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Arbeiten ohne Verordnung

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Präsentation zum Thema: "Arbeiten ohne Verordnung"—  Präsentation transkript:

1 Arbeiten ohne Verordnung
Arbeiten ohne Verordnung Sebastian –Kneipp-Schule Bad Wörishofen e.V. Referent Dr. jur. Ernst Boxberg

2 Gesundheitsfachberufe
Gesundheitsfachberufe verkammerte Berufe Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker nicht verkammerte Berufe reglementierte Berufe med. Hochschulberufe sonst. med. Fachberufe

3 Heilmittelwerbegesetz nicht verkammerte Berufe
verkammerte Berufe Berufsordnung z. B. § 23 a BerufsO. d. Ärzte Heilmittelwerbegesetz nicht verkammerte Berufe keine Berufsordnung Heilmittelwerbegesetz

4 Weg über die Gesetzgebung Weg über die Rechtsprechung
PsychotherapeutenG 25 Jahre Weg zum Erfolg in Jahren Heileurythmist Tomatistherapeut Sporttherapeut Heilpraktiker und weiterer Beruf im Gesundheitswesen Weg über die Gesetzgebung Weg über die Rechtsprechung Weg über den Heilpraktiker

5 Kurierfreiheit Kurierverbot - Medizinalordnung des 12. Jahrhunderts
Kurierfreiheit Kurierverbot - Medizinalordnung des 12. Jahrhunderts Partikularrechte 1532 unter Karl V. peinliche Gerichtsordnung („Carolina“) 18. Jahrhundert Regelung durch Stadtrechte Gewerbeordnung 1869 mit allgemeiner Kurierfreiheit 1883 Kurierbehandlung im Umherziehen verboten Beginn des 20. Jahrhunderts Kneipp 1927 Kurierverbot bei Geschlechtskrankheiten 1939 Heilpraktikergesetz

6 § 1 Heilpraktikergesetz
§ 1 Heilpraktikergesetz Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

7 Krankheit Definition: ist jede, also auch eine nur unerhebliche oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert werden kann. (BGHZ 44, 208, 216)

8 Leiden Definition: sind lang anhaltende, häufig kaum oder gar nicht mehr therapeutisch beeinflussbare Funktionsstörungen. (Erbs / Kohlhaas, § 2 AMG, Anm. 7)

9 Körperschäden Definition: sind grundsätzlich irreparable Veränderungen des Zustands oder der Funktion des Körpers, einzelner Organe oder Organteile, die keine Krankheit sind. (Etmer, § 2, Anm. I 6 c)

10 Heilen Definition: die Beseitigung von Krankheiten, Leiden und Beschwerden physischer oder psychischer Art. Heilung ist die Rückkehr zum Zustand vor dem Auftreten der Krankheit, des Leidens oder der Beschwerden. (Etmer, § 2, Anm. I 6 e)

11 Lindern Definition: sowohl das Herabsetzen (Mindern) der durch die Krankheit usw. hervorgerufenen subjektiven Beschwerden (z.B. Schmerzen, Unwohlsein, psychische Reaktionen wie Depressionen, Ängste) als auch die Besserung objektiver Befunde, ohne dass es zu einem Gesunden (Heilung) kommt. (Etmer, § 2, Anm. I 6 e)

12 Das Ende des Heilpraktikergesetzes
Das Ende des Heilpraktikergesetzes Prof. Dr. Paul Bockelmann, München (Auszug aus NJW , Heft 25, S ff.) Das Ziel des Gesetzgebers war es lediglich, das Übergreifen Unkundiger auf das Gebiet der Heilkunde zu verhindern. … Die Anwendung der beschränkenden Vorschriften des Gesetzes ist nur dort angebracht, wo die Vornahme einer bestimmten Verrichtung seitens einer nicht förmlich zur Ausübung der Heilkunde befugten Person die Gefahr von Gesundheitsschädigungen für die Allgemeinheit oder wenigstens für den einzelnen Ratsuchenden heraufbeschwören würde. Doch darf solch eine Gefahr nicht vorschnell bejaht werden. Eine Rechtsordnung, welche auch bloßen Laien die Ausübung der Heilkunde zu gestatten befiehlt, kann, ohne sich zu sich selbst in Widerspruch zu setzen, diagnostische oder therapeutische Maßnahmen nicht schon aus dem Grunde den Inhabern einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde vorbehalten, dass sie auch von Ärzten vorgenommen werden. … Ferner dürfen die Erfahrungen, die die hinsichtlich der Ausführung bestimmter Verrichtungen durch Nichtärzte zur Verfügung stehen, nicht außer acht gelassen werden.

