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Industrielle Beziehungen in Deutschland
Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Deutsche Unternehmen nach Zahl der Beschäftigten
In Deutschland gibt es rund 2,1 Millonen Unternehmen Fast zwei Drittel davon haben bis zu 4 Beschäftigte Neun von Zehn Betrieben haben höchstens 19 Beschäftigte 0,08% der Betriebe haben über 1000 Beschäftigte Beschäftigte Quelle: IMU-Infografik, Daten vom Februar 2001 Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Arbeitnehmervertretung im Betrieb: Der Betriebsrat
Nach dem Betriebsverfassungsesetz können in Unternehmen ab 5 Beschäftigten Betriebsräte gebildet werden. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Der Betriebsrat eines Unternehmens wird von allen Beschäftigten alle 4 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl zahlt der Arbeitgeber. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Betriebsräte genießen Kündigungsschutz. Leitende Angestellte können nicht Betriebsrat werden. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Betriebsgrösse und Mitglieder des Betriebsrates in Unternehmen mit Beschäftigten Beschäftigte Betriebsräte Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Betriebsgrösse und Mitglieder des Betriebsrates in Unternehmen mit über1000 Beschäftigten Beschäftigte Betriebsräte Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung von:
Gesetzen Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften Tarifverträgen Betriebsvereinbarungen Der Betriebsrat ist die Beschwerdeinstanz der Arbeitnehmer und kann Betriebsverein-barungen mit dem Arbeitgeber abschließen. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Informations- und Anhörungs-rechte des Betriebsrates
bei wirtschaftlichen Entscheidungen bei der Einführung neuer Technologien Eine wirksame Mitbestimmung in o.g. Angelegenheiten bleibt dem Betriebsrat jedoch versagt. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Bei sozialen Angelegenheiten, z.B. Beginn und Ende der Arbeitszeit Festsetzung, Anwendung oder Änderung der Entlohnungsmethoden Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen Form und Verwaltung betrieblicher Sozialeinrichtungen (z.B. Kantinen) Personelle Einzelmaßnahmen (z.B. Versetzung, Kündigung) Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Drei Arten von Beteiligung
Information z.B. bei wirtschaftlichen Angelegenheiten Anhörung z.B. bei personellen Angelegenheiten Mitbestimmung z.B. bei sozialen Angelegenheiten Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Qualität der Beteiligung
Mitbestimmung Anhörung Information soziale personelle wirtschaftliche Angelegenheiten Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Pflichten des Betriebsrates
Der Betriebsrat darf keine Maßnahmen treffen, die den Betriebsfrieden stören nicht zum Streik aufrufen sich im Betrieb nicht politisch betätigen Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Gesamtbetriebsrat (GBR) (Betriebsverfassungsgesetz §§47-53)
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat (GBR) einzurichten. Jeder Betriebsrat entsendet 1-2 Mitglieder in den GBR. Der GBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunter-nehmen betreffen und nicht durch die ein-zelnen Betriebe geregelt werden können. Der GBR ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Konzernbetriebsrat (KBR) (Betriebsverfassungsgesetz §§ 54 – 59)
Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen GBR‘s ein Konzernbetriebsrat (KBR) eingerichtet werden. Jeder GBR entsendet 1-2 Mitglieder in den KBR. Der KBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen GBR‘s geregelt werden können. Der KBR ist den GBR‘s nicht übergeordnet. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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BR, GBK und KBR Gesamt- betriebsrat Betriebrat Betriebsrat Betriebsrat Konzern- betriebsrat Gesamt- betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat Gesamt- betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Anteil der Betriebe mit Betriebsrat (nach Betriebsgröße / West- und Ostdeuschland getrennt) Quelle: IAB, 1999 Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Der Europäische Betriebsrat (EBR)
Warum ist ein Europäischer Betriebsrat wichtig? Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es? Welche Aufgaben hat er? Wie kommt er zustande? Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Warum ist ein EBR wichtig?
Weil die internationalen Konzerne sich grenzüberschreitend zusammen-schließen (Fusionen, joint-venture); in internationalen Unternehmens-netzwerken kooperieren; die Entscheidungsgewalt auf zentraler Ebene konzentrieren. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Warum ist ein EBR wichtig?
