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Das Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung der Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und die Wiedergutmachung des.

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Präsentation zum Thema: "Das Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung der Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und die Wiedergutmachung des."—  Präsentation transkript:

1 Das Gesetz über den Jugendschutz, die Betreuung der Minderjährigen, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens

2 ZIEL DES GESETZES mehr Verantwortung für den Jugendlichen
mehr Verantwortung für die Eltern die Rechte des Opfers berücksichtigen die Wiedergutmachung

3 DIE AKTEURE Die Staatsanwaltschaft Der Jugendrichter zum Grunde
Der Jugendrichter im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen

4 Maßnahmen, die die Staatsanwaltschaft ergreifen kann
Bedingte Einstellung des Verfahrens nach schriftlicher Ermahnung (Art.45 ter Abs. 1 und 2) nach mündlicher Ermahnung (Art. 45 ter Abs. 3) Vermittlung (Art.45 quater) Elternpraktikum (Art.45 bis)

5 SCHRIFTLICHE ERMAHNUNG Art. 45 ter Abs. 1 und 2
Dem Minderjährigen wird ein Schreiben zugesandt worin steht, dass der PK die Taten zur Kenntnis genommen hat der PK die Taten für erwiesen hält die Akte eingestellt wird Kopie dieses Schreibens an Eltern Vormund Personen, die die Obhut des Kindes inne haben

6 MÜNDLICHE ERMAHNUNG Art. 45 ter Abs. 3
Der PK lädt den Minderjährigen und seine gesetzlichen Vertreter vor und stellt ihnen eine Ermahnung zu und erläutert die Risiken, die sie sich aussetzen

7 VERMITTLUNG Art. 45 quater
BEDINGUNGEN schwerwiegende Schuldindizien der Minderjährige bestreitet die Tat nicht ein Opfer ist identifiziert alle Beteiligten müssen ausdrücklich und ohne Vorbehalt während des gesamten Verfahrens mit der Vermittlung einverstanden sein

8 ELTERNPRAKTIKUM ART. 45 bis
Bedingungen: Minderjährige bestreitet die Tat nicht offensichtliches Desinteresse der Eltern für das straffällige Verhalten des Minderj. dieses Desinteresse trägt zu den Problemen des Minderj. bei das Elternpraktikum kann sich positiv für den Minderj. auswirken

9 Maßnahmen, die der JR zum Grunde ergreifen kann
Prinzipien Maßnahmen: außergerichtliche Maßnahmen schriftliche Projekt des Minderjährigen Begleitmaßnahmen Unterbringungsmaßnahmen Elternpraktikum

10 Prinzipien Elemente, die berücksichtigt werden müssen, um eine Maßnahme zu ergreifen: Persönlichkeit und Reife des Minderj. Lebensrahmen Tat(en), deren Umstände und Folgen vorherige Maßnahmen und das Verhalten des Minderj. während deren Ausführung Sicherheit des Betroffenen öffentliche Sicherheit

11 Rangordnung der Massnahmen
außergerichtliche Maßnahmen Projekt des Minderjährigen Begleitmaßnahmen Unterbringung in einer offenen Einrichtung Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

12 Mehrere Maßnahmen gleichzeitig sind möglich
Begründungsanforderungen

13 AUSSERGERICHTLICHE MAßNAHMEN (Art. 37 bis 37 quinquies)
Vermittlung wiedergutmachungsorientierte Gruppenkonzertierung (s. Maßnahmen, die durch die Stw. Vorgeschlagen werden dürfen)

14 SCHRIFTLICHES PROJEKT ART. 37 §2ter
Das Projekt muss spätestens am Tag der Verhandlung zum Grunde hinterlegt werden Schuldspruch wird vorausgesetz JG muss das Projekt gutheißen JGD wird mit der Aufsicht der Durchführung des Projekts beauftragt erfolgreicher Abschluss hat das Ende der Prozedur zur Folge (also keine weiteren Maßnahmen)

15 BEGLEITMAßNAHMEN Beaufsichtigung durch den JGD
allgemeinnützige Arbeiten verrichten (höchstens 150 Stunden) Verbot mit gewissen Personen/an bestimmten Orten zu verkehren Therapie folgen Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Person/in einer angepassten Einrichtung Hausarrest usw.