13 Heilpraktikergesetz zu eng
Heilpraktikergesetz zu eng (nicht erfasst werden) kosmetisch indizierte körperliche Eingriffe vorsorglich vorgenommene körperliche Eingriffe Prävention Heilschwindler

14 Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 14.10.1958
Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom AZ: 1 C 25/56 Der Patient, der einen solchen Eingriff an sich vornehmen lässt, überliefert sich damit der Sachkunde, der Geschicklichkeit und der Gewissenhaftigkeit des Operateurs. Er gerät dadurch in dieselbe „Schwächeposition“, in der sich ein Kranker gegenüber dem Arzt oder dem Heilpraktiker befindet. Es ist demnach folgerichtig, wenn ihm auch derselbe Schutz zuteil wird, wie er dem Kranken durch die Reichsärzteordnung und durch die Vorschrift des § 1 Abs. 2 HPG gewährt werden sein soll.

15 Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht
Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom AZ: 1 C 25/56 „Eine Korrektur der Legaldefinition des Heilmittelbegriffs erfordert es, dass nur solche Verrichtungen erfasst werden, die ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordern.“ Das Heilpraktikergesetz findet also immer dann Anwendung, wenn ärztliches Fachwissen erforderlich ist, auch wenn es nach redaktioneller Lesart für diese Fälle nicht zutrifft.

16 Heilpraktikergesetz zu weit
Heilpraktikergesetz zu weit (erfasst werden) Physiotherapeuten - Masseure und med. Bademeister Logopäden - Ergotherapeuten Rettungssanitäter - Hebammen Diätassistenten - Krankenpfleger (-helfer) Orthoptisten - Zytologieassistenten Medizinstudenten - Neuroothologische Assistenten

17 Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis § 1 Rd-Nr (Dr. med. Kurt Käfer) Ob dies allerdings durchweg auch auf die Angehörigen der sog. Heilhilfsberufe zutrifft, deren Berufsrecht sich auf den Schutz der jeweiligen Berufsbezeichnung (z.B. Krankenschwester, Logopäde, Krankengymnast, Rettungsassistent) beschränkt, ohne ausdrücklich bestimmte Befugnisse zu verleihen (Ausnahme: Die Berufe der Medizinisch-Technischen Assistenten hinsichtlich der sog. vorbehaltenen Tätigkeit nach § 9 MTA-G), könnte zweifelhaft sein. Nach herrschender Meinung üben die Angehörigen dieser Berufe ganz generell die Heilkunde nicht aus, auch wenn sie mehr oder weniger eigenverantwortlich-selbstständig in der Krankenbehandlung tätig werden (Bockelmann, S. 1146, Gillhausen, a.a.O., BVerwG a.a.O.) Letztlich können etwaige Zweifel an dieser Auffassung auf sich beruhen, wenn man die Angehörigen der jeweiligen Heilhilfsberufe im Rahmen des durch die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgegebenen Berufsbildes stillschweigend als entsprechend befugt ansieht.

18 staatlich reglementierte Berufe
staatlich reglementierte Berufe Hochschulberufe im Gesundheitswesen tradierte und nicht tradierte Berufe

19 Motopäde, Sporttherapeut, Musiktherapeut, Kunsttherapeut
Physiotherapeut, Hebamme, Logopäde, Rettungssanitäter, Ergotherapeut, Diätassistenten, Masseure und med. Bademeister, Krankenpfleger, Zythologieassistenten Motopäde, Sporttherapeut, Musiktherapeut, Kunsttherapeut Osteopath, klinischer Linguist, Tomatistherapeut, Stimm-, Sprach- und Sprechlehrer, Chiropraktor

