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Eltern & Schule Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich.

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Präsentation zum Thema: "Eltern & Schule Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich."—  Präsentation transkript:

1 Eltern & Schule Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

2 Handout: Mitwirkung d. Eltern
Übersicht I. Rechtsgrundlagen II. Mitwirkung der Eltern III. Der gemeinsame Erziehungsauftrag IV. Mitwirkungsgremien V. Fallbeispiele Handout: Mitwirkung d. Eltern Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

3 I. Rechtsgrundlagen 1. Grundgesetz GG Art. 6 Abs. 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht GG Art. 7 Abs. 2: Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen GG LV SchG Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

4 I. Rechtsgrundlagen 2. Landesverfassung
LV Art. 12 Abs. 2: Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereiche die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden … LV Art. 15 Abs. 3: Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, muss bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens berücksichtigt werden. LV Art. 17 Abs. 4: Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz. LV Art. 18 Die Teilnahme am Religionsunterricht und an religiösen Schulfeiern Bleibt Willenserklärung der Erziehungsberechtigten …. überlassen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

5 I. Rechtsgrundlagen 3. Schulgesetz SchG § 1 (3) Verfassungsmäßiges Recht der Eltern, Erziehung und Bildung Mitzubestimmen SchG § 40 Mitwirkung bei SL- Besetzung SchG § 47 Schulkonferenz SchG § 49 Schulbeirat SchG § 55 Eltern und Schule SchG § 56 Klassenpflegschaft SchG § 57 Elternbeirat SchG § 58 Gesamtelternbeirat, Arbeitskreise SchG § 59 Sonderregelungen SchG § 60 Landeselternbeirat SchG § 61 Ausführungsvorschriften SchG § 71 Landesschulbeirat SchG § 74 vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung SchG § 75 Dauer der Schulpflicht SchG § 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht SchG § 88 Wahl des Bildungsweges SchG § 100 Teilnahme am Religionsunterricht SchG § 100b Geschlechtserziehung Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

6 II. Mitwirkung der Eltern
1. Defintion „Eltern sind alle Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut haben.“ Bei Verheirateten i. d. R.: Vater und Mutter Bei Geschiedenen i. d. R.: gemeinsames Sorgerecht Bei nichtehelichen Kindern: erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, oder heiraten. Im Übrigen hat die Mutter das Sorgerecht. Pflegeelternschaft, Heim- oder Internatsunterbringung oder Verwandte. Keine Vertretung durch andere Personen! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

7 III. Der gemeinsame Erziehungsauftrag
1. Das Erziehungsrecht der Eltern Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. (Art 6 GG) Ziel: Wohl des Kindes! Das Grundgesetz geht davon aus, dass das Erziehungsrecht der Eltern auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung „naturrechtlich“ existiert. In dies Recht kann die staatliche Gemeinschaft nur in Ausnahmefällen § 1666, 1 BGB) eingreifen: Information von Familiengericht und Jugendamt z.B. bei Missbrauch Verdacht auf Kindswohlgefährdung! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

8 III. Der gemeinsame Erziehungsauftrag
2. Der staatliche Erziehungsauftrag Nach Art. 12, 2 LV tritt mit Eintritt in die Schule das Erziehungsrecht der Schule neben das Erziehungsrecht der Eltern.  Erziehungsauftrag. §1, 2 SchulG: „Die Schule soll zu Menschlichkeit, Friedensliebe, zur Achtung der Würde anderer sowie zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich- demokratischen Grundordnung erziehen.“ Der Inhalt des staatlichen Erziehungsauftrages ist es vor allem, den Schüler zur Gemeinschaftsfähigkeit zu erziehen. Der Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule sind einander nicht nach- sondern gleichgestellt. Daher enge Abstimmung notwendig. Reinigen Pausenhof Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

9 III. Der gemeinsame Erziehungsauftrag
3. Das Recht der staatlichen Gemeinschaft Ausübung öffentliche Schulerziehung Art.7 (1) GG / Art. 14 (1) LV Verantwortungsbereich: Organisation des Schulwesens nach Schularten und Schulstufen Festlegung der Unterrichtsinhalte und -methoden Ausgestaltung des Berechtigungswesens §32 SchG  kein Anspruch auf z.B. Lehrerzuweisung Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule jedoch das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Bildung und Erziehung zu berücksichtigen. §1 (3) SchG Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

