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Veröffentlicht von:Aloïsia Georgi Geändert vor über 9 Jahren
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2. Teil: Europäisches Kartellrecht D Grundzüge der Fusionskontrolle § 12 Grundlagen und Anwendungsbereich der Fusionskontrolle I. Funktion der Fusionskontrolle - Abgrenzung zur Missbrauchskontrolle nach Art. 102 AEUV - Abgrenzung vom Kartellverbot, Art. 101 AEUV - Präventives Verbot als wichtiges Regelungsmerkmal - Marktstrukturkontrolle D Grundzüge der Fusionskontrolle
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II. Rechtsgrundlagen - Keine ausdrückliche Regelung im AEUV, aber Anwendung von Art. 102 auf Unternehmensfusionen in bestimmten Fällen - Fusionskontrollverordnung seit 1989 - Novellierung im Jahr 2004: VO 139/2004 III. Anwendungsbereich und Beurteilungsmaßstab - Aufgreifkriterien - Eingreifkriterien IV. Zuständigkeit und Verfahren
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§ 13 Tatbestandsvoraussetzungen I. Zusammenschlussbegriff - Art. 3 I FKVO: Zusammenschluss setzt voraus, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle über ein Unterneh- men erfolgt durch - Fusion (Verschmelzung) - Kontrollerwerb (Mittel: Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögensrechten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise, mittelbare oder unmittelbare Kontrolle)
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- Kontrolle über ein oder mehrere Unternehmen liegt vor, wenn Rechte, Verträge oder andere Mittel zur Verfügung stehen, die einzeln oder zusammen unter Berücksichti- gung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände erlau- ben, über das oder die Unternehmen eine beherrschenden Einfluss auszuüben - Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens - Kein Zusammenschluss - Anteilserwerb durch Kreditinstitute und Versicherungen - Kontrollerwerb durch Träger öffentlicher Mandate bei Unter- nehmensauflösungen, in der Insolvenz oder bei Zahlungsein- stellung, Vergleich etc (z. B. Insolvenzverwalter oder Ver- gleichsverwalter) - Kontrollerwerb durch Finanzinvestoren
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II.Aufgreifkriterium: Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung (Art. 1 II FKVO) 1.Gemeinschaftsweite Bedeutung aufgrund erheblicher weltweiter und gemeinschaftsweiter Auswirkungen - weltweite Gesamtumsatzschwelle - gemeinschaftsweite Umsatzschwelle von mindestens zwei beteiligten Unternehmen - Zwei-Drittel-Klausel
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2.Gemeinschaftsweite Bedeutung aufgrund signifikanter Auswirkungen in mehreren Mitgliedstaaten - weltweite Gesamtumsatzschwelle - gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen - Gesamtumsatz aller beteiligte Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten - Mindestumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in drei Mitgliedstaaten
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3. Berechnung des Umsatzes gem. Art. 5 FKVO 4.Exklusive Zuständigkeit der Kommission (Art. 21 III FKVO): One-Stop-Shopping Ausnahmen von der ausschließlichen Zuständigkeit: Nationale Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen, z.B. zur Wahrung der Medienvielfalt, Art. 21 IV.
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