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1 scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Alternative Finanzierungsmöglichkeiten und ihre aufsichtsrechtliche Einordnung Dr. Thomas RUHM, LL.M.

2 BÜRGERBETEILIGUNGSMODELLE  Zur Finanzierung von Projekten  Realisierung von Geschäftsmodellen auch ohne Finanzierung durch Banken  Primäre Problemstellungen  Vorliegen eines Bankgeschäfts – Konzessionspflicht nach BWG?  Vorliegen eines öffentlichen Angebotes – Prospektpflicht nach KMG? Folie 2

3 KONZESSIONSPFLICHT NACH BWG  Bankgeschäfte, § 1 Abs 1 BWG  Einlagengeschäft  Girogeschäft  Kreditgeschäft  Effektengeschäft  Investmentgeschäft  Zur Durchführung von Bankgeschäften sind nur Kreditinstitute („Banken“) berechtigt, die über eine Konzession nach BWG verfügen

4 PROSPEKTPFLICHTIGES ANGEBOT NACH KMG  Das KMG regelt das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen  Öffentliches Angebot gem § 1 Abs 1 Z 1 KMG  nur, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen des KMG erstellter und gebilligter bzw kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde  Auskunft über alle nach KMG veröffentlichen Prospekte bei der OeKB (Österreichische Kontrollbank)

5 AUSNAHMEN VON DER PROSPEKTPFLICHT, § 3 KMG  Angebot an „Großinvestoren“  Mindestinvestition bzw –stückelung von € 100.000  Gesamtwert des Angebots unter € 250.000  Angebot, wonach alle Anleger in der EU gemeinsam über eine Frist von 12 Monaten weniger als € 250.000 verlangen dürfen  Angebote an weniger als 150 Personen  Angebot, welches sich an weniger als 150 Personen eines EWR-Vertragsstaates richtet  Einrechnung von Personen, an welche das Angebot zwar ergebt, die es aber nicht annehmen und nicht investieren

6 FINANZIERUNGSMODELLE  Beteiligung an einer Gesellschaft (AG, GmbH, KG, stille Beteiligung)  Keine Konzessionspflicht nach dem BWG  Durch den Erwerb von Geschäftsanteilen wird man Gesellschafter eines Unternehmens. Dadurch ist man an Unternehmen und somit an dessen Gewinn und Verlust beteiligt  Einblick in das Unternehmen, Einsicht in die Bilanz  Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich (Unternehmerrisiko „Risikogemeinschaft“)  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung

7 FINANZIERUNGSMODELLE  Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme  Tatbestand des konzessionspflichtigen Einlagengeschäfts gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG  Etwaige Prospektpflicht nach KMG Folie 7

8 FINANZIERUNGSMODELLE  Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme  Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich (Unternehmerrisiko)  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung Folie 8

9 FINANZIERUNGSMODELLE  Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“)  grundsätzlich nicht konzessions- oder prospektpflichtig  Bei einem Projekt werden einzelne Module verkauft, der Käufer erwirbt Eigentum an den Modulen. Ein Käufer vermietet das Modul dann wieder an die betreibende Gesellschaft. Am Ende der Laufzeit kauft die betreibende Gesellschaft das Modul um einen vereinbarten Kaufpreis.  Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung Folie 9

10 FINANZIERUNGSMODELLE  Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“)  Wirtschaftlicher Erfolg des Projekts sowie Bonität des Projektbetreibers  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung, bei Insolvenz der betreibenden Gesellschaft kann der Eigentümer die Herausgabe seines Moduls verlangen  Beispiel: Ein Energieversorgungsunternehmen plant eine Solaranlage, zu deren Finanzierung Bürger einzelne Solaranlagen kaufen können und diese dann an das Unternehmen vermieten. Am Ende der Mietdauer kauft das Unternehmen die Solarzellen zu einem vereinbarten Preis. Folie 10

