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Veröffentlicht von:Marko Wetenkamp Geändert vor über 9 Jahren
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Für den Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV JUS
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Strafbarkeit des A: § 307 (2) Bestechung ◦ Obj. TB: Versprechen eines Vorteils an einen Amtsträger im Hinblick auf dessen Amtsführung ◦ Subj. TB Wissentlichkeit hinsichtlich der Amtsführung Vorsatz auf die restlichen TB Merkmale ◦ RW ◦ Schuld A ist strafbar nach § 307 StGB
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Strafbarkeit des B: § 304 Geschenkannahme ◦ Obj. TB Nimmt einen Vorteil im Zusammenhang mit seiner Amtsführung an Sonderdelikt (besondere Eigenschaft des Täters als Amtsträger) ◦ Subj. TB Voller Tatbild- und Bereicherungsvorsatz ◦ RW ◦ Schuld B ist strafbar nach § 304 StGB
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Strafbarkeit C,D: § 142 Raub ◦ Gem. Tatplan, arbeitsteiliges Vorgehen Mittäterschaft nach § 12 F 1 StGB ◦ Obj. TB Sie gehen mit Gewalt gegen B vor um den Gewahrsamsbruch zu vollziehen (Abgrenzung zu § 131) ◦ Subj. TB Tatbild- und Bereicherungsvorsatz ◦ RW ◦ Schuld
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Qualifikation § 143 F2 (Waffe) ◦ Der Ast ist eine Waffe iSd WaffG ◦ Beide haben Vorsatz auf die Deliktsqual. Qualifikation § 143 F3 (Schw. Dauerfolge) ◦ Entfernung der Niere ◦ Zurechnungsproblem Kann auch von E stammen Bei C: Best. Täter zu E (also Zurechnung möglich) Bei D: IN DUBIO PRO REO C ist strafbar nach §§ 142, 143 F2, 143 F3 D ist strafbar nach §§ 142, 142 F2
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Strafbarkeit des C: §§ 12 F 2, 83 (1) Bestimmung zur KV ◦ Obj. TB Durch Hilferuf setzt C Bestimmungshandlung Vorsatz und Tatenentschluss wird geweckt ◦ Subj. TB C hat Vorsatz auf alle TB-Elemente der Ausführung durch E. ◦ RW ◦ Schuld
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Strafbarkeit des E: § 83 (1) KV (Blaues Auge) ◦ Obj. TB Erfüllt, da er auf B einschlägt. Erfolg durch leichte KV. ◦ Subj. TB E hat Verletzungsvorsatz ◦ RW §3 Nothilfe? Nein, liegt obj. nicht vor, E stellt sie sich aber vor. Zu prüfen §8, hypothetische Nothilfehandlung notwendig. E nimmt dies irrtümlich an. Subj RF- Element ist zu bejahen ◦ Schuld
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§83 (1) Leichte KV (Fußtritte) ◦ Obj. TB Erfüllt, da E auf B eintritt. Erfolg – leichte KV tritt - ein. ◦ Subj. TB E hat Verletzungsvorsatz ◦ RW §3 Nothilfe? Nein, irrtümlich angenommene Nothilfesituation liegt nicht mehr vor Nothilfeexzess ◦ Schuld ist zu bejahen
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§§12 F3, 142 Bet. am Raub ◦ Obj. TB E setzt mit Schlägen eine Unterstützungshandlung zum Raub von C & D. ◦ Subj. TB Fehlt Vorsatz!
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Prüfung: §85 schw. Dauerfolge ◦ C: Qualifik. ist in §143 F3 enthalten. C war kausal – Mittäterschaft beim Raub oder durch Bestimmung zum §83 (1) von E. ◦ D: War kausal iZd Mittäterschaft, NICHT aber wenn Entfernung Folge der Fußtritte war. Es gilt IN DUBIO PRO REO ◦ E: iZd Mittäterschaft NICHT kausal, auch hier IN DUBIO PRO REO
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Prüfung E,C,D; §94 (1) Imstichlassen Obj. TB ◦ E,C,D erfüllen obj. TB, da sie B zurücklassen, KV verursacht haben, und B ist hilfsbedürftig. Subj. TB ◦ Alle haben Vorsatz auf alle TB- Elemente. RW & Schuld zu bejahen.
