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Rechtsfragen des Benutzungsverhältnisses

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Präsentation zum Thema: "Rechtsfragen des Benutzungsverhältnisses"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsfragen des Benutzungsverhältnisses
Die Benutzungsordnung als Grundlage bibliothekarischen Handelns Internetbenutzungsordnung

2 Benutzungsordnung In der Benutzungsordnung werden die Rechte und Pflichten der Benutzer geregelt, die vor allem den ordnungsgemäßen Gebrauch des Bibliotheksgutes und die Modalitäten der Benutzung betreffen Dies beinhaltet grundsätzlich die pflegliche Behandlung der Literatur und die Beachtung der Öffnungszeit und der Ausleihdauer für das Bibliotheksgut, ggf. auch weitere Einschränkungen (Weitergabe an Dritte) Benutzungsordnungen enthalten auch Bestimmungen über Haftungsfragen, Anzeigepflichten (Verlust des Leserausweises), Sonderfragen der Ausleihe (Verlängerung) und Regelungen über die Rücksichtnahme auf andere Nutzer (Ruhegebot)

3 Checkliste Benutzungsordnung
Inhaltliche geregelt werden sollten in einer solchen Ordnung folgende Punkte: Zweck und Aufgabe der Bücherei Benutzerkreis Zulassung Ausleihe Rechte und Pflichten der Benutzer Haftung des Benutzers und Haftung der Bücherei Entgelte, Gebühren (Gebührenordnung) Inkrafttreten Folgende Punkte sind in der BO verarbeitet

4 Zweck und Aufgabe der Bücherei
Allgemeines Die ... ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung, die jedem im Rahmen dieser Benutzungsordnung offen steht. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung. Zweck und Aufgabe der Bücherei ; Benutzerkreis

5 Zweck und Aufgabe der Bücherei 2
(3) Die Ausleihe ist kostenlos. Die ... erhebt Benutzungs-, Verwaltungs- und Mahngebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. § 598: Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten Extra Gebührenordnung empfehlenswert Entgelte, Gebühren (4) Die Bücherei hat festgelegte Öffnungszeiten. Diese werden durch Aushang bekannt gemacht. (3) Die Ausleihe ist kostenlos  laut § 598 BGB „Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.“ Die LEIHE ist ein Vertrag / ein Rechtsgeschäft bei dem ein Fixdatum festgelegt ist (Ende der Leihfrist) Ich bekomme dieselbe Sache in selbigem Zustand wieder zurück Unterschied zur Vermietung: Verlangt die Bücherei Geld für das Ausleihen, dann ist das eine Vermietung Die Jahresgebühr ist eine Gebühr (der Kunde bekommt eine Gegenleistung; Bücherei bietet Dienstleistungen an: Arbeitsplatz, Leserausweis) (3) Und (4) Gebühren und Öffnungszeiten gehören nicht unbedingt in die BO, da sie laufend Änderungen unterworfen sind und Sie immer wieder die BO aktualisieren müssten

6 Zulassung 2. Anmeldung Für die Benutzung der Bücherei ist eine Anmeldung erforderlich. Personen über 18 Jahren melden sich persönlich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung an. Zulassung erfolgt auf persönlichen Antrag § 13 Meldegesetz Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr wird nur dann ein Leserausweis ausgestellt, wenn ihre gesetzlichen Vertreter der Anmeldung schriftlich zugestimmt haben. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. Zulassung (2) Zulassung zur Benutzung durch persönlichen Antrag ausgewiesen durch: Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung § 13 Meldegesetz Zulassung von Minderjährigen nur mit Zustimmung der Eltern und in schriftlicher Form

7 Zulassung 2 Gleichzeitig stimmt er mit seiner Unterschrift der elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu § 15 Bayerisches Datenschutzgesetz: eine Speicherung zu dienstlichen Zwecken ist gestattet (Name, Adresse, Geburtsdatum) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt durch seine Unterschrift bzw. bei Betreten der Bücherei die Benutzungsordnung an. eine Unterschrift auf dem Leserausweis ist nicht gegeben; trotzdem sind Präsenznutzer an die Benutzungsordnung gebunden (4) Bayerisches Datenschutzgesetz § 15: Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (d.h.: eine Speicherung zu dienstlichen Zwecken ist gestattet - Name, Adresse, Geburtsdatum) „Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zu rechtmäßiger Erfüllung der erhebenden Stell erforderlich ist. ...“ (5) „Betreten der Bücherei“ – Problem der Präsenznutzung; Aushang genügt

