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Leistungsmessung & Notengebung

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Präsentation zum Thema: "Leistungsmessung & Notengebung"—  Präsentation transkript:

1 Leistungsmessung & Notengebung
Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

2 Übersicht Rechtliche Grundlagen Prinzipien der Leistungsfeststellung
Normen Fallsbeispiele Juristische Terminologie Prinzipien der Leistungsfeststellung Feststellung von Schülerleistungen Festlegungen durch schulische Gremien Kontrolle und Grenzen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

3 I. Rechtliche Grundlagen
1. Rechtsvorschriften „Notenbildungsverordnung“ NVO (Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung) „Realschulversetzungsordnung“ RVO (Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen) 2. Beschlüsse? GLK + Zustimmung SchK Fachkonferenz  Empfehlungs- charakter bei verantwortungsvoller Nutzung!  Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

4 I. Rechtliche Grundlagen
Fallbeispiel 1 Herr Müller ist mit seiner Klasse nicht zufrieden und kündigt an, die restlichen Klassenarbeiten ohne Ankündigung zu schreiben. ??? § 8 NVO Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten (1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie werden daher in der Regel nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt. Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

5 I. Rechtliche Grundlagen
Exkurs: Juristische Terminologie Juristische Texte folgen in aller Regel dem allgemeinen Sprachgebrauch. Immer wiederkehrende sprachliche Wendungen: „kann“ / „darf“  Ermessen „soll“  enger als „kann“ bedeutet in der Regel „muss“, lässt aber aus besonderen Gründen Ausnahmen zu. muss, müssen, darf nicht, dürfen nicht muss grundsätzlich, sind soll, soll nicht, soll in der Regel, sind in der Regel kann, kann nicht dürfen, liegen Spielraum keiner so gut wie keiner lässt Ausnahmen in besonderen Fällen zu recht groß sehr groß Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

6 I. Rechtliche Grundlagen
Fallbeispiel 1 Herr Müller ist mit seiner Klasse nicht zufrieden und kündigt an, die restlichen Klassenarbeiten ohne Ankündigung zu schreiben. Die Vorgabe, dass vor der Rückgabe und Besprechung sowie am Tag der Rückgabe einer schriftlichen Arbeit im gleichen Fach keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden darf, bezieht sich auf Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten. Solange also die Rückgabe einer Klassenarbeit bzw. schriftlichen Wiederholungsarbeit noch aussteht, darf im gleichen Fach überhaupt keine schriftliche Arbeit geschrieben werden. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

7 I. Rechtliche Grundlagen
Fallbeispiel 2 Herr Maier schreibt eine Englischklassenarbeit und am Tag darauf einen Vokabeltest. Eltern beschweren sich. ??? Die Vorgabe, dass an einem Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden soll, ist eine Ermessensbindung, die sich nicht auf Wiederholungsarbeiten bezieht. Nach der NVO sind also Wiederholungsarbeiten neben Klassenarbeiten möglich. Allerdings kann die Schule in diesem Punkt eine andere Regelung treffen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

8 II. Prinzipien bei Leistungsfeststellungen
1. Gesamtwertung NVO §7 Abs.2 Die Bildung der Note ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung Grundlage der Leistungsbewertung sind alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen: schriftlich, mündlich und fachpraktisch Leistungsbeurteilung kann in drei Bereichen stattfinden: Prozess, Produkt, Präsentation Über § 7, 2 hat der Lehrer die Möglichkeit entstehende Härten auszugleichen die Note ist keine rein arithmetische Angelegenheit! (z.B. Ausrutscher bei Todesfall, längere Krankheit, steigende Notentendenz) Wenn Schüler zwischen zwei Noten stehen können Note auf- oder abrunden (z. B. Ø 3,5 kann bei dem einen Schüler zu einer Drei und bei dem anderen zu einer Vier führen  sachlicher Begründung, keine Willkür! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

9 II. Prinzipien bei Leistungsfeststellungen
2. Notendefinition Die Noten haben folgende Bedeutung: NVO § 5 Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

10 III. Feststellung von Schülerleistungen
1. Übersicht Schriftlich: Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten, sonst. schriftl. Leistungen (Hausarbeit, Ergebnis einer Stillarbeit...) Mündlich: Präsentationen, Einzelprüfung oder Eindrucksnote Praktisch: Fachpraktische Prozesse, Produkte oder Ergebnisse z.B. in Kunst, Musik, Sport; Technik, Mensch- und Umwelt andere Fälle: Darstellung einer Szene, Vorführung eines Experimentes, Erstellen eines Bühnenbildes Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

11 III. Feststellung von Schülerleistungen
2. Schutzbestimmungen Klassenarbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen Klassenlehrer koordiniert; Klassenarbeitskalender An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe darf keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden Versäumt jemand entschuldigt eine Arbeit entscheidet der Fachlehrer über Nachschreiben Ermessensspielraum des Fachlehrers Bei unentschuldigtem Versäumen und bei Leistungsverweigerung wird die Note „ungenügend“ erteilt. kein Ermessensspielraum Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