20 Im Namen des Volkes Verwaltungsgericht Oldenburg vom 25.09.1995
Im Namen des Volkes Verwaltungsgericht Oldenburg vom - 7 B 3587/95 - „Der Antragsteller könnte allenfalls zur Ausübung der hier streitigen Massage befugt sein, wenn sie medizinische Hilfstätigkeit darstellen würde. Voraussetzung hierfür wäre, dass er sie unter mehr oder weniger intensiver Aufsicht und Verantwortung einer befugten Heilperson verrichten würde. Kennzeichnend für derartige Hilfstätigkeiten ist ein Unterordnungsverhältnis zwischen Heil- und Hilfsperson. Letztere also der Heilperson gewissermaßen als Werkzeug zur Hand geht. Diese Bedingungen sind in aller Regel nur erfüllt, wenn die Hilfstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt und die verantwortliche Heilperson das Tun der Hilfsperson nach fachlich zu beherrschen imstande ist.“

21 Im Namen des Volkes Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom - 8 M 6826/95 - „Der VPT e.V. erklärt …, dass die Ausübung der Fußreflexzonenmassage selbstverständlich … wie die Ausübung jeder therapeutischen Tätigkeit eine Maßnahme des Heilpraktikergesetzes sei. Die weitere Schlussfolgerung des Verbandes, dass die im Berufsbild der Masseure und med. Bademeister aufgenommenen befunderhebenden und therapierenden Tätigkeiten – wie auch die Fußreflexzonenmassage – jedoch erlaubt seien und als lex specialis unter das vorgenannte Gesetz fielen, ohne mit den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes zu kollidieren, verhilft der Beschwerde in dem im Tenor genannten Umfang zum Erfolg.“

22 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 25 des G vom (BGBl. I S. 1467)

23 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und zur Änderung verschiedener Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen betreffend andere Heilberufe (HeilBÄndV) vom (BGBl. I S. 3770)

24 (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung)
Heilpraktikergesetz Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) § 1 Wer eine der Berufsbezeichnungen „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“, „Physiotherapeutin“ oder „Physiotherapeut“ führen will, bedarf der Erlaubnis. § 1 Abs. 1 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung)

25 → (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung)
(Berufsbezeichnung) (Berufsausübung) Die Berechtigung zur Berufsbezeichnung schafft Berechtigung zur Berufsausübung so Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom

26 Fallgruppe 2 und 3 2. Hochschulberufe im Gesundheitswesen
Fallgruppe 2 und 3 2. Hochschulberufe im Gesundheitswesen 3. Tradierte und nicht tradierte Berufe

27 Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom 25.09.2001
Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom - B 3 KR 13/00 R - „Leistungsanbieter mit einer Hochschulausbildung müssen hingegen, soweit ihr Beruf nicht gesetzlich geregelt ist, nur nachweisen, dass sie die Voraussetzungen der einschlägigen kultusministeriell genehmigten Studien- und Prüfungsordnung erfüllen.“

28 Gesetz über die Hochschule im Lande Berlin vom in der Fassung vom § 34 Hochschulgrade Die Universitäten verleihen nach einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, den Diplomgrad oder den Magistergrad mit Angabe der Fachrichtung, Prüfungsordnungen für Studiengänge an der Hochschule der Künste und den übrigen künstlerischen Hochschulen können auch andere Grade für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums vorsehen. Die Hochschule kann nach Maßgabe von Prüfungsordnungen den Diplomgrad oder den Magistergrad auch auf Grund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.

29 → (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung)
(Berufsbezeichnung) (Berufsausübung) Die Berechtigung zur Berufsbezeichnung schafft Berechtigung zur Berufsausübung so Bundessozialgericht vom

30 Fallgruppe 3 3. Tradierte und nicht tradierte Berufe die nicht unter
Fallgruppe 3 3. Tradierte und nicht tradierte Berufe die nicht unter staatlich reglementierte Berufe Hochschulberufe im Gesundheitswesen fallen

31 Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit)
Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

32 Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) Kommentar
Artikel 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) Kommentar Ganz allgemein wird heute zu Recht die Auffassung vertreten, Art. 12 I schütze auch die vom einzelnen frei gewählten untypischen (erlaubten) Tätigkeiten, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben können (BVerfGE 7, 377 [397]; 17, 232 [241]; BVerwGE 1, 53 [54 f.].

33 ↓ ↓ Berufswahlrecht Berufsausübungsrecht unantastbar
Berufswahlrecht Berufsausübungsrecht unantastbar (jede erlaubte Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient) Bundesverfassungsgericht 7, 377 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes regelbar

34 durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes regelbar,
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes regelbar, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten ist, der gebietet, die Freiheit der Berufsausübung nicht stärker zu beschränken als es die jeweils zu schützenden Interessen fordern Bundesverfassungsgericht 21, 173

35 Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.1970,
Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom , AZ: I C 53.66 Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Pflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen solche Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge haben können, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist.

