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1. ALLGEMEIN Pluralität der Lebensform.

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Präsentation zum Thema: "1. ALLGEMEIN Pluralität der Lebensform."—  Präsentation transkript:

1 DIE REFORM DER VERMÖGENSRECHTLICHEN VERHÄLTNISSE IM KROATISCHEN FAMILIENRECHT

2 1. ALLGEMEIN Pluralität der Lebensform.
Komplexität des Familienrechts. In europäischer komparativer Analyse können wir über verschiedene Niveaus der rechtlichen (Un)Regelungen berichten. Rechtliche Wirkungen von Lebenspartnerschaft (Registrierte Partnerschaft) sind öfter gesetzlich reguliert als von uneheliche Gemeinschaft. Partner in Lebenspartnerschaft oder unehelicher G. können ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse mit Vetrag einrichten.

3 2. BESONDERHEITEN KROATIENS
1. Kroatien hat kein einheitliches Bürgerliches Gesetzbuch sondern verschiedene Gesetze aus Gebieten Familienrecht, Sachenrecht, Obligationsrecht und Erbrecht. Diese Gesetze sind zu verschiedenen Zeiten verabschiedet und deswegen kam es zur Diskrepanz zwischen einzelnen Gesetzlösungen und Entstehung der Gesetzeslücken. Rechtsprechung hat unterschiedliche, oft entgegengesetzte Stellungnahmen abgegeben haben. Andererseits machte Kroatien in einigen familienrechtlichen und erbrechtlichen Lösungen den Schritt weiter – mit Verfassungs- und gesetzlicher Regulierung nichtehelicher G., neuem Gesetz über gleichgeschlechtliche G. und Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Partner im Erbrecht.

4 3. RECHTSQUELLE Gesetz über die Ehe und Familienverhältnisse - ZBPO v – Landesgesetz für Familienrecht der Föderativen Republik Kroatien als eins der Länder des ehemaligen Jugoslawiens. ZBPO ist angewendet in der Republik Kroatien auch nach Selbständigkeitserklärung Familiengesetz v ObZ 98. Familiengesetz v – ObZ 03. Beide Familiengesetze beauftragten Anwendung der Bestimmungen des Sachen- und Obligationsrechts Gesetz über Eigentum und andere Sachenrechte v (ZV) Gesetz über Obligationsverhältnisse v (ZOO) Gesetz über Erbrecht v (ZN) Gesetz über gleichgeschlechtliche Gemeinschaften v 2003.

5 4. VERMÖGENSRECHTLICHE VERHÄLTNISSE DER EHEGATTEN
ZBPO Vermögen der Ehegatten umfasst das Sondergut und das Gesamtgut. Gesamtgut ist das Vermögen, das die Ehegatten durch Arbeit während der Ehegemeinschaft erwarben oder das aus diesem Vermögen stammte. Sondergut bezieht sich auf das Vermögen, das der Ehegatte zur Zeit der Eheschließung besaß sowie das Vermögen, das er während der Ehegemeinschaft auf jegliche gesetzmäßige Weise, mit Ausnahme der Arbeit erwarb (Erben oder Schenkung). ObZ 98 (03) Vermögen des Ehegatten umfasst eheliche Errungenschaft und Eigengut. Eheliche Errungenschaft umfasst das Vermögen, das Ehegatten durch Arbeit in der Ehegemeinschaft erworben haben oder das aus diesem Vermögen stammt sowie Glücksspielgewinn und Vermögensvorteil aus Urheberrechten. Das Eigengut umfasst das Vermögen, das der Ehegatte zur Zeit der Eheschließung hat, aber auch das Vermögen das Ehegatte in der Ehegemeinschaft erworben hat auf einer anderen Rechtsgrundlage als Arbeit .

6 Das Gesamtgut der Ehegatten ist eine Form des gemeinschaftlichen Eigentums.
Die Ehegatten verfügten über das Gesamtgut übereinstimmend und einer der Ehegatten konnte durch seinen Anteil am Gesamtgut nicht selbständig verfügen noch ihn durch Rechtsgeschäft mit den Lebenden belasten. Es war nicht strittig, dass das Gericht die Nichtigkeit des Vertrages festellte, mit dem einer von den Ehegatten ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut verfügte. Die eheliche Errungenschaft ist ihrer rechtlichen Natur nach das Miteigentum. Veräußerung ganzer Sache im Miteigentum braucht Einwilligung aller Miteigentümer. Aber wenn einer der Miteigentümer das Geschäft in bezug auf das Miteigentum ohne erforderliche Einwilligung der anderen entrichtet, dann werden Regeln des Obligationsrecht über Geschäftsführung ohne Auftrag angewendet.

