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Asset Deal vs Share Deal

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Präsentation zum Thema: "Asset Deal vs Share Deal"—  Präsentation transkript:

1 Asset Deal vs Share Deal

2 Inhalt 1. Allgemeine Einführung 2. Wirksamkeits- und Formerfordernisse
3. Arbeitsrechtliche Aspekte 4. Gewährleistungen und Haftung 5. Bilanzrechtliche Aspekte 6. Steuerliche Aspekte 7. Beispiele

3 1. Allgemeine Einführung

4 Die Transaktionsformen
Asset Deal: Erworben werden einzelne Vermögensgegenstände und/oder Rechtsverhältnisse eines Unternehmens- oder Unternehmensteils. Erwerbsgegenstand sind mithin bewegliche Sachen und Rechtsverhältnisse. Die rechtstechnische Umsetzung erfolgt über einen Kaufvertrag nach § 433 BGB und die anschließende dingliche Übertragung nach §§ 929 ff., 873 ff., 413 i.V.m. 398 BGB.

5 Die Transaktionsformen
Share Deal: Erworben werden Anteilsrechte an Personen- oder Kapitalgesellschaften. Die rechtstechnische Umsetzung erfolgt über einen Rechtskauf mit anschließender (dinglicher) Übertragung der Anteilsrechte (Abtretung).

6 Motive für einen Unternehmensverkauf
Kein geeigneter Nachfolger aus der Familie für das Familienunternehmen Beseitigung wirtschaftlich unrentabler Unternehmensteile, um wieder konkurrenzfäöhig zu werden Falsch getroffene Entscheidungen, wie z.B. der falsche Standort, Fehlverhalten am Markt, falsche Marketingstrategien

7 Motive für einen Unternehmenskauf
Verstärkung der Marktposition Neue Technologien, Personal und Know-how Ausschaltung von Konkurrenten

8 Unterscheidung nach der Art der rechtlichen Übertragung - Asset Deal -
Vorteile: Käufer weiß exakt was er kauft. Einzelne Wirtschaftsgüter können ausgelassen werden. Nachteile: Bestimmtheitsgrundsatz. Zustimmungserfordernisse bei der Übertragung von Rechtsverhältnissen. Die vollständige bzw. überwiegende Übernahme der Assets eines Unternehmens kann einen sog. Kontrollerwerb im Sinne des Kartellrechts (Fusionskontrolle) darstellen; folglich besteht unter Umständen eine Genehmigungspflicht.

9 Unterscheidung nach der Art der rechtlichen Übertragung - Share Deal -
Vorteile: Verhältnismäßig einfache Erfassung des Kaufgegenstandes; kürzere Durchführung eines Share Deal – Vertrags. Sämtliche Verträge bleiben unberührt. Gesamte Unternehmen wird veräußert; Veräußerer bleibt mit keiner Mantelgesellschaft zurück. Nachteile: Bestimmtheitsgrundsatz bzw. Bestimmbarkeitsgrundsatz. Übernahme sämtlicher (auch unbekannter) Verbindlichkeiten. Bindung an frühere Organbeschlüsse. Zudem hat der Erwerber bei einem Share Deal zu bedenken, dass: Sollte der Anteilserwerb einen Zusammenschluss i.S.d. § 37 GWB darstellen, es einer wirksamkeitsbegründenden Zustimmung der nationalen oder europäischen Kartellbehörden bedarf. Führt der Anteilserwerb zu einer Beteiligung von mindestens 30 v. H. der Stimmrechte, so ist bei Erwerb einer börsennotierten AG nach §§ 35 ff. WpÜG ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre zu unterbreiten. Erwirbt der Erwerber ein bestimmtes Paket von Anteilen, so unterliegt er bestimmten Mitteilungspflichten- bzw. Obliegenheiten.

