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Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?

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Präsentation zum Thema: "Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?"—  Präsentation transkript:

1 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Pflege und ärztlicher Dienst. Brauchen wir eine neue Arbeitsteilung im Krankenhaus? ver.di - Krankenhauskonferenz Düsseldorf, den 17. November 2005 © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

2 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Gesellschaftspolitischer Hintergrund Rückzug staatlicher Verantwortung im Gesundheitswesen Investitionsstau, Privatisierung, Outsourcing Druck auf Sozialversicherungsbeiträge „Lohnnebenkostendiskussion“ Krankenhäuser im Wettbewerb Regionale Engpässe im ärztlichen Dienst Professionalisierungsbestrebungen der „anderen Heilberufe“ „Bolognaprozess“ mit Schmalspurausbildungen im Hochschulbereich Kurzausbildungen bei Ausbildungsberufen © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

3 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Bestrebungen bei privaten Klinikkonzernen (Helios), ärztliche Tätigkeiten verstärkt an Pflegepersonal zu delegieren, getarnt als „Qualifizierungsoffensive“ Entwicklung eines Leitfadens und Erprobung der Delegation ärztlicher Tätigkeiten durch den Verband der Pflegedirektoren/ -innen der Universitätsklinika (VPU). Begründung: Prozessoptimierung Pläne zur Entwicklung neuer Med. Assistenzberufe an Hochschulen („Barfußärzte“). Begründung: Ärztemangel und Professionalisierung © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

4 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Rechtsgrundlagen: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis“ [§ 1 (1) HeilPraktG vom ] „Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“ [§ 1 (2) HeilPraktG] „Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“ [§ 5 HeilPraktG] © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

5 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Rechtsgrundlagen: Die Ausübung der Heilkunde ist den nach Art. 74 Nr. 19 GG geregelten „anderen Heilberufen“ nicht erlaubt Ausnahmen: Heilpraktiker und Berufe nach PsychThG, beschränkt auf die „heilkundliche Psychotherapie“ Heilkundliche Aufgaben sind grundsätzlich delegierbar Die hierzu ergangene Rechtsprechung, Verlautbarungen der Bundesärztekammer und anderer Verbände hat sich seit den siebziger Jahren nicht grundsätzlich verändert © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

6 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Grundsätze der Delegierbarkeit: der Patient/die Patientin muss einwilligen die Art des Eingriffs erfordert nicht das persönliche Handeln des Arztes der Arzt ordnet die konkrete Maßnahmen schriftlich an die ausführende Pflegeperson ist zur Durchführung befähigt der verantwortliche Arzt muss sich persönlich von der Qualifikation der Pflegekraft überzeugen und hat die Ausführung zu überwachen die angewiesene Pflegeperson ist zur Ausführung der ärztlichen Tätigkeit bereit, verpflichtet ist sie nur in Notfällen. die Ausführung muss zumutbar sein die Anordnung und Durchführung muss sorgfältig dokumentiert werden  © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

7 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Grundsätze der Delegierbarkeit:  Aus gewerkschaftlicher Sicht kommen hinzu: die erforderlichen Qualifikationen müssen Gegenstand der Aus- bzw. Fortbildung werden, ggf. muss der Anstellungsträger eine entsprechende Fortbildung anbieten oder vermitteln, hierfür freistellen und sie finanzieren die Pflegeperson hat ein - allgemein in der juristischen Literatur anerkanntes - Verweigerungsrecht, dessen Gebrauch nicht zu Nachteilen führen darf der Krankenhausträger sorgt für eine haftungsrechtliche Absicherung durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die fahrlässige Verhaltensweisen absichert die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten muss sich entsprechend ihrem Umfang in der Personalbemessung für Pflege- und Assistenzpersonal niederschlagen.  © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

8 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Rechtsgrundlagen: Das Krankenhaus haftet bei fehlerhaften medizinischen und pflegerischen Leistungen Der/die Arbeitnehmer/-in haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit Quotierung bei mittlerer Fahrlässigkeit Volle persönliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

9 Delegation ärztlicher Tätigkeiten – Neue Berufe?
Berufsrechtliche Forderungen: Ärztliche Tätigkeiten können dann auch von anderen Berufen ausgeübt werden, wenn sie entsprechend qualifiziert werden Bei dauerhafter Übertragung z.B. venöser Blut-entnahme, von i.v-Injektionen u.ä. sind sie in das Ausbildungsberufsbild aufzunehmen Aufgaben und Kompetenzen sind auch berufsrechtlich abzugrenzen Kein arbeitgebereinseitiges Berufebasteln à la OTA und ATA © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

10 Zum Konflikt ver.di – Marburger Bund
Anmerkungen zum MB: Kooperationsvertrag und Tarifvollmacht Berechtigte Unruhe an Krankenhäusern und Universitätskliniken im ärztlichen Dienst Verhalten des MB im Vorfeld und bei den Verhandlungen zum TVöD Wann ist ein Verband eine Gewerkschaft? Getrennt verhandeln – ver.di - ÄrztInnen stärken Perspektivisch die betriebliche Einheit wieder herstellen © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe

11 Zum Konflikt ver.di – Marburger Bund
Gewerkschaftseigenschaft = Tariffähigkeit: Satzungsaufgabe Tarifverträge abzuschließen 1. Die Gewerkschaft muß frei gebildet sein 2. Sie muß „gegnerfrei“ sein 3. Sie muß unabhängig sein 4. Sie muß überbetrieblich organisiert sein 5. Sie muß bereit und in der Lage sein, Druck auszuüben, „mächtig“ sein ad: 1 „frei gebildet“ Keine Zwangsmitgliedschaft, wie z.B. bei Kammern oder Druck eines Arbeitgebers, sich in einem bestimmten Verband zu organisieren ad: 2 „gegnerfrei“ Das Kriterium der Gegnerfreiheit zu erfüllen, dürfte den MB vor keine leichte Aufgabe stellen. Einzelne Chefärzte sind vermutlich kein Problem. Eine beträchtliche Zahl „leitender Angestellter“ (Chef- und ltd. Oberärzte) als Funktionäre in Entscheidungs-funktionen könnten ein Problem darstellen. Niedergelassene Ärzte, die in alter Verbundenheit im MB verblieben sind, sind mit Sicherheit als Arbeitgeber zu klassifizieren. ad: 3 „unabhängig“ Unabhängig vom Staat und von gesellschaftlichen Gruppen wie Parteien oder Kirchen. Keine Weisungsgebundenheit und finanziell unabhängig. ad: 4 „überbetrieblich“ Der Verband darf nicht auf einen oder wenige Betriebe beschränkt sein. Für MB kein Problem. ad: 5 „mächtig“ Fähigkeit, einen Erzwingungsstreik zu führen, setzt auch die organisatorische und personelle Fähigkeit voraus und nicht zuletzt die finanzielle: Streikkasse: Um Mitglieder vier Wochen lang mit Streikgeld zu unterstützen sind etwa € erforderlich. 4 Wochen könnten für einen Erzwingungsstreik nicht ausreichen. Der Streik der IG Metall um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat 16 Wochen gedauert. Zwanzig Millionen € entsprechen Jahresbeiträgen à 200,- € © Gerd Dielmann Fachbereich 3 Fachgruppe Gesundheitsberufe


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