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§94 (2) Folge schwere KV ◦ Fraglich, ob Qual gegeben, weil Niere nur wahrscheinlich gerettet hätte werden können. ◦ Scheitert an der hyp. Kausalität da In Dubio Pro Reo gilt.
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§94 (4) Ausschluss ◦ E: §83 (1) zumind. gleiche, oder höhere ◦ C: §142, 143 Strafe womit nach §94 (1) ◦ D: § 142, 143 nicht zu bestrafen ist.
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Prüfung B: §302 Amtsmissbrauch B erfüllt §302 nicht, da er sein Amt nicht im Zuge der Hoheitsverwaltung missbraucht. Unterscheidung Hoheits- Privatwirtschaftsverwaltung
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§153 Untreue ◦ Obj. TB B erfüllt TB da er die Befugnis über Vermögen der Gemeinde zu verfügen, missbraucht um A unrechtmäßig zu bereichern. ◦ Subj. TB B hat wissentlich Befugnis missbraucht & Vorsatz auf restl. TB- Merkmale ◦ RW & Schuld sind zu bejahen
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Qual. § 153 (2) F2 Wertqualif. ◦ Die Untreue übersteigt einen Wert von 50.000€. ◦ B hat Vorsatz auf diese Wertqualifikation.
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Strafbarkeit A 1. §§12 F3, 153 Best. zur Untreue ◦ Obj. TB A Setzt durch Bitte eine Bestimmungshandlung weckt Tatentschluss und Vorsatz des B. Subj. TB ◦ A hat Vorsatz auf Begehung und Wissentlichkeit auf den Amtsmissbrauch RW & Schuld sind zu bejahen.
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2. Nach §2 (1) VbVG ist A Entscheidungsträger der MaxiGmbH ◦ Kann zur Veranwortung gezogen werden, wenn nach §3(1) VbVG zu ihren gunsten verübt wurde. ◦ Nach §3(2) VbVG Entscheidungsträger A RW und schuldhaft gehandelt hat. ◦ Die MaxisGmbH ist strafrechtlich verantwortlich
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3. Hausdurchsuchung §119 StPO Nach §120(1) StPO Anordnung der StA & gerichtl. Bewilligung. Kann nur bei Gefahr in Verzug abbedungen werden hier nicht der Fall Durchsuchung ist nicht gerechtfertigt. V wurde im subj. Hausrecht verletzt Einspruch nach §106 StPO
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4. Für C ist JGG anwendbar ◦ Zuständigkeit des C: Herabsetzung der Strafbarkeit nach §5 Z4 JGG auf 5- 10 Jahre Zuständig nach §31(3) StPO iVm §27(1) JGG (es kann keine mehr als 10jährige Strafe erkannt werden) Jugendschöffengericht ◦ Zuständigkeit D: Drohung: 5-15 Jahre Geschworenengericht nach §31(2) Z1 stopp ◦ Nach §34(2) JGG kann Verfahren getrennt geführt werden Verfahrensökonomie
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5. Fragestellung an Geschworenen ◦ Hauptfragen nach Straftat: §§142(1), 143F2 ◦ Eventualfrage nach Zurechnungsfähigkeit ◦ §334 stopp Richter können Verfahren an OGH weiterleiten; dieser teilt nach Entscheidung anderem Schwurgericht zu.
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6. Anklage hätte nach §263 StPO ausgedehnt werden müssen. C kann nach §281(1) Z8 Nichtigkeitsbeschwerde einlegen
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7. Nach §38 StGB wird die Vorhaft nach (1) Z1 anzurechnen. Antrag §400 StPO
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8. W schließt sich als Privatbeteiligten an §67 StPO Bei Schuldspruch: Feststellung des Ersatzanspruches Bei Freispruch: Verweis an den Zivilrechtsweg 9. Berufung an das OLG
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