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Was ändert sich beim Baustoff-Recycling?

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Präsentation zum Thema: "Was ändert sich beim Baustoff-Recycling?"—  Präsentation transkript:

1 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling?
Dipl.-Ing. Martin Car Österreichischer Baustoff-Recycling Verband Veranstaltung „Aktuelle Themen aus der Rohstoffwirtschaft” 14. Oktober 2014

2 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
mobile und stationäre Anlagen in Österreich mobile Anlagen stationäre Anlagen (C) Car Martin, BRV

3 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Richtlinie für Recycling-Baustoffe Die Richtlinie für Recycling-Baustoffe Anwendungsbereich: Herstellung von Recycling-Baustoffen aus mineralischen Baurestmassen Gesamtausgabe: 8. Auflage, September 2009 (C) Car Martin, BRV

4 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Richtlinie für Recycling-Baustoffe RMH Recyclierte mineralische Hochbaurestmassen RS Recycling-Sand RZ Recyclierter Ziegelsand; Recyclierter Ziegelsplitt RHZ Recyclierter Hochbauziegelsand; Recyclierter Hochbauziegelsplitt RH Recyclierter Hochbausand; Recyclierter Hochbausplitt Der Zusatz „z“ (z.B. RMHz) wird für Recycling-Baustoffe, die als Gesteinskörnung gemäß ÖNORM EN als Betonzuschlagsstoff Anwendung finden können, verwendet. (C) Car Martin, BRV

5 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Richtlinie für Recycling-Baustoffe RA Recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat RAB Recycliertes gebrochenes Asphalt/Beton- Mischgranulat RB Recycliertes gebrochenes Betongranulat RG Recycliertes Granulat aus Gestein (natürliches und/oder recycliertes) mit einem Anteil von mindestens 50 % sowie Beton und/oder Asphalt RM Recycliertes gebrochenes Mischgranulat aus Beton und/oder Asphalt und mit einem Anteil von maximal 50 % Gestein (natürliches und/oder recycliertes) Der Zusatz „z“ (z.B. RBz) wird für Recycling-Baustoffe, die als Gesteinskörnung gemäß ÖNORM EN als Betonzuschlagsstoff Anwendung finden können, verwendet. (C) Car Martin, BRV

6 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
CE-Konformitäts-kennzeichnung bestehend aus dem in der Richtlinie 93/68/EWG angegebenen "CE"-Zeichen Kennnummer der Überwachungsstelle Name oder Kennzeichen und eingetragene Anschrift des Herstellers Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Kennzeichen angebracht wurde Nummer des EG-Zertifikats Nummer der Europäischen Norm Beschreibung des Produktes und Angaben zum Produkt und den Vorschriften unterliegenden Merkmalen (C) Car Martin, BRV

7 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Richtlinie für Recycling-Baustoffe Güteklassen => bautechnische Klassifizierung Güteklasse S frostsichere und frostbeständige Baustoffe obere und untere ungebundene Tragschichten hydraulisch od. bituminös gebundene Tragschichten Erhöhter Widerstand gegen Zertrümmerung Güteklasse I (C) Car Martin, BRV

8 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Richtlinie für Recycling-Baustoffe Güteklassen => bautechnische Klassifizierung Güteklasse II frostsichere und frostbeständige Baustoffe untere ungebundene Tragschichten hydraulisch gebundene Tragschichten Güteklasse III und IV Land- und forstwirtschaftlicher Straßenbau Parkplätze Lärmschutzwälle Auffüllungen Künettenverfüllungen Untergrundverbesserungen (C) Car Martin, BRV

