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Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB)

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Präsentation zum Thema: "Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB)"—  Präsentation transkript:

1 Pauschalreisevertrag (§§ 651a ff. BGB)

2 Beteiligte beim Pauschalreisevertrag
Reisebüro §§ 675, 631/ 611 §§ 84 o. 93 HGB § 651a Kunde Veranstalter §§ 328, 611/ 631 / 535 Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft)

3 Was ist eine Pauschalreise?
= Eine Reise, die mindestens aus zwei Leistungen besteht, Meistens: Anreise und Hotelaufenthalt. Am  ist die VO 261/2004/EG über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung oder großer Verspätung in Kraft getreten. U.a. erhalten nunmehr auch Pauschalreisende Ansprüche gegen die Fluggesellschaft; die Rechtsstellung des Reisenden hat sich dadurch weiter verbessert. Aus der Verordnung lassen sich aber keine Rechte gegen den Reiseveranstalter herleiten (Island - BGH X ZR 37/08, juris Rn. 12, 18 ff.)

4 1. AGL: § 651 f Abs. 2 BGB: a) Pauschalreise??
Segelyacht - BGH BB 95, 2134: Die Segelyacht wurde nicht - wie vertraglich vereinbart - vom Vermieter in Laboe zur Verfügung gestellt. Anspruch auf Schadensersatz für vertane Zeit bzw. wegen fehlenden Genusses der Kieler Woche? 1. AGL: § 651 f Abs. 2 BGB: a) Pauschalreise?? 2. AGL: § 536 a Abs. 1, 1. o. 2. Variante: a) Mietvertrag; b) Mangel (oder Nichtleistung gem. § 281 BGB)? c) Bei Vertragsschluss? Oder später? d) Wenn später: Verschulden. e) Schaden: nur immaterieller. f) Kein Anspruch, denn Ersatz allein des materiellen Schadens möglich.

5 Ansprüche bei Reisemängeln
§ 651 c II Abhilfe § 651 c III Aufwendungsersatz § 651 d Minderung § 651 e Kündigung § 651 f I (materieller Schaden) § 651 f II (immaterieller Schaden bei groben Mängeln) Statt dessen bei höherer Gewalt = nicht abwendbares, betriebsfremdes Ereignis § 651 j Rücktritt vor Antritt der Reise: § 651 i

6 Die Streitigkeiten über die Qualität der Reise drehen sich vor allem um
* Unterkunft * Lärm * Verpflegung * Ungeziefer * Beförderung * örtliche Gegebenheiten * Gepäckverlust. s. dazu in Kommentaren Listen über hinzunehmende Unannehmlichkeiten und darüber hinausgehende Mängel der Reise. Beispiel: Keller in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 651c BGB

7 B. Anwendungsvoraussetzungen Rn. 17
I. Reisemangel Rn. 17 1. Fehlen zugesicherter Eigenschaften Rn. 17 2. Fehler Rn. 24 3. Grenzen der Einstandspflicht Rn. 31 a. Völlig unerhebliche Mängel Rn. 31 b. Landes- oder Ortsüblichkeit Rn. 33 c. Höhere Gewalt Rn. 36 d. Allgemeines Lebensrisiko Rn. 39

8 II. Einzelfälle, in denen Reisemängel bejaht werden sind
1. Beförderung Rn. 44 a. Ausfall, Verspätung der Beförderung Rn. 44 b. Busreisen Rn. 49 2. Urlaubsobjekt, Umweltverhältnisse Rn. 52 a. Urlaubsort, Unterkunft Rn. 52 b. Strandlage, Strandzustand Rn. 55 c. Geruch Rn. 60 d. Lärm Rn. 61 3. Service, Verpflegung Rn. 64 4. Reisen mit besonderem Charakter Rn. 68 a. Studienreisen, Sprachreisen Rn. 68 b. Schiffsreisen, Kreuzfahrt Rn. 73 c. Expeditionen, Abenteuerreisen, Jagdreisen Rn. 77 d. Cluburlaub, all-inclusive, FKK Rn. 79 e. Sporturlaub Rn. 82 f. Hochzeitsreisen Rn. 83 g. Jugendreisen Rn. 84 h. Luxusreisen Rn. 86i. Billigreisen Rn. 89 j. Fortuna-, Joker-, Roulette-Reisen

