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© 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH1 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management ___________________________________ Sachstand.

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Präsentation zum Thema: "© 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH1 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management ___________________________________ Sachstand."—  Präsentation transkript:

1 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH1 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management ___________________________________ Sachstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - __________________________________ Dortmund, den 17.06.2004

2 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH2 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management baut Brücken überall dort, wo politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Interessen aufeinander treffen. baut Brücken überall dort, wo politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Interessen aufeinander treffen. ist eine Kommunikations- und Organisationsberatung, deren Spezialität die Kenntnis der politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozesse ist. ist eine Kommunikations- und Organisationsberatung, deren Spezialität die Kenntnis der politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsprozesse ist. legt Wert darauf, Dialogpartner für inhaltliche Entscheidungs- prozesse zu sein. Wir verbinden Beratung mit einem kritischen Dialog und helfen damit unseren Kunden, neue Wege zu gehen. legt Wert darauf, Dialogpartner für inhaltliche Entscheidungs- prozesse zu sein. Wir verbinden Beratung mit einem kritischen Dialog und helfen damit unseren Kunden, neue Wege zu gehen. kennt die Prinzipien und Funktionsweisen privatwirtschaftlicher, öffentlicher und politischer Systeme. kennt die Prinzipien und Funktionsweisen privatwirtschaftlicher, öffentlicher und politischer Systeme. Wer ist BRIDGES ?

3 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH3 Verwaltungsmodernisierung Beratung von kommunalen Unternehmen und Outsourcing- Maßnahmen Unternehmen im Dialog mit Politik und Gesellschaft BRIDGES baut Brücken

4 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH4 Inhalt und Ziel der Präsentation –…–… –…–… Aufbereitung von Informa- tionen zu aktuellen Entwick- lungen über die Vorschriften des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. (BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.) Aufbereitung von Informa- tionen zu aktuellen Entwick- lungen über die Vorschriften des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. (BGBL vom 29. Dez. 2003, S. 2964 ff.) Insbesondere zum Stand der Umsetzung und Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeits- losengeld II - nach dem neu- en Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II). (Artikel 1, Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV) Insbesondere zum Stand der Umsetzung und Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeits- losengeld II - nach dem neu- en Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II). (Artikel 1, Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV)

5 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH5 Ziel der Grund- sicherung für Arbeitssuchende ist: Schnelle und passgenaue Vermittlung in Arbeit Die Stärkung der Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben - nach dem Fördern und Fordern - Prinzip Keine einseitige Verschiebung von (finanziellen) Lasten zwischen den Gebietskörperschaften Überwindung der Hilfebedürftigkeit und Verbesserung der Beschäftigungs- fähigkeit Ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit Zielsetzung der Grundsicherung

6 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH6 Die Agentur für Arbeit (oder die optierende Kommune) benennt dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine/n persönliche/n Ansprechpartner/in (Fallmanager, Fallzahl 1:75) und schließt fallbezogen eine Eingliederungs- vereinbarung für 6 Monate ab (§ 15 SGB II). Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Nach § 16(1) SGB II alle Leistungen des SGB III, nach § 16(2) SGB II weitere Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen - z.B. Schuldnerberatung und das neue Einstiegsgeld. Grundsätzlich erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige die Leistungen, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Nach § 16(1) SGB II alle Leistungen des SGB III, nach § 16(2) SGB II weitere Leistungen zur Beseitigung von Vermittlungshemmnissen - z.B. Schuldnerberatung und das neue Einstiegsgeld. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Nach § 16 (3) Satz 1 SGB II sind damit alle möglichen Formen gemeint, die nicht von § 16(1), (2) erfasst sind. Nach § 16(3) Satz 2 SGB II kommen auch zusätzliche Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen (bei Zahlung von Mehraufwandentschädigung) dafür in Frage, ohne das dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. Eingliederungsleistungen

7 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH7 Die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen Leistungsart Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - tritt stufenweise in Kraft: Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein- schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells (nach einem festgelegten Zeitplan). Regelung zur Finanzierung der Grundsicherung für Arbeit- Suchende. Möglichkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen. Inkrafttreten Januar 2004 Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen, Errichtung von Arbeitsgemein- schaften (ARGE) oder eines kommunalen Optionsmodells (nach einem festgelegten Zeitplan).