36 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 13.04.2000 AZ: V R 78/99
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: V R 78/99 Leistungen eines Heileurythmisten durch heilberufliche Tätigkeit sind jedenfalls dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten bezahlt werden. Das gilt auch für heilberufliche Leistungen an Privatpatienten, wenn an sie eine ihrer Art nach gleiche heilberufliche Leistung erbracht wird.

37 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 69/00 Der Erlaubnisvorbehalt nach dem HeilprG habe jedoch nicht die Funktion, das Berufsbild heilkundlicher Betätigungen zu prägen. Er diene allein der Verhütung von Gefahren für die Volksgesundheit. Berufsbildprägend sei auf dem Gebiet der nichtärztlichen Heilkunde mithin nur die heilkundliche Tätigkeit als solche und der Ausschluss von Gefahren für die Volksgesundheit.

38 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 69/00 Der Senat misst dem Erfordernis einer fachgerechten Berufsausübung bei Heil- und Heilhilfsberufen weiterhin besonders Gewicht zu. Allerdings ist er nunmehr der Auffassung, dass diese nicht ausschließlich durch eine staatlich reglementierte Ausbildung und Prüfung gewährleistet wird.

39 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 69/00 Vielmehr muss es ausreichen, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. Hiermit ist sowohl dem Erfordernis einer vergleichbaren Ausbildung wie auch dem einer Erlaubnis Genüge getan. Es genügt in diesen Fällen, wenn die Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder Namensrecht geschützt ist.

40 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 69/00 Weiter übe der Kläger genauso wie der Heilpraktiker Heilkunde aus. Zur Durchführung seiner Behandlungen benötige der Kläger ärztliches Fachwissen, das er sich an dem Tomatis-Institut in Paris angeeignet habe. Er untersuche die Patienten zumeist aufgrund ärztlicher Empfehlungen. Auch erfolge im Einzelfall die Erstattung der Behandlungskosten durch die Krankenkassen und Beihilfestellen. Unabhängig von der Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG übe jemand Heilkunde aus, der über ärztliche Fachkenntnisse verfüge. Eine Erlaubnis sei dann nicht erforderlich, wenn eine Tätigkeit zu keiner gesundheitlichen Schädigung führen könne.

41 Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom 25.09.2001
Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom AZ: B 3 KR 13/00 R Die Klägerin besitzt auch eine zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin“ berechtigende Erlaubnis. Der Klägerin wurde vom Bundesverband Klinische Linguistik e.V. (BKL) mit Zertifikat vom 05. April 1995 bescheinigt, dass sie nach Bestehen der Abschlussprüfung am 09. März 1995 die vom Verband festgesetzten Kriterien zur Führung der Berufsbezeichnung „Klinische Linguistin (BKL)“ erfüllt. Da es nicht um eine gesetzlich geregelte Berufsbezeichnung geht, reicht hier der Nachweis einer fachlichen Qualifikation durch einen Berufsverband für Klinische Linguistik aus.

42 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 69/00 Falls eine staatliche Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung fehlt, muss es ausreichen, wenn er über die Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind. ... Diese Auffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich Heilhilfsberufe neu entwickeln, ohne dass sogleich eine staatliche Regelung geschaffen wird. … Demzufolge hat das BSG die Erlaubnis, die einer „Klinischen Linguistin“ vom Bundesverband Klinische Linguistik e.V. zur Führung ihrer Berufsbezeichnung erteilt worden war, als ausreichend angesehen.

43 Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom 25.09.2001
Im Namen des Volkes Bundessozialgericht vom AZ: B 3 KR 13/00 R Dass es sich – anders als z.B. bei den Logopäden – nicht um ein gesetzlich geregeltes Berufsbild handelt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. § 124 SGB V enthält keine hierauf begrenzte Zulassungsregelung. Die Vorschrift verlangt für die Zulassung lediglich den Nachweis „der für die Leistungserbringung erforderlichen Ausbildung“ sowie den Besitz „einer entsprechenden Führung der Berufsbezeichnung berechtigenden Erlaubnis“.

