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Kurzfassung Kreisversammlung BLHV 1. Februar 2007

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Präsentation zum Thema: "Kurzfassung Kreisversammlung BLHV 1. Februar 2007"—  Präsentation transkript:

1 Kurzfassung Kreisversammlung BLHV 1. Februar 2007
Cross Compliance Kurzfassung Kreisversammlung BLHV 1. Februar 2007

2 Was heißt Cross Compliance ?
Die Gewährung von EU-Direktzahlungen werden an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz geknüpft. Ab 2007: Sind auch die Empfänger von flächenbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raums betroffen (MEKA III, LPR – 2007, AZL und Umweltzulage Wald und Einkommensverlustprämie) Landwirtschaftsamt Bühl

3 Landwirtschaftsamt Bühl
Cross-Compliance Die Cross Compliance Regelungen umfassen: Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland 19 einschlägige, schon bestehende EU-Regelungen Landwirtschaftsamt Bühl

4 Landwirtschaftsamt Bühl
Cross Compliance Folgende 19 EU-Regelungen sind für Cross-Compliance von Bedeutung: Ab 1. Januar 2005: Umweltbereich > Vogelschutz- Richtlinie > Grundwasser-Richtlinie > Klärschlamm-Richtlinie > Nitrat-Richtlinie > FFH-Richtlinie Landwirtschaftsamt Bühl

5 Landwirtschaftsamt Bühl
Cross Compliance Ab 1. Januar 2006: Bereich Gesundheit von Mensch und Tier sowie Kennzeichnung und Registrierung von Tieren > Kennzeichnungsrichtlinie > Kennzeichungs-, Registierungs- und Etikettierungs- Verordnungen > Schafkennzeichnungsrichtlinie Ab 1. Januar 2006: Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze > Pflanzenschutz-Zulassungs-Richtlinie > Richtlinie zum Verbot bestimmter hormoneller Stoffe > VO zum Lebensmittelrecht, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit > VO zur Transmissiblen Spongiformen Encephalopathie (TSE) > Richtlinie zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche > Richtlinie zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen > Richtlinie zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit Landwirtschaftsamt Bühl

6 Landwirtschaftsamt Bühl
Cross Compliance Ab 1. Januar 2007: Bereich Tierschutz > Kälberhaltungsrichtlinie > Schweinehaltungsrichtlinie > Richtlinie zum Schutz von Nutztieren Landwirtschaftsamt Bühl

7 Cross Compliance-Kontrollen
Grundwasser-Richtlinie Systematische Prüfung: > Dichtigkeit von Lagerbehältern für Mineralöl / Treibstoffe > Dichtigkeit von Lagerbehältern für Pflanzenschutzmittel CC-relevant sind nicht die technischen Ausführungen der Lageranlagen an sich, sondern es dürfen keine Ableitungen in das Grundwasser stattfinden. Die Gewähr dafür ist jedoch eine sachgerechte Lagerung, die den technischen Mindeststandards entspricht. Landwirtschaftsamt Bühl

8 Cross Compliance-Kontrollen
Grundwasser-Richtlinie Cross Checks: z.B. folgende Sachverhalte: > Durchführung von Ölwechsel auf dem Feld > Unsachgemäße Beseitigung von PSM-Spritzbrühresten Regeleinstufung des Verstoßes (d.h. Kürzung der Beihilfe): 3 % außerhalb von Wasserschutzgebieten- und Heilquellenschutzgebieten 5 % innerhalb von Wasserschutzgebieten- und Heilquellenschutzgebieten Landwirtschaftsamt Bühl

9 Cross Compliance-Kontrollen
Nitrat-Richtlinie Systematische Prüfung > Düngung > Überprüfung der Lagerraumkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Cross Checks Regel einstufung > Undichte / nicht standsichere Jauche-, Gülle- und Silagesichersaftbehälter Eindringen ins Grundwasser / Oberflächengewässer => 5 % Ohne Eindringen => 3 % Landwirtschaftsamt Bühl

10 Cross Compliance-Kontrollen
Cross Checks Regel einstufung > Ab- und Überlaufen des Lagergutes Eindringen ins Grundwasser / Oberflächengewässer => 5 % Ohne Eindringen => 3 % > Bodenplatte einer ortsfesten Festmistlagerstätte => 3% ist nicht dicht oder nicht seitlich eingefasst > Jauche wird bei einer ortsfesten Festmistlager- => 3 % Stätte nicht ordnungsgemäß gesammelt Landwirtschaftsamt Bühl

