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Die Rechtslage in Österreich

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Präsentation zum Thema: "Die Rechtslage in Österreich"—  Präsentation transkript:

1 Die Rechtslage in Österreich
Helmut Graupner Hiv/Aids, Safer Sex & Strafrecht Die Rechtslage in Österreich Symposion Strafrecht und Public Health bei HIV/AIDS Deutsch-österreichischer Aids-Kongress Frankfurt/M. 28. Juni 2007

2 Körperverletzungsdelikte:
Körperverletzungsdelikte: Vorsätzliche Körperverletzung (§§ 83ff StGB), Mord (§ 75 StGB) Zwar: Strafbarkeit des Versuchs auch ohne Ansteckung Jedoch: Hiv-Positiver muss die Ansteckung nicht nur ernstlich für möglich gehalten sondern sich auch damit abgefunden haben (§ 5 Abs. 1 StGB) Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) Nachweis der Ansteckung erforderlich Fahrlässige Tötung (§§ 80f StGB) Zumeist verjährt bevor der Tod eintritt (Verjährungsfrist: max. 7 ½ Jahre) Problematik der Einwilligung (in die Verletzung/Ansteckung) (§ 90 StGB): in Rechtsprechung und Lehre ungeklärt

3 Strafgesetz 1852 „mit einer schändlichen Krankheit behaftete und dieselbe verheimlichende Ammen“ (§ 379 StG) Gefährdung der Gesundheit durch übertragbare Krankheiten“ (§ 335, 393 StG) (Fahrlässigkeitsdelikt) Vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr (§ 85 lit. b iVm § 87 StG) (Handeln „aus Bosheit“ notwendig)

4 Strafgesetzbuch (StGB) 1975
Strafgesetzbuch (StGB) 1975 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 178 StGB. Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört. Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten § 179 StGB. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

5 Abstraktes (potentielles) Gefährdungsdelikt
Geschütztes Rechtsgut: Volksgesundheit (Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen) Einwilligung des/der PartnerIn irrelevant Dennoch: nichtinfizierte/r PartnerIn wird von Lehre und Rechtspraxis nicht als strafbar angesehen Meldepflicht: muss nicht vom Vorsatz/Fahrlässigkeit umfasst sein (objektive Bedingung der Strafbarkeit) Aids (beschränkt) meldepflichtig (§ 2 Aids-G) „Gefahr der Verbreitung“ (nicht: „Übertragung“): „Gewisse Breitenwirkung“ gefordert wird bei Sexualverkehr eines Hiv-Positiven immer angenommen (wegen potentieller Hervorrufung einer lebenslangen Infektion/Infektiösität) Abstrakte Gefährlichkeit: erfahrungsgemäss ernst zu nehmende Erhöhung der Möglichkeit einer Ansteckung nicht notwendig: erfolgte Ansteckung konkrete (tatsächliche) Gefährdung Abstraktes (potentielles) Gefährdungsdelikt

6 Verurteilungen §§ 178, 179 StGB

7 Staatlich propagierter Safer Sex = abstrakt (potentiell) gefährlich?
Staatlich propagierter Safer Sex = abstrakt (potentiell) gefährlich? Rechtsprechung der 80er & 90er Jahre: immer wieder Verurteilungen für kondomgeschützten (Vaginal)Verkehr, Oralverkehr ohne Kondom am hiv-negativen Partner und sogar Zungenküsse (bspw. LGSt Linz, EVr 1744/92; LG Klagenfurt, 15 EVr 81/96; LGSt Wien , 1b Vr 3031/97; APA 080, ; APA 554, ) Oberster Gerichtshof ( , 11 Os 171/97): peniler Vaginalverkehr („Geschlechtsverkehr“) mit Kondom nicht strafbar Zungenküsse nur „unter besonderen Umständen (wie Verletzungen, Bisse u.ä.)“

8 Kärntner Oralsexfall Hiv-positiver Mann verurteilt für
Kärntner Oralsexfall Hiv-positiver Mann verurteilt für Oralverkehr mit anderen Männern ohne Kondom Oralverkehr des Hiv-Positiven am Hiv-Negativen (LG Klagenfurt , 13 EVr 70/99) Oberlandesgericht Graz ( , 11 Bs 105/03): Wiederaufnahme des Verfahrens, weil (gem. 2 eingeholten mediz. SV-Gutachten) zwar eine Ansteckung nicht zu 100% ausgeschlossen jedoch typischerweise erfahrungsgemäß keine ernst zu nehmende Ansteckungsgefahr (bei Oralverkehr am Hiv-Negativen)

9 Weiterbestehende Problembereiche
Weiterbestehende Problembereiche Straflosigkeit durch die Judikatur lediglich festgestellt für penilen Vaginalverkehr mit Kondom (OGH , 11 Os 171/97) Zungenküsse (ausser bei besonderen Umständen) Oralverkehr einer hiv-positiven Person an einem hiv-negativen Mann (OLG Graz , 11 Bs 105/03) Rechtsunsicherheit bei allen anderen sexuellen Handlungen wie insb. Analverkehr mit Kondom Oralverkehr durch eine hiv-negative Person an einem hiv-positiven Mann (ohne Ejakulation in den Mund) Trotz o.a. Judikatur gewichtiger Teil der Lehre nach wie vor für Strafbarkeit des Sexualverkehrs Hiv-Positiver mit Kondom (vgl. Mayerhofer WK2 § 178 RN 4; M/R StGB5 Anm zu E1) immer wieder Verurteilungen ohne Bezugnahme auf Verwendung/Nichtverwendung eines Kondoms (bspw. LGSt Wien, , 6aEVr 7210/01; LGSt Wien, 1bEVr 235/00; LG Salzburg, 36 EVr 2394/98)

10 Teile der Rechtsprechung und Lehre sogar
Teile der Rechtsprechung und Lehre sogar für Strafbarkeit des (kondomlosen) Verkehrs Hiv-Positiver untereinander (vgl. Kienapfel/Schmoller BT III § 178 RN 8; Triffterer StGB-Komm § 178 RN 26) ja sogar hiv-negativer Personen untereinander (LG Korneuburg, 90a Bl 41/01) Selbst o.a. Judikatur (OGH und OLG Graz): Straflosigkeit nicht begründet mit der Befolgung von Safer Sex Regeln im konkreten Fall (typische Gefährdung reicht trotz konkreter Unmöglichkeit einer Ansteckung) (OLG Graz , 11 Bs 105/03)

11 Problem: „Ich bin der Meinung, dass die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung HIV - positiver Menschen für sexuelle Kontakte mit HIV - negativen Menschen trotz Befolgung der Verhaltensempfehlungen der Gesundheitsbehörden und der Aids - Hilfen dem Anliegen einer effektiven HIV - und Aids -Prävention zuwiderlaufen“ (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen 2313/AB XXI.GP ) Lösung: Streichung der §§ 178, 179 StGB Einschränkung auf konkrete (tatsächliche) Gefährdung Gesetzliche Klarstellung, dass die Befolgung von gesundheitspolitischen Verhaltensempfehlungen („Safer Sex Regeln“) nicht tatbestandsmässig ist.

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