9 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Richtlinie für Recycling-Baustoffe Qualitätsklassen => umwelttechnische Klassifizierung Qualitätsklasse A+ Hydrologisch sensibel ungebunden ohne Deckschicht Qualitätsklasse A Hydrologisch sensibel ungebunden mit Deckschicht Hydrologisch sensibel gebunden ohne Deckschicht Qualitätsklasse B Hydrologisch weniger sensibel ungebunden mit Deckschicht Hydrologisch weniger sensibel gebunden ohne Deckschicht Qualitätsklasse C1 für bautechnische Zwecke innerhalb eines Deponiekörpers für nicht gefährliche Abfälle 1ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen zur Abführung eines Altlastensanierungsbeitrages (C) Car Martin, BRV

10 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Richtlinie für Recycling-Baustoffe (C) Car Martin, BRV

11 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Gütezeichen für Recycling-Baustoffe (C) Car Martin, BRV

12 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
gütegeschützte Recycling-Baustoffe (C) Car Martin, BRV

13 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Liste der gütegeschützten Recycling-Baustoffe und mobile Recycling-Anlagen (C) Car Martin, BRV

14 ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode

15 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Die ÖNORM beschreibt die bei der Projektierung und Ausführung erforderlichen Maßnahmen für . einen Rückbau von Bauwerken und . legt die Grundsätze für die Trennung der einzelnen Materialgruppen und -fraktionen im Hinblick auf die Verwertung oder Beseitigung fest. Ziel des Rückbaus ist es, sortenreine Abfallfraktionen zu erhalten, die möglichst frei von Schad- und Störstoffen sind. (C) Car Martin, BRV

16 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Rückbau Abbruch oder Sanierung eines Bauwerkes mit dem Ziel, die anfallenden Materialien weitgehend einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen. Dabei wird die Trennung der anfallenden Materialien unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte angestrebt, so dass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird (z.B. zerstörungsfreier Rückbau von (H)FCKW-geschäumten Dämmstoffen). (C) Car Martin, BRV

17 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Rückbaukonzept strukturierte schriftliche Dokumentation der geplanten Maßnahmen zum Rückbau rückbaukundige Person Person, die eine technische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie sowie Abfallrecht (insbesondere AWG 2002, Abfallverzeichnisverordnung, Deponieverordnung 2008 sowie baurelevante, auf dem AWG aufbauende Verordnungen) aufweist (C) Car Martin, BRV

18 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode In folgenden Fällen ist kein Rückbaukonzept erforderlich: Linienbauwerke befestige Flächen Rückbau, bei dem weniger als 100 t mineralische Abfälle anfallen (C) Car Martin, BRV

19 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Schad- und Störstoffe in Bauwerken sind vor einer Rückbaumaßnahme (Abbruch oder Sanierung) festzustellen. Eine umfassende Schad- und Störstofferkundung (uS) ist gemäß einschlägigen Rechtsvorschriften sowie ONR durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen. Die uS ist jedenfalls bei einem geplanten Rückbau von mehr als m³ umbauten Raum durchzuführen. Im Zuge dieser umfassenden Erkundung ist auch das Vorhandensein von Störstoffen zu prüfen und zu bewerten. (C) Car Martin, BRV

20 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode baustoffbezogene Massenabschätzung: es ist die Masse abzuschätzen für: Asphalt Beton Aushubmaterial Holz Metalle sonstige Hauptbestandteile (z.B.: Verbundmaterialien, Mauerwerk, Glas, Gips) (C) Car Martin, BRV

21 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode zu entfernende Schadstoffe: künstliche Mineralfasern mineralölhaltige Bauteile radioaktive Rauchmelder Industriekamine und -schlote (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile Schlacken ölverunreinigte oder sonstig verunreinigte Böden Brandschutt oder Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen Isolierungen mit PCB schadstoffhaltige elektrische Bestandteile und Betriebsmittel Kühlmittel und Isoliermaterialien in Kühl- und Klimageräten mit (H)FCKW PAK-haltige Materialien salz-, öl-, teeröl- oder phenolölimprägnierte oder -haltige Bauteile asbesthaltige Materialien sonstige gefährliche Stoffe (C) Car Martin, BRV