8 Zulassung 3 3. Leserausweis
Jeder Benutzer erhält einen Leserausweis, der bei jeder Ausleihe mitzubringen ist. Dieser Ausweis ist nicht übertragbar. Bei Abmeldung ist der Ausweis zurückzugeben. Änderungen der Anschrift oder des Benutzernamens sowie der Verlust des Ausweises sind der Bücherei unverzüglich zu melden. Für jeden Schaden, der durch Missbrauch des Ausweises entsteht, haftet der Benutzer. (3) bspw. Bei Liegen lassen  anderer leiht aus  fahrlässiges Verhalten des Nutzers bspw. Auch bei der Weitergabe von Medien an Dritte  untersagt

9 Ausleihe 4. Benutzung, Ausleihbedingungen und Ausleihbeschränkungen
Die Leihfrist für Bücher beträgt ... und kann maximal ... verlängert werden. [Die Verlängerung ist möglich, sofern keine Vorbestellung auf das betreffende Medium vorliegt. ] Für einzelne Medientypen kann die Bücherei kürzere Leihfristen festlegen. Diese werden in der Gebührenordnung bekannt gegeben. Die Büchereileitung kann die Medienanzahl pro Benutzer beschränken. Hier gelten büchereitypische Angaben Die Medien sind fristgerecht und unaufgefordert zurückzugeben. „...“ meint büchereispezifische Angaben, die durch Sie ergänzt werden müssen „[...]“ Weglassen, wenn keine Option der Vorbestellung möglich ist.

10 Ausleihe 2 (3) Bei Überschreiten der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr gemäß der derzeit gültigen Gebührenordnung zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Es gelten Leihfristen (Fixdatum)  keine Erinnerung oder Mahnung notwendig (4) Erfolgt auf die schriftliche Mahnung keine Rückgabe eines entliehenen Mediums innerhalb von zwei Wochen, ist die ... berechtigt, an Stelle der Rückgabe des Mediums Schadensersatz zu verlangen. Sie müssen jedoch 1 x schriftlich Mahnen, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen (3) (4) eine schriftliche Mahnung genügt, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen, da die Leihfristen einen genauen Rückgabetermin nennen und Sie nicht schriftlich erinnern müssen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist

11 Ausleihe 3 [ Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. ]
Hier gelten büchereitypische Angaben Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.

12 Ausleihe 4 Für die Benutzung des Internets gilt eine gesonderte Internetbenutzungsordnung. extra Ordnung anfertigen; nicht jeder Umstand ist in der BO geregelt Bei der Nutzung von Medien sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Bei Verletzung des Urheberrechts haftet der Benutzer. Ebenso gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Absicherung der Bücherei nach allen Seiten (8) Zum Urheberrecht und dem Jugendschutzgesetz an späterer Stelle Eltern haben das Recht, ihren noch nicht volljährigen Kindern auch den Zugang zu jugendgefährdenden Medien zu gestatten. (Der Schutz der Familie ist ein anerkanntes Grundrecht – Art. 6 GG  daraus ergibt sich das alleinige Erziehungsrecht der Elter ABER: DIESES RECHT IST JEDOCH NICHT ÜBERTRAGBAR Auch wenn ein Elternteil das bei der Bücherei schriftlich einräumen will Büchereien sind an die Rechtsnormen gebunden

13 Ausleihe 5 (9) Auskünfte des Büchereipersonals ergehen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Absicherung der Büchereimitarbeiter/innen bei leicht fahrlässigem Handeln (bspw. Erteilen einer falschen Auskunft) Sie haben nun die Ausleihmodalitäten bestimmt (9) Es ist anzuraten, für lediglich leicht fahrlässiges Handeln der Bibliotheksmitarbeiter in der BO gegenüber dem Benutzer schriftlich Haftungsbeschränkungen vorzusehen“  bei leichter Fahrlässigkeit kein Schadensersatz bspw. falsche Auskünfte Durch Fehlverhalten des Bibliothekspersonals können Benutzer zu schaden kommen. In solche einem Falle besteht eine Haftungsverpflichtung des Trägers gegenüber dem geschädigten nach Art. 34 GG Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten der MA kann der Unterhaltsträger von den MA eine Rückerstattung des geleistete Schadensersatzes verlangen

14 Haftung 5. Haftung und Behandlung der Medien
Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderungen, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel zu überprüfen. Die ... überprüft stichprobenartig im Rahmen ihrer Möglichkeiten die zu Benutzungszwecken angebotene Software auf Viren. Erkennbar befallene Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die durch defekte Medien entstehen.