8 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH8 Einkommensberechnung und Vermögensanrech- nung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressort- abstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zu- stimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungs- erbringung zwischen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustim- mung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauscha- lierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber: §27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorge- sehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU Einkommensberechnung und Vermögensanrech- nung (§13 SGB II) – befindet sich z. Z. in der Ressort- abstimmung – reine Minister VO – kann ohne Zu- stimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden Mindestanforderungen an Verträge zur Leistungs- erbringung zwischen Kommunen/BA (§18 SGB II) – in Vorbereitung - reine Minister VO kann ohne Zustim- mung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden Definition Kosten der Unterkunft und ihre Pauscha- lierung (§27 SGB II) sowie die Festlegung der Höhe des (neuen) Einstieggeldes (§29 SGB II) – werden nicht genutzt. Aber: §27 SGB II ist rechtliche Grundlage für die vorge- sehene quotale Beteiligung des Bundes an den KdU Rechtsverordnungsermächtigung zu: Aktueller Stand

9 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH9 Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – würde bei Zu- stimmung des Bundesrates vorgezogen Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozialhilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – Verord- nungsentwurf vom Kabinett verabschiedet – dem Bundesrat zugeleitet, soll am 9. Juli dort nach dem Wunsch der Bundesregierung verabschiedet werden Inhalt u. a.: Übergangsweise bescheiden BA und Kommunen ihre je eigenen – bisherigen – Klienten und auch entspre- chende Eingliederungsmaßnahmen! Gemeinsame Einigungsstelle (§45 SGB II) – würde erst zum 1.1. 2005 möglich sein – würde bei Zu- stimmung des Bundesrates vorgezogen Aufsicht (§47 SGB II) – wird so schnell nicht kommen Festlegung von Einzelheiten des Übergangs vom Sozialhilfeträger auf die BA (§66 SGB II) – Verord- nungsentwurf vom Kabinett verabschiedet – dem Bundesrat zugeleitet, soll am 9. Juli dort nach dem Wunsch der Bundesregierung verabschiedet werden Inhalt u. a.: Übergangsweise bescheiden BA und Kommunen ihre je eigenen – bisherigen – Klienten und auch entspre- chende Eingliederungsmaßnahmen! Rechtsverordnungsermächtigung zu: Aktueller Stand

10 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH10 Ende April 2004 In einer Bundestags- entschließung vom Dezember 2003 war vorgesehen, bis zu diesem Termin das Optionsgesetz nach § 6a SGB II zu verabschieden – dies ist im Bundes- tag geschehen – im Bundesrat wurde das Gesetz am 14.05. in den Vermittlungs- ausschuß überwiesen. Oktober 2004 Regelungen zur Vorbereitung des Übergangs vom Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfebezug zum ALG II, insbesondere die Regelungen zur Erhebung der erforderlichen Daten. Nach dem Optionsgesetz auf den August 2004 vorgezogen – in Krafttreten noch offen. Januar 2005 Regelungen zur Durchführung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Eingliederungs- leistungen, ALG II/ Sozialgeld), Wahr- nehmung der Option kommunale Trägerschaft, Ände- rung des Wohngeld- und Bundes- kindergeldgesetzes zur Einführung eines Kindergeldzuschlags. Weiterer Fahrplan der Regelungen

11 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH11 Die Agenturen für Arbeit Leistungen zur arbeitsmarktlichen Eingliederung, Sicherung des Lebensunterhalts. Leistungen für Unterkunft und Heizung, darüber hinaus Kosten für soziale Beratungs- und Be- treuungsleistungen, Einmalleistungen. Die Kommunen Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen Träger der neuen Leistung sind nach § 6 SGB II für:

12 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH12 ABER Nach § 6(3) SGB II können die Träger Dritte mit der Durchführung/Erbringung der Leistungen be- auftragen - ACHTUNG: Grundsätzlich gilt bei Leistungsaustausch die Vergabeordnung! Neue EU Richtlinie dazu ist noch in nationales Recht zu überführen! UND Nach §§ 17 und 18 SGB II sind die Agenturen zur Ko- operation mit den örtlichen Akteuren des Ar- beitsmarktes verpflichtet! Soweit Leistungs- anbieter vorhanden sind, dürfen die Agenturen keine Eigenen aufbauen! Gespaltene Finanzierungsverantwortung zwischen Bund und Kommunen