22 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode zu entfernende Störstoffe: stationäre Maschinen Fußbodenaufbauten, Doppelbodenkonstruktionen nicht-mineralische Boden- oder Wandbeläge abgehängte Decken Überputz-Installationen aus Kunststoff Fassadenkonstruktionen und -systeme Abdichtungen gipshaltige Baustoffe, ausgenommen: gipshaltige Wand- und Deckenputze sowie gipshaltige Verbundestriche Zwischenwände aus Kork, Porenbeton, zementgebundene Holzwolleplatten, Holz, Kunststoff Glas, Glaswände, Wände aus Glasbausteinen lose verbaute Mineralwolle, Glaswolle und sonstige Dämmstoffe, ausgenommen Trittschalldämmung Türen und Fenster Pflanzen und Erde (C) Car Martin, BRV

23 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
ÖNORM B 3151 Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode Bei Linienbauwerken, befestigten Flächen und Bauvorhaben, bei denen weniger als 100 t als mineralische Abfälle anfallen, ist kein Freigabeprotokoll erforderlich. (C) Car Martin, BRV

24 ÖNORM B 3140 Rezyklierte Gesteinskörnungen für das Bauwesen

25 ÖNORM B 3140 Rezyklierte Gesteinskörnungen für das Bauwesen
Diese ÖNORM legt auf Grund der speziellen geografischen, topografischen und klimatischen Verhältnisse, die in Österreich herrschen, den Prüfparameterumfang für rezyklierte Gesteinskörnungen für die Herstellung von Asphalt und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen gemäß ÖNORM EN 13043, von ungebundenen und hydraulisch gebundenen Gemischen für den Ingenieur- und Straßenbau gemäß ÖNORM EN und von Beton gemäß ÖNORM EN fest.

26 ÖNORM B 3140 Rezyklierte Gesteinskörnungen für das Bauwesen

27 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Arbeitsentwurf der Abfallendeverordnung (C) Car Martin, BRV

28 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 12. „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die zulässigerweise als Baustoff verwendet werden kann; 13. „Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat; 14. „recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war; (C) Car Martin, BRV

29 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten Schadstofferkundung und orientierende Schadstofferkundung > 100 t: orientierende Schadstofferkundung > m³ / m²: umfassende Schadstofferkundung durch externe befugte Fachperson oder Fachanstalt Bauherr für ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation verantwortlich Bauherr muss Dokumentation min. 7 Jahre nach Abschluss des Abbruchs/der Sanierung aufbewahren (C) Car Martin, BRV

30 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote zur Herstellung von Recycling-Baustoffen nicht zulässig: gefährliche Abfälle, insbesondere teerhaltige und asbesthaltige Abfälle Abfälle, die nicht weitgehend frei von künstlichen Mineralfasern sind Abfälle, die extrudiertes Polystyrol (XPS) oder Polyurethan (PU) enthalten und sonstige Abfälle, die (H)FCKW enthalten PCB-haltige Abfälle phenolhaltige Abfälle gipshaltige Abfälle Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten Abfälle von zementgebundenem Holzspanbeton Abfälle von Brandschutzplatten Kunstmarmorabfälle (C) Car Martin, BRV

31 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Qualitätsanforderung von Recycling-Baustoffen Hersteller muss einhalten: Qualitätsanforderungen (Qualitätsklasse, Parameter, Grenzwerte) Recycling-Baustoffe sind Qualitätsklassen zuzuordnen Sonderregeln für Einkehrsplitt (ohne Qualitätssicherung U-A) Ausbauasphalt (ohne –“- in Asphaltmischanl. zu Asphaltmischgut D) Gleisaushubmaterial (ohne Cobalt u. Nickel) Technisches Schüttmaterial (C) Car Martin, BRV

32 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Abfallende nur für U-A und nur nach Übergabe an Dritte Einhaltung eines - neuen - Vermischungsverbotes! Aufzeichnung und elektronische Meldung der Übergabe inkl. neuer Identifikationsnummer (C) Car Martin, BRV