10 2. Wirksamkeits- und Formerfordernisse

11 Wirksamkeitserfordernisse I
Asset Deal Vertragsübernahme nur durch Genehmigung der Gläubiger, § 415 BGB analog Gegenstände oder Betriebsvermögen, das im Vorbehaltseigentum eines Dritten steht oder sicherungsübereignet ist, nur mit Zustimmung des Sicherungsnehmers Personengesellschaften: Zustimmung aller Gesellschafter bei Veräußerung des Gesamtgeschäftsbetriebes gem. § 719 I BGB i.V.m. §§ 105 III, 161 II HGB

12 Wirksamkeitserfordernisse I
AG: Zustimmung der HV § 179 a AktG: bei Übertragung des gesamten Vermögens Holzmüller-Doktrin: unternehmerische Kerntätigkeit wird aufgegeben und entsprechende Wertgrenze (i.d.R. 80 %) überschritten „Erst-recht“-Schluss: wenn Ausgliederung HV verlangt, dann erst bei vollständiger Aufgabe des Betriebes

13 Wirksamkeitserfordernisse II
Share Deal Personengesellschaften: Zustimmung aller Gesellschafter nach § 719 BGB i.V.m. §§ 105 III, 161 II HGB GmbH: Anteile gem. § 15 I GmbHG grds. frei veräußerlich; jedoch lt. Gesellschaftsvertrag gem. § 15 V GmbHG weitere Voraussetzungen möglich

14 Wirksamkeitserfordernisse II
AG: - Sonderfall: vinkulierte Namensaktien gem. § 68 II AktG  Zustimmung der Gesellschaft durch Satzung - Zustimmung der HV Änderung des Unternehmensgegenstandes, §§ 23 III Nr. 2, 179 I AktG Holzmüller Doktrin: bei Veräußerung wesentlicher Unternehmensteile

15 Formerfordernisse I Asset Deal
Grundstückskaufverträge: § 311 b I BGB – notarielle Beurkundung des gesamten Kaufvertrages - formlose Nebenabreden (side letters) gem. §§ 125, 139 BGB nichtig  Heilung über § 311 b I S. 2 BGB (Grundbucheintragung) Übertragung des ges. Vermögens: § 311 b III BGB – notaielle Beurkundung des gesamten Kaufvertrages Bewegliche Sachen und Forderungen: i.d.R. formfrei Gewerbliche Schutzrechte: formfrei, beachte aber schriftliche Abtretungserklärung (Bsp. §§ 28, 27 III MarkenG)

16 Formerfordernisse II Share Deal
Personengesellschaften: i.d.R. formfrei - außer: GmbH & Co. KG – GmbH-Anteile notarielle Beurkundung gem. § 15 III GmbHG GmbH: § 15 III GmbHG – Beurkundungspflicht (inkl. Nebenabreden) - weniger Notargebühren  Unternehmenskaufvertrag mit schuldrechtlicher Verpflichtung, die Anteile zu übertragen; nach Unterzeichnung not. Beurkundung der Übertragung (Abs. IV) AG: grds. formfrei, es sei denn der Aktienkaufvertrag bildet ein einheitliches Rechtsgeschäft mit beurkundungspflichtigem Vertrag (Namensaktien durch Indossament)

17 3. Arbeitsrechtliche Aspekte

18 I. Asset Deal Anwendung des § 613 a BGB – Erwerber tritt in Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse - (P) Teilbetriebsübertragung – Zuordnung der AN Tarifverträge gehen gem. § 613 a I S. 2 BGB auf den Erwerber über, sofern dieser nicht eigene Tarifverträge hat Widerspruch der Arbeitnehmer gem. § 613 a BGB - Arbeitsverhältnis verbleibt beim Veräußerer

19 I. Asset Deal Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 111 BetrVG
- ab 20 AN  bloßer Betriebsinhaberwechsel ist keine Betriebsänderung (Schutz der AN über § 613 a BGB) Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 II BetrVG über Auffangtatbestand nach Nr. 10 („Interessen der AN“) Änderung des Mitbestimmungsstatus möglich - Drittelbeteiligung der AN im AR, §§ 4 I, 1 DrittelbG - ab 500 AN

20 Mitbestimmung wegen § 613 a BGB
vor Umstrukturierung nach Umstrukturierung Bsp. 1: Bsp. 2: Bsp. 1: Bsp. 2: B-GmbH A-GmbH B-GmbH 450 AN A-GmbH 400 AN B1 450 AN B2 150 AN B1 400 AN B2 150 AN - AR DrittelbG- - AR DrittelbG- B-GmbH A-GmbH 400 AN B-GmbH 450 AN A-GmbH 400 AN B1 450 AN B2 150 AN - AR DrittelbG- SP-GmbH 150 AN