7 Bei der Feststellung der Miteigentümeranteile wurde der Anteil des Ehegatten am Gesamtgut durch seinen Beitrag beim Erwerb vom Vermögen bestimmt (geachtet wurde nicht nur auf das persönlichen Einkommen und Verdienst jedes Ehegatten sondern auch auf die Hilfeleistung eines Ehegatten dem anderen, die Hausarbeit, Sorge um Erziehung und Großziehen der Kinder). Nachteil – sehr lange Teilungsprozesse, die meistens mit der Teilung in gleiche Anteile enden. Ehegatten sind Miteigentümer mit gleichem Anteil an der ehelichen Errungenschaft, wenn nicht anders vereinbart wurde. Die Regel von der Höhe des Idealteils, der die Hälfte für jeden Ehegatten beträgt ist die unwiderlegbare Rechtsvermutung.

8 5. VERMÖGENSREHTLICHE VERHÄLTNISSE DER NICHTEHELICHEN PARTNER
ZBPO Uneheliche G. ist die Gemeinschaft der Frau und des Mannes die in dieser Lebensgemeinschaft für eine längere Zeit gelebt haben. Rechtsprechung hat als allgemeine zeitliche Kriterium der Dauer von fünf Jahren angenommen wurde. Art 299. vorschreibt dass durch die Arbeit der Frau und Mannes erworbene Vermögen in der nichteheliche G. die eine längere Zeit dauerte als Gesamtgut betrachtet wird und dass bei der Teilung gleiche Bestimmungen wie bei Ehegatten angewendet werden. OBZ 98 Nichteheliche G. ist Gemeinschaft der ledigen Frau und des ledigen Mannes die eine längere Zeit dauerte. Nichteheliche länger dauernde Gemeinschaft der Frau und des Mannes vermögensrechtliche Wirkungen bewirkt auf die Bestimmungen dieses Gesetzes (ObZ 98) über Vermögensverhältnisse der Ehegatten entsprechend anzuwenden sind.

9 OBZ 03 Nichtehelichen G. ist Gemeinschaft der ledigen Frau und des ledigen Mannes die mindestens drei Jahre dauert oder kürzer, wenn darin das gemeinsame Kind geboren ist. Entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Vermögensverhältnisse. Probleme bei Feststellung die Dauer der nichteheliche G. – der Tag ihrer Gründung und Auflösung. Dazu eine prozesuelle Frage – Müssen wir darüber in Zivilprozess entscheiden oder dürfen wir über solche Festelungen wann die nicht streitig sind in Außerstreitverfahren entscheiden? Neuere Gesetze in Kroatien – Trends das über Status nichteheliche G. in Außerstreitverfahren entscheiden soll.

10 6. VORAUSSETZUNGEN FÜR BESTIMUNG DER NICHTEHELICHEN G
6. VORAUSSETZUNGEN FÜR BESTIMUNG DER NICHTEHELICHEN G. – IST ES ZULÄSSIG VOM ObZ 03 ABZUWEICHEN? Das Rechts auf Ersatz des Nichtvermögensschadens in Todesfall oder bei schwerer Benhinderung einer Person nichteheliche Partner hat wenn zwischen ihnen und des Verstorbenen (Verletzten) eine längere Gemeinschaft bestand. Entscheidung des Gespanschaftsgerichts in Velika Gorica mit dem als längere Lebensgemeinschaft die nichteheliche G. angenommen würde die nur zwei und halb Jahre gedauerte weil die stellte eine dauerhafte wirtschaftliche, emotionale und sexuelle G. dar.

11 7. VERMÖGENSRECHTLICHE VERHÄLTNISSE DER PARTNER IN GLEICHGESCHLECHTLICHER GEMEINSCHAFT
Gleichgeschlechtliche G. wird definiert als Lebensgemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts die nicht in Ehe, in keiner nichteheliche oder andere gleichgeschlechtliche G. leben und die mindestens drei Jahre dauert. Vermögensrechtliche Verhältnisse der gleichgeschlechtliche Partner sind auf gleiche Weise geregelt wie die der Eheleute.

12 8. PROBLEMATIK DER VERMÖGENSRECHTLICHEN VERHÄLTNISSE DER EHEPARTNER IN DER KROATISCHEN GERICHTSPRAXIS DAS GESAMTGUT ODER DIE EHELICHE ERRUNGENSCHAFT? Problem wird mit die Änderungen der familienrechtliche Vorschriften und Anwendung der Übergangsbestimmungen der neue Gesetze auf die bestehende vermögensrechtliche Verhältnisse der Ehegatten gebunden. Zivilabteilung des OG Stellung genommen das die rückwirkende Anwendung von ObZ 98 (vom 1. Juli 1999) verboten ist und dass auf dien vor neuen familienrechtlichen Vorschriften entstandenen Vermögensverhältnisse die Regeln von ZBPO angewendet werden.