11 Nitratrichtlinie (1) (RL 91/676/EWG, DüngeVO)
Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung): Max. Ausbringmenge für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft darf im Betriebsdurchschnitt 170 kg Gesamt-N/ha u. Jahr für Acker- und Grünland ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten - nicht übersteigen. Ausnahme für Grünland bis 230 kg. Feststellung des Düngebedarfs bei Ausbringung von mehr als 50 kg N/ha und Jahr Jährliche Aufzeichnungen über die Ermittlung der im Boden verfügbaren Stickstoff-Mengen sind zu erstellen und 7 Jahre lang aufzubewahren Ermittlung des Stickstoffgehalts der auszubringenden Wirtschafts- und organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln durch Kennzeichnung, Faustzahlen oder Analyse Neu: Erstellung und Aufzeichnung des Nährstoffvergleichs für Stickstoff und Phosphat Landwirtschaftsamt Bühl

12 Nitratrichtlinie (2) (RL 91/676/EWG, DüngeVO)
Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung): Vermeidung eines direkten Eintrags und Abschwemmung von N-haltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer Einhaltung von Abstandsregelungen zu Gewässern Regelungen zur Düngerausbringung auf stark geneigten Ackerflächen (innerhalb von 20 m zur Böschungsoberkante durchschnittlich mehr als 10 % Hangneigung) Keine Ausbringung von N-haltigen Düngemitteln, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist (wassergesättigt, überschwemmt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm schneebedeckt) Landwirtschaftsamt Bühl

13 Nitratrichtlinie (3) (RL 91/676/EWG, DüngeVO)
Verpflichtungen für den Landwirt (neue Düngeverordnung): Allgemeines Ausbringverbot (Sperrfrist) für alle Düngemittel mit wesentlichem verfügbaren Stickstoffgehalt ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot: Ackerland 1. November bis 31. Januar Grünland 15. November bis 31. Januar Unverzügliche Einarbeitung von Gülle etc. CC- Relevanz entfällt Nach Ernte der letzten Hauptfrucht vor Winter darf die mittels Gülle, Jauche, Geflügelkot oder sonstigen flüssigen organischen sowie organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff ausgebrachte Menge 40 kg NH4 oder 80 kg Gesamt-N nicht übersteigen. Die Düngung ist nur zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfs und zur Strohdüngung erlaubt. Landwirtschaftsamt Bühl

14 Nitratrichtlinie (4) (RL 91/676/EWG, geänderte Anlagenverordnung)
Verpflichtungen für den Landwirt : Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, Jauche , Festmist u. Silagesickersäfte (Anlagenverordnung): Diese Anlagen müssen bei den zu erwartendend Beanspruchungen standsicher u. dauerhaft dicht sein Ein Ab- bzw. Überlaufen des Lagerguts, dessen Eindringen in das Grundwasser u. in oberirdische Gewässer sowie die Kanalisation muss zuverlässig verhindert werden Ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen u. seitlich einzufassen. Niederschlagswasser von anderen Flächen ist fern zu halten. Ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft (Verwertung nach guter fachlicher Praxis gemäß DüngeV) – ab 2006 mindestens 6 Monate Lagerkapazität für Gülle und Jauche erforderlich – für Nachrüstung Übergangsfrist bis Ende 2008 Landwirtschaftsamt Bühl

15 Klärschlammrichtlinie (RL 86/278/EWG, KlärschlammVO)
Verpflichtungen für den Landwirt (Auszug) An den Nährstoffbedarf der Pflanzen, den im Boden verfügbaren Nährstoffen sowie eine den Standort- u. Anbaubedingungen angepasste Ausbringung Berücksichtigung der ausgebrachten Nährstoffe im Nährstoffvergleich Aufbringung von Klärschlamm auf Dauergrünland ist verboten Ausbringungsverbot auf Böden der Zonen I und II von Wasserschutzgebieten sowie auf Böden im Bereich der Uferrandstreifen bis zu einer Breite von 10 Metern Aufbringungsverbot auf Gemüse- u. Obstanbauflächen. Auf Ackerflächen, die auch zum Anbau von Feldgemüse genutzt werden, ist im Jahr der Aufbringung von Klärschlamm und dem folgenden Jahr der Anbau von Feldgemüse verboten Ausbringung auf Ackerfutterflächen nur vor der Aussaat mit anschließender tiefwendender Einarbeitung zulässig Landwirtschaftsamt Bühl

16 Verantwortlichkeit des Landwirts
Klarstellung: Für die Einhaltung der Bestimmungen sind Direktzahlungsempfänger dann verantwortlich, wenn sie selbst Klärschlamm auf ihren Flächen aufbringen. Beauftragt der Landwirt einen Dritten mit der Aufbringung, muss er bei dessen Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfaltspflicht walten lassen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Landwirtschaftsamt Bühl