44 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 16.05.2002 AZ: IV R 94/99
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 94/99 Ein ähnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

45 Im Namen des Volkes Bundesverfassungsgericht vom 29.10.1999
Im Namen des Volkes Bundesverfassungsgericht vom - 2 BvR 1264/90 - Die Feststellung des Gerichts „Das Finanzamt lehnte es ab, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als umsatzsteuerbefreiten Heilhilfsberuf im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen“, verletzt den Beschwerdeführer im verfassungsmäßig geschützten Grundrecht der freien Berufswahl. „Unerheblich sei, ob die Heileurythmie zu den wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethoden gehöre.“

46 Im Namen des Volkes Bundesgerichtshof vom 04.02.1972 AZ: I ZR 104/70
Im Namen des Volkes Bundesgerichtshof vom AZ: I ZR 104/70 Dies gilt umso mehr, als es sich hier um eine Tätigkeit handelt, die mit dem Begriff der nach Meinung des Gesetzgebers zu bekämpfenden Kurpfuscherei nicht in Verbindung gebracht werden konnte, und dass die Augenoptiker ersichtlich auch nicht zu den „fachlich unfähigen“ und „charakterlich minderwertigen“ Personen gerechnet wurden, gegen die sich das Heilpraktikergesetz ausweislich der amtlichen Begründung richten sollte.

47 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 69/00 Berufsbildprägend sei auf dem Gebiet der nichtärztlichen Heilkunde mithin nur die heilkundliche Tätigkeit als solche und der Ausschluss von Gefahren für die Volksgesundheit. Nur hieran könne sich die Abgrenzung der Einkunftsarten orientieren. Es könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass seine heilkundliche Betätigung nicht gefährlich und der Beruf des Audio-Psycho-Phonologen nicht spezialgesetzlich geregelt sei. Angesichts der geringen Zahl der auf diesem Gebiet tätigen Personen und fehlender Anhaltspunkte für gesundheitliche Gefahren sei ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung nicht zu erkennen.

48 Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.1970
Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom AZ: 1 C 53/66 Wie der Senat weiter entschieden hat, reicht ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um die Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben können, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes, auch wenn sie zu ordnungsgemäßer Vornahme ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Andererseits fallen solche Verrichtungen, selbst wenn sie für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar zur Folge haben können, etwa dadurch, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann und dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist.

49 Im Namen des Volkes Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 01.12.1999
Im Namen des Volkes Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom AZ: 10 Cs 32 Js 4307/1998-AK 78/1999 Aus der Anwendung der vorgenannten Merkmale für die Ausübung der Heilkunde ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Angeklagte hierbei im Sinne des § 1 Abs. 2 die Heilkunde ausgeübt hat. Insoweit überschritt die Tätigkeit des Angeklagten für die Nebenklägerin das für einen Masseur zulässige Maß.

50 Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis § 1 Rd-Nr (Dr. med. Kurt Käfer, Verlag R.S. Schulz) Insofern hat das HprG lediglich eine gesundheitspolizeilich notwendige Auffangfunktion, solange es an speziellen berufsrechtlichen Regelungen für nichtärztliche Psychotherapeuten fehlt (Weidner, S. 27). In der sozialen Lebenswirklichkeit haben sich die psychotherapeutisch tätigen Diplom-Psychologen – die Bezeichnung Diplom-Psychologe ist freilich nur ein akademischer Grad – zu einer eigenständigen Berufsgruppe herausgebildet. Es würde sowohl dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch dem Übermaßverbot widersprechen, diesen Personenkreis, der immerhin einen einschlägigen staatlich geregelten Ausbildungsgang absolviert und mit der Diplomhauptprüfung abgeschlossen hat, auch äußerlich in den Berufsstand der Heilpraktiker einzubinden, mit dem der Durchschnittsbetrachter ganz andere Vorstellungen verbindet (vgl. Weidner, S. 29; BVerfGE 78, 179 / 194; BVerwG vom , NJW 1993, S. 2395/2396).

51 Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom 21.01.1993
Im Namen des Volkes Bundesverwaltungsgericht vom AZ: 3 C 34/90 Zudem haben sich die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe seit dem Erlass des Heilpraktikergesetzes in damals noch nicht erkennbarer Weise ausdifferenziert. So hat die spezielle heilkundliche Tätigkeit, die Anlass gibt, die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes insoweit im Wege der Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten anzupassen, nämlich die Psychotherapie, sich erst weit nach Inkrafttreten des Grundgesetzes – in dieser sozial bedeutsamen Weise – herausgebildet.