11 FINANZIERUNGSMODELLE  Darlehen („Kredite“)  Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 BWG - Konzessionspflicht  Vertrag, bei dem der Darlehensgeber einem anderen Geld zur Nutzung überlässt gegen Zahlung von Zinsen. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet.  Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei Vereinbarung  Risiko: Risiko der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung  Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung mangels Bankenkonzession Folie 11

12 FINANZIERUNGSMODELLE  Qualifiziertes Nachrangdarlehen  Vereinbarung, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht verlangen kann, wie sie beim Unternehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde  Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhält der Darlehensgeber nur dann Zahlungen, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Unternehmers zuvor vollständig befriedigt wurden  Keine Einlagen iSd BWG  Keine Konzessionspflicht Folie 12

13 FINANZIERUNGSMODELLE  Qualifizierte Nachrangdarlehen  Darlehensgewährung mit der Vereinbarung, dass die Zinsen und das Darlehen bei dessen Fälligkeit nur gezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen sich das leisten kann, ohne Zahlungsunfähig zu werden.  Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung  Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich Folie 13

14 FINANZIERUNGSMODELLE  Anleihen/Schuldverschreibungen  Keine Konzessionspflicht nach BWG  Emissionen von Anleihen können Prospektpflicht gemäß KMG auslösen  Anleihe ist ein Vertrag und gleichzeitig ein Wertpapier. Die Zeichner überlassen demjenigen, der die Anleihe emittiert Kapital. Der Zeichner hat das Recht auf Zinsen sowie auf Rückzahlung bei Fälligkeit. Die Anleihe kann idR während der Laufzeit gehandelt werden (Kursrisiko) Folie 14

15 FINANZIERUNGSMODELLE  Anleihen  Anleihensprospekt beinhaltet die wesentlichen Informationen und Bedingungen zu der Anleihe und über den Emittenten.  FMA prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit.  Emittent haftet für die Richtigkeit des Prospekts sowie der darin getroffenen Zusagen  Risiko: Zahlungsfähigkeit des Emittenten der Anleihe, welchem das Kapital überlassen wurde sowie Kursrisiko.  Bei Insolvenz des Emittenten Totalverlust des Kapitals Folie 15

16 AKTUELLE JUDIKATUR  Fall „Marktgemeinde Randegg“ (W 148 2000361-1/11E)  Bürgerbeteiligungsmodell zum Bau einer Photovoltaikanlage  Ausgabe von Finanzierungsbeteiligungsmodellen („Paketen“) an die Bevölkerung ohne die dafür erforderliche Konzession gem § 4 BWG  Paket à 500 €, Abschluss von 20 standardisierten Darlehensverträgen  Verletzte Rechtsvorschriften: §§ 98 Abs 1, 1 Abs 1 Z 1 BWG iVm § 9 Abs 1 VStG  Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis zu € 100.000 (§ 98 Abs 1 BWG) Folie 16

17 AKTUELLE JUDIKATUR  Fall „Gea“ - Unternehmensfinanzierung durch Crowdfunding (GZ 2013/17/0242)  Entgegennahme fremder Gelder zur Finanzierung der gesamten Geschäftstätigkeit der „G-Gruppe“ in Höhe von € 2.979.000  Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG  Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG  Rechtsfolgen: Verhängung einer Zwangsstrafe von € 10.000 Abweisung einer Beschwerde an den VwGH als unbegründet Folie 17

18 AKTUELLE JUDIKATUR  VwGH 24.04.2014, GZ 2014/02/0014  Begebung von Genussscheinen, in der Folge Veranlagung und Verwaltung des Genusskapitals  Nicht nur Entgegennahme, sondern auch das „bloßes Halten“ der Gelder ebenfalls als Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG zu qualifizieren  Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG  Rechtsfolgen: Abweisung der Beschwerde als unbegründet Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 18.000 gem § 98 Abs 1 BWG Folie 18