13 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH13 Errichtung von Arbeits- gemeinschaften (Gesetzlicher Regelfall) Variante 2 (§ 6 a) SGB II Variante 2 (§ 6 a) SGB II Option kommunaler Trägerschaft (Näheres regelt das am 29.4. im Bundestag verabschiedete Optionsgesetz) Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II Variante 3 (§§ 6,44b) SGB II Geteilte Zuständigkeit (beide Behörden administrieren ihre Leistungen getrennt; dies bedeutet, dass ALG-II-Leistungen an zwei Stellen zu beantragen sind) Variante 1 (§ 44b) SGB II Variante 1 (§ 44b) SGB II Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung - mögliche Umsetzungsmodelle

14 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH14 Variante 1 Variante 2 Die aktuelle Debatte erfolgt anhand der beiden Varianten Bildung von Arbeits- gemeinschaften Option kommunaler Trägerschaft Aktuelle Entwicklungen

15 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH15 Nach dem Gesetz haben: –…–… –…–… Kreise und kreisfreie Städte die Möglichkeit, die Aufgaben der Agenturen für Arbeit nach dem SGB II auf Antrag auszuführen. Kreise und kreisfreie Städte die Möglichkeit, die Aufgaben der Agenturen für Arbeit nach dem SGB II auf Antrag auszuführen. Das die von den kreisfreien Städten und Kreisen benannten und vom BMWAzugelassenen kommunalen Stellen, die Aufgaben als Organe der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen. (Organleihe) Das Gesetz bestimmt: Variante - Optionsgesetz

16 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH16 Das vom Bundestag beschlossene Gesetz ist am 14. Mai im Bundesrat abgelehnt worden: Die Organleihe wird von Seiten der Union sowie teilweise von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände abgelehnt, da diese die kommunalen Stellen an die Vorgaben der Bundesagentur und ihre Weisungen binde. Gefordert wird eine weitgehende Unabhängigkeit entsprechend dem Entschließungsantrag des Bundestags zu HARTZ IV. Dessen Umsetzung würde eine direkte Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen notwendig machen, die verfassungsrechtliche Probleme aufwirft und eine Grundgesetzänderung erfordern würde. Diese ist nach Auffassung der Bundesregierung im Bundesrat z. Z. nicht mehrheitsfähig. Eine vollständige Unabhängigkeit der Kommunen wiederum ist nicht vorstellbar, wenn der Bund wesentliche Teile der Kosten trägt. Heute – 17.06. – Vermittlungsausschuss, (vielleicht) noch einmal 30. Juni. Die letzte Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause am findet am 9. Juli 2004 statt. Aktuelle Debatte zum Optionsgesetz

17 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH17 Weitere kritische Punkte sind zur Zeit: Aktuelle Debatte zur Umsetzung des SGB II Sicherstellung der versprochenen finan- ziellen Entlastung der Kommunen in Höhe von 2,5 Mrd. Euro: Bundesregierung und DST schlagen als Lö- sung eine Revisionsklausel und eine quotale Beteiligung der BA an den Kosten der Unterkunft vor. Sicherstellung der rechtzeitigen Daten- erfassung und Arbeitsfähigkeit der IT- Systeme: Der Verwaltungsrat der BA stellte am 24. Mai 2004 Risiken aufgrund der engen Zeitplanung und eine große Verantwort- ung dafür bei der Politik – Bund, Länder Kommunen fest.

18 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH18 Ebenso kritisch zu sehen ist: Aktuelle Debatte zur Umsetzung des SGB II Sicherstellung der Umsetzung des weiteren Umbaus der BA – u. a. Ein- richtung von Job-Centern: Der Verwaltungsrat stellte am 24. Mai fest: Damit (ALG II - Einführung) verzö- gert sich der verbesserte Service für die Arbeitslosengeld I Kunden der BA Sicherstellung eines ausreichenden Eingliederungstitels: in der vom Bundestag am 29.04.2004 angenommenen Entschließung werden für 2005 als Gesamtintegrationsbudget 9,15 Mrd. Euro als notwendig angesehen –aber: Je nach Basisjahr unzureichend!

