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Das Planfeststellungsverfahren

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Präsentation zum Thema: "Das Planfeststellungsverfahren"—  Präsentation transkript:

1 Das Planfeststellungsverfahren
Kevin Wandler & Kuno-Friedrich Konopka Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

2 Planfeststellungsverfahren
Inhalt Planfeststellungsverfahren Einleitung Grundlagen Wirkung und Rechtsmäßigkeit Beispiele Die ungeliebte Autobahn Elbvertiefung Resümee Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

3 Bedarfspläne (Krankenhausbedarfplan)
Einleitung Haushaltspläne Raumordnungspläne (Landesentwicklungspläne, Flächennutzungs- Bebauungspläne Fachpläne für Raumbeanspruchung und bedeutsame Vorhaben (Straßen, Flughäfen, Abfallbeseitigung) Bedarfspläne (Krankenhausbedarfplan) Umweltrechtliche Pläne ( Landschaftspläne, Luftreinhaltepläne, Abfallwirtschaftspläne) Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

4 Planfeststellungsbeschluss
Einleitung Planung Planfeststellungsbeschluss Plangenehmigung Freistellung Fachgesetzlicher Planfeststellungs-vorbehalt Rechte dritter nicht wesentlich beeinflusst Träger öffentlicher Belange beteiligt Rechte dritter nicht beeinflusst Öffentliche Belange nicht berührt Konzentrationswirkung Enteignungsrechtliche Verwirkung Konzentrationswirkung Keine enteignunsgerchtliche Verwirkung Schlichte Legalisierung Keine Konzentrationswirkung Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

5 Erforderlichkeiten Gemäß § 172 Abs. 1 VwVfG findet die Planfeststellung statt, wenn dies durch Rechtsvorschriften angeordnet wird. § 17 S. 1 FStrG für Bau/Änderungen von Bundesstraßen § 14 Abs. 1 S. 1 WaStrG für Ausbau/Neubau von Bundeswasserstrassen § 8 Abs. 1 S. 1 LuftVG für Flughäfen § 31 Abs. 2 S. 1 WHG für Ausbau eines Gewässers § 28 Abs. 1 S. 1 PBefG für Straßenbahnen § 18 Abs. 1 S. 1 AEG Bau/Änderung von Schienenwegen § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG für Errichtung/Betrieb einer Deponie Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

6 Das Planfeststellungsverfahren
Das PlanFV ist allg. in den §§72 ff. des VwVfG geregelt Es wird durch besondere fachliche Vorschriften ergänzt In den §§72 ff. werden keine Bestimmungen oder Maßstäbe festgesetzt (!) Das PlanFV ist also eine konkurrierende Gesetzgebung Nur aus den individuellen Vorschriften der einzelnen Gesetze und den Formalitäten des VwVfG lässt sich ein formell und materiell rechtmäßiger Planfeststellungsbeschluss (PlanFB) erstellen Ergebnis des Planfestellungsverfahren ist der Planfeststellungsbeschluss (PlanFB) Der PlanFB ist ein Verwaltungsakt (VA) und unterliegt damit den Bestimmungen des VwVfG Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht., VwVfG Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

7 Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts 2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

8 Planfeststellungsverfahren: Ablauf
Anhörungsbehörde Das PlanFV beginnt mit dem Anhörungsverfahren nach § 73 VsVfG 0. Der Plan muss vom Vorhabenträger erstellt werden 1. Einreichung des Planes in der Anhörungsbehörde (Abs. 1) Der Plan beinhaltet alle Zeichnungen, Erläuterungen und betroffenen Grundstücke 2. Stellungnahmen / öffentl. Auslegung (Abs. 2, 3, 3a, 5) Die Anhörungsbehörde bittet binnen eines Monats alle betroffenen Behörden zur Stellungnahme Der Plan wird ortsüblich öffentlich ausgelegt Jeder, dessen Belange berührt werden kann bis nach 2 Wochen der Auslegung Einwendungen erheben. Nach Ende der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (Präklusion) (Abs. 4) Es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (?) 3. Anhörungsverfahren (Abs. 6) Erörterungstermin (Wieder mit Fristen) 4. Weiterleitung von Änderungen – gelegenheit von Stellungn. Und Einwendungen binnen 2 Wochen. (Abs. 8) 5. Die Anhörungsbehörde gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen an die Planfeststellungsbehörde weiter. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