9 Verspätung, Änderung der Flugtermine bei Pauschalreisen
Weitgehende Freiheit des Pauschal-Veranstalters, die Flüge zu verschieben: aber nur am selben Tag, nicht die Nacht hindurch. Side - AG Duisburg C 367/05, juris = RRa 2005, 214 Der Abflug der Kläger sollte in Düsseldorf ursprünglich am gegen 6.00 Uhr erfolgen (Ankunft in Antalya um Uhr). Tatsächlich startete der Hinflug erst um Uhr (Ankunft 23 Uhr), was den Klägern mit Übersendung der Tickets mitgeteilt wurde. - Fuerteventura - LG Hannover – 9 S 20/06, juris Der Rückflug von Fuerteventura nach Frankfurt ging am statt um Uhr tatsächlich erst um Uhr. Ankunft um 1.10 Uhr in Frankfurt und Essen erst in den frühen Morgenstunden.

10 Kündigungsrecht bei größeren Verspätungen? § 651e BGB
Island - BGH X ZR 37/08, juris: Vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik zum Gesamtpreis von €. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14 Uhr starten (sondern erst um 23 Uhr). Um 20 Uhr flog der Kläger für 311 € zurück nach Düsseldorf. Er bekam 2200 € erstattet, verlangt aber den ganzen Preis. -

11 Weitere Beispiele für behauptete Mängel der Reise
Behinderten-Anblick: Öffentlichen Protest erregten Prozesse, in denen Reisende als Mangel den Anblick einer Gruppe von Behinderten geltend machten. Minderungsanspruch? - AG Frankfurt NJW 80, 1965; AG Kleve C 460/98, NJW 00, 84. + LG Frankfurt NJW 80, 1169; AG Flensburg NJW 1993, 272. Nilreise - BGH NJW 1987, 1938: Feuer auf dem Schiff, Abbruch der Reise. Schadensersatz vom Veranstalter? Balkonsturz - BGH NJW 1988, 1380 = JuS 1988, 737: Sturz vom morschen Balkon des Hotels. Verantwortlichkeit des Veranstalters? Meist: Erfüllungsgehilfe § 651 f, 278, 276 = Leistungsträger Kein Verrichtungsgehilfe § 831, 832 I

12 Reisevertrag: Mängelrecht und allgemeines Pflichtverletzungsrecht
Vereinigte Arabische Emirate - BGH NJW 86, 1748 Buchung der Reise 7. – in die VA von Düsseldorf aus für €. 7.2. um 5 Uhr: Abflug geplant, klappte nicht, da überbucht. Späteres Linienflugzeug erreichte Charterflugzeug in München nicht, Reisende kehrten um. Anspruch auf Rückzahlung des Preises €. Reiseveranstalter lehnt Forderung ab. Mahnbescheid. oder AGL: § 281 Abs. 2 BGB § 651 f Abs. 1 BGB? Vertrag Nichtleistung §§ 276, 278 Schaden Verjährung: §§ 195, 199 (-) RF: SE statt der Leistung Reisevertrag § 651a Reisemangel § 651 c Abs. 1 Vertretenmüssen §§ 276, 278 Schaden Einwand: Verjährung § 651 g Abs. 2

13 Allgemeines Pflichtverletzungsrecht und Mängelhaftung
Dienst-/ ArbeitsV § 611 Werkvertrag § 631 Reisevertrag § 651a § 651 c I § 651 c II § 651 d, e § 651 f I § 651 f II oder § 651 j §§ 634 Nr. 1, 635 §§ 634 Nr. 2, 637 §§ 634 Nr. 3, 323 ff. §§ 634 Nr. 4, 280 ff. Mängel- haftung §§ 280, 241 II §§ 280, 241 II §§ 311 II, 280, 241 II § 823 I oder II / SchutzG Nebenpflicht- verletzung Deliktsrecht: ja, sonst wie oben (!) oder § 651 i Nichterfüllung Verzug §§ 281 ff. /§ 311 a II §§ 286, 288

14 Allgemeines Recht der Pflichtverletzung
Mängelrecht (1) Grundsatz der Trennung der Pflichtverletzungen: Mangel Nichtleistung Unmöglichkeit Verzug Vorvertragliche Pflichtverletzung (2) Vorrang des Mängelrechts aus Gründern der Spezialität vor einfacher Irrtumsanfechtung und vor fahrlässiger cic (§ 311 II) (3) Fast vollständiger Vorrang des Mängelrechts bei Miet- und Reisevertrag


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