19 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH19 Die kommunalen Träger sollen die ihnen im Rahmen des SGB II obliegenden Aufgaben auf die ARGE übertragen: Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde. einerseits zur Verwaltungsvereinfachung für die Träger wie für die betroffenen Leistungsbezieher, anderseits auch im Interesse der Leistungserbrin- gung aus einer Hand. Variante - Arbeitsgemeinschaften (§ 44 b SGB II)

20 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH20 Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Sicherung der Auszahlung der Leistungen Festlegung der Anlauf- und Auszahlungsstellen – Entscheidung über den Erhalt der bisherigen kommunalen Anlaufstellen und der BA als Außenstellen der ARGE oder die Einrichtung von Anlauf- und Auszahlungsstellen nur an einer Stelle. Regelungen für aktuelle Notlagen - Barzahlungen, Gutscheine. Datenzusammenstellung und -übermittlung für die bereits vorhandenen Leistungsfälle. VO sagt: Getrennte Bescheidung! Wie können vorhandene (weitestgehend vollständige) kommunale Daten aus vorhandenen IT Systemen übertragen werden? BA sagt: Überhaupt nicht! Welche (rechtlich verbindlichen) Dokumente sind notwendig und werden von beiden Seiten akzeptiert? Wie können bewährte kommunal eingesetzte Zahlungssysteme – und das vorhandene kommunale Anwendungs-know-how - beibehalten werden? BA sagt: Eigentlich nur Nutzung BA System vorgesehen!

21 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH21 Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsorganisation der ARGE Entscheidung alle Arbeitssuchende (ALG I und II Empfänger) an gemeinsamen oder getrennten Anlaufstellen zu bedienen. Arbeitsorganisation im direkten Kundenkontakt (front-office). Arbeitsorganisation bei der Leistungsberechnung (back-office). Organisation des Kontakts zu ausbildenden oder einstellenden Unternehmen (Vermittlungsgeschäft). Fallmanagement – was heißt Leistungen aus einer Hand konkret? Entscheidung Fallmanagement und Leistungs- gewährung aus einer Hand anzubieten oder getrennt. Notwendiges Profiling – Entscheidung, ob durch eigene Mit- arbeiter oder beauftragte Dritte. Wie und durch wen werden weitere notwendige Leistungen (z.B. Schuldner-, Suchtberatung) erbracht? Grundlegende Aufbau- und Ablauforganisation der ARGE.

22 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH22 Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Personalkonzept Festlegung der qualitativen und quantitativen Soll Personal- bedarfe. Personaleinsatzplanung (Ist-Personal) für die ARGE: wer wird, für welche Aufgaben, aus welchen bisherigen Arbeitsbereichen, mit welcher Qualifikation und mit welcher Entlohnung, in die ARGE delegiert und wie und wo werden fehlende Kapazitäten eingekauft? Regelungen zur Mitwirkung der Personalvertretungen. Grundsätze des Führungskonzeptes der ARGE – Bestimmung der Methoden des Personalmanagements in der ARGE. Personalentwicklung für delegiertes Personal – innerhalb der ARGE und in Zukunft innerhalb der (ehemaligen) Arbeitsbe- reiche/Arbeitgeber. Konzept für notwendige Anpassungs-Qualifizierung.