52 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) § 1 Abs. 3 Berufsausübung Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.

53 → (Berufsbezeichnung) (Berufsausübung)
(Berufsbezeichnung) (Berufsausübung) Die Berechtigung zur Berufsbezeichnung schafft Berechtigung zur Berufsausübung so Bundesfinanzhof vom

54 COLONIA Versicherung Hauptverwaltung
COLONIA Versicherung Hauptverwaltung Colonia-Allee 10 – 20 51067 Köln Betr.: Berufshaftpflichtversicherung für Masseure; Heilbehandlungen ohne ärztliche Verordnung … Mit Hinblick auf Ihre Darstellung, dass die heutige Bedingungsregelung dem „Alltag“ einer Massagepraxis nicht Rechnung trägt, sind wir bereit, bei Schadenereignissen infolge einer Heilbehandlung ohne ärztliche Verordnung künftig wie folgt zu verfahren: Nach den einschlägigen Bedingungen … sind Heilbehandlungen ohne ärztliche Verordnung vom Versicherungsschutz ausgenommen, es sei denn, das Fehlen der Verordnung hat den Schaden nicht beeinflusst. Wir sind bereit, diesen Ausschluss ferner nicht anzuwenden, sofern der Versicherungsnehmer nicht objektiv erkennen konnte, dass die Heilbehandlung risikobehaftet für den Gesundheitszustand des Patienten ist.

55 Beschluss des ZVK Verbandstages 18./19. September 2004
Beschluss des ZVK Verbandstages 18./19. September 2004 Das Berufsbild des Physiotherapeuten impliziert das Bestehen und die konsequente Anwendung einer eigenen berufsspezifischen lex artis bei jedweder beruflichen Tätigkeit in den Anwendungsbereichen Prävention, kurative Medizin, Rehabilitation und Kurwesen.

56 Verordnung von Heilmitteln auf Privatrezept
Verordnung von Heilmitteln auf Privatrezept auszugsweise aus Schreiben Dr. jur. Kamps, KV Reutlingen vom Die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg wurde im Zusammenhang mit der Problematik des Arzneimittel- und Heilmittelbudgets mehrfach gefragt, ob die Abgabe von Heilmitteln, wenn sie auf Kassenrezept nicht verordnet worden sind, der Ausstellung eines Privatrezeptes bedürfen. Dies sei zwingend notwendig wie uns der Zentralverband der Krankengymnasten, Stuttgart, mitgeteilt hat. Die Kassenärztliche Vereinigung Südwürttemberg sieht eine solche Verpflichtung jedoch nicht.

57 Verordnung von Heilmitteln auf Privatrezept
Verordnung von Heilmitteln auf Privatrezept auszugsweise aus Schreiben Dr. jur. Kamps, KV Reutlingen vom Anders als bei Diätassistenten, bei denen der Gesetzgeber in § 3 des Diätassistentengesetzes geregelt hat, dass die Ausbildung zum Diätassistenten zur eigenverantwortlichen Durchführung diättherapeutischer und ernährungsmedizinischer Maßnahmen auf ärztliche Verordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnung befähigen soll, fehlt im Ausbildungsziel der Masseure, medizinischen Bademeister und Physiotherapeuten die Erbringung dieser Verfahren „auf ärztliche Anordnung oder im Rahmen ärztlicher Verordnungen“. Die staatliche Erlaubnis zur Abgabe von pysikalisch-therapeutischen Maßnahmen und physiotherapeutischen Maßnahmen ermöglicht daher den Masseuren, medizinischen Bademeistern und Physiotherapeuten entsprechende Leistungen ohne Verordnung des Arztes zu erbringen. Die Verordnung von physikalisch-medizinischen und physiotherapeutischen Maßnahmen auf Privatrezept ist also nicht zwingend erforderlich.