17 Grundwasserschutz (RL 80/68/EWG, GrundwasserschutzVO)
Verpflichtungen für den Landwirt : Verbot der direkten oder indirekten Ableitung gefährlicher Stoffe ins Grundwasser, in landwirtschaftlichen Betrieben betrifft dies in der Regel Mineralölprodukte und bestimmte chemische Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Landwirt ist verpflichtet diese Stoffe so zu handhaben, dass keine Ableitungen ins Grundwasser stattfinden. Dazu gehört eine sachgerechte Lagerung und ordnungsgemäße Beseitigung der Reste von Mineralölen und Pflanzenschutzmitteln im landwirtschaftlichen Betrieb Systematisches CC-Kontrollkriterium: Anzeichen, dass Pflanzenschutzmittel oder Mineralöle direkt oder indirekt in das Grundwasser eingetragen wurden. Landwirtschaftsamt Bühl

18 Grundwasserschutz (RL 80/68/EWG, GrundwasserschutzVO)
Eigenkontrolle der gesetzlichen/technischen Standards zur Vermeidung eines Eintrags (z.B. GQS-BW) Pflanzenschutzmittellager: abflussfrei, undurchlässiger Boden und Türschwelle oder zugelassene Auffangwanne vorhanden oder zugelassener Pflanzenschutzmittelschrank mit Auffangwanne Lagerung von Schmier- und Altöl: Behälter dicht, verschließbar, standfest, gegen Beschädigungen geschützt, Leckagenerkennung zugänglich Landwirtschaftsamt Bühl

19 Landwirtschaftsamt Bühl
Sanktionierung (I) Verstoß als leicht, mittel oder schwer bewertet anhand von Häufigkeit, Ausmaß, Schwere und Dauer Höhe der Kürzung der Direktzahlungen setzt Zahlstelle fest Kürzung bei Fahrlässigkeit (bei einem Verstoß): Regelverstoß (mittlerer Verstoß): 3% Leichter Verstoß (begründet): 1% Schwerer Verstoß (begründet): 5% Landwirtschaftsamt Bühl

20 Landwirtschaftsamt Bühl
Sanktionierung (II) Kürzung bei mehreren fahrlässigen Verstößen: Verstöße in einem Bereich: Verstöße werden als ein Verstoß angesehen. Bei unterschiedlichen Kürzungssätzen wird mit dem höchsten Wert sanktioniert. Daher maximaler Kürzungssatz 5%. Beispiel: mittlerer Verstoß gegen Düngeverordnung (3%) und schwerer Verstoß gegen Klärschlammverordnung (5%)  Gesamtkürzung 5% Verstöße in mehreren Bereichen: Kürzungssätze der einzelnen Bereiche werden addiert, bis zur Höchstgrenze von 5% Beispiel: mittlerer Verstoß gegen Düngeverordnung (3%) und mittlerer Verstoß gegen Tierkennzeichnung (3%)  Gesamtkürzung 5% Landwirtschaftsamt Bühl

21 Landwirtschaftsamt Bühl
Sanktionierung (III) Kürzung im Wiederholungsfall bei fahrlässigen Verstößen: Nochmalige Feststellung desselben Verstoßes innerhalb von drei Jahren Multiplikation des Kürzungssatzes mit dem Faktor 3 je Wiederholungsfall bis zu einer Obergrenze von 15% wenn Obergrenze erreicht, dann Mitteilung an Direktzahlungs-empfänger, dass erneuter Verstoß gegen die gleiche relevante Verpflichtung als Vorsatz gewertet wird. In diesem Falle keine Obergrenze von 15% Landwirtschaftsamt Bühl

22 Landwirtschaftsamt Bühl
Sanktionierung (IV) Kürzung im Wiederholungsfall bei fahrlässigen Verstößen: Beispiel: erstmaliger Verstoß (mittel) Kürzungssatz: 3% erneuter Verstoß (mittel): 3% x 3 Gesamtkürzung im zweiten Jahr: 9% nochmaliger Verstoß im dritten Jahr: (9% x 3 = 27%, aber Obergrenze!), Benachrichtigung Gesamtkürzung im dritten Jahr: 15% erneuter Verstoß im vierten Jahr: Gesamtkürzung im vierten Jahr (3% x 3 x 3 x 3): 81% Landwirtschaftsamt Bühl

23 Landwirtschaftsamt Bühl
Sanktionierung (V) Kürzung bei Vorsatz (bei einem Verstoß): Regelverstoß (mittlerer Verstoß): 20% Leichter Verstoß (begründet): mind. 15% Schwerer Verstoß (begründet): bis zu 100% In besonders schweren Fällen und bei wiederholten vorsätzlichen Verstößen können die Direktzahlungen auch für das darauffolgende Jahr komplett verweigert werden! Landwirtschaftsamt Bühl


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