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Veröffentlicht von:Heidi Schubert Geändert vor über 8 Jahren
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scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY POLAND ROMANIA SLOVAKIA TURKEY Alternative Finanzierungsmöglichkeiten und ihre aufsichtsrechtliche Einordnung Dr. Thomas RUHM, LL.M.
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BÜRGERBETEILIGUNGSMODELLE Zur Finanzierung von Projekten Realisierung von Geschäftsmodellen auch ohne Finanzierung durch Banken Primäre Problemstellungen Vorliegen eines Bankgeschäfts – Konzessionspflicht nach BWG? Vorliegen eines öffentlichen Angebotes – Prospektpflicht nach KMG? Folie 2
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KONZESSIONSPFLICHT NACH BWG Bankgeschäfte, § 1 Abs 1 BWG Einlagengeschäft Girogeschäft Kreditgeschäft Effektengeschäft Investmentgeschäft Zur Durchführung von Bankgeschäften sind nur Kreditinstitute („Banken“) berechtigt, die über eine Konzession nach BWG verfügen
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PROSPEKTPFLICHTIGES ANGEBOT NACH KMG Das KMG regelt das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen Öffentliches Angebot gem § 1 Abs 1 Z 1 KMG nur, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen des KMG erstellter und gebilligter bzw kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde Auskunft über alle nach KMG veröffentlichen Prospekte bei der OeKB (Österreichische Kontrollbank)
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AUSNAHMEN VON DER PROSPEKTPFLICHT, § 3 KMG Angebot an „Großinvestoren“ Mindestinvestition bzw –stückelung von € 100.000 Gesamtwert des Angebots unter € 250.000 Angebot, wonach alle Anleger in der EU gemeinsam über eine Frist von 12 Monaten weniger als € 250.000 verlangen dürfen Angebote an weniger als 150 Personen Angebot, welches sich an weniger als 150 Personen eines EWR-Vertragsstaates richtet Einrechnung von Personen, an welche das Angebot zwar ergebt, die es aber nicht annehmen und nicht investieren
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FINANZIERUNGSMODELLE Beteiligung an einer Gesellschaft (AG, GmbH, KG, stille Beteiligung) Keine Konzessionspflicht nach dem BWG Durch den Erwerb von Geschäftsanteilen wird man Gesellschafter eines Unternehmens. Dadurch ist man an Unternehmen und somit an dessen Gewinn und Verlust beteiligt Einblick in das Unternehmen, Einsicht in die Bilanz Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich (Unternehmerrisiko „Risikogemeinschaft“) Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung
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FINANZIERUNGSMODELLE Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme Tatbestand des konzessionspflichtigen Einlagengeschäfts gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG Etwaige Prospektpflicht nach KMG Folie 7
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FINANZIERUNGSMODELLE Beteiligung an einer Gesellschaft unter Ausschluss der Verlustteilnahme Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich (Unternehmerrisiko) Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung Folie 8
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FINANZIERUNGSMODELLE Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“) grundsätzlich nicht konzessions- oder prospektpflichtig Bei einem Projekt werden einzelne Module verkauft, der Käufer erwirbt Eigentum an den Modulen. Ein Käufer vermietet das Modul dann wieder an die betreibende Gesellschaft. Am Ende der Laufzeit kauft die betreibende Gesellschaft das Modul um einen vereinbarten Kaufpreis. Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung Folie 9
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FINANZIERUNGSMODELLE Kaufverträge (auch „Sale and Lease Back“) Wirtschaftlicher Erfolg des Projekts sowie Bonität des Projektbetreibers Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung, bei Insolvenz der betreibenden Gesellschaft kann der Eigentümer die Herausgabe seines Moduls verlangen Beispiel: Ein Energieversorgungsunternehmen plant eine Solaranlage, zu deren Finanzierung Bürger einzelne Solaranlagen kaufen können und diese dann an das Unternehmen vermieten. Am Ende der Mietdauer kauft das Unternehmen die Solarzellen zu einem vereinbarten Preis. Folie 10
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FINANZIERUNGSMODELLE Darlehen („Kredite“) Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 BWG - Konzessionspflicht Vertrag, bei dem der Darlehensgeber einem anderen Geld zur Nutzung überlässt gegen Zahlung von Zinsen. Bei Fälligkeit ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet. Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei Vereinbarung Risiko: Risiko der Uneinbringlichkeit der Darlehensforderung Kein Anlegerschutz, keine Einlagensicherung mangels Bankenkonzession Folie 11
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FINANZIERUNGSMODELLE Qualifiziertes Nachrangdarlehen Vereinbarung, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht verlangen kann, wie sie beim Unternehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erhält der Darlehensgeber nur dann Zahlungen, wenn alle anderen (nicht nachrangigen) Gläubiger des Unternehmers zuvor vollständig befriedigt wurden Keine Einlagen iSd BWG Keine Konzessionspflicht Folie 12