58 PRESSEMITTEILUNG Pressestelle der deutschen Ärzteschaft Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin Patientennahe Versorgung im Spannungsfeld zwischen Kostenwettbewerb und Innovation Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen tagte in Berlin Berlin, Die Erarbeitung und Implementierung von wissensbasierten Expertenstandards zur Dekubitus- und Sturzprophylaxe, zum Schmerz- und Entlassungsmanagement, die Dokumentationsleitlinien in der logopädischen Behandlung, die physiotherapeutischen Behandlungspfade und berufsübergreifenden Standards in der Ernährungsberatung leisten wichtige Beiträge zur (inter)professionellen Verbesserung der Patientenversorgung aus der Eigenverantwortung der Berufe selbst heraus. Sinnvoll und erfolgreich ergänzt werden diese Ansätze durch die in Zusammenarbeit der Krankenkassen … entwickelte externe vergleichende Qualitätsdarstellung …

59 Zulässigkeit und Grenzen der Delegierung ärztlicher Aufgaben
Zulässigkeit und Grenzen der Delegierung ärztlicher Aufgaben Rechtsanwalt Wiss. Mitarbeiter Bernhard Hahn, Frankfurt (Auszug aus NJW , Heft 37, S ff.) Als erstaunliches Zwischenergebnis ist festzustellen, dass eine eindeutige Bestimmung des Arbeitsfeldes des Arztes nicht möglich ist. Insbesondere lässt sich nicht die Behauptung aufstellen, jeder Handgriff im ärztlichen Umfeld sei von diesem genau determiniert. Dagegen spricht allein der Umstand, dass die klassische Medizinalfachberufe z.B. auf dem Gebiet der Grundpflege inzwischen einen derartigen Grad an Selbstständigkeit gewonnen haben, dass der Arzt in der Tat kaum noch eine Rolle spielt.

60 Beruf maximal ausschöpfbare Bandbreite
Physiotherapeut Rettungssanitäter Osteopath Arzt (theoretisch) 0 25 % 50 % 75 % 100 % Beruf maximal ausschöpfbare Bandbreite

61 Sicheres Können entscheidet
Sicheres Können entscheidet Arzt Heilpraktiker mit viel Erfahrung ohne Erfahrung Facharzt im anderen Fachgebiet Facharzt im eigenen Fachgebiet Berufsbezeichnung maximal ausschöpfbare Bandbreite

62 Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom 28.08.2003 AZ: IV R 69/00
Im Namen des Volkes Bundesfinanzhof vom AZ: IV R 69/00 Vielmehr ist typisch für den Beruf des Heilpraktikers, dass dieser alle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwenden darf, die er tatsächlich beherrscht. Darunter fallen gerade auch Tätigkeiten, die bei mangelnden Kenntnissen zu einer Gesundheitsgefährdung beim Patienten führen können. Die Berechtigung zur Ausübung solcher Tätigkeiten wird lediglich begrenzt durch die Verpflichtung, sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein und den Patienten ggf. an einen Arzt zu überweisen.

63 bislang durch Rechtsprechung oder gesetzliche Krankenkassen anerkannt
bislang durch Rechtsprechung oder gesetzliche Krankenkassen anerkannt Eurythmist Krankenkassen Heileurythmist Bundesverfassungsgericht Sprachheilpädagoge Krankenkassen Sprach-, Stimm- und Sprechlehrer Krankenkassen Sporttherapeut Bundesfinanzhof Audio-Psycho-Phonologe Bundessozialgericht Kunsttherapeut noch nicht obergerichtlich entschieden Musiktherapeut noch nicht obergerichtlich entschieden

64 Anerkenntnissuche Chiropraktor Atemtherapeut Osteopath

65 Im Namen des Volkes Landgericht Heilbronn vom 05.04.2005
Im Namen des Volkes Landgericht Heilbronn vom AZ: 5 Ns 41 Js 18639/04 ... Mittlerweile gibt es seit September 2004 eine übergeordnete, deutschlandweite Organisation der Osteopathen-Verbände, welche sich auf einheitliche Regeln geeinigt hat. Hierzu gehört u.a., dass die osteopathische Heiltätigkeit erst nach komplettem Abschluss der fünfjährigen Ausbildung einschließlich Bestehen der Abschlussprüfung ausgeübt werden darf. Weiterhin wird die von den Gesundheitsämtern und den Verwaltungsgerichten bisher noch nicht bestätigte Auffassung vertreten, ein fertig ausgebildeter Osteopath benötige keine Heilpraktikerzulassung.