15 Haftung 2 Der Benutzer ist bei entliehenen Medien für jeden Schaden, der am oder durch das Medium entsteht schadensersatzpflichtig. Die Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und der Verlust entliehener Medien sind der Bücherei unverzüglich mitzuteilen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Es ist nicht mehr zulässig (2000), Benutzer haftbar zu machen, wenn sie kein Verschulden trifft (Verbraucherschutzgesetz) Haftung des Benutzers Der Schadensersatz wird von der ... nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. pflichtgemäß heißt, dass die Bücherei nicht nach Gutdünken den Schadensersatz festlegen kann; sondern: Bemessung nach dem Wiederbeschaffungswert; Kosten der Instandsetzung (3) Bis 2000 war es üblich zu schreiben: „Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben Benutzer Ersatz zu leisten, auch wenn Sie kein Verschulden trifft. ...“ ist der Nutzer schadensersatzpflichtig – dies ist nicht mehr so Widerspricht dem Verbraucherschutzgesetz! (4) Pflichtgemäß heißt in diesem Fall, dass die Bücherei den Schadensersatz bspw. nach dem Wiederbeschaffungswert oder den Kosten für die Instandsetzung festlegen, nicht jedoch nach Gutdünken eigenmächtig handeln kann

16 Haftung 3 6. Verhalten in den Büchereiräumen
Der Benutzer hat sich so zu verhalten, dass der Büchereibetrieb und die anderen Benutzer nicht gestört werden. Meist existiert eine Hausordnung (Räumlichkeiten des Trägers): diese regelt konkrete Verbote (Essen, trinken, Tiere) Das Hausrecht wird von der Leitung der Bibliothek oder dem beauftragten Bibliothekspersonal wahrgenommen. Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. Das Hausrecht muss EINMALIG MÜNDLICH vom Träger an die Bücherei übertragen werden (1) evtl. existiert eine Hausordnung; diese regelt konkrete Verbote (Haustierverbot etc.) (2) Das Hausrecht wird vom Träger an die Bücherei übertragen; dies muss nur mündlich geschehen, muss jedoch einmal ausgesprochen werden; keine schriftliche Vereinbarung notwendig

17 Haftung 4 Haftung der Bücherei?
Gegen leicht fahrlässiges Verhalten der Büchereimitarbeiter haben wir uns abgesichert  s. Punkt 4 (9) Durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten kann der Unterhaltsträger von den Mitarbeitern eine Rückerstattung des geleisteten Schadensersatzes fordern Eine Haftungsverpflichtung des Trägers besteht bei Fehlverhalten des Personals (schadhafte Ausstattungsgegenstände) Gefahren sind in der Bücherei unbedingt kenntlich zu machen (Regale, Stolperfallen)  es gilt dann: Diensthaftpflicht Sichern Sie sich ab: Bsp.: „Für Garderobe keine Haftung“; der Träger muss über Gefahren informiert werden, sonst können Sie persönlich haftbar gemacht werden Bo Punkt 4 (9): Auskünfte des Büchereipersonals ergehen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.