Weil die Arbeitnehmervertretungen vorwiegend standortbezogen handeln sich auf den nationalen Bereich konzentrieren an unterschiedlichen Standorten eines Konzerns gegeneinander ausgespielt werden von den Unternehmen oft daran gehindert werden, internationale Kontakte aufzubauen Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Interessenvertretungsarbeit muss internationaler werden
Eine stärkere internationale Interessenarbeit benötigt ausreichende personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen setzt effiziente internationale Informations- und Kommunikationsstrukturen voraus erfordert auch starke nationale Gewerkschaften, die Druck auf nationale politische Instanzen ausüben können setzt Bereitschaft voraus, „grenzenlos“ zu denken Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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EBR: Gesetzliche Grundlagen
EU-Richtlinie vom „Das Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des Rechts aus Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen „ (Art. 1, Abs. 1) Gesetz über Europäische Betriebsräte vom Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Voraussetzungen für die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates Art. 2 EBR-Richtlinie und §3 EBRG Unternehmen/ Unternehmensgruppen mit mind Beschäftigten in den Mitgliedsstaaten der EU sowie in Norwegen, Island und Lichtenstein UND Davon jeweils mindestens 150 Beschäftigte in mindestens zwei Mitgliedsstaaten Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR
Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich auf die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens, v.a. auf: Investitions- programme Stillegungen/ Massenent- lassungen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Grundlegende Änderungen der Organisation EBR Struktur der Unternehmens- gruppe Neue Arbeits- Methoden und Produktionsver- fahren Produktions- verlagerungen Zusammen- Schlüsse / Verlegungen Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Schritte zur Errichtung eines EBR
Im BR, GBR, KBR die EBR-Fähigkeit des Unternehmens prüfen Kontakte zu den Kollegen in den anderen Ländern knüpfen Antrag (§9 EBR-Gesetz) zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) stellen und den BVG konstituieren Verhandlungen des BVG mit der Unternehmensleitung Errichtung des EBR mit Abschluß einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Vertrauensleute im Betrieb
Grundlage für die Bildung eines Vertrauens-körpers im Betrieb ist nicht das Betriebs-verfassungsgesetz, sondern die Satzung der Gewerkschaft. Die Vertrauensleute werden von den Gewerk-schaftsmitgliedern im Betrieb alle vier Jahre in geheimer Wahl gewählt. Eine Vertrauensperson ist für 5 – 20 Beschäftigte zuständig. Häufig sind Vertrauensleute gleichzeitig Betriebsräte. Das ist aber nicht grundsätzlich so. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Aufgaben des Vertrauenskörpers nach den Richtlinien der IG Metall
Vertretung der Interessen der Gewerkschafts-mitglieder in den gewerkschaftlichen Gremien (z.B. Delegiertenversammlung und Ortsvorstand) Information der Mitglieder über Beschlüsse und Positionen der IG Metall Unterstützung bei Tarifbewegungen Werben und Betreuen der Mitglieder Aufstellung der Kandidatenliste der IG Metall zur Wahl des Betriebsrates Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Vertrauensleute und Betriebsrat
gebunden an die Satzung der Gewerkschaft JAV Betriebsrat gebunden an das Betriebsverfassungs- gesetz Gewerkschafts- Mitglieder wählen wählen Jugendliche Alle Beschäftigten Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Mitbestimmung: Der Aufsichtsrat
Das Unternehmensrecht in Deutschland sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Aufsichtsrates als Kontroll-organ der Unternehmensleitung vor. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand eines Unternehmens und kontrolliert ihn. Je nach Geschäftsordnung entscheidet der Aufsichtsrat auch über grundsätzliche Angelegenheiten der Unternehmenspolitik sowie über Investitionen ab einer bestimmten Größenordnung. Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Drei Modelle der Mitbestimmung
Aufsichtsrat nach dem Montanmodell Aufsichtsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Mitbestimmung nach dem Montanmodell
Gilt nur für bestimmte Unternehmensformen mit über 1000 Beschäftigten im Bergbau sowie in der Eisen- und Stahlindustrie Der Aufsichtsrat setzt sich paritätisch aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammen (echte Mitbestimmung) Zur Vermeidung von Patt-Situationen gibt es ein neutrales Mitglied, auf das sich beide Seiten einigen müssen Der Arbeitsdirektor darf nicht gegen die Arbeitnehmervertreter bestellt werden Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952
Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit Beschäftigten Im Aufsichtsrat sind die Arbeitnehmer-vertreter nur zu einem Drittel vertreten, eine Parität ist somit nicht gegeben Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgesehen Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976
Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit über 1000 Beschäftigten Ist nur scheinbar paritätisch besetzt, da ein Arbeitnehmervertreter immer ein leitender Angestellter ist und Bei Patt-Situationen hat der Vorsitzende (immer Anteilseigner), doppeltes Stimmrecht Der Arbeitsdirektor kann gegen den Willen der Arbeitnehmerseite bestellt werden Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Industrielle Beziehungen Und welche Rolle spielt die Regierung?
Die Regierung greift nicht in Tarifverhandlungen ein (Tarifautonomie) Die Regierung sorgt lediglich für die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz, Grundgesetz, Tarifvertragsgesetz) Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Was ist der Unterschied?
Grundlage: Grundgesetz Artikel 9 und Betriebsvertrags-gesetz Werden zwischen Arbeitgeber-organisationen / einzelnen Arbeitgebern und Gewerk-schaften verhandelt Gelten für alle Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften Legen allgemeine Eckdaten über Arbeitszeit, Löhne, Urlaubstage, etc. fest Setzen Mindeststandard Grundlage: Betriebs-verfassungsgesetz von 1972 Werden zwischen einem einzelnen Betrieb und dem Betriebsrat verhandelt Gelten für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens Es gilt das Günstigkeitsprinzip Können nur verhandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag erlaubt Können nur regeln, was nicht im Tarifvertrag geregelt ist Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Industrielle Beziehungen Wer macht was?
Gewerkschaften Betriebsräte Vertrauensleute Arbeitnehmer-vertreter im Aufsichtsrat Schließen mit den Arbeitgeberver-einigungen oder mit einzelnen Arbeitgebern Tarifverträge ab, die Mindest-standards bei Löhnen, Ge-hältern, Arbeits-zeit, Urlaub, Lohnfortzahlung etc. setzen Verhandeln mit der Unterneh-mensleitung Betriebsverein-barungen nach dem Günstig-keitsprinzip und haben kein Recht auf Abschluss von Tarifverträgen Arbeiten mit den Betriebsräten und der Gewerkschaft zusammen, informieren die Mitglieder, organisieren Streiks etc. und haben kein Recht auf Abschluß von Betriebsverein-barungen oder vonTarifverträgen Vertreten die Arbeitnehmer-interessen im Aufsichtsrat und sind entweder Mitarbeiter der Gewerkschaft oder Mitglieder des Betriebsrates Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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Instanzen der deutschen Arbeitsgerichte
Dritte Instanz Bundesarbeitsgericht Zweite Instanz Landesarbeitsgericht Erste Instanz Arbeitsgericht Oktober 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch
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