12 III. Feststellung von Schülerleistungen
3. Klassenarbeiten Geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnistand Sie werden nach Phasen der Erarbeitung, Vertiefung und Übung angesetzt Sind in der Regel anzukündigen (kann auch unterbleiben bei Gefahr gezielten Fehlens) Mindestzahl in § 9 NVO festgelegt: Kernfächer mindestens 4 Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz demgegenüber auch eine Höchstzahl festsetzen. In NWA, T und MUM können zwei durch praktische Arbeiten ersetzt werden übrige Fächer dürfen höchstens 4 schriftliche Arbeiten (KA oder Test) angefertigt werden. Fächerverbund NWA: keine rechtlichen Vorgaben für die Aufteilung der Klassenarbeiten und Gewichtung der einzelnen Bereiche. Vergleichsarbeiten; zusätzliche Arbeiten! Klassenarbeiten in Deutsch: Mit dem Wort "Nachschriften" sind Diktate gemeint. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

13 III. Feststellung von Schülerleistungen
4. Schriftliche Wiederholungsarbeiten: Geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangen Unterrichtsstunden „unmittelbar“ ist unbestimmt, aber mehr als eine Woche (zwei bis drei Stunden) In der Regel unangekündigt und Dauer ca. 20 Minuten Ankündigung ist weder vorgesehen noch sinnvoll 1.) "Kurztests" für einzelne Schüler, die zwischen zwei Notenstufen stehen!? 2.) Schriftliche Wiederholungsarbeit, die sich sozusagen stichprobenweise auf mehrere vorangegangene Unterrichtseinheiten bezieht!? 1) Kurztest  NEIN! Aber schriftliche Überprüfung mündlicher Hausaufgaben  JA Gewertet werden müssen alle Schülerarbeiten, da sonst Zufall entscheiden würde! 2.) Nicht zulässig: Anforderungen wie bei zentralen Prüfungen. Erst am Ende des Bildungsganges! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

14 III. Feststellung von Schülerleistungen
5. Täuschungshandlungen und Täuschungsversuch Man unterscheidet zwischen a) einfacher und b) schwerer oder wiederholter Täuschung. a) Arbeit wie üblich bewerten Notenabzug Leistung kann nicht wie üblich herangezogen werden: Wiederholung b) Arbeit kann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden. Nachweis der Täuschung! Bloßer Verdacht gilt nicht. Sanktioniert werden kann nur der Schüler, der seine Leistung durch Täuschung verfälscht hat, nicht der Schüler der abschreiben lässt. Ausnahme Prüfungen. nicht rechtzeitige Abgabe: wie eine Täuschungshandlung 1.) Spickzettel schon zu Beginn abgenommen 2.) Blick zum Nachbarn - üblich Ermahnung 3.) Zwei Schüler geben fast die identische Arbeit ab. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

15 III. Feststellung von Schülerleistungen
6. Mündliche Leistungen: Voraussetzung: Äußerung (freiwillig oder unfreiwillig) (Schweigen rechtfertigt keine schlechte mdl. Note) Art und Weise der Feststellung mündlicher Leistungen liegt im pädagogischen Ermessen des FL Qualität nicht Quantität Schüler hat Ermittlung seiner mündlichen Leistungen jederzeit zu rechnen. Passives Verhalten im Unterricht: Risiko des Schülers (Beweis der Leistungsbereitschaft durch aktive Teilnahme am Unterricht) Mündliches Abfragen kann wegen des Zeitaufwandes auf einige Schüler beschränkt sein. Stoff für mündliches Abfragen kann auch weiter zurückliegenden (Begründung: FL kann in einfühlsamer Weise den Schüler auf Stoffgebiete lenken, in denen Wissen vorhanden ist) Note muss nachvollziehbar begründet werden können Gewichtung je nach Fach (Sprachen anders als Mathematik) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

16 III. Feststellung von Schülerleistungen
7. Fachpraktische Arbeiten In den Fächern Technik, sowie Mensch und Umwelt und im Fächerverbund Naturwissenschaftliches Arbeiten der Realschule können jeweils bis zu zwei Klassenarbeiten durch fachpraktische Arbeiten, darunter auch Jahresarbeiten ersetzt werden. praktischen Leistungen verbuchen  auf Transparenz der Notengebung achten, (Verhältnis von schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

17 III. Feststellung von Schülerleistungen
8. Hausaufgaben Hausaufgaben dienen der Festigung der im Unterricht vermittelten Kenntnisse sowie der Übung, Vertiefung und Anwendung sowie der Förderung des selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeitens. müssen in innerem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen sie müssen ohne fremde Hilfe in „angemessener Zeit“ erledigt werden (können) Pflichtunterricht am Nachmittag (keine AGs)  keine schriftlichen Hausaufgaben von diesem auf den nächsten Tag GLK und Schulkonferenz: Beschlüsse über zeitlichen Umfang Bei der Bewertung: immer zu schriftlichen Leistung, Gemachte und nicht gemachte Hausaufgaben sind zu bewerten. keine Sanktionen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

