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Ärztliche Qualitätssicherung im Dienst der Patientensicherheit

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Präsentation zum Thema: "Ärztliche Qualitätssicherung im Dienst der Patientensicherheit"—  Präsentation transkript:

1 Ärztliche Qualitätssicherung im Dienst der Patientensicherheit
Dr. Esther Thaler

2 Agenda Entwicklung und Hintergrund ÖQMed – Gesetz und Auftrag
Die Qualitätskriterien Evaluierungsvorgang Fakten und Zahlen

3 Entwicklung und Hintergrund
Seit der 5. ÄrzteG-Novelle ist die Qualitätssicherung als Berufspflicht des niedergelassenen Arztes explizit im Gesetz verankert. (BGBl I 140/2003; §49 ÄrzteG)

4 Entwicklung und Hintergrund
Politischer Wunsch nach Regulierung der Qualitätssicherung im Bereich der niedergelassenen Ärzte staatliche Kontrolle? Beurteilung ärztlicher Leistung durch Bürokraten? M O T I V A T I O N ? ? ?

5 Entwicklung und Hintergrund
Statt bloßer Erhebung des IST-Zustands und Sanktionen: In-Gang-Bringen des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses!!

6 Entwicklung und Hintergrund
Die Lösung: Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH

7 ÖQMed – Gesetz und Auftrag
Wirtschafts-GmbH im 100% Eigentum der Österreichischen Ärztekammer

8 ÖQMed - Gesellschaftsorgane
Generalversammlung als Vertreter der Gesellschafterin ÖÄK Geschäftsführer, der die operative Ausführung verantwortet. 2 beratende Organe: Wissenschaftlichen Beirat Evaluierungsbeirat

9 ÖQMed Wissenschaftlicher Beirat
AbgzNR Theresia Haidlmayer (BMGF) Dr. Gerald Bachinger (BMGF) Dr. Ursula Fronaschütz (BMGF) – stellv.Vors. Univ. Prof. Dr. Gabriele Fischer (BMGF) Prof. Dr. Gertrude Kubiena (BMGF) Dir. Mag. Roswitha Pettliczek-Koller (BMGF) VP Prof. HR MR Dr. Robert Fischer (ÖÄK) – Vors. Dr. Reinhold Glehr (ÖÄK) Dr. Gerald Ohrenberger (ÖÄK) Dr. Erich Ropp (ÖAK) Rosemarie Bauer (ÖÄK) Dr. Friedrich Hartl (ÖÄK)

10 ÖQMed - Evaluierungsbeirat
Präs. Dr. Otto Pjeta (OÖ) – Vors. VP KO Dr. Milan Kornfeind (Burgenland) Dr. Eldrid Moser-Rapf/ Dr. Erich Ropp (Kärnten) DDr. Gerda Seiler (NÖ) Dr. Christoph Fürthauer (Salzburg) Dr. Wilfried Kaiba (Steiermark) Präs.Dr. Artur Wechselberger (Tirol) Dr. Walter Gmeiner (Vorarlberg) VP Dir. Dr. Johannes Steinhart (Wien) BKO Dr. Harald Mayer (BKAÄ) BKO Dr. Jörg Pruckner (BKNÄ)

11 ÖQMed – Gesetz und Auftrag
Aufgaben der Gesellschaft (§ 118 ff ÄrzteG): Die Ausarbeitung von fachspezifischen Qualitätskriterien einschließlich Kriterien für die Struktur- und Prozessqualität, allenfalls im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften, die Qualitätsevaluierung mittels fachspezifischer Evaluierungsbögen unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung, die Qualitätskontrolle sowie die Führung eines Qualitätsregisters und Beauskunftung.

12 ÖQMed - Zusatzauftrag Über den gesetzlichen Auftrag hinaus, hat die Gesellschaft: Die niedergelassenen Ärzte bei der Erfüllung der Qualitätskriterien zu unterstützen, indem sie Materialien für Ärzte entwickelt und zur Verfügung stellt Jegliche Qualitätsinitiativen in der Ärzteschaft bestmöglich zu unterstützen (z.B. Qualitätszirkel, Patientenbefragungen, Balint-Gruppen, Fortbildung, Praxisnetzwerke, usw.) In Foren und Gremien zum Thema ärztliche Qualitätssicherung mitzuarbeiten

13 Qualitätskriterien Anforderungen an die Kriterien:
Für Merkmale der Struktur- und Prozessqualität je nach Ordinationstyp und Fach Standardisierbar und für jede Ordination anwendbar, ohne den Arzt in der Ausübung seines „freien Berufs“ einzuschränken Überprüfbar Bilden den hohen Standard der ärztlichen Versorgung in Österreich ab

14 Qualitätskriterien Definition der Kriterien:
Vom Qualitätsausschuss der ÖÄK Nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirats der ÖQMed Akkordiert mit dem BMGF Geregelt in der Verordnung zur ärztlichen Qualitätssicherung (QS-VO) Werden gemäß der Entwicklung der ärztlichen Tätigkeit weiterentwickelt

15 Evaluierungsvorgang Selbstevaluierung des Arztes anhand eines definierten Fragebogens Stichprobenartige Überprüfung der Selbstevaluierung durch erfahrene, eigens ausgebildete Ärzte vor Ort Ausstellung eines Mängelbehebungsauftrags für jedes Qualitätskriterium, dem der Arzt nicht entspricht Kontrolle der Mängelbehebung

16 Fakten und Zahlen Jeder niedergelassene Arzt muss bis 12/2008 einmal evaluiert worden sein. Genehmigung der QS-VO: In-Kraft-Treten der QS-VO: Erste Evaluierungen:

17 Fakten und Zahlen Evaluierungswellen:
1 (2006): alle ng. Urologen Österreichs 2 (2006): alle ng. Ärzte NÖ & Vbg. 3 (2006): alle ng. Ärzte Sbg & Stmk 4 (2007): alle ng. Ärzte Tirol, Ktn, Bgld 5 (2007): alle ng. Ärzte OÖ + Teil Wiens 6 (2007): Gruppenpraxen 7 (2008): alle restl. ng. Ärzte Wiens


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