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Neue Jugendschutzgesetze

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Präsentation zum Thema: "Neue Jugendschutzgesetze"—  Präsentation transkript:

1 Neue Jugendschutzgesetze
Es bleibt alles anders!? Eine Informationszusammenstellung zu den Änderungen und Auswirkungen auf die pädagogische Arbeit zusammengestellt von Lambert Zumbrägel, November 2002

2 Historie Neuregelung über Jugendschutz schon seit 2000 diskutiert
„Erfurt“ bringt Diskussion über Jugendmedienschutz massiv in die Öffentlichkeit Politik verabschiedet in „Windeseile“ neue Gesetze Voraussichtlich treten die Gesetze zum in Kraft

3 Die Gesetze JuSchuG JMStV Jugendschutzgesetz Bundesgesetz
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Länderabkommen

4 Was ist neu im Jugendschutz?
Die alten Regelungen haben alle Bestand Zigarettenautomaten sollen ab 2007 unter 16 Jahren nicht mehr frei zugänglich sein Der Bund ist zuständig für alle Tragermedien (CDs, DVD, Bücher, Zeitschriften, usw.) Die Länder sind zuständig für Rundfunk, Fernsehen und Telemedien (z.B. Internet) Die Bundesprüfstelle kann auch ohne Antrag aktiv werden Die Länder haben eine gemeinsame „Prüfkommission“ die Kommission für Jugendmedienschutz Die Freiwillige Selbstkontrolle wird verbindlich (FSK/USK)

5 Trägermedien Bundesprüfstelle oder Institution der FSK gibt verbindliche Altersfreigabe raus (frei ohne, ab 6, ab 12, ab 16, keine Jugendfreigabe) Das gilt für alle Videos, Bücher, CDs, DVDs, elektronische Spiele etc. Sie dürfen nur entsprechend Jugendlichen zugänglich gemacht werden ( Internet, Internetcafe, Jugendräume ) Mit der Indexliste oder „Jugendbeeinträchtigung“ darf keine Werbung betrieben werden Die Bundesprüfstelle kann auch Elemente aus den Telediensten (z.B. Internet) auf den Index setzen. (Konflikt mit Ländern?)

6 Telemedien KJM (jugendschutz.net) und FSK regeln Jugendschutz im Netz
Jugendbeeinträchtigende oder gefährdende Angebote müssen technisch für Jugendliche unzugänglich sein. (Adult Verification Systems, Filterprogramme, nächtliche Sendezeiten) Anbieter sein heisst „zugänglich machen“ (Jugendarbeit!) Große geschäftsmäßige Anbieter (Fernsehen und Provider) müssen einen Jugendschutzbeauftragten stellen, kleine der FSK anschliessen. Werbung darf Jugendliche nicht ausnutzen, direkt zum Kauf auffordern, Kinder in gefährlichen Situatioen zeigen.

7 Was heisst das in der Praxis?
Mit den Zigarettendealern werden wir es erst 2005/2006 zu tun bekommen Personal von Internetcafes oder Computerspielegruppen werden mehr „überwachen“ müssen Filtersysteme werden technisch optimiert, aber wohl kaum ausreichen Es braucht Erfahrungsfelder und Austausch zwischen PädagogInnen im erzieherischen Jugendschutz im neuen Feld digitaler Medien Medienkompetenz vermitteln, statt ängstlich Rechner absperren.

8 Fazit Die Pädagogik kommt nicht darum herum sich mit der digitalen Welt und ihrer Wirkung auseinander zu setzen. Die Hintertür „nichtöffentlicher Jugendarbeit“ bleibt bestehen. Die Gratwanderung zwischen Realität und Anspruch lösen JuSchG und JMStV nicht – Aufsichtspflicht ist besser vermittelbar Erzieherischer Jugendschutz verlangt verstärkt nach Computer- Medienpädagogischer Arbeit.

9 Es bleibt alles anders! Zitat aus der Rede von Grietje Bettin MDB, zur Diskussion des JuSchG-Vorlage im Bundestag: „Wie teilte mir ein Schüler gestern doch so passend in einer mit: Erst wenn die letzte LAN-Party verboten ist, der letzte PC abgeschaltet und das letzte Gewaltspiel auf dem Index steht, werdet ihr feststellen, dass ihr uns doch erziehen müsst.“


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