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 Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf.

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Präsentation zum Thema: " Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf."—  Präsentation transkript:

1  Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst sind. Voraussetzung für den Schutz ist, dass ein über das Alltägliche hinausgehendes Mindestmaß an Originalität und Individualität sowie ein erkennbares geistiges Konzept vorliegen. Es muss sich allerdings nicht um Kunst im engeren Sinn handeln. Geschützt sind Werke der Literatur (Romane, Erzählungen, Gedichte, aber auch Computerprogramme), Werke der Musik (Opern, Operetten, Musicals, Lieder, Chansons, Schlager und Pop-Songs), Werke der bildenden Kunst (von Gemälden bis zu Computergrafiken) sowie Werke der Filmkunst (vom Spielfilm bis zum Werbespot). Ebenfalls geschützt sind so genannte „Sammelwerke“. Das sind Sammlungen, die in Folge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen z.B. eine Enzyklopädie. Individualität und Originalität liegen hier also in der Auswahl oder in der Anordnung der Einzelteile.

2  Wer haftet für Urheberrechtsverletzungen?  Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z.B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder von Schadenersatz. Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers. Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar strafrechtlich ahndbar und können Geldstrafen, in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen, zur Folge haben. Die z.B. unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist jedoch nicht strafrechtlich ahndbar.

3  Darf ich legal erworbene Musikstücke in diversen Filesharing-Diensten oder auf meiner Website zum Download anbieten?  Nein. Songs von anderen dürfen ohne deren Einverständnis nicht freigegeben werden, auch wenn diese auf CD gekauft oder für den persönlichen, privaten Gebrauch kopiert wurden. Es würde das „Zurverfügungstellungsrecht“ verletzen, das beim Kauf einer CD nicht mit erworben wird.

4  Darf ich Musik oder Videos aus dem Internet downloaden?  Ob der reine Download von Musik aus dem Internet (also ohne das Musikstück selbst wieder anbieten zu wollen) erlaubt ist, ist unter Juristen und Juristinnen umstritten. Die einen sehen darin eine erlaubte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die anderen meinen, auch diese Vervielfältigung zum Eigengebrauch sei nicht erlaubt, wenn bereits die Vorlage selbst unrechtmäßig hergestellt wurde. Eine eindeutige Antwort auf diese Frage ist leider derzeit nicht möglich. Sie sind aber auf der sicheren Seite, wenn Sie es nicht tun.

5  Welche Probleme verursachen Viren in Tauschprogrammen?  Daten, die über Tauschbörsen verbreitet werden, können natürlich auch Viren, Würmer und Trojaner enthalten. Bei Tauschbörsen ist ein zusätzliches Risiko vorhanden, da viele Anti-Virus-Programme diese Downloads oft nicht automatisch prüfen.  Ein manuelles Prüfen nach dem Download ist daher unerlässlich.

6  Was ist das „Recht am eigenen Bild“?  Jede Veröffentlichung die an sich, oder in Verbindung mit dem Begleittext geeignet ist, die berechtigten Interessen des Abgebildeten zu verletzen, ist unzulässig. Aufnahmen an öffentlichen Plätzen sind üblicherweise unbedenklich, wenn aber der Kontext nachteilig ist (z.B. Oben-ohne Abbildung am Strand) ist eine Veröffentlichung nicht zulässig. Im privaten Bereich sind Interessen noch viel früher beeinträchtigt, dies gilt auch für private geschlossene Veranstaltungen (z.B. eine Party). Veröffentlichte Bilder dürfen die Abgebildeten nicht bloßstellen oder herabsetzen.  Um dagegen vorgehen zu können reicht es aber nicht, wenn jemand meint, er würde auf dem Bild hässlich aussehen. Eine Bloßstellung muss objektiv nachvollziehbar sein. Die gesetzlichen Entscheidungen in diesem Bereich sind ziemlich streng. Deshalb: Zustimmung des/der Abgebildeten vor der Veröffentlichung einholen!  Das Urheberrecht dient dem Schutz des/der Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes. Das Fotografieren an sich ist davon aber nicht betroffen.


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