18 Bei Zuwiderhandeln kann die Büchereileitung einen vorübergehenden oder
Inkrafttreten 7. Nutzungsausschluss Bei Zuwiderhandeln kann die Büchereileitung einen vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von der Benutzung verhängen. Hierüber entscheidet der Träger der ... auf Antrag der Büchereileitung. Folgen unbedingt anzeigen Die Bücherei hat das Recht, im begründeten Fall ein sofortiges Benutzungs- und/oder Hausverbot auszusprechen Dieses Verbot bedarf unverzüglich der Schriftform durch die Leitung und muss mit „dem sofortigen Vollzug“ versehen sein, um Verbindlichkeit zu erlangen An dieser Stelle werden Sanktionen angedroht. Wichtig ist, dass die Folgen für zuwiderrechtliches Handeln in der Bücherei angezeigt werden und auch wirklich angewendet werden, sonst erfüllt eine BO nicht ihren Zweck!!! Die Mitarbeiter haben das recht, im begründeten Fall ein sofortiges Benutzungs- und/oder Hausverbot auszusprechen Dieses Verbot bedarf unverzüglich der Schriftform durch die Leitung und muss mit „dem sofortigen Vollzug“ versehen sein, um Verbindlichkeit zu erlangen

19 Inkrafttreten 2 8. Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom ... in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Benutzungsordnung außer Kraft gesetzt. Für die Bücherei unterzeichnet der Bürgermeister; für die Pfarrei unterzeichnet der Pfarrer!

20 Bekanntmachung Aushang an gut sichtbarer Stelle
Bisherige Leser müssen keine erneute Unterschrift leisten  Aushang genügt Aushändigung mit Empfangsbestätigung bei Ausstellung des Leserausweises: Mit meiner Unterschrift erkenne ich die vorstehenden Bestimmungen an und verpflichte mich, diese einzuhalten. Einverständniserklärung der Eltern von Kindern unter 18 Jahren Der unterschriebene Teil verbleibt in der Bücherei, die Benutzungsordnung (BO) darf der Nutzer mitnehmen. Vielleicht nutzen Sie auch diese Karten, Anmeldebescheinigungen mit einem bestimmten Ablagesystem – wichtig ist immer der schriftliche Nachweis für Sie als Bücherei, dass der Nutzer die BO akzeptiert hat. Nur eine Unterschrift auf dem Leserausweis genügt nicht...bei Verlust haben Sie keinen wirklichen Nachweis in der Hand

21 Internetbenutzungsordnung
Allgemeines Die ... stellt zu ihren geltenden Öffnungszeiten einen öffentlichen Internetzugang zur Verfügung, der zu Informations-, Bildungs- und Wissenschaftszwecken sowie zur Förderung der Medienkompetenz genutzt werden kann. Ausschluss: Freizeitgestaltung  Download von Musik (mp3-Dateien) soll an dieser Stelle umgangen werden – keine konkrete Rechtssprechung Zugangsberechtigt sind alle Inhaber eines Benutzerausweises. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Beachte: Jugendschutz Allgemein Büchereien sind Anbieter, wenn sie ihren Benutzern den Zugang zum Internet ermöglichen, selber Dienste anbieten und Daten Dritter ins Netz stellen = das Angebot Internetarbeitsplatz weist die Bücherei als Dienstanbieter i.S. des Gesetzes aus Genaue Definition wofür der Internetzugang gedacht ist, da wir ausschließen wollen, dass ein Download von Musikdateien (mp3Dateien) zu privaten Zwecken erfolgt. Hier ist nach Aussage von Juristen das Recht noch sehr schwammig. Wir sichern uns lieber ab, indem wir das ausschließen! Informationen zur Internetnutzung im Allgemeinen folgen noch im Themenblock „Urheberrecht“!

22 Internetbenutzungsordnung 2
Für die Dauer der Arbeit am Internet-PC hat der Nutzer seinem Leserausweis beim Büchereipersonal zu hinterlegen und eine Unterschrift zu leisten, mit der die Benutzungsbedingungen anerkannt werden. Telekommunikationsgesetz fordert einen eindeutiger Nachweis, wer wann und wie lange das Internet genutzt hat Hinterlegen des Ausweises und dem Notieren des Namens, des Datums und der Zeit/Dauer der Internetnutzung Die Nutzungsdauer kann zeitlich vom Büchereipersonal begrenzt werden. Hier gelten büchereitypische Angaben (3) Laut Telekommunikationsgesetz muss ein eindeutiger Nachweis existieren, wer wann und wie lange das Internet genutzt hat. Durch das Hinterlegen des Ausweises und dem Notieren des Namens, des Datums und der Zeit der Internetnutzung wird der Vorgabe genüge getan - Sonst auch möglich eine Authentifizierung mit Benutzernummer und Kennwort (bei EDV)

