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Verein Archimedes 5. Techniker / Juristen Dialog

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Präsentation zum Thema: "Verein Archimedes 5. Techniker / Juristen Dialog"—  Präsentation transkript:

1 Verein Archimedes 5. Techniker / Juristen Dialog Öffentliche Auftragsvergabe im Spannungsfeld von Vergabe-, Wettbewerbs- und Strafrecht

2 Was macht ein Strafrechtler unter Spezialisten?
Themenabgrenzung Was macht ein Strafrechtler unter Spezialisten? Dialog! Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

3 Das «Strafrecht» ist im Vergaberecht angekommen - Der Einzelne wird verantwortlich.
Während früher bei Versuchen, das Vergaberecht zu optimieren, höchstens mit politischen Konsequenzen zu rechnen war, muss sich der Beschaffer heute mit seinen Entscheidungen am «Strafrecht» messen lassen. Entscheidungen, die früher als im besten Fall wirtschaftlich unvernünftig beurteilt wurden, führen heute zu Ermittlungen wegen Untreue Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

4 «Auftragsvergabe» der öffentlichen Hand - anfällig für Wirtschaftskriminalität?
Umfang des Geldwerts der Leistungen, die zur Ausschreibung gelangen, als auch der Umstand, dass kriminelle Handlungen eines Anbieters diesem einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen im Stande sind, Anziehungspunkt für kriminelle Aktivitäten? "Gefangenendilemma„ - Kriminelle Handlungen auch nur eines Bieters, etwa Bestechung eines beim Auftraggeber Beschäftigten, veranlassen auch andere, im Wettbewerb stehende Anbieter zu solchen Taten Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

5 Strafrechtliche Tatbestände iZm Auftragsvergabe
Betrug §§ 146 ff StGB Untreue § 153 StGB Förderungsmissbrauch § 153b StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren § 168b StGB Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen §§ 302 ff StGB § 10 UWG Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

6 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren - § 168b StGB
Eine Submissionsabsprache ist eine Vereinbarung, durch die der Preiswettbewerb um einen Auftrag beschränkt wird; die in Betracht kommenden Anbieter einigen sich darauf, welcher von ihnen den Auftrag erhalten soll – die übrigen geben Scheinangebote ab. Auf diese Weise wird vorgetäuscht, dass der Angebotspreis durch eine auf freiem und lauterem Wettbewerb beruhende Kalkulation ermittelt worden sei, während er in Wahrheit auf wettbewerbswidrigen Abreden präsumtiver Bieter beruht Solche Absprachen begründen Betrug, wenn es zu einem Schaden des Auftraggebers kommt § 168b erfasst auch wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, die nicht dem Bundesvergabegesetz unterliegen. Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

7 Bundesministerium für Justiz, Sektion IV
Absprache. Unter diesem Begriff sind zunächst Abmachungen über ein bestimmtes Verhalten beim Vergabeverfahren unabhängig von ihrer Form zu verstehen. Mündlich, schriftlich oder auf elektronischem Weg getroffene Abreden werden gleichermaßen erfasst, ebenso schlüssige Vereinbarungen. Unerheblich ist für das Tatbestandsmerkmal der Absprache, ob sie freiwillig oder durch Zwang zustande gekommen ist). Auch eine durch wechselseitige Information der Unternehmer bewirkte Koordination ihres Verhaltens ist ein Beispiel für eine Absprache). Nicht erforderlich ist eine Heimlichkeit der Absprache. Kartellrechtlicher Maßstab für die Rechtswidrigkeit der Absprache. Ob eine Absprache zwischen Bietern erlaubt oder rechtswidrig ist, bestimmt sich va nach Kartellrecht Die Absprache muss darauf abzielen, den Auftraggeber zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. § 168b verlangt nicht, dass dies das einzige Ziel der Absprache ist. Zwischen den Beteiligten muss zumindest konkludent Übereinkunft darüber bestehen, dass die Absprache in einem konkreten Vergabeverfahren die Auswahlentscheidung des Auftraggebers in eine bestimmte Richtung lenken soll Das in § 168b genannte Verhalten bei einem Vergabeverfahren, nämlich einen Teilnahmeantrag stellen, ein Angebot legen oder Verhandlungen führen, ist nur dann strafbar, wenn es auf der kartellrechtswidrigen Absprache beruht. Es wird also ein ursächlicher Zusammenhang verlangt Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

8 Dem Kriminalstrafrecht unterworfen wurden gezielt nur Kartellrechtsverstöße, die abstrakt betrachtet das Vermögen des Auftraggebers in einem Vergabeverfahren treffen könnten. Auf diesen Vermögensschutz ist § 168b ausgerichtet Die Hintanhaltung von Preisabsprachen bildet einen der Kernpunkte des Vergabeverfahrens, weshalb durch strenge Verfahrensvorschriften Preisvergleiche vor Anbotseröffnung vermieden werden sollen und auch Mitteilungen über die Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren - vorliegend durch Abholung der Ausschreibungsunterlagen - bekundet haben, unter die Geheimhaltungspflicht fallen. Ist ein Rechtsakt nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, werden auch (lediglich) seiner Vorbereitung dienende Handlungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) - ungeachtet ihrer Grundlage in Vorschriften des öffentlichen Rechts - nicht iSd § 302 Abs 1 StGB "in Vollziehung der Gesetze" vorgenommen. Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

9 Qualifizierte Untreue (§ 153 Abs 2 StGB) durch einen Bürgermeister, der im Zusammenhang mit der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage die Liste der Bauunternehmen, welche die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten, an den Geschäftsführer eines Bauunternehmens weitergab, wodurch diesem eine Absprache mit diesen Mitbietern und die Legung eines objektivüberhöhten Angebotes ohne Gefahr der Unterbietung ermöglicht wurde, und der in der Folge die Vergabe des Auftrages an die GmbH im Gemeinderat um diesen überhöhten Preis beantragt hat, wodurch der Marktgemeinde ein Vermögensnachteil von ca S zugefügt wurde. Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

10 Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 Abs 1 StGB) durch einen Bürgermeister, der die Liste der Bauunternehmen, welche die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten (oben I.1.), an den Geschäftsführer eines Bauunternehmens weitergab Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

11 Geschenkannahme (§ 304 Abs 1 StGB) durch einen Bürgermeister, der vom Geschäftsführer feines Bauunternehmens für die pflichtwidrige Weitergabe der vor Anbotseröffnung geheim zu haltenden Namen der Bauunternehmen, die die Ausschreibungsunterlagen abgeholt hatten, für sich und seine Gattin die Bezahlung von Reisen nach Marokko und nach Tunesien im Wert von jeweils ca S pro Person angenommen hat Bundesministerium für Justiz, Sektion IV

12 Prävention Transparenz
Kronzeugenregelung Vergabe alleine auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen, wie Preis, Qualität und Innovation Elektronische Vergaben Wettbewerb Objektive Entscheidungskriterien Ausschluss von korrupten Bietern Effizienter Rechtsschutz Whistleblowing Bundesministerium für Justiz, Sektion IV


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