18 III. Feststellung von Schülerleistungen
9. Gleichwertige Feststellung von Schülerleistungen (GFS)  Schriftliche Hausarbeiten, Jahresarbeiten, Projekte, Freiarbeit oder andere Präsentationen. jeder Schüler der Klassen 8 und 9 mindestens eine pro Schuljahr (evtl. eine weitere gleichwertige Leistung in einem anderen Fach zu erbringen) Leistungsbewertung: Gewichtung entsprechend einer Klassenarbeit (Achtung Gewichtung: schriftlich, mündlich, praktisch) 11. Fachinterne Überprüfung  Keine Prüfung!  In Klasse 10 der Realschule wird in den Wahlpflichtfächern und im Fächerverbund NWA während der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit eine Überprüfung durchgeführt, die gegenüber den übrigen Leistungen zu einem Drittel gewichtet wird. hierbei einzelne Schüler oder Schülergruppen mit unterschiedlichen Themenstellungen prüfen über das Schuljahr verteilen 12. Kompetenzprüfung  Sie besteht aus einer Präsentation und einem anschließenden Prüfungsgespräch Prüfungszeit 15 Minuten pro Schüler: Gruppenprüfung mit Individualnote Thema bezieht sich auf die Bildungsstandards mindestens zweier Fächer oder Fächerverbünde Prüfungsgespräch auch über das Thema hinaus Schüler wählen das Thema, Schulleiter genehmigt und weist zwei Lehrer zur Begleitung und Beratung zu. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

19 IV. Festlegungen d. schulische Gremien
1. Verbindlichkeit von Konferenzbeschlüssen bei Leistungsbeweisen  Freiraum des Fachlehrers, Aber: Einhaltung von Beschlüssen macht Sinn wegen Gerechtigkeit und Erwartung der Eltern und Kollegen! Teamfähigkeit! Gesamtlehrerkonferenz: einschränkende Empfehlungen empfehlende Konferenzbeschlüsse in Bezug auf Vergleichbarkeit (Parallelklassen) 1.) Eine Fachkonferenz schreibt durch einen Mehrheitsbeschluss vor, dass in einem Nebenfach eine bestimmte Anzahl an schriftlichen Arbeiten geschrieben werden!? Ermessen als FL, ob in Nebenfächer, in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, schriftliche Arbeiten geschrieben werden Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

20 IV. Festlegungen durch schulische Gremien
1. Der Freiraum des Fachlehrers Bewertungsvorrecht des Lehrers, weil Noten ein Ergebnis komplexer Erwägungen sind. Entscheidet über Gewichtung der schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen (§ 7 Abs. 1 NVO). Entscheidet über Nachschreibearbeiten oder Notenabzug bei Täuschungsversuchen (§ 8 NVO). Ermessensentscheidungen bei konkreten Einzelfällen! NVO GLK SchK Fk Lehrer (Klassenarbeiten)* Hausaufgaben Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

21 IV. Festlegungen durch schulische Gremien
2. Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz Mögliche Regelungen: Empfehlungen: einheitliche Maßstäbe bei d. Notengebung und Versetzung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KO). Regelungen zu Hausaufgaben: z.B. über das Wochenende oder über Feiertage maximale Anzahl der Klassenarbeiten pro Fach und Jahr schriftliche Wiederholungsarbeit am selben Tag neben einer Klassenarbeit zumutbare Anzahl an Klassenarbeiten in der Woche Vorlegen einer Klassenarbeit wegen eines schlechten Durchschnitts zur Überprüfung durch Schulleiter „Zwang“ zur Angabe des Klassendurchschnitts. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

22 IV. Festlegungen durch schulische Gremien
3. Fachkonferenz Fachkonferenzen haben das Recht, über "fachspezifische Fragen der Notengebung" zu beraten und zu beschließen (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 KO),  Soweit die Maßstäbe bei der Notengebung angesprochen sind, haben solche Beschlüsse einen empfehlenden Charakter. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

23 V. Kontrolle und Grenzen
1. Beurteilungsspielraum & Kontrollmöglichkeiten Bewertungsvorrecht des Lehrers, weil Noten ein Ergebnis komplexer Erwägungen sind. Eingeschränkte Überprüfung der Bewertungen durch SL, Schulaufsicht und Gerichte Bei fehlerhafter Notenfindung: Aufforderung zur Neufestsetzung durch SL, Aufhebung der Leistungsbewertung durch SL. Bei Weigerung hat SL ein sog. Selbsteintrittsrecht. Schulleiter ist verantwortlich für die Einhaltung der für die Notengebung allgemein geltenden Grundsätze. Kriterien:  Wurde Überprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt? (z.B. wurden Vorschriften der NVO beachtet?) Wird von richtigen Tatsachen ausgegangen? (z.B. hat Lehrer Teile übersehen?) Sind allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet? (z.B. Gerechte Punkteverteilung /richtige Umrechnung von Punkten in Noten?) Wurden sachfremde Erwägungen zur Beurteilung herangezogen? (z.B. „der ist faul, der bekommt keine 2“) Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Überprüfung einer schulischen Entscheidung durch das RP in einem Widerspruchsverfahren. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich


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