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Veröffentlicht von:Ernsta Schmelz Geändert vor über 9 Jahren
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Umgestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchhatten
Bürgerversammlung am Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Genehmigungsfähigkeit nach StVO
Was geht auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht Das Aufzeigen von Spielräumen. Straßenverkehrsamt H. Lüning
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StVO = Straßenverkehrsordnung
ist ein Bundesgesetz regelt den öffentlichen Verkehr auf den Straßen, Wegen und Plätzen legt Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr fest Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Ziel der Regelungen durch die StVO
Verkehr soll sicher und gefahrlos sein wenig behindernd und wenig belästigend für Verkehrsteilnehmer und Dritte aber auch so optimal wie möglich (Flüssigkeit des Verkehrs) Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
Inhalte der StVO Grundregeln - werden beigebracht durch Eltern, im Kindergarten, in der Schule, durch das soziale Umfeld, später durch Fahrschulen Regelungen der StVO werden bekannt, sobald man aktiv am Straßenverkehr teilnimmt Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
Grundregeln der StVO Verkehrsteilnehmer sollen sich ständig vorsichtig verhalten sollen auf andere Verkehrsteilnehmer achten und ihnen gegenüber Rücksicht nehmen niemanden schädigen, gefährden oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Leitgedanke bei den Grundregeln: gegenseitige Rücksichtnahme!
Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
reichen Grundregeln? natürlich nicht Menge des Verkehrs unterschiedliche Verkehrsarten unterschiedliche Straßen deshalb weitere Verhaltensregeln erforderlich Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
Verhaltensregeln Straßenbenutzung durch Fahrzeuge (Rechtsfahrgebot, Radwege…) Geschwindigkeit (wann darf wer wo wie schnell fahren) Abstand (Sicherheitsabstand) Überholen Vorfahrt Abbiegen, Halten und Parken… Straßenverkehrsamt H. Lüning
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weitere allgemeine Verkehrsregeln
Regelungen zu Bahnübergängen Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Personenbeförderung Sicherheitsgurte, Schutzhelme Ladung Tiere … Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
StVO richtet sich nicht nur an die Verkehrsteilnehmer, sondern auch an die Fachbehörden diese müssen die entsprechenden Maßnahmen treffen, damit sich Verkehr auf den Straßen abspielen kann Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Umsetzen der Vorgaben aus der StVO weitere spezielle Regelungen in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VwV) zur StVO Richtlinien, Merkblätter dadurch Sicherstellung, dass bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden Straßenverkehrsamt H. Lüning
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bundesweite Regelungen
man muss erkennen können, wie man sich im Straßenverkehr zu verhalten hat auch für Ortsfremde müssen eindeutige Verkehrsbeziehungen hergestellt werden Straßenverkehrsamt H. Lüning
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bundesweite Regelungen
Regelungen müssen eindeutig und nachvollziehbar für Alle sein Beachtung der Grundsätze Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs Straßenverkehrsamt H. Lüning
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bundesweite Regelungen
wer nutzt welche Straßen? Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen überörtlicher Verkehr (Durchgangsverkehr) auf Bundes- Landes- und Kreisstraßen nicht auf Gemeindestraßen Straßenverkehrsamt H. Lüning
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bundesweite Regelungen
deshalb nur auf Gemeindestraßen Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigte Bereiche nur „Anliegerverkehr“ und kein Durchgangsverkehr Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
OD Kirchhatten Besonderheit, alles Landesstraßen Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
Landesstraßen bilden mit anderen entsprechenden Straßen ein Verkehrsnetz dienen überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise hinausgehenden Verkehr – Durchgangsverkehr Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
Durchgangsverkehr Flüssigkeit des Verkehrs kommt höhere Bedeutung zu aufgrund der Verkehrsmengen aber Sicherheit auch besonders zu beurteilen deshalb Vorgaben der StVO für u. a. Landesstraßen grds. Vorfahrtstraße Straßenverkehrsamt H. Lüning
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was gilt für OD Kirchhatten
Bundesgesetzliche Regelungen Ausführung durch Kommunen (Ermessensspielraum) weitergehende Ausnahmen durch Land möglich Straßenverkehrsamt H. Lüning
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OD Kirchhatten - konkret
Aussagen des Landes, dass grundsätzlich Ausnahmen erteilt werden konkret benennen (warum und wie eventuelle Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit vermieden werden) keine Ausnahmen von elementaren Grundregeln, wie z. B. „rechts vor links“ Straßenverkehrsamt H. Lüning
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OD Kirchhatten zurück zum Anfang
Was geht auf jeden Fall / vielleicht / gar nicht Das Aufzeigen von Spielräumen. Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht gar nicht komplettes Ignorieren der StVO Ausnahmen von elementaren Grundregeln der StVO wie z. B. rechts vor links Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht vielleicht begründete Ausnahmen im Einzelfall eindeutig beschreiben warum welche Ausnahmen darlegen, mit welchen Maßnahmen eine eventuelle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vermieden werden soll dann Ausnahme vom Land Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht auf jeden Fall alles was im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde liegt Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht auf jeden Fall alle Verkehrszeichen auf den Prüfstand stellen Gefahrzeichen, z. B. „Kinder kreuzen“ Vorschriftzeichen, z. B. Haltverbote Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Straßenverkehrsamt H. Lüning
was geht auf jeden Fall Nutzung der Nebenanlagen (Radwegbenutzungspflicht?) aber auch Markierungen sind Verkehrszeichen (z. B. Mittelmarkierung) Straßenverkehrsamt H. Lüning
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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