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ISGE-Workshop mit 2 Modulen zur Eingliederungshilfe

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Präsentation zum Thema: "ISGE-Workshop mit 2 Modulen zur Eingliederungshilfe"—  Präsentation transkript:

1 ISGE-Workshop mit 2 Modulen zur Eingliederungshilfe
02. Februar 2011- Überblick über die Veranstaltung und Übersicht über die Grundlagen geltenden Rechts (Prof. Dr. Eva-Maria Rothenburg, HS Emden-Leer)

2 Gliederung des Beitrages
I. Einführung und Übersicht über das Tagesprogramm II. Übersicht über die Grundlagen geltenden Rechts und Reformbestrebungen III. Funktionsweisen von Anspruchsgrundlagen im Sozialrecht III. Schnittstellen und Schnittmengen in der Leistungserbringung IV. Verortung der Steuerungsverantwortung V. Differenzierung der Formen der Leistungserbringung VI. Bedarfe, Bedürfnisse und Formen der Ermittlung

3 I. Einführung und Übersicht über das Tagesprogramm
Begrüßung Vorstellung der Beteiligten Vorstellung des ISGE Praktische Hinweise Inhaltlicher Ablauf der Veranstaltung

4 II. Übersicht über die Grundlagen geltenden Rechts
Hierarchie und Funktionsweise geltenden Rechts Verläufe von Veränderungsprozessen Recht der Leistungserbringung und Reformbestrebungen Personenzentrierte Hilfen und Teilhabeleistungen Vernetzung: Planung, Kooperation, Koordination Steuerungsverantwortung Erweiterung und Vertiefung der modularisierten Angebote der Weiterbildung

5 Normenhierarchie

6 II. Funktionsweise: Ordnungsregeln
EU-Recht geht nationalem Recht vor Das GG ist der übergeordnete Maßstab geltenden Rechts in der BRD Völkerrecht ist einfachen Bundesgesetzen gleichgestellt Bundesrecht bricht Landesrecht, Art. 31 GG Maßstab für Landesrecht: GG und Landesverfassungen Grundsatz: Das höherrangige Recht geht dem niederrangigen vor

7 II. Verläufe von Veränderungsprozessen „Gegenströme“ in der Rechtssetzung“
„Top-down“ (EUNationales Recht) „Bottom-up“ ( (örtliche Verwaltungsvorschriften, Empfehlungen, Durchführungsverordnungen und Ausführungsgesetze auf Landesebene)

8 II. Recht der Leistungserbringung und Reformbestrebungen

9 II. Funktionsweise von Anspruchsgrundlagen im Sozialrecht
„Konditional-Programm“: Wenn dann z.B. Wenn bei Personen „besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind“, dann (Rechtfolge) sind Leistungen zu erbringen. Konkretisierung (hier:Personenkreis) § Halbsatz i.V.m. DVO* nach § Halbsatz *=Durchführungsverordnung „Final-Programm“: Um zu um diese Schwierigkeiten zu überwinden. (§67 SGB XII) Konkretisierung (hier:Maßnahmen) § 68 Abs. 1 i.V.m. DVO nach § Halbsatz

10 Finalprogramm =Zielprogramm!! Konsequent: Zielvereinbarung
abschließen= Reformbestrebung der AMSK vorwegnehmen

11 II. Exkurs: Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung gemäß Vorstellungen der ASMK zu den Verfahrensschritten im Rahmen der Bedarfsermittlung ASMK= Jahreskonferenz der Arbeits- und Sozialminister bzw. Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Bundesländer

12 Wird in Kopie vorgelegt, mit der Bitte den eigenen Anteil
II. Zitat: Klaus Lachwitz: „Die Reform der Eingliederungshilfe nimmt Fahrt auf“ (Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2010, S zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung) Wird in Kopie vorgelegt, mit der Bitte den eigenen Anteil am Verfahren zu überprüfen und zu kommentieren. „Zu Beginn des Verwaltungsverfahrens wird geprüft, ob eine wesentliche Behinderung i.S. d. § 53 SGB XII vorliegt. Im Anschluss daran werden die Wünsche des Leistungsberechtigten festegestellt und dokumentiert. Dem schließt sich ein Hilfeplanverfahren unter „Einbeziehung des Anspruchsberechtigten und der von ihm benannten Bezugspersonen an“.In einer Hilfeplankonferenz sollen unter Beteiligung aller Leistungsträger „die angemessenen Leistungen/Hilfen abgestimmt werden. Der Hilfeplan und das Ergebnis der Hilfeplankonferenz sind „Bestandteil eines Gesamtplans und fließen in diesen ein.“ Anzustreben sei, den Gesamtplan, dessen einzelne Elemente aufgelistet werden, „als Zielvereinbarung abzuschließen“, und ihn zur Grundlage des die Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes zu machen.“ Aus dieser Aufgabenstellung wird von der AMSK (=Konferenz der Arbeits- und Sozialminister bzw. Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Bundesländer, die Verf. ) die Notwendigkeit abgeleitet, die Träger der Sozialhilfe mit Personal auszustatten, das zu einem „partizipativen Teilhabemanagement fachlich in der Lage sei“.