10 III. Der gemeinsame Erziehungsauftrag
3. Beteiligungsrechte der Eltern Den Eltern werden in der Schule abgestufte Beteiligungsrechte eingeräumt: Individualrechte Entscheidungsrechte: - Bildungsgang (Einschränkung: Befähigung des Schüler) § 88 (1),(2) SchG - Wahlschule (welche Realschule oder Privatschule) § 76(2) SchG - Teilnahme am Religionsunterricht § 100 SchG - vorzeitige Aufnahme in die Grundschule § 74 SchG b) Informationsrechte - Anhörung vor §90 Schulgesetz §90 (7) SchG - bei Familien- und Geschlechtserziehung - schulische Entwicklung, Verhalten, Leistungsstand Aber: nur über eigenes Kind, nicht Klasse keine Einsicht in Notenspiegel; Klassendurchschnitt auf anfrage mdl. mitteilen. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

11 III. Der gemeinsame Erziehungsauftrag
3. Beteiligungsrechte der Eltern Den Eltern werden in der Schule abgestufte Beteiligungsrechte eingeräumt: Kollektive Rechte Klassenpflegschaft  besteht aus allen Eltern und Lehrern der Klasse, nicht aus gewählten Repräsentanten Repräsentative Rechte Es gibt verschiedene Mitwirkungsgremien, in denen die Eltern ihre Rechte durch gewählte Vertreter wahrnehmen können. Man spricht hier von repräsentativen Rechten. Elternvertretungen Schulkonferenz Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

12 III. Der gemeinsame Erziehungsauftrag
4. Verhältnis der Rechte Eltern Schule Alleiniges Bestimmungsrecht Privatschule - Öffentliche Schule Angebot Mitbestimmungsrecht z. B. in der Schulkonferenz Mitspracherecht z. B. Klassenkonferenz Abstimmungsrecht der Lehrer Anhörungsrecht z.B. §90 Gesetzlich festgelegte Ordnungs- und Erziehungsziele Informationsrecht z.B. Leistung Alleiniges Bestimmungsrecht z. B. bei Unterrichtsinhalten oder Leistungsbewertung Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

13 IV. Mitwirkungsgremien
1. Rechtsstellung der Elternvertreter "Die Erziehungsberechtigten wirken durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule mit. Näheres regelt ein Gesetz." Artikel 17 (4) LV SchG - §§ 47(3), 55, 61 & Elternbeiratsverordnung (EBVO) - keine Weisung durch die Schule/Behörde - keine Weisung an Schule und Lehrer - Elternvertreter arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich Aufgaben der Elternvertretung : Interessen der Elternschaft wahren Wünsche / Vorschläge  Schulleitung Teilnahme an Beratungen (z.B. Schulkonferenz) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

14 IV. Mitwirkungsgremien
2. Elterngremien: Ebenen Ebene Gemischte Gremien Reine Elterngremien Klasse Klassenpflegschaft Vorsitz: Klassenelternvertreter; stellv. Vorsitz: Klassenlehrer Eltern und Lehrer der Klasse Unterricht Aussprache, Beratung Wünsche Anregungen, Vorschläge Klassenelternversammlung Eltern der Klasse Schule Schulkonferenz siehe Konferenzen Elternbeirat Vorsitz: Elternbeiratsvorsitzender (gewählter Elternvertreter)wählt aus seiner Mitte Klassenelternvertreter und Stellvertreter Schul-träger Schulbeirat Elternvertreter, Schulleiter, (Schulträger) Gesamtelternbeirat Elternbeiratsvorsitzende und Stellvertreter aller Schulen Land… Landesschulbeirat Landeselternbeirat, Vertreter für GS, HS, RS, Gym, BS… Bundeselternrat Handout: Elterngremien Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