9 Anhörungsverfahren § 73 VwVfG
Vorhabenträger Planfeststellungsbeschluss Planfeststellungsbehörde Erstellt einen Plan Der Plan beinhaltet alle Zeichnungen, Erläuterungen und betroffenen Grundstücke 5. Gibt eine Stellungnahme zum Anhörungsergebnis ab und leitet fristgebunden Stellungnahmen, die Planung und nicht erledigte Einwendungen weiter. 1. Einreichung des Planes in der Anhörungsbehörde (Abs. 1) Entscheidet über nicht erledigte Einwendungen 6. Erteilt den Planfeststellungsbeschluss Einwendungen Stellungnahmen Drittbetroffene, Behörden und Verbände Anhörungsbehörde 2. Stellungnahmen / öffentl. Auslegung (Abs. 2, 3, 3a, Bittet binnen eines Monats alle betroffenen Behörden zur Stellungnahme Plan wird ortsüblich öffentlich ausgelegt Abs. 4 Jeder, dessen Belange berührt werden kann bis nach 2 Wochen der Auslegung Einwendungen erheben. Nach Ende der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (Präklusion) Es sei denn sie beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln 3. Anhörungsverfahren (Abs. 6) Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen mit allen betroffenen an einem Termin 4. Weiterleitung von Änderungen (Abs. 8) Gelegenheit für Stellungnahmen und Einwendungen binnen 2 Wochen. Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

10 Erhält den Plan des Vorhabenträgers Leitet das Anhörungsverfahren ein
Anhörungsbehörde Erhält den Plan des Vorhabenträgers Leitet das Anhörungsverfahren ein Ist zur: öffentlichen und ortüblichen Auslage des Planes sowie Weiterleitung und Aufforderung zur Stellungnahme an andere betroffene Behörden verpflichtet Muss alle Einwendungen und Stellungnahmen an einem Erörterungstermin erörtern Leitet das Abwägungsmaterial (Plan, Stellungnahmen und Einwendungen) mit einer eigenen Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde weiter. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

11 Planfeststellungsbehörde (PlanFBe)
Entscheidet in dem Planfeststellungsbeschluss (PlanFB) über die Einwendungen bei denen im Anhörungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte Die Behörde hat umfassendes Planungsermessen Es gilt das Abwägungsgebot Erteilt den PlanFB und leitet diesen weiter Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

12 Planfeststellungsbeschluss (PlanFB)
Aufgrund der Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG), müssen alle untergeordneten Genehmigungsverfahren bei der Erstellung des PlanFB beachtet werden Der PlanFB muss dem Träger und denjenigen, über deren Einwendungen Entscheidungen getroffen wurden, zugestellt werden Der Planfeststellungsbeschluss ergeht ohne Fristbindung als Verwaltungsakt (D.h. es gelten alle Verwaltungsakt-Vorschriften) Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

13 Wirkung Genehmigungswirkung § 75 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. VwVfG
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; Konzentrationswirkung § 75 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. VwVfG neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich Gestaltungswirkung § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Duldungswirkung § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Ausgleichswirkung § 75 Abs. 2 S. 2-5 VwVfG Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. […] Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

14 Wirkung Genehmigungswirkung Konzentrationswirkung Gestaltungswirkung
§ 75 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. VwVfG [Auszüge] Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange Konzentrationswirkung § 75 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. VwVfG [Auszüge] andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, etc. sind nicht erforderlich Gestaltungswirkung § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG [Auszüge] alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen geregelt. Duldungswirkung § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG [Auszüge] Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung sind ausgeschlossen. Ausgleichswirkung § 75 Abs. 2 S. 2-5 VwVfG [Auszüge] Treten nicht voraussehbare Wirkungen des erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen. Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

15 Formelle Rechtmäßigkeit
Damit ein PlanFB die volle Rechtmäßigkeit besitzt darf dieser sowohl formell als auch materiell keine Fehler enthalten. Grobe Fehler kann zu Klagebefugnissen führen und im Zweifel den gesamten PlanFB außer Kraft setzen. (Dies ist jedoch eher selten der Fall) In der Regel kommt es zu Ausgleichsmaßnahmen oder -Zahlungen Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren Form Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

16 Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetz wurden beachtet Es wurde im Rahmen der Planrechtfertigung geplant Der Planungsgrundsatzes und die Leitlinien wurden beachtet Eine Ordnungsgemäße Abwägung fand statt Abwägungsfehler: Ausfall Defizit Fehleinschätzung Dispropotionalität Beachtlichkeit Mängel bei der Abwägung sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. [§ 75 (1a)] Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

17 Der PlanFB ist unmittelbar mit der Anfechtungsklage angreifbar
Rechtsansprüche Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. D.h. wer nicht schnell genug seine Einwände vorgebracht hat, hat kein Recht zu klagen, wenn keine Privatrechte berührt wurden Der PlanFB ist unmittelbar mit der Anfechtungsklage angreifbar Kein Widerspruchverfahren Keine aufschiebende Wirkung Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