33 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
weitere Bestimmungen für Asphaltmischgut Qualitätsklasse B-B Qualitätsklasse B-C Qualitätsklasse B-D Achtung: Generelles Einsatzverbot in Wasserschongebieten! Achtung: Einsatzverbot HGW+1m! Asphaltmischgut D darf nur in Bundes-/Landesstraßen verwendet werden. (C) Car Martin, BRV

34 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Übergangsfrist für Recycling-Baustoffe praktisch keine (sinnvolle) bei Schadstofferkundung in der Praxis nur für schon bewilligte/angezeigte Abbrüche Übergangsfrist für Schlacken bis (Qualitätsklasse B-D und D) (C) Car Martin, BRV

35 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Qualitätsklassen Qualitätsklasse (Kurzbezeichnung) Qualitätsklasse (Langbezeichnung) U-A ungebunden – A U-B ungebunden – B H-B für hydraulische Bindung – B B-B für bituminöse Bindung – B B-C für bituminöse Bindung – C B-D für bituminöse Bindung – D D Stahlwerksschlacke D U-E ungebunden – Gleisaushubmaterial oder technisches Schüttmaterial (C) Car Martin, BRV

36 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Parameter und Grenzwerte (C) Car Martin, BRV

37 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Qualitätssicherung FÜ und EÜ über akkreditierte (!) Prüfanstalt EÜ und FÜ: gleicher Parameterumfang (!) bedeutet bei FÜ Verdopplung bei EÜ Vervierfachung Verteuerung der chem. Analyse auf das 6-10-fache EÜ: Verdoppelung des Prüfintervalls (alle 50 Produktionsstunden) (C) Car Martin, BRV

38 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Dokumentation der Deklarationsprüfung der WPK ..... der Stammdaten der Übergabe der Baustoff-Recycling-Produkte "Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer" (C) Car Martin, BRV

39 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Plus und Minus Plus: Abfallende für 50% (?) der Recycling-Baustoffe gesetzliche Festlegung anstelle von Richtlinien (?) geordneter Einsatz von Schlacken (Plus für Stahlindustrie) vereinfachter Einsatz für Einkehrsplitt (Plus für Landesstraßen) vereinfachter Einsatz von Gleisaushub (Plus für ÖBB) verbindlicher Rückbau hebt Eingangsqualität für Recycler Einsatzmöglichkeit in Deponien für U-A altlastenbeitragsfrei (C) Car Martin, BRV

40 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Plus und Minus Minus: kein Abfallende für U-B etc. -> kaum mehr verkaufbar (Hochbaurestmasse) Verwaltungsaufblähung (Dokumentation, EDM,...) Mehrkosten (Umweltanalytik, Verwaltung) neue Güte- und Qualitätsbezeichnungen (Markt!!) höherer Aufwand für Bauherrn durch Rückbau mehr und teurere Analysen (Prüfstellenkosten) teurere Probenahme KEINE Gleichstellung der Baustoff-Produkte (vgl. neue Identifikationsnummer) Benachteiligung der echten „Recycling-Baustoffe“ gegenüber den anderen keine Qualitätsklasse C mehr (C) Car Martin, BRV

41 Was ändert sich beim Baustoff-Recycling
Zusammenfassung Abfallende wird gewollt - ist es nun sinnvoll? Umstellungsaufwand für Recycling-Betriebe hoch "Förderung" des Recyclings fehlt Recycling-Quote wird sinken, insbesondere von Hochbaurestmassen Analytik uneinheitlich und auch vervielfacht nur mehr akkreditierte Anstalten (auch für WPK) (C) Car Martin, BRV

42 Danke für Ihre Aufmerksamkeit !
Dipl.-Ing. Martin Car Geschäftsführer Österreichischer Baustoff-Recycling Verband Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe Danke für Ihre Aufmerksamkeit !


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