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Veröffentlicht von:Bardawulf Genser Geändert vor über 10 Jahren
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Herzlich Willkommen zum Behördentag vom 7. September 2012
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Aufsicht über Bezirke und Gemeinden
Regierungsrat André Rüegsegger, Vorsteher Sicherheitsdepartement
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Gemeindeaufsicht § 88 GOG (SRSZ 152.100)
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens der Gemeinden. (vgl. auch § 53 KV [SRSZ ] und § 61 nKV) Gegenstand der Aufsicht ist die gesamte Tätigkeit der Gemeinden. Die Regierung orientiert sich dabei unter Beachtung der Gemeindeautonomie an den gesetzlichen Vorgaben und an den Grundsätzen einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung des Vermögens der Gemeinden.
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Mittel der Aufsicht Weisungsbefugnis (§ 88 Abs. 2 GOG)
Kontrolle von Wahlen (§ 89 GOG) Genehmigung von Reglementen (§ 90 GOG) Prüfung von Jahresrechnung und Voranschlag (§ 93 GOG) Kommunaluntersuch (§ 94 GOG) Beschwerdebeurteilung durch den Regierungsrat (§ GOG)
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Ablauf Begrüssung, Einführung RR André Rüegsegger
Überblick kant. Verwaltung Mathias E. Brun Gemeindeaufsicht RR André Rüegsegger Gruppenarbeit I August Mächler Norbert Mettler/Beat Voser/Erich Vokinger Thomas Schmid/Stefan Beeler Peter Schmid Pause Gruppenarbeit II dieselben Gemeindepräsidentenvortrag GP Albert Auf der Maur Schluss RR André Rüegsegger
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Gruppenarbeiten 1. Leitung Gemeindeversammlung, Gemeinderat, Kommissionen Auditorium 080 August Mächler 2. Energie und Strassen Sitzungszimmer 124 Beat Voser/Erich Vokinger/Norbert Mettler 3. Raumplanung und Bauen Sitzungszimmer 122 Thomas Schmid/Stefan Beeler 4. Soziales, Vormundschaft Sitzungszimmer 111 Peter Schmid
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Pause +
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Aufgaben Rechts- und Beschwerdedienst
Rechtsetzung: Verfassungs- und Gemeinderecht, Organisations- und Verfahrensrecht Rechtspflege, begleitende Rechtsetzung Leitung der Verwaltungsbeschwerdeverfahren Rechtsberatung Regierung, Departemente und Ämter Aufsicht über Bezirke und Gemeinden und andere Körperschaften und Einrichtungen Europarecht und Aussenbeziehungen
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Organisation Rechts- und Beschwerdedienst
Amtsvorsteher Abteilung Rechtssetzung und Rechtsberatung Abteilung Beschwerden und Aufsicht Sekretariat
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Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung als Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ einer Gemeinde. Ihr stehen wichtige Entscheidungen nach Massgabe von KV und Gesetz zu (Rechtssetzung, Wahlen, Ausgabenbewilligung). Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung. Der Gemeinderat beruft die Gemeindeversammlung ein und stellt Anträge. Behandelt werden dürfen nur traktandierte Geschäfte. Beim Urnensystem werden die Entscheide über Annahme und Ablehnung an der Urne getroffen.
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Gemeinderat Der Gemeinderat ist das oberste Vollzugs- und Verwaltungsorgan. Für Gemeinderäte besteht eine Teilnahme- und Stimmverpflichtung. Der Gemeindepräsident lädt zu den Sitzungen, leitet diese und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Die Kompetenzen des Gemeinderates sind grundsätzlich unübertragbar. Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde.
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Kommissionen Die Grundlage einer Kommission kann in einem Gesetz, in einem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates liegen. Die Kommission kann ständig oder auch nicht ständig sein. Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Sie haben in der Regel keine eigenen Entscheidungs- sondern nur Beratungsbefugnisse. Für die Vormundschaftsbehörden, Fürsorgebehörden und Schulräte sowie die RPK gilt Ziff. 2 nicht. Nicht stimmberechtigte Personen sind in eine Kommission wählbar, soweit dies das kantonale Recht vorsieht. Kommissionspräsidenten haben das Recht, die Anträge der Kommission vor dem Gemeinderat zu vertreten.
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Neue Ratsmitglieder aus der Sicht eines Gemeindepräsidenten
Albert Auf der Maur, Gemeindepräsident Ingenbohl
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Schluss Besten Dank für Ihre Teilnahme und viel Erfolg bei Ihrer Amtstätigkeit.
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