18 Rechtsansprüche Zu unterscheiden sind: Einfache Belange
Beispiel: ein Umweg durch Straßenneubau für Anwohner Abwägungserhebliche Belange Beispiel: durch ein Bauwerk wird die Fernsicht beeinträchtigt, was zur Wertminderung eines Grundstückes führen kann Betroffene Rechte Sind rechtlich geschützten Belange Enteignungsgleiche Betroffenheiten Beispiel: Ein Teil des eigenen Grundstücks kann nicht mehr genutzt werden, da es so stark beeinträchtigt wird Enteignungen Bei unmittelbaren Eigentumsinanspruchnahmen haben die Grundstückeigentümer die stärksten Rechte Beteiligungs- und Klagerechte in der Planfeststellung; Prof. Dr. Bernhard Stüer, Willi E. Probstfeld Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

19 Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn
Sachverhalt Die neue Linienführung der A 77 soll über das Grundeigentum der Grundbesitzers Harry H. führen Außerdem befindet sich das Wohnhaus von Harry H. nur 60 Meter von der neuen Trasse entfernt und er befürchtet erhebliche Lärmbelastungen Harry H. hat im Erörterungstermin eine andere Trassenführung vorgeschlagen, da es seiner Meinung nach eine ökologisch sinnvollere Möglichkeit gibt Die PlanFBe hat die Einwendungen mit dem Hinweis zurück gewiesen, dass die Trasse keine vermeidbaren Beeinträchtigungen für den Naturschutz mit sich bringt Außerdem spart die kürzere Führung Baukosten und Fahrzeiten ein Dem Belang der Lärmbelästigung wurde durch die Errichtung eines Lärmschutzwalles hinreichende Rechnung getragen Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

20 Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn
Zulässigkeit der Klage von Harry H. Da eine öffentlich-rechtlichte [s. Gestaltungswirkung § 75 Abs. 1 S. 2 VwVfG ] Streitigkeit vorliegt ist gem. § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet Die Klageart ist die Anfechtungsklage [s. Rechtsansprüche] Es muss geltend gemacht werden, dass Harry H. in seinen subjektiven Rechten verletzt ist, gem. § 42 Abs. 2 VwOG) Spezielle Verstöße gegen die Abwägungsgebote „Recht auf ordnungsgemäße Abwägung“ Verletzung des Eigentums [Art. 14 GG] Die Klagefrist muss eingehalten werden -> Die Klage ist zulässig Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

21 Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn
Begründetheit der Klage von Harry H. Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, wenn das PlanFB die Rechte von Harry H. verletzt Voraussetzung ist, dass es keine Präklusion auf materielle Einwendungen gibt Wichtig im Hinblick auf die Einwendungsfrist! Geprüft wird außerdem: Die Ermächtigungsgrundlage für den Bau der Straße [§ 17 FStrG] Die Formelle Richtigkeit des PlanFB (Verfahrensfehler) Die Materielle Rechtmäßigkeit des PlanFB Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

22 Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn
Materielle Rechtmäßigkeit der PlanFB Das Vorhaben muss den fachgesetzlichen Vorgaben entsprechen Planrechtfertigung, vernünftige Gründe des Gemeinwohls, Ziele der Planung Berücksichtigung der Planungsleitlinien Eine umfassende Abwägung Abwägugnsausfall, Defizit, Fehleinschätzung, Disproportionalität. Fraglich ist, ob die alternative Trassenführung von Harry H. hinreichend bedacht worden ist. Wegen der Lärmbelästigung könnte ein Abwägungsdefizit bzw. –Fehleinschätzung vorliegen Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

23 Rechtsbeispiel: Die ungeliebte Autobahn
Urteil der Gerichts Die Begründung der Behörde zu der geplanten Trassenführung verstößt nicht gegen das naturschutzrechtlichte Vermeidungsgebot [§ 15 Abs. 1 BNatSchG 2010], da es keine Verpflichtung gibt stets die ökologisch günstigere Trasse zu wählen Das Gericht ist der Ansicht, dass die PlanFBe die alternative Trassenführung berücksichtigt hat, diese aber aufgrund der Kosten ausgeschlossen werden musste Nach § 50 BImSchG gilt allg. das Gebot zur Vermeidung von Immissionskonflikten Das Gericht ist der Ansicht, dass die PlanFBe den Einwand des Harry H. hinreichend berücksichtigt hat und dass eine geeignete Maßnahme getroffen wurde -> Beide Klagen wurden abgewiesen Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

24 Warum wird die Elbe immer weiter vertieft?
Elbvertiefung Warum wird die Elbe immer weiter vertieft? Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