13 2. DIE ANWENDUNG DES PRINZIPS VOM ÖFFENTLICHEN GLAUBE DES GRUNDBUCHS
Spezifische Problem wird mit Wirkungen der selbständigen Verfügungen des Ehegatten verbunden, der in die Grundbuch als alleiniger Eigentümer des gemeinsamen Eigentums oder eheliche Errungenschaft eingetragen ist, sowie die Wirkungen dieser Verfügung dem anderen Ehegatten und Dritten gegenüber die im Glauben des Grundbuchs gehandelt haben. Der OG Kroatien akzeptierte in der Gerichtpraxis der 80er und Anfang 90er Jahre Nichtigkeit des Vertrags über die Verfügung der laut Art ZBPO zuwider war.

14 In Entscheidung Gzz-101/01 hat OG der Republik Kroatien von seinen in den früheren Entscheidungen genommenen Stellungen abzutreten und in Bezug auf die Bestimmungen des Art. 122 des ZV, den Schutz vom öffentliche Glaube des Grundbuchs gewährt. In Gegensatz dazu wurde in Entscheidung des Verfassungsgericht U-III/439/2002 die Stellung genommen dass “die Eintragung in das Grundbuch ihre Wirkung hat, wenn allgemeine und Sondervoraussetzungen erfüllt sind die durch Bestimmungen des ZZK vorgeschrieben sind.

15 Da eine von diesen Voraussetzungen nicht erfüllt ist (die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts) ist Stellungnahme dieses Gerichtes, dass im konkreten Fall das Eigentumsrecht nicht zu erwerben ist noch aufgrund des Glaubens des Grundbuch. Damit hat VerfG in der Doktrin eine Reihe der negative Reaktionen verursacht. Einige Autoren haben sehr ernst auf verschiedene Auslegung des bestehendes Problems hingewiesen.

16 Mit Entscheidung VerfG U-III/821/2007 ist gleiche Stellung wieder geäußert. Aber zwei Richter des Verfassungsgerichts haben im konkreten Fall schriftlich und begründet gesonderte Meinung gegeben. Sie ausgingen davon dass jeder Ehegatte das Rechts hat sich in Grundbuch als Miteigentümer eintragen zu lassen und damit von Dritten zu schützen, dass das Rechtsverkehr erschwert wird wenn bei Kreditannahme gesonderte Einwiligung des anderen Ehegatten wird.

17 In Kroatien immer mehr Autoren gibt die sich mit Argumenten dafür einsetzen dass der Erwerb aufgrund des Glaubens des Grundbuchs akzeptiert wird. Gleichzeitig weist das darauf hin dass die Probleme der einseitigen Verfügungen eines Ehegatten durch entsprechende Regeln Familienrechts de lege ferenda geregelt werden soll.

18 9. ERBRECHTLICHE WIRKUNGEN NICHTEHELICHER G
9. ERBRECHTLICHE WIRKUNGEN NICHTEHELICHER G. UND GLEICHGESCHLECHTLICHER G. Die Gleichstellung des nichtehelichen Partner in Erbrecht mit dem Ehegatten laut ZN 03 war eine große Neuheit des kroatischen Erbrechts. Dauer der nichteheliche G. in erbrechtlichen Verhältnisse sollen wir in Sinne ObZ 03 auslegen (dreijährige Frist). Es wird vermutet dass das zweite Kriterium (kürzere Frist wenn gemeinsame Kind geboren ist) nicht bei der Beurteilung angewendet werden kann. ZN hat strengere Voraussetzungen die für die nichteheliche G. erfüllt werden müssen geregelt als ObZ 03(Voraussetzungen die zur Gültigkeit der Ehe erforderlich sind). Partner in Lebenspartnerschaft ist mit dem eheliche und nichtehelichen Partner im erbrechtliche Sinne nicht gleichgestellt.

19 10. SCHLUSSFOLGERUNG Das Recht existiert nicht nur in Gesetztexten sondern auch in komplexen gesellschaftlichen Verhältnissen die von Tradition, Auffassungen, vorherigen Gesetzen und Rechtsprechung beeinflusst sind. Deswegen ist es manchmal sehr schwierig fremdes Recht zu verstehen ohne über Kenntnisse von unterschiedlichen historischen und allgemeinen gesellschaftlichen Bedienungen eines Landes zu verfügen. In solchen Rahmen entscheiden Gerichte oft nach Gewohnheiten, schablonisiert und sich an das vorherige Gesetze haltend, obwohl neue gesetzliche Bestimmungen schon in Kraft getreten sind.

20 Da wo Rechtsprechung eigenen Weg geht, der sich von existierenden Gesetz und von der rechtliche Doktrin unterscheidet, muss der Gesetzgeber reagieren – am besten mit klarer und deutlicher Norm. Das Ziel solcher Konferenzen ist es, eigenes Recht und Probleme der Rechtsanwendung kennen zu lernen, gemeinsame Lösungen zu finden und am Ende eigenes Recht zu verbessern.


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