66 Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom 22.03.2005
Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom AZ: M 16 K ... denn die Anordnung vom 10. Juli 2002 hat in den grundrechtlich geschützten Bereich der Berufsausübung des Klägers eingegriffen. … ferner steht die weitreichende Untersagung von Tätigkeiten des Klägers wohl auch nach der damaligen Einschätzung der Verwaltung vor dem Hintergrund des Art. 12 GG nicht in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, demzufolge Eingriffe in den grundrechtlich geschützten Bereich nur dann zulässig sind, wenn sie von gewichtigen Gemeinschaftsinteressengetragen sind. …

67 Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom 22.03.2005
Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom AZ: M 16 K … eine Abgrenzung der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz von solchen Fällen vorgenommen, die lediglich der Aktivierung der Selbstheilungskräfte eines Patienten dienen. … zu würdigenden Berufsbild und den daraus abgeleiteten Tätigkeiten im Einzelnen zu überprüfen und nachzuweisen, ob letztere auf Grund der vorgenommenen Berufsqualifikation von dem entsprechenden Antragsteller bzw. Kläger ohne Verletzung von Gemeinschaftsgütern selbstständig wahrgenommen werden können und dürfen. …

68 Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom 22.03.2005
Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom AZ: M 16 K ... von § 1 Abs. 2 des HeilprG formuliert und damit sämtliche der benannten Tätigkeitsfelder als Ausübung der Heilkunde bezeichnet und der Erlaubnispflicht unterworfen. Dieser pauschale Prüfungsansatz verkennt, dass zum einen die Vornahme sog. medizinischer Hilfstätigkeiten nicht automatisch auch als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, was im Bereich des Heilpraktikerrechts bei bagatellartigen und ungefährlichen Heilmaßnahmen nicht der Fall ist.

69 Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom 22.03.2005
Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom AZ: M 16 K ... stellt der Verwaltung und den Fachgerichten die Aufgabe, im Einzelfall zu überprüfen, ob die jeweilige Tätigkeit des Antragstellers bzw. Klägers noch dem sog. ungefährlichen Behandlungsfeld außerhalb des Heilpraktikergesetzes entspricht oder einer von diesem erlaubnisfrei und selbstständig eigenverantwortlich vorzunehmenden Behandlung, zu welcher er auf Grund seiner Ausbildung angemessen qualifiziert ist.

70 Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom 22.03.2005
Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom AZ: M 16 K ... Hier wird im Einzelnen zu bestimmen sein, wo die Grenzen des beruflichen Aufgabenprofils des Klägers als Masseur und medizinischer Bademeister festzulegen sind und in welcher Weise sich die hier einschlägigen Normenwerke des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes sowie des Heilpraktikergesetzes überschneiden, d.h. konkret, wann und wo bei den einzelnen vom Kläger beabsichtigten Behandlungsformen die Schutzfunktion des Heilpraktikergesetzes die Tätigkeitsbefugnisse des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes überlagert und zu einer Erlaubnispflicht im Einzelfall führt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der zu beachtende Schutzbereich des Art. 12 GG gebieten diesbezüglich eine differenzierte Überprüfung und Entscheidung. Der Bescheid vom 10. Juli 2002 entspricht diesen Anforderungen nicht und ist demzufolge als rechtswidrig zu erachten.

71 Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom 22.03.2005
Im Namen des Volkes Bayer. Verwaltungsgericht München vom AZ: M 16 K In künftigen anstehenden Verwaltungsverfahren wird deshalb u.a. zu klären sein, ob und inwieweit die Auffassung der Klagepartei in Auslegung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes der Meinungsstand in der Literatur zutreffend sein könnte, dass nach allgemeiner Überzeugung selbstständige heilkundliche Tätigkeiten nicht unerlaubt im Sinne des § 1 erfolgen, wenn sie von Personen ausgeübt werden, die eine gesundheitsrechtlich geregelte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Rahmen des Tätigkeitsspektrums ihres Berufs bzw. ihrer Ausbildung tätig werden. Die aufgezeigte Einschätzung des Gerichtes gebietet wohl darüber hinausgehend eine die Eigenart der jeweiligen Behandlung sorgfältig untersuchende und in die Prüfung und Abwägung der dargestellten widerstreitenden Interessen einstellende Bewertung. Wenn aussagefähige normative Abgrenzungskriterien fehlen, wird jeweils nach den Details des konkreten Einzelfalls und den dargestellten Grundsätzen zur Rechtsauslegung zu entscheiden sein.

72 V I E L E N D A N K !


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