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Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht

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Präsentation zum Thema: "Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht"—  Präsentation transkript:

1 Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht
Vortrag von Dr. Otto Wienke Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht

2 Statistisches europaweit jährlich Erbfälle mit Auslandsbe-rührung, Tendenz: steigend Gesamtwert ungefähr 123 Mrd. Euro Gesamtkosten für die jeweiligen Begünstigten ca.3,7 Mrd. Euro zunehmende Mobilität der europäischen Bürger und Unternehmen ca. 15 % Eheschließungen mit ausländischem Partner ca. 9 % Ausländeranteil, in Großstädten bis 20 % Nur ca. 20 % der Bevölkerung hinterlassen Testament

3 Beispielsfälle Ehe eines Deutschen mit einer Französin
deutsche Eheleute mit beweglichem und unbeweglichem Vermögen im Inland und im Ausland (Finca oder ETW auf Mallorca) türkische Staatsangehörige mit jahrelangem Wohnsitz in Deutschland und mit bewegli-chem und unbeweglichem Vermögen in Deutschland und in der Türkei (nicht Europa!) Wohnsitzverlagerung im Alter nach Mallorca

4 Konkret Beispielsfälle:
Ehefrau Deutsche, Ehemann Russe, Wohnsitz in Deutschland, Grundbesitz in Deutschland und Russland, Tochter aus 1. Ehe in Russland Ehemann Ägypter, Ehefrau Deutsche, Wohnsitz in Paris und Grundbesitz des Ehemannes in Deutschland Ehemann verstirbt Anteil an Grundbesitzgesellschaft im Ausland: bewegliches Vermögen, Anteil am Grundbesitz selbst: unbewegliches Vermögen

5 Grundlagen und bisherige Rechtslage
Gesetzliche Grundlagen: EGBGB und BGB welche Rechtsordnung bei dem konkreten Erblasser ist anwendbar? EGBGB: Verweis auf anzuwendendes Recht nur bei deutschem Erblasser: deutsches BGB unabhängig von seinem Wohnsitz, dem Wohnsitz der Erben oder deren Staatsangehörigkeit oder Belegenheit des Vermögens, aber: Art. 3 a II EGBGB fünftes Buch des BGB: Erbrecht

6 Beispiel zu lex rei sitae:
Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Spanien gilt deutsches (und nicht spanisches) Erbrecht Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Frankreich gilt französisches (und nicht deut-sches) Erbrecht Die Lage der Immobilie bestimmt das anzuwen-dende Erbrecht Umgehung: Einbringung der Immobilie in eine Grundbesitzgesellschaft: bewegliches Vermögen!

7 bisherige Rechtslage Vorrang internationaler Regelungen und Staatsverträge, Art. 3 EGBGB: Iran 1929 (zwischen Persien und Deutschem Kaiserreich!!), Türkei 1929, Sowjetunion 1958 !!! Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, Art. 25 EGBGB Annahme, Rück-und Weiterverweisung, Rechtsspaltung Regelung für Mehrstaatler, Art. 5 EGBGB Ordre public, (z.B. Schlechterstellung der Ehefrau oder anderer Religionszugehöriger) Art. 6 EGBGB bisher unabhängig vom Wohnsitz unterschiedliche Rechtslage in vielen europäischen und außereuropäischen Ländern, meist in Europa aber wie in Deutschland: Staatsangehörigkeit entscheidend

8 Einzelfall zu Staatsvertrag
Moldawien Zwischen Deutschland und Moldawien als ehemaliger Sowjetrepublik - gilt noch der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 1958, d.h. es gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes für unbewegliche das Recht des Lageorts.

9 Probleme: Nachlassspaltung
Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen länderabhängig unterschiedlich: z.B. gemeinschaftliches Testament (Spanien: nicht anerkannt !!! Fingerabdruck (Mexiko) Zeugenanwesenheit (englischer Rechtskreis) schriftlich,handschriftlich,maschinenschriftlich (in Indien zusammen mit Zeugen wirksam !) Hinterlegungsnotwendigkeit (Spanien!!!)

10 Entwicklung EU-Grünbuch (Internationales) Erb- und Testamentsrecht
- Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 6 - Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Erb- und Testamentrecht (2005/2148(INI) vom Stellungnahmen zum Grünbuch - Grünbuch KOM (2005) 65 vom (= BR-Drucks. 174/05 vom ) - Anhang zum Grünbuch (nur auf Französisch) - DNotI-Symposium Internationales Erbrecht in der EU - Perspektiven einer Harmonisierung, Brüssel 10./ - DNotI-Studie Internationales Erbrecht 2002 - franz. Original und Länderberichte zur Studie

11 Vorgaben aus Brüssel Rom IV Verordnung, Kommisionsvorschlag vom derzeit im Rechtsausschuss des Europäschen Parlaments in Brüssel technisch schwierigste Projekt im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit der EU-Staaten 36 Erwägungsgründe vorangestellt Ausnahmen für Dänemark und England

12 Vorgaben aus Brüssel Anknüpfung an Status des gewöhnlichen Aufenthaltes, Art. 16 Rom IV VO Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip Rechtswahlmöglichkeit für die eigene Staatsangehörigkeit, Art. 17 Rom IV VO grenzüberschreitendes europäisches Nachlass-zeugnis Inkrafttreten 2012, Handlungsbedarf !!

13 Einzelheiten Frage, welches Erbrecht auf den konkreten Erbfall Anwendung findet: letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers für das materielle Erbrecht und das Erbverfahrensrecht entscheidend Anwendbarkeit auf alle Erbfälle nach Inkraft-treten, keine rechtliche, aber tatsächliche Rückwirkung (Test. aus 2000, Inkrafttreten 2012, Sterbefall 2015)

14 Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Wahldomizil: tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort verbunden mit der Absicht, an diesem Ort für immer oder für unbestimmte Zeit zu verbleiben Indizien: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts Gründe für den Aufenthalt familiäre und soziale Bindungen vielfach nicht eindeutig zu bestimmen

15 Gestaltungsmöglichkeiten:
Rechtswahl in Testamentsform !!! nur Rechtswahl der eigenen Staatsangehörig-keit möglich Einzeltestamente bei Auslandsberührung Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes, um deutsches Erb- und insbes. dt. Pflichtteils-recht zu vermeiden (z.B. Spanien besser !) deutlich einfacher als Wechsel der Staatsange-hörigkeit

16 Einzelheiten Regelungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte zur Nachlassabwicklung: Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufent-haltsort des Erblassers international zuständig nach § 105 FamFG ausnahmsweise kann an ein Gericht des Hei-matstaats des Erblassers verwiesen werden

17 Einzelheiten einheitliches Muster für ein europäisches Nachlasszeugnis für weltweiten Nachlass des Erblassers tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Verfahren weiterhin notarielle Beurkundung der eidesstatt-lichen Versicherung der Richtigkeit der gemach-ten Angaben erforderlich deutscher Erbschein bisher im Ausland i.d.R. nicht anerkannt

18 Europaübersicht www.successions-europe.eu
Gutachten des Deutschen Notarinstituts Würzburg ENN Das Euröpäische Netz des Notariats Notare , Fachanwälte für Erbrecht

19 weitere nützliche Links zum Erbrecht

20 Schluss Vorsorge und Regelungen treffen !
besser als alles einfach laufen zu lassen ! denken Sie daran: gestorben wird immer, bleiben Sie gesund ! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !


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