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Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser

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Präsentation zum Thema: "Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser"—  Präsentation transkript:

1 Dienst- und Besoldungsrecht - Bedienstete in Kinderbetreuungs-einrichtungen
Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

2 Geltendes Gemeindedienstrecht
Beamte Vertragsbedienstete Ernennungsbescheid Gemeindebeamtengesetz 1970 (GBG) Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012) (dynamische Verweisung auf Landes-Vertragsbedienstetengesetz (§ 2 G-VBG gilt nicht mehr)) Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

3 Geltendes Gemeindedienstrecht
Pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte Sonderbestimmungen im G-VBG 2012 Pädagogische Fachkräfte - 7. Abschnitt §§ 102 bis 111 Assistenzkräfte – 8. Abschnitt § 112 Übergangsbestimmungen §§ 125 und 126 Mag. Peter Stockhauser Dienst- und Besoldungsrecht - Kinderbetreuungseinrichtungen

4 Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010) Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1 auf 2 (vor dem 18. Lebensjahr:) - zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag Mag. Peter Stockhauser

5 Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010)
Dienstantritt Ende 9-jährige Schulpflicht sonstige Zeiten Finanzamt Präsenzdienst (max. 3 Jahre) Vollanrechnung (18. Lebensjahr) Vorrückungsstichtag Dienstantritt Gemeindedienst sonstige Zeiten Präsenzdienst Ende 9-jährige Schulpflicht (max. 3 Jahre) (max. 1 ½ Jahre) (18. Lebensjahr) Vorrückungsstichtag Mag. Peter Stockhauser

6 Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag Wann ist die Stellung eines Antrages sinnvoll? (es muss zumindest eine der sechs angeführten Voraussetzungen vorliegen) - Das Geburtsdatum liegt zwischen dem und dem (Vorzeitiger) Schuleintritt bereits mit fünf Jahren Mag. Peter Stockhauser

7 Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
- Überspringen von Schulstufen - Leistung des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten) Mag. Peter Stockhauser

8 Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
- Antritt eines Studiums – nach Absolvierung der Matura – vor Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten) - Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund, zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und gleichzeitigem Vorliegen von nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden sonstigen Zeiten (= Zeiten, die nur zur Hälfte angerechnet werden konnten) Mag. Peter Stockhauser

9 Vorrückungsstichtag Bei Bediensteten im Dienstverhältnis:
- zusätzlich: (aktuelle) Einstufung - seit (finanzielle Auswirkung jedoch frühestens ab ) muss auf dem Vorrückungsstichtag beruhen; dies wäre jedoch nicht gegeben bei: zB Sondervertrag (Beamteneinstufung) bei Vertragsbediensteten; Beförderung bei Beamten Mag. Peter Stockhauser

10 Vorrückungsstichtag Weitere Vorgangsweise: (bei Antragstellung vor dem ) Erläuterung des Antrages (siehe Formblatt!) Bereitstellung des Informationsblattes Übermittlung des Antragsformulars Mag. Peter Stockhauser

11 Vorrückungsstichtag Weitere Vorgangsweise: (im Falle einer „berechtigten“ Antragstellung) Neufestsetzung nur auf Antrag Neu-Einstufung ab vornehmen Unterbrechung der 3-jährigen Verjährungsfrist vom bis zur Kundmachung des Gesetzes, d.h. frühest mögliche Wirksamkeit der finanziellen Besserstellung (bei Antragstellung bis ) Achtung: Jubiläumsstichtag bleibt unverändert! (Entscheidung des OGH vom , 8 ObA 67/12d) Mag. Peter Stockhauser

12 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Fristenberechnung im Zusammenhang mit der Einstellung von pauschalierten Nebengebühren Berechnung des Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss Änderung der Reisegebührenvorschrift (Übernahme der Landesreisegebührenvorschrift) Mag. Peter Stockhauser

13 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung) Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen Mag. Peter Stockhauser

14 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Ausdehnung des Pflege-Karenzurlaubes auf die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Einführung des Frühkarenzurlaubes für Väter Fristen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenzurlaub Beitragsleistung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch den Dienstgeber zur betrieblichen Vorsorgekasse Mag. Peter Stockhauser

15 Ansprüche bei Dienstverhinderung –
Gemeindevertragsbedienstete Dauer des Dienstverhältnisses - nach 14 Kalendertagen - nach fünf Jahren - nach zehn Jahren Zusammenrechnung (innerhalb von sechs Monaten) Dienstunfall einjährige Dienstverhinderung - Berücksichtigung von früheren Dienstverhinderungen Mag. Peter Stockhauser

16 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Begriffe Kinderbetreuungsjahr 1. September bis 31. August (§ 2 Abs. 16 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) Kindergartenjahr (§ 2 Abs. 17 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz) - Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn § 8 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 und § 110 Abs. 2 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 Mag. Peter Stockhauser