21 II. Share Deal Weder die individual- noch die kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen werden berührt Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 II BetrVG

22 4. Gewährleistung und Haftung

23 Gewährleistungsrecht
§ 434 BGB Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

24 Haftung für Altverbindlichkeit - aus Veräußerersicht -
Share Deal Mit der übertragenden Gesellschaft geht die Vergangenheit in die Sphäre des Erwerbers über. Asset Deal An der zurückbleibenden Mantelgesellschaft hängen zwingend bestimmte Risiken, die nicht auf den Erwerber übergehen. Vgl. Körperschafts- und gewerbesteuerliche Risiken.

25 Haftung für Altverbindlichkeit - aus Erwerbersicht -
Share Deal Haftungskontinuität für Verbindlichkeiten des Unternehmens; Haftungsrisiken richten sich danach, in welcher Rechtsform die Zielgesellschaft betrieben wird: GbR, OHG: persönlich für alle Altverbindlichkeiten, vgl. § 130 HGB KG und GmbH & Co. KG: Komplementäre haften für alle Altverbindlichkeiten und Einlagepflichten mit ihrem gesamten Vermögen; Kommanditisten haften nach Außen für sämtliche Verbindlichkeiten der KG nur bis zur Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Haftungssumme persönlich. GmbH: persönliche Haftung ggü. Gläubiger scheidet aus, vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG AG: für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern allein das Gesellschaftsvermögen gem. § 1 I 2 AktG Asset Deal Haftung Haftung nur für ausdrücklich übernommene oder spätere Verbindlichkeiten: § 25 HGB § 75 AO § 613 a BGB

26 BGH, Versäumnisurteil v. 28. 11. 2005 – II ZR 355/03; Jus 2006, S
BGH, Versäumnisurteil v – II ZR 355/03; Jus 2006, S. 657; NJW 2006, S. 1002 Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzung für die Haftung nach § 25 I 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründetet Verbindlichkeiten des Vorgängers auf einen Nachfolger ist. Eine für die Anwendbarkeit des § 25 I 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zu Grunde liegt. Die Tatsche, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird, steht der Anwendung des § 25 I 1 HGB nicht entgegen.

27 Zusammenfassung - aus Veräußerersicht -
Vorteil Nachteil Asset Deal - Aufwendig und teilweise unübersichtlich. - An der zurückbleibenden Mantelgesellschaft hängen zwingend bestimmte Risiken, die nicht auf den Erwerber übergehen. Share Deal - Eindeutiger Kaufgegenstand. - Gesamtes Unternehmen geht über. - Gesellschafterversammlungen, Betriebsräte

28 Zusammenfassung - aus Erwerbersicht –
Vorteil Nachteil Asset Deal - Weiß genau was er kauft. - Wahlmöglichkeit der interessanten Assets. - An der zurückbleibenden Mantelgesellschaft hängen zwingend bestimmte Risiken, die nicht auf den Erwerber übergehen. - Vermeidung versteckter Verbindlichkeiten durch genaue Benennung der Kaufgegenstände. - keine Haftungskontinuität für Altverbindlichkeiten. - Aufwendig und teilweise unübersichtlich. - Zustimmung Dritter notwendig bei Vertragsübernahmen. - Kartellrecht. Share Deal - Eindeutiger Kaufgegenstand. - Keine Zustimmung erforderlich. - Haftungskontinuität von Altverbindlichkeiten. - Gute wie schlechte Assets. - § 37 GW, §§ 35 ff. WpÜG - Organbeschlüsse.