19 AKTUELLE JUDIKATUR  BVwG 20.02.2015, GZ W158 2011263-1  Entgegennahme von (österreichischen) Spareinlagen durch einen nicht-österreichischen Finanzdienstleister  Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG  Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG  Unterlassung der konzessionspflichtigen Geschäfte  Kundmachung gem § 4 Abs 1 1.Satz BWG durch die FMA – Investorenwarnung  Schon der bloße Verdacht auf eine mögliche Durchführung konzessionspflichtiger Geschäfte berechtigt zu einer Veröffentlichung durch die FMA Folie 19

20 AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz  Ziele:  Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Finanzierungen  Einheitliche Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten (Anlegerschutz)  Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke  Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierung iSd Regierungsprogramms Folie 20

21 Anwendungsbereich des AltFG  § 1 Abs 2: Emittenten, die eine Konzession nach dem BWG, WAG 2007, AIFMG, ZaDiG oder VAG haben sind vom AltFG ausgenommen  Emittenten, die vom AltFG nicht erfasst sind, sowie Emission, die € 1,5 Mio übersteigen -> KMG  Mindestemissionsvolumen: € 100.000 pro Emission und pro Emittent  Höchstbetrag: € 1,5 Mio  Betrag, der vom einzelnen Anleger entgegengenommen wird, darf € 5.000 nicht übersteigen (innerhalb von 12 Monaten) Folie 21

22 §2 Z 2 AltFG: Alternative Finanzinstrumente iSd AltFG Folie 22  Aktien  Genussrechte  Anleihen  Stille Beteiligungen  Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften & Genossenschaften  Nachrangdarlehen  wobei kein unbedingter Rückzahlungsanspruch gewährt werden darf (ausgenommen Anleihen) und keine Verpflichtung zur Nachschussleistung gegeben sein darf (ausgenommen Genossenschaftsanteile)

23 Besondere Regelungen und Informationspflichten  § 4 AltFG – Regelung der Informationspflicht  Gesamtwert der Finanzierung liegt zw € 100.000 und € 1,5 Mio  Bis zu € 1,5 Mio keine Prospektpflicht  Informationsbereitstellung gemäß der AltFg-Info VO  § 5 AltFG – Regelung für Crowdfundingplattformen  Betreiber einer Internetplattform benötigen eine Berechtigung gem §94 Z 74 oder 75 GewO oder eine Konzession nach §4 Abs1 WAG 2007 Folie 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

25 scwp.com © Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH | Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH (SCWP Schindhelm) ist Mitglied der SCWP Schindhelm Services SE, Allianz europäischer Wirtschaftskanzleien. AUSTRIA GRAZ SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH graz@scwp.com LINZ SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH linz@scwp.com WELS SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH wels@scwp.com WIEN SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH wien@scwp.com BELGIUM BRÜSSEL SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH brussels@scwp.com CHINA SHANGHAI SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH shanghai@schindhelm.com CZECH REPUBLIC PILSEN SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s advokátní kancelář plzen@scwp.com PRAG SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner v.o.s advokátní kancelář praha@scwp.com GERMANY HANNOVER SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hannover@schindhelm.com OSNABRÜCK SCHINDHELM Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH osnabrueck@schindhelm.com HAMBURG SCHINDHELM Schindhellm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hamburg@schindhelm.com HUNGARY BUDAPEST SCWP SCHINDHELM Zimányi & Fakó Rechtsanwälte budapest@scwp.hu POLAND BRESLAU SDZLEGAL SCHINDHELM Kancelaria Prawna Schampera, Dubis, wroclaw@sdzlegal.pl WARSCHAU SDZLEGAL SCHINDHELM Kancelaria Prawna Schampera, Dubis, Zając I Wspólnicy sp.k. warszawa@sdzlegal.pl ROMANIA BUKAREST SCHINDHELM Schindhelm & Asociatii S.C.A. bukarest@schindhelm.com SLOVAKIA BRATISLAVA SCWP SCHINDHELM Saxinger, Chalupsky & Partner s.r.o. bratislava@scwp.com TURKEY ISTANBUL SCHINDHELM Özelgin, Şeremetli & Partners istanbul@schindhelm.com


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