25 Elbvertiefung Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

26 Historie: Elbvertiefung
bis 1825 auf SKN −3,5 m entspricht NN −5,4 m bis 1862 auf SKN −4,8 m entspricht NN −6,7 m bis 1910 auf SKN −7,5 m entspricht NN −9,4 m bis 1937 auf SKN −9,5 m entspricht NN −11,4 m bis 1964 auf SKN −10,5 m entspricht NN −12,4 m bis 1969 auf SKN −11,5 m entspricht NN −13,4 m bis 1978 auf SKN −13,0 m entspricht NN −14,9 m bis 1999 auf SKN −14,9 m entspricht NN −16,8 m Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

27 Elbvertiefung Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

28 Fakten: Kosten: ca. 400 Mio. €
Technischer Ausbau Fakten: Kosten: ca. 400 Mio. € Sockelbereich soll die Fahrrinne um 1,5 m und im Altenbrucher Bogen um bis zu 2,4 m 38,5 Mio. m3 Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

29 Technischer Ausbau Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

30 Technischer Ausbau Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

31 Technischer Ausbau Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

32 Erste öffentliche Auslegung 21.03.2007 5200
Zeitlicher Ablauf Veranstaltungen: Datum: Einwände: Erste öffentliche Auslegung 5200 Zweite öffentliche Auslegung 2008 7200 Dritte öffentliche Auslegung Planfeststellungsbeschluss Gestoppt durch 13 Klagen und ein Eilantrag Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

33 Umweltverträglichkeitsprüfung
(gemäß UVPG) FFH-Richtlinien (BNatSchG) EG-WRRL (WHG) Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

34 Auswirkungen auf die Natur
Während der Bauphase Entnahme von Sediment mit den darin lebenden Organismen aus der bestehen- den Fahrrinne Überschüttung von Benthos beim Einbau der Sedimente in Unterwasser- Ablagerungsflächen Trübungswolken und Unterwasserlärm durch Bauarbeiten -Baulärm Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

35 Auswirkungen auf die Natur
Dauerhaft: Veränderung der Topographie des Gewässergrundes Wechsel von Weich- zu Hartsubstrat Graduelle Veränderung hydrologischer und hydromorphologischer Parameter Zunahme der Unterhaltungsbaggerungen Zunahme der Schiffswellen Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

36 Auswirkungen auf die Natur
Vorhabensbestandteil / Wirkfaktor Abnahme der Natur- nähe (%) Ausbaubaggerung (Fahrrinne) 7 Ausbaubaggerung (Verbreiterung Fahr- rinne) 25 Herstellung Begegnungsstrecke und Warteplatz Brunsbüttel Herstellung UWA ohne Hartsubstrat 2,5-10 Herstellung UWA / Buhnen mit Hartsub- strat Ufervorspülung Wisch 2,5 Beaufschlagung Umlagerungsstelle Me- dembogen Übertiefenverfüllung Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

37 Auswirkungen auf die Natur
Natura 2000-Gebiete S-H-Elbästuar und an- grenzende Flächen Von ha sind 183 ha betroffen Unterelbe Von ha sind 126 ha betroffen S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete Von 94 ha sind 13 ha betroffen Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

38 Auswirkungen auf die Natur
Alternativprüfungen: Technische Alternativen Alternativen zur beantragten Dimensionierung der Anpassungsmaßnahme Reduzierung der Schiffsgeschwindigkeiten und Einsatz von Schlepperassistenz Sperrwerks- oder Schleusenlösungen zur Anhebung der Wasserstände Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

39 Auswirkungen auf die Natur
Alternativprüfungen: Öffentlichen vorgebrachten Alternativvorschläge Ladungsverteilung und Steuerung der Verkehrsträgerwahl im Rahmen von Hafenkooperationen Teilabladung in einem Hamburg zugeordneten Vorhafen Internationale Vereinbarung zur Begrenzung der Schiffsgrößen Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

40 Klagen Klage der Jäger Klage der Stadt Cuxhaven Klage der Obstbauern
Aktuelles Klagen Klage der Jäger Klage der Stadt Cuxhaven Klage der Obstbauern Klage der Fischer Klage der Umweltverbände Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

41 Resümee Pro / Contra Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

42 Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit
Ende Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

43 Quellen Stuttmann, Martin, 2009: Umweltrecht. Naturschutzrecht, Immissionsschutz, Abfallrecht, Bodenschutz, Wasserrecht. Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbH & Co KG, 1. Auflage. ISBN ) Umweltrecht (UmwR); Peter-Christoph Storm; Ausgabe: 21; VwVfG: & Beteiligungs- und Klagerechte in der Planfeststellung; Von Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Bernhard Stüer, Münster/Osnabrück und Oberregierungsrat Willi E. Probstfeld, Koblenz: Ausführliche Beschreibung der planungsrechtlichen Grundlagen von Planfeststellungsverfahren; Verein Pro Waltrop; Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka

44 Quellen Kevin Wandler, Kuno-Friedrich Konopka


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