17 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Dienstzeit für päd. Fachkräfte (§ 102) insgesamt 40 Wochenstunden - davon entfallen auf Kinderbetreuung 35 Wochenstunden Dienstantritt vor dem vollbeschäftigt bei Gruppenarbeit im Ausmaß der Besuchszeit von 30 bis 32 Wochenstunden - zusätzliche Anwesenheit bis zu sechs Stunden, falls erforderlich Mag. Peter Stockhauser

18 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres (§ 103) beurlaubt Anwesenheit bis zu insgesamt sechs Tagen zu Beginn und am Ende der Hauptferien, falls notwendig Mag. Peter Stockhauser

19 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Urlaubssonderregelungen für päd. Fachkräfte(§ 104) Urlaubsjahr = Kinderbetreuungsjahr Verbrauch des Erholungsurlaubes - Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres Heranziehung während Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres - Abgeltung durch Freizeit im Verhältnis 1:1 oder - Abgeltung finanziell (Grundvergütung für Überstunden § 110 Abs. 2; Divisor 151,55 bzw. 138,56) Mag. Peter Stockhauser

20 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Fortbildung päd. Fachkräfte (§ 105) - zumindest fünf Tage im Kinderbetreuungsjahr Dienstzulage päd. Fachkräfte (§ 107) - Anknüpfung an Leitungsaufgaben Mag. Peter Stockhauser

21 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung (§ 111) Voraussetzungen - außerhalb des Kindergartenjahres - Betreuung einer gemeindeübergreifenden Kinder- betreuungsgruppe - unter Beteiligung der zuweisenden Gemeinde gilt als Dienstzuteilung (Zuteilungsgebühr gem. § 13 der Tiroler Reisegebührenvorschrift) BGM der Standortgemeinde ist Vorgesetzter für pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte möglich Mag. Peter Stockhauser

22 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Bestimmungen für Assistenzkräfte (§ 112) Kalenderjahr = Kinderbetreuungsjahr Verbrauch des Erholungsurlaubes - außerhalb des Kindergartenjahres Einstufung in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe e bzw. d (§ 40) Mag. Peter Stockhauser

23 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für päd. Fachkräfte (§ 125) Beginn des Dienstverhältnisses vor dem Vollbeschäftigung mit 30 Wochenstunden Gruppenarbeit (demgegenüber „neu“ 40 Wochenstunden, davon 35 für Kinderbetreuung) - für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) bei finanzieller Abgeltung Teilung der Grundvergütung bei Kindergärtnerinnen durch 138,56 (neu: Teilung durch 151,55) oder Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 Mag. Peter Stockhauser

24 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (§ 126) Beginn des Dienstverhältnisses vor dem Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien) - Monatsentgelt nach „kgh“-Schema - für Öffnungszeiten in den Ferien (außerhalb des Kindergartenjahres) finanzielle Abgeltung Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 bei Vollbeschäftigung pro Stunde (§ 53 Abs. 3) Mag. Peter Stockhauser

25 Dienstrechtliche Anpassungen an das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz
Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen mit Anspruch auf Ferien) Anspruch auf Erholungsurlaub - Dienstalter weniger 25 Jahren: 7-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstalter ab 25 Jahren: 8-fache der wöchentlichen Arbeitszeit - Dienstantritt ab : Koppelung ans Lebensalter (45. Lebensjahr – 240 Stunden bei Vollbeschäftigung) - Dienstantritt ab : 43. Lebensjahr – Stunden bei Vollbeschäftigung Mag. Peter Stockhauser

26 Dienstrecht - pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte
Beschäftigung nur während des Kindergartenjahres - Achtung bei Kettendienstverhältnissen! - Berechnung der Urlaubsersatzleistung (§ 81) Mag. Peter Stockhauser

27 Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub
Berechnung - Ersatzleistung - Urlaubsanspruch abzüglich Verbrauch (für jedes Kalenderjahr gesondert zu ermitteln - Achtung bei Päd. Fachkräften und Assistenzkräften!) zB Entgelt ki, Entlohnungsstufe 3 = 1.901,00 Euro, Ende des DV ; Vollbeschäftigung; Urlaubsrest: (Urlaubsanspruch = 200 Std.; anteilsmäßig = 4/12 = 66,67 Std. (gerundet = 67 Std.); davon verbraucht = 27 Std.;) d.h. „Ersatzleistung“ für 40 Std ,00 x 40 : 173,2 = 439,03 d.h. die Urlaubsersatzleistung beträgt 439,03 Euro Mag. Peter Stockhauser 27

28 Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub
Berechnung – Weiterversicherung - Weiterversicherung: Ende des DV am Ersatzleistung beträgt: 439,03 Euro für 40 Std. d.h. 40 : 8 : 5 x 6 = = Weiterversicherung für 7 Tage Ende der Pflichtversicherung: „Tagessatz“ = 439,03 : 7 T = 62,72 Mag. Peter Stockhauser 28

29 Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle
Änderung mit Wirksamkeit Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen Mag. Peter Stockhauser

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Bildung sowie Gemeinde-angelegenheiten und des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung. Mag. Peter Stockhauser


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