23 Internetbenutzungsordnung 3
Der Abruf von jugendgefährdenden, rechtswidrigen und Gewalt verherrlichenden Angeboten und Diensten sowie Bestellungen und Buchungen zu Lasten der Bücherei sind verboten. Die bewusste Manipulation von Hard- und Software ist untersagt. Bei ungewolltem Abruf ist die Seite sofort zu schließen. es gelten konkrete Altersfreigaben bei der Ausleihe von bestimmten Medienarten; gilt auch für die Nutzung des Internets D.h., dass schwer gefährdende Schriften und Medieninhalte Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen Beim Kopieren oder Ausdrucken von Texten, Bildern usw. sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes zu beachten. Kinder und Jugendliche stehen unter besonderem Schutz. Dieser Schutz ist im Jugendschutz abschließend geregelt (später dazu Frau Pusch bzw. auf Ihrem Handout zur Nutzung des Internets) es gelten konkrete Altersfreigaben bei der Ausleihe von bestimmten Medienarten und gelten ebenso für die Nutzung des Internets D.h., dass schwer gefährdende Schriften und Medieninhalte Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen Wer Kindern und Jugendlichen jugendgefährdende Schriften und Medieninhalte zugänglich macht, begeht eine Straftat AUSFÜHRLICH zum JUGENDMEDIENSCHUTZ im kommenden Themenblock

24 Internetbenutzungsordnung 4
Die ... ist nicht verantwortlich für die Inhalte von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Zugang abgerufen werden. Für Schäden, die durch die Nutzung herunter geladener Dateien bzw. durch auftretende Viren entstehen, haftet der Benutzer. Um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, wird Filtersoftware eingesetzt. Die aufgerufenen Seiten werden stichprobenartig kontrolliert. Haftung nur für den eigenen Inhalt (§ 5 Teledienstgesetz) Bücherei trifft keine Verantwortung für die Inhalte im Netz, wenn sie allein den Zugang zum Internet anbietet Für die Nutzung des Internetzugangs sowie für den Ausdruck von Dokumenten werden Gebühren erhoben, die in der Gebührenordnung festgelegt sind. (3) Filtersoftware - Bei der Benutzung des Internets sieht der Gesetzgeber eine Pflicht zur technischen Vorsorge vor Danach sind Internetplätze, die Jugendliche benutzen, mit einer sog. Filterschutzsoftware auszustatten Ist diese Vorsorge getroffen, ist die Bücherei frei von Haftung, auch wenn es einem Minderjährigen gelingt, jugendgefährdende Medieninhalte aufzurufen  s. Themenblock Jugendmedienschutz: Filtersoftware

25 Internetbenutzungsordnung 5
3. Nutzungsausschluss Es gelten die Bestimmungen laut Benutzungsordnung. 4. Inkrafttreten Diese Internetbenutzungsordnung tritt mit Wirkung vom ... in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher gültige Internetbenutzungsordnung außer Kraft gesetzt. Verfahren Vgl. BO – Ordnung bekommt der Nutzer mit – Unterschriftszettel verbleibt in der Bücherei

26 Bekanntmachung Aushang an gut sichtbarer Stelle
Aushändigung mit Empfangsbestätigung bei Ausstellung des Leserausweises im Zuge der Anerkennung der Benutzungsordnung: Mit meiner Unterschrift erkenne ich die vorstehenden Bestimmungen an und verpflichte mich, diese einzuhalten. Einverständniserklärung der Eltern von Kindern unter 18 Jahren Ich gebe hiermit meine Einwilligung, dass mein Kind das Internet in der Bücherei nutzt. Die vorstehenden Bestimmungen erkenne ich an. Muster-Internetbenutzungsordnung (IBO) bekommt der Nutzer ausgehändigt und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er diese anerkennt. Der unterschriebene Teil verbleibt in der Bücherei

27 Benutzungsordnung und Internetbenutzungsordnung
Noch Fragen? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

28 Benutzungsordnung und Internetbenutzungsordnung
Kontakt: Dipl.-Bibl. Elisabeth Kreutzkam Tel 089 / Download des Materials ab kommender Woche unter:  Büchereiarbeit  Service  Recht


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