15 V. Fallbeispiele Fallbeispiel 1
Eine Gruppe von Eltern fordert den Klassenpflegschaftsvorsitzenden auf, eine Versammlung einzuberufen EBVO § 8 (2) ¼ der Eltern, SL, Kl, EBVors. -der sachlichen Bedeutung wegen dazu die örtliche Presse einzuladen, EBVO §8 (3) nicht öffentlich - um anhand des offen gelegten Klassenbuches an der Stoffauswahl und Stoffverteilung für das nächste Quartal mitzuwirken Tagebuch: VV Durchführung des Landesdatenschutzgesetzes; personenbezogene Daten = Vertrauensschutz SchG § 38 Lehrer trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung für Erziehung und Bildung KO § 5 Fachkonferenz beschließt über Lehr und Lernmittel Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

16 V. Fallbeispiele Fallbeispiel 2
Der einzige Tagesordnungspunkt einer Klassenpflegschaftsversammlung lautet „Allgemeine Aussprache“. Die Eltern erwarten, Erfahrungsberichte aller an der Klasse unterrichtenden Lehrer zu hören. EBVO § Kl muss; FL soweit entsprechend TO erforderlich - als Versammlungsort haben die Eltern eine Gaststätte gewählt EBVO §8 möglich, aber „Nichtöffentlichkeit muss gewährleistet sein - von 9 erwarteten Lehrern sind allerdings nur 2, darunter der Klassenlehrer, anwesend s. o. mit entsprechender TO wären die Fachlehrer zur Teilnahme verpflichtet die Eltern wollen sich über das Ausmaß der Hausaufgaben beklagen SchG § 56 (4) Unterrichtung und Aussprache über Grundsätze für KA und HA KO § 4 Koordinierung der HA u. KA im Rahmen der GLK (Beschluss der Klassenkonferenz kann angestrebt werden Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

17 V. Fallbeispiele Fallbeispiel 3
Von einem in der Klasse unterrichtenden Lehrer wird in Elternkreisen erzählt, dass er Schüler in rüder Weise beschimpfe, sie mit Schwamm und Kreide bewerfe und gelegentlich körperlich züchtige. SchG § 90 (3) Körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen; nach STFG Körperverletzung im Amt durch Amtsträger: 3 Mo bis 5 Jahre GG Art 1 (2) Schutz auf Menschenwürde, Recht auf Leben und körp. Unversehrtheit - Da sich die Eltern über die Schulleitung keine Abhilfe erhoffen, soll mit Leserbriefen die Öffentlichkeit informiert werden. GG Art 5 Freiheit der Meinungsäußerung/ Pressefreiheit SchG § 56 und 57: In Abwägung von Zweck und Wirkung einerseits, sowie der gesetzlich geforderte vertrauensvolle Zusammenarbeit von Eltern und Schule andererseits, ist eine Konfliktlösung innerhalb der Schule vorzuziehen. - die Eltern wollen außerdem zum Zwecke einer offenen Aussprache ohne Lehrer tagen EBVO §8 (5) Recht der Eltern, außerhalb der Klassenpflegschaft Zusammenzukommen; ohne Lehrer also möglich Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

18 V. Fallbeispiele Fallbeispiel 4
Im Rahmen einer Klassenpflegschaft werden von den Eltern eine Reihe Forderungen aufgestellt und bei der anschließenden Abstimmung mit großer Mehrheit angenommen. Diese Forderungen werden dem Schulleiter übermittelt. - Lehrer X soll den Eltern zu Einzelberatungen zur Verfügung stehen, ein An- sinnen, das er bisher wegen der Arbeitsbelastung durch seinen Eigenheimbau stets ablehnte. LBG § Arbeitszeit d. LL: 40 Wo.St; davon 27 Std Unterrichtsverpflichtung ,Zeit außerhalb U. Verpflichtung ist nicht dienstfreie Zeit EBVO § 3 - Elternrecht, dass LL in Sprechstunden zu persönlichen Aussprachen und Beratungen zur Verfügung stehen - außerdem fordern die Eltern, dass der Klassenlehrer Y die Klasse im 6. Schuljahr nicht mehr weiterführen soll. § 41 SchG - Aufgabe und Recht des SL LA zu verteilen kein Elternrecht auf Lehrerwahl LBG § Verpflichtung des Dienstherrn zu Fürsorge und Schutz der Bediensteten Unterbinden ungerechte Eingriffe der Eltern - Die Eltern möchten bei der Einführung des neuen lesebuches mitbestimmen. SchG § 56 Unterricht und Aussprache keine Weisungen; Festlegung durch Fachkonferenz Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich


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