29 5. Bilanzrechtliche Aspekte

30 I. Besonderheiten beim Asset Deal
Abschreibungen durch Verteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter in Höhe der jeweiligen Teilwerte gem. § 7 EStG Optimierung durch Verteilung auf kurze Restnutzungsdauer Geringe Nutzungsdauer = erhöhte Abschreibung in der Anfangsphase Anschaffungsnebenkosten durch Zuordnung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter – Erhöhung der Bemessungsgrundlage

31 II. Share Deal Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehören nicht zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern Transformation der Anschaffungskosten in laufende Abschreibungen ist nicht möglich

32 6. Steuerliche Aspekte

33 Inhalt I. Motive der steuerlichen Gestaltung
II. Transaktionskonstellationen III. Zusammenfassung

34 I. Motive Aus Käufersicht: ▪ Minimierung der laufenden Besteuerung
▪ Absetzbarkeit der Anschaffungskosten ▪ Verrechenbarkeit der Finanzierungskosten mit Erträgen ▪ steuerlich günstiger Exit Aus Verkäufersicht: ▪ Minimierung der Steuern auf den Veräußerungsgewinn

35 II. Übersicht Transaktionskonstellationen
a) durch Einzelperson 1. Verkauf einer Personengesellschaft (OHG, GbR etc.) b) durch Personengesellschaft a) durch Einzelperson 2. Verkauf einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) b) durch Kapitalgesellschaft

36 Personengesellschaft
3. Kauf einer Personengesellschaft 4. Kauf einer Kapitalgesellschaft

37 II. 1. a) Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Einzelperson
Bestimmung der ein-schlägigen Norm des EStG ▪ Betriebsveräußerung § 16 -> vollständige Veräußerung des Mitunternehmeranteils, wesentliche Übertragung aller Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber ▪ Abgrenzung zu laufendem Gewinn § 15 -> bei nur teilweiser Veräußerung des Mitunternehmeranteils § 16 EStG Veräußerung des Betriebes 1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung 1. des gesamten Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs [...]. 2) Veräußerungsgewinn i. S. d. Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungs-preis nach Abzug der Veräußerungs-kosten den Wert des Betriebsver-mögens (Ab. 1 S. 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt.

38 Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Einzelperson
Rechtsfolgen nach EStG ▪ Besteuerung mit individuellem Steuersatz des Eigentümers ▪ Freibetrag nach § 16 IV, bei Erstveräußerung nach Über- schreitung des 55. Lebensjahres 4) Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn Euro übersteigt.

39 Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Einzelperson
▪ Möglichkeit der Tarifbe- günstigung gem. § 34 EStG § 34 EStG Außerordentliche Einkünfte 2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht: 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16. 3) Sind in dem Einkommen außerordentliche Ein- künfte [...] enthalten, so kann die auf den Teil [...] der den Betrag von insg. 5 Mio. € nicht übersteigt, entfallende ESt nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56% des durchschnittlichen Steuersatzes [...].

40 Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Einzelperson
Gewerbesteuer: ▪ keine GewSt bei unmittelbarer Beteiligung einer Einzelperson § 7 S. 2 GewStG § 7 GewStG – Gewerbeertrag S. 2) Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus [...] soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

41 II. 1. b) Verkauf einer Personengesellschaf durch eine Personengesellschaft
Prinzipiell wie bei Einzelperson als Eigentümer Anfallen von GewSt, da § 7 S. 2 GewStG nicht gilt Problematisch aber die Geltung der Freibetragsgrenze für die Personengesellschaft: ▪ Keine Geltung der Freibetragsgrenze, da diese nur auf natürliche Personen anzuwenden ist ▪ Geltung der Freibetragsgrenze, da Personengesellschaft kein eigenständiges Rechtssubjekt i. S. d. Steuerrechts ist, und daher auf den Eigentümer abzustellen ist.

42 II. 2. a) Verkauf einer Kapitalgesellschaft durch eine Einzelperson
Halten der Anteile im Betriebsvermögen: ▪ HEV: Der Gewinn ist zu 50 % seiner tatsächlichen Größe zu versteuern um Doppelbesteuer- ung zu vermeiden ▪ ab `09 TEV: 40 %, durch Senkung der KSt von 25 % auf 15 %, Erhöhung auf 60 % ▪ GewSt: 50 % zu versteuern, § 7 S. 1 GewStG i. V. m . § 3 Nr. 40 EStG Halten im Privatvermögen: ▪ HEV: Versteuerung zu 50 % (Anteile werden länger als 1 Jahr gehalten und > 1 %) ▪ ab `09 TEV: Versteuerung zu 40 % der tatsächlichen Größe § 3 Nr. 40 lit. c Steuerbar sind: [...] % a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen [...] c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17 Abs. 2 [...] § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Ver- äußerung von Anteilen an einer Kapital- gesellschaft