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FINANZIERUNGSMODELLE Qualifizierte Nachrangdarlehen Darlehensgewährung mit der Vereinbarung, dass die Zinsen und das Darlehen bei dessen Fälligkeit nur gezahlt werden müssen, wenn das Unternehmen sich das leisten kann, ohne Zahlungsunfähig zu werden. Kein Einblick in das Unternehmen und dessen Entwicklung, keine Informationspflichten außer bei vertraglicher Vereinbarung Risiko: Totalverlust des eingesetzten Kapitals möglich Folie 13
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FINANZIERUNGSMODELLE Anleihen/Schuldverschreibungen Keine Konzessionspflicht nach BWG Emissionen von Anleihen können Prospektpflicht gemäß KMG auslösen Anleihe ist ein Vertrag und gleichzeitig ein Wertpapier. Die Zeichner überlassen demjenigen, der die Anleihe emittiert Kapital. Der Zeichner hat das Recht auf Zinsen sowie auf Rückzahlung bei Fälligkeit. Die Anleihe kann idR während der Laufzeit gehandelt werden (Kursrisiko) Folie 14
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FINANZIERUNGSMODELLE Anleihen Anleihensprospekt beinhaltet die wesentlichen Informationen und Bedingungen zu der Anleihe und über den Emittenten. FMA prüft den Prospekt auf Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit. Emittent haftet für die Richtigkeit des Prospekts sowie der darin getroffenen Zusagen Risiko: Zahlungsfähigkeit des Emittenten der Anleihe, welchem das Kapital überlassen wurde sowie Kursrisiko. Bei Insolvenz des Emittenten Totalverlust des Kapitals Folie 15
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AKTUELLE JUDIKATUR Fall „Marktgemeinde Randegg“ (W 148 2000361-1/11E) Bürgerbeteiligungsmodell zum Bau einer Photovoltaikanlage Ausgabe von Finanzierungsbeteiligungsmodellen („Paketen“) an die Bevölkerung ohne die dafür erforderliche Konzession gem § 4 BWG Paket à 500 €, Abschluss von 20 standardisierten Darlehensverträgen Verletzte Rechtsvorschriften: §§ 98 Abs 1, 1 Abs 1 Z 1 BWG iVm § 9 Abs 1 VStG Verwaltungsübertretung, Geldstrafe bis zu € 100.000 (§ 98 Abs 1 BWG) Folie 16
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AKTUELLE JUDIKATUR Fall „Gea“ - Unternehmensfinanzierung durch Crowdfunding (GZ 2013/17/0242) Entgegennahme fremder Gelder zur Finanzierung der gesamten Geschäftstätigkeit der „G-Gruppe“ in Höhe von € 2.979.000 Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG Rechtsfolgen: Verhängung einer Zwangsstrafe von € 10.000 Abweisung einer Beschwerde an den VwGH als unbegründet Folie 17
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AKTUELLE JUDIKATUR VwGH 24.04.2014, GZ 2014/02/0014 Begebung von Genussscheinen, in der Folge Veranlagung und Verwaltung des Genusskapitals Nicht nur Entgegennahme, sondern auch das „bloßes Halten“ der Gelder ebenfalls als Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG zu qualifizieren Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG Rechtsfolgen: Abweisung der Beschwerde als unbegründet Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 18.000 gem § 98 Abs 1 BWG Folie 18
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AKTUELLE JUDIKATUR BVwG 20.02.2015, GZ W158 2011263-1 Entgegennahme von (österreichischen) Spareinlagen durch einen nicht-österreichischen Finanzdienstleister Einlagengeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 BWG Keine Konzession trotz Konzessionspflicht nach § 4 BWG Unterlassung der konzessionspflichtigen Geschäfte Kundmachung gem § 4 Abs 1 1.Satz BWG durch die FMA – Investorenwarnung Schon der bloße Verdacht auf eine mögliche Durchführung konzessionspflichtiger Geschäfte berechtigt zu einer Veröffentlichung durch die FMA Folie 19
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AltFG - Alternativfinanzierungsgesetz Ziele: Schaffung eines Rechtsrahmens für alternative Finanzierungen Einheitliche Mindestinformations- und Veröffentlichungspflichten (Anlegerschutz) Vorbeugung des Missbrauchs der Schwarmfinanzierung für kriminelle Zwecke Ermöglichung kostengünstiger Schwarmfinanzierung iSd Regierungsprogramms Folie 20
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Anwendungsbereich des AltFG § 1 Abs 2: Emittenten, die eine Konzession nach dem BWG, WAG 2007, AIFMG, ZaDiG oder VAG haben sind vom AltFG ausgenommen Emittenten, die vom AltFG nicht erfasst sind, sowie Emission, die € 1,5 Mio übersteigen -> KMG Mindestemissionsvolumen: € 100.000 pro Emission und pro Emittent Höchstbetrag: € 1,5 Mio Betrag, der vom einzelnen Anleger entgegengenommen wird, darf € 5.000 nicht übersteigen (innerhalb von 12 Monaten) Folie 21
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§2 Z 2 AltFG: Alternative Finanzinstrumente iSd AltFG Folie 22 Aktien Genussrechte Anleihen Stille Beteiligungen Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften & Genossenschaften Nachrangdarlehen wobei kein unbedingter Rückzahlungsanspruch gewährt werden darf (ausgenommen Anleihen) und keine Verpflichtung zur Nachschussleistung gegeben sein darf (ausgenommen Genossenschaftsanteile)
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Besondere Regelungen und Informationspflichten § 4 AltFG – Regelung der Informationspflicht Gesamtwert der Finanzierung liegt zw € 100.000 und € 1,5 Mio Bis zu € 1,5 Mio keine Prospektpflicht Informationsbereitstellung gemäß der AltFg-Info VO § 5 AltFG – Regelung für Crowdfundingplattformen Betreiber einer Internetplattform benötigen eine Berechtigung gem §94 Z 74 oder 75 GewO oder eine Konzession nach §4 Abs1 WAG 2007 Folie 23
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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