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Fall 2 § 20 KSchG Gewährleistung

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Präsentation zum Thema: "Fall 2 § 20 KSchG Gewährleistung"—  Präsentation transkript:

1 Fall 2 § 20 KSchG Gewährleistung
Verkäufer muß Anzahlung von 20% des Kaufpreises verlangen, verliert sonst Anspruch auf diesen Teil Gewährleistung Normal: 24 Monate Abzahlung: bis Fälligkeit letzte Teilzahlung

2 Fall 3 Vorvertragliche Informationspflichten Anfechtung Ao. Kündigung
Geschäftsirrtum Aufwirkung auf Inhalt oder Vertragsabschluß Veranlassung Ao. Kündigung Falsche Angaben vor Vertragswschluss, s. a. Zi. 23 ABB

3 Fall 4 Einbeziehung Dritter in vorvertragl. Sv.
Eig. Wi. Interesse o. besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, Einfluß auf Verhandlungen Vertreter Sachverständiger Sonst. Dritter, z.B. Gesellschafter

4 Fall 5 Kreditvertrag Aufrechnungsbefugnis abbedungen
Ausdrückl. Klausel Gröbl. Benachteiligung § 879 III ABGB Versteckte Klauseln § 864a Ungewöhnliche rInhalte Für andere Partei nachteilig Brauchte aufgrund der Umstände nicht damit rechnen

5 Fall 6 Kontokorrent Tilgungsanordnung § 1415 f ABGB
Wille des Schuldners Zinsen Kapital (fällig – nicht fällig – beschwerlichst) Saldofeststellung ändert nichts an bestehender Besicherung

6 Fall 7 Abtretung, Leistung an Zahlungs statt
Benachrichtigung nicht erforderlich, § 1395 ABGB „stille Zession“ Abtretungsverbot – Wirksamkeit str.

7 Fall 8 Abtretung - Einwendungen Aus dem Grundverhältnis
Gestaltungsrechte gegenüber Zedent geltend machen, aber Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Zessionar Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber Altgläubiger, soweit vor Verständigung des Schuldners entstanden, außer: Inkassozession Nichtigkeit der Zession

8 Fall 9 Sicherungsfunktion („echtes Factoring“) Globalzession
Forderungen bestimmt oder bestimmbar Schuldner, Rechtsgrund/Grundverhältnis aa) + bb) + cc) – dd) +

9 Fall 10 Drittfinanzierter Kauf a) Konsumfinanzierung
b) Einwendung der Anfechtbarkeit auch gegen Bank? § 18 KSchG: Verbrauchergeschäft Abzahlungsgeschäft § 16 Wirtschaftliche Einheit


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