43 II. 2. b) Verkauf einer Kapitalgesellschaft durch Kapitalgesellschaft
ESt: 5 % des Veräußerungsgewinns sind zu versteuern GewSt: 5 % des Veräußerungsgewinns sind zu versteuern, § 7 S. 1 GewStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG § 8 KStG 2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbe- betrieb zu behandeln. § 8b KStG 2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung [...] außer Ansatz. 3) Von dem jeweiligen Gewinn i. S. d. Abs. 2 S. 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebs- ausgaben abgezogen werden dürfen.

44 II. 3. Käufersicht Asset Deal § 6 EStG – Bewertung
▪ Möglichkeit den Kaufpreis auf die einzelnen Assets zu verteilen (ebenso bei Erwerb von Personengesellschaft) ▪ Abschreibung der Anschaffungskosten = Gewinnminderung, d. h. geringere Steuerzahlungen ▪ Abzug der Finanzierungs- kosten vom Gewinn des erworbenen Unternehmens möglich § 6 EStG – Bewertung 1) Für die Bewertung der einzelnen Wirt- schaftsgüter [...] gilt [...]: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den An-schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen § 7 EStG 1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsge-mäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Ver-wendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt

45 II. 3. Käufersicht Share Deal
▪ keine Verteilung der Anschaffungskosten auf die Wirtschaftsgüter, da keine KSt – rechtliche Transparenz ▪ Buchwerte bleiben unberührt, d. h. keine Abschreibungen ▪ keine Abschreibung des Wertes der Beteiligung selbst (§ 8b Abs. 2, 3 KStG) -> bei natürlichen Personen nur zur Hälfte ▪ Restrukturierungsmöglichkeiten: - Organschaft bilden -> Verrechnung der Zinsaufwendungen, Verlustpoolung § 14 ff. KStG, § 2 S. 2 GewStG: Halten der Anteile während des ganzen Geschäftsjahres, Gewinnabführungsvertrag - Verschmelzung auf den Erwerber, aber dann evtl. Verschmelzungs- verlust, der steuerlich unbeachtlich ist

46 III. Zusammenfassung Veräußerung Durch:
Veräußerung von: Personengesellschaft Veräußerung von: Kapitalesellschaft natürliche Person Est: ▪ Volle Versteuerung mit individu-ellem Steuersatz, außer Freibetrag kann angerechnet werden, §§ 16, 34 EStG ESt: ▪ HEV/TEV = Versteuerung v. 50/ 60 % des Veräußerungsgewinns, § 30 Nr. 40 lit. C, 17 EStG GewSt: ▪ 50 % zu versteuern, § 7 S. 1 GewStG, § 3 Nr. 40 EStG Kapital-gesellschaft ▪ 95 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei, § 8b KStG ▪ 95 % steuerfrei, § 7 S. 1 GewStG, § 8b Abs. 2 KStG KSt: ▪ 95 % steuerfrei, § 7 S. 1 GewStG § 8b Abs. 2 KStG

47 III. Zusammenfassung Asset Deal Share Deal + - ▪ keine USt
▪ beschränkte Haftung für Steuerschulden ▪ Abschreibungspotenzial ▪ teilw. Ertragssteuerbefreiung ▪ ggf. keine USt - ▪ i. d. R. volle Ertragssteuerpflicht ▪ GrESt ▪ Untergang der VVT ▪ Buchwert-Fortführung der Güter ▪ Steuerrisiken des Target bleiben erhalten

48 7. Beispiele ▪ 5 Aktionäre zu je 20 %
Verkauf der Hans Maier-GmbH ▪ Verkäufer hält 100 % der Anteile ▪ Assets: Software, Patente, Service- verträge (langfristig), Grund -stücke Verkauf der A-AG ▪ 5 Aktionäre zu je 20 % ▪ Assets: Gewerbeimmobilien mit langfristigen Mietverträge


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