23 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH23 Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Raum-, EDV-, Investitions- und Finanzkonzepte Nutzung vorhandener/neuer Räumlichkeiten der ARGE Partner Bereitstellung/Kosten vorhandener und/oder neuer EDV Systeme Entscheidung über ein eigenes Budget der Arbeitsgemeinschaft Regelungen zu Entscheidungen über Investitionen: welche, von wem veranlasst und wie finanziert (Vor-)Finanzierung und Erstattung der laufenden Aufwendungen Regelungen zur Sicherung der Liquidität der ARGE, der Partner, der Kunden und der mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten Finanzcontrolling – Abstimmung, wie die Berichtssysteme der Bundesagentur und der kommunalen Seite jeweils zufrieden stellend bedient werden können Abstimmung, wie Finanzwirksame Entscheidungen inhaltlich und formell nach den jeweils geltenden Verfahrensregelungen der ARGE Partner getroffenen werden müssen

24 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH24 Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Eingliederungsmaßnahmen - Planung, Umsetzung, Wirkung Fortsetzung und/oder Übergangsregelungen von 2004 bis Mitte 2005. Absprache über Inhalte und Mengengerüste der Zielverein- barungen. Bestimmung der Zielgruppen aktiver Arbeitsmarktpolitik. Bestimmung und Planung der geeigneten Eingliederungsmaß- nahmetypen für die jeweiligen Zielgruppen. Festlegung der An- teile von SGB III- und sonstigen Maßnahmen. Finanzierung und Organisation der Umsetzung der Maßnahmen. Klärung des Einbezugs Dritter – z.B. von Beschäftigungsgesell- schaften, Wohlfahrtsverbänden, privaten Anbietern. Einkauf der Eingliederungsleistungen durch die ARGE und/oder die Partner – Festlegungen zu Ausschreibungsverfahren. Wirkungsmessung der Maßnahmen – Festlegung der Methoden zum Benchmarking und zur Evaluierung der Maßnahmen.

25 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH25 Wichtige Regelungsfelder für die Arbeitsgemeinschaft Kooperation mit anderen Akteuren des Arbeitsmarktes Abstimmung, wie Unternehmen, Sozialpartner und andere Arbeitsmarktakteure in die Arbeit der ARGE einbezogen werden - zum Beispiel in Form eines Beirates. Entscheidung, ob diese Akteure (alternativ zu einer Beirats- funktion) gesellschaftsrechtlich an der ARGE beteiligt werden sollen. Abstimmung zwischen den ARGE-Partner und den anderen Arbeitsmarktakteuren, welche konkreten Aufgaben und Rollen sie übernehmen sollen, wollen und können. Vereinbarung von Regelungen, die Interessenkonflikte dieser Akteure soweit sie selbst direkt oder indirekt Leistungser- bringer für die ARGE (die Agentur oder die Kommune) sind, ausschließen (Als Minimum: Selbstverpflichtungserklärungen).

26 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH26 Offene Fragen Finanzierung: Höhe und Verteilung der Fallpauschalen für Ein- gliederungsleistungen und Verwaltung Zielvereinbarungen und Controlling: Gestaltungsspielräume Zusammenarbeit mit allen Beteiligten des regionalen Arbeitsmarktes: Einbeziehung von Dritten (u.a. Anbieter von Eingliederungsmaßnahmen) Aufbau- und Ablauforganisation: Fallmanagement und Führungskonzept Datenübergabe/IT-System: Kompatibilität und Zeitpunkt der Bereitstellung Fazit: Offene Fragestellungen sind u. a.:

27 © 2004 BRIDGES Consulting Public Affairs & Management GmbH27 Beratungsgegenstand bei der Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe BRIDGES bietet Ihnen die Unterstützung BRIDGES erarbeitet mit Ihnen das lokale Kooperationsprojekt BRIDGES begleitet Sie und Ihre Partner BRIDGES identifiziert mit Ihnen Beobachtung der weiteren Entwicklung Optionsgesetz Erfahrungstransfer aus Pilotprojekten und Austausch Good Practice- Beispiele Zusammenbringen wichtiger Akteure Lokale Arbeitsmarktanalyse Strategieentwicklung Konkrete Zielvereinbarungen Festlegung Meilensteine Kommunikations- politik Erarbeitung Koopera- tionsverträge Gezielte Personalentwicklung und – vermittlung Erfahrungsaustausch mit anderen Projekten Relevante Entscheider Für die Durchsetzung zu gewinnende Unterstützer Finanzierungs- und Umsetzungs- alternativen Die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe im Jahr 2005 stellt für Kommunen, Agenturen für Arbeit und Anbieter von Eingliederungsmaßnahmen eine große Herausforderung dar - wir helfen dabei sie zu meistern.


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