13 II. „Reguläre“ Gestaltungsmöglichkeiten der Verwaltung „Ermessen“ bei der Gestaltung der Leistungen/hilfen Entschließungsermessen bezieht sich darauf Auswahlermessen bezieht sich darauf „ob“ die Behörde tätig wird : „wie“ die Behörde bei mehreren zulässigen Maßnahmen tätig wird

14 Sozialrechtliches Leistungsdreieck („Sachleistungen“)
Leistungsträger öffentlich-rechtliche Verträge mit anerkannten Leistungserbringern (Kostenübernahme) Verwaltungsverfahrensverhältnis (z.B. Mitwirkungspflichten) Leistungserbringer Leistungsberechtigte/r Privatrechtliches Nutzungs-/Vertragsverhältnis

15 Leistungser-bringer:
Heime Kliniken Einrichtungen Dienste ……………………….. [1] Anwesend am Workshop I (I)

16 Personenzentrierung =================== Leistungser-bringer:
Ambulanter Dienst [1] Anwesend am Workshop I (I)

17 „Personenzentrierte Teilhabeleistungen“ (ASMK)
Personenzentrierte Hilfegestaltung statt einrichtungsbezogene Hilfe Weiterentwicklung zu Personenzentrierten Teihabeleistungen die Charakterisierung der Leistungen von EGH in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen soll entfallen. Es soll ein durchlässiges und flexibles Hilfesystem entstehen.

18 Trägerübergreifende Planung Koordination und Kooperation zwischen Leitungsträgern, Leistungserbringern und anderen § 17 Abs. 3 SGB I (Einweisungsvorschrift) § 22 a Abs. 2 SGB VIII (Kinder-Tageseinrichtungen) § 10 SGB IX (….) (Rehabilitation) § 8 Abs. 1 und 2 SGB XI (Pflegerische Versorgung)

19 Sozialraumorientierte Finanzierung, z.B, in der Jugendhilfe
Literaturhinweis: betr.:Privat-gewerbliche Anbieter von Jugendhilfeleistungen, OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 206 – 4 ME 1/06, zur Rechtmäßigkeit sozialraumorientierter Finanzierungskonzepte in der Jugendhilfe, in:Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen, Heft 64, S (Vgl. „Regionalbudgets“ in der psychiatrischen Versorgung)

20 Umgang mit Leistungsstörungen
wie sind Leistungsstörungen (z.B. Schlechtleistung) im Verhältnis zwischen Leistungsträger/Aufsichtsbehörde und Leistungsberechtigten zu regulieren? Leistungsverzögerung bzw. rechtswidrige Leistungsverweigerung (sog. Systemversagen) führt bei Leistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht ausnahmsweise zur Zulässigkeit der Selbstbeschaffung (vgl. Wiesner vor §§ 11 ff Rz. 34a und 34b sowie Kommentierung zu § 36 a) Strafrechtliche Haftung bei Verletzung von Garantenpflichten Schadensersatz beim Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 34 GG) zwischen Leistungserbringer und Leistungsberechtigten zu regulieren?

21 Schnittstellen und Steuerung der Leistungsverwaltung Bitte reflektieren Sie eigene Erfahrungen an den Schnittstellen der Leistungsverwaltung Sozialverwaltung/ Justiz Bund/Land/Gemeinden Bundesgesetze Landesrahemnrichtlinien Vereinbaraungen vor Ort Trägerübergreifende Leistungsverwaltung Komplexleistungen Trägerübergreifendes PB, §§ 57 SGB XII, § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII

22 Finanzielle Rahmenbedingungen der Leistungserbringung - Übersicht
Personenbezogene Budgets Vereinbarungen über Leistungs-angebote, Entgelte und Qualitätsvereinba-rungen Sozialraum- und Regionalbudgets; Andere…………….

23 Schwerpunkte der Leistungsverwaltung

24

25

26 Steuerungsverantwortung für EGH bei den Sozialämtern?

27 Leistungserbringungsrecht jenseits des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses
(trägerübergreifendes) Persönliches Budget, s.o. (nachträgliche) Kostenerstattung (z.B. bei erlaubter Selbstbeschaffung), § 36 a i.V.m. §§ 90 ff; Kostenerstattung zwischen Trägern,§§ 89 ff SGB VIII Öffentliche Vergabeverfahren (Ausschreibung) Subventionen

28 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


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