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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Eine Präsentation von Christopher Radam und Mandy Schäricke
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Gliederung Definition Privatrechtlich und Hoheitlich Verwaltungsakt
Beispiele des Verwaltungsaktes Instanzen Erläuterung der Instanzen Instanzenzug Quellen
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Definition Verwaltungsgerichtsverfahren dient der Überprüfung staatlichen Handelns Einzelner Bürger soll vor fehlerhafter Ausübung staatlicher Gewalt geschützt werden Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung kann privatrechtlich oder hoheitlich sein
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Privatrechtlich und Hoheitlich
Was ist das? Privatrechtlich: Verhältnis der Gleich ordnung Käufer und Verkäufer stehen sich auf gleicher Ebene gegenüber Hoheitlich: Verhältnis der Über- und Unterordnung Staat steht über dem Bürger Hoheitsakt -> eine Anordnung die der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt
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Verwaltungsakt … jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, bezeichnet man als VERWALTUNGSAKT.
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Beispiele zum Verwaltungsakt
Erteilung einer Baugenehmigung Ernennung eines Beamten Erlass eines Hundesteuer- oder Rentenbescheides Zulassung zum Rechtsanwalt
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Instanzen Verwaltungsgerichte (VG) = 1. Instanz
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird gem. § 2 VwGO ausgeübt durch: Verwaltungsgerichte (VG) = Instanz Oberverwaltungsgerichte (OVG) = Instanz Bundesverwaltungsgerichte (BVerwG) = Instanz
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Verwaltungsgerichte 1. Instanz entscheidet durch Kammern
Besetzt mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern Oberverwaltungsgerichte entscheiden durch Senate über Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der 1. Instanz sowie über Beschwerden i.d.R. besetzt mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Rrichten Bundesverwaltungsgerichte entscheiden in Senaten über Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der 1. oder 2. Instanz sowie über Sprungrevision der Verwaltungsgerichte Senate besetzt mit 5 Berufsrichtern
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Berufung, Revision und Sprungrevision
Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen Urteile des 1. Rechtszuges zur Verfügung steht ist in allen Gerichtszweigen, mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, vorgesehen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht Revision führt lediglich zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Rechtsfehler hin Sprungrevision kann anstatt der Berufung eingelegt werden besondere Voraussetzungen: schriftliche Einwilligung des Gegners gerichtliche Zulassung (durch das Revisions- oder das erstinstanzliche Gericht) Binnen 1 Monat nach Zustellung des Urteils an das Revisionsgericht
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Instanzenzug Kammern Senate Senate Berufung Sprung- revision Revision
Verwaltungsgerichte Oberverwaltungsgerichte Bundesverwaltungsgerichte Kammern Berufung Sprung- revision Senate Revision Senate Ehrenamtlicher Richter Berufsrichter
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Quellen Buch: Internet: Rechtsanwalt:
Recht für Wirtschaft und Verwaltung Internet: Wikipedia.de Valuenet.de Berlin-Recht.de Rechtsanwalt: Dr. Andreas Schneider
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