16 UNTERBRINGUNG IN EINER OFFENEN JUGENDSCHUTZEINRICHTUNG
Mindestalter = 12 Jahre UND entweder Strafe = 3 Jahre Haft oder mehr Tat = Körperverletzung Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Urteil in einem IPPJ untergebracht Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet wurde (für max. 6 Monate) Revision einer Unterbringung in einem geschlossenen IPPJ

17 UNTERBRINGUNG IN EINER GESCHLOSSENEN JUGENDSCHUTZEINRICHTUNG
Mindestalter = 14 Jahre UND entweder Strafe = 5 bis 10 Jahre Haft oder mehr Tat = sexueller Übergriff mit Gewaltanwendung oder kriminelle Vereinigung (Art.327 StGB) Minderj. wurde bereits durch ein endgültiges Urteil in einem IPPJ untergebracht und neue Tat = Körperverletzung oder Strafe = 3 Jahre Haft oder mehr

18 Tat mit Vorbedacht: Körperverletzung mit Folgen, Beschädigung von Gebäuden oder Dampfmachinen im Rahmen einer Vereinigung oder in einer Bande und mit Gewaltanwendung, Tätlichkeiten oder Drohungen bewaffneter Widerstand mit Gewaltanwendung Revision einer Maßnahme, die nicht beachtet wurde (für max. 6 Monate)

19 Ausnahme: Minderj. zw. 12 und 14 Jahre
3 Bedingungen für diese Ausnahme: schwerwiegender Anschlag auf das Leben oder die Gesundheit einer Person besonders gefährliches Verhalten eine Bedingung der Unterbringung von Minderj. ab 14 Jahre in einem geschlossenen IPPJ muss erfüllt sein

20 Die Unterbringung in einem IPPJ kann mit einem sechsmonatigem Aufschub versehen werden, insofern der Minderj. sich bereit erklärt eine allgemeinnützige Arbeit zu verrichten (max. 150 Stunden) Zeitliche Begrenzung der Unterbringung in einem IPPJ

21 Vorläufige Maßnahmen, die der JR ergreifen kann
Grundprinzipien: idem Maßnahmen zum Grunde Können bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden Garantien für den Minderj.: so kurze Dauer wie möglich ausreichende schwerwiegende Schuldindizien Ziel der vorläufigen Maßnahmen kann nicht anders erreicht werden es darf sich weder um eine sofortige Strafe, noch um eine Zwangsmaßnahme handeln

22 VORLÄUFIGE MAßNAHMEN Aufsicht durch den JGD
bedingter Verbleib in der Familie Unterbringung bei einer vertrauenswürdigen Person/in einer angepassten Einrichtung stationäre Therapie Unterbringung in einem IPPJ, eventuell mit Kontaktverbot: mit aufgezählten Personen (ausser RA) für die Zwecke der Ermittlung/Untersuchung für höchstens 3 Tage (erneuerbar)

23 OFFENES IPPJ Idem Maßnahmen zum Grunde

24 GESCHLOSSENES IPPJ Idem Maßnahmen zum Grunde Zusätzliche Bedingungen:
schwerwiegende Schuldindizien Verhalten des Minderj. ist für sich oder andere gefährlich ernsthafte Befürchtung einer Rückfallgefahr Fluchtgefahr Verdunklungsgefahr

25 Höchstdauer 3 Monate 1 x erneuerbar medizinisch-psychologischer Bericht durch das IPPJ monatliche Verlängerung, wenn es schlimme und außergewöhnliche Umstände für die öffentliche Sicherheit oder aufgrund der Persönlichkeit des Betroffenen gibt Revisionsantrag durch den Minderj., seine Eltern, sein Vormund, die Personen, die seine Obhut inne haben: einen Monat nachdem die Entscheidung definitiv wurde (Art. 60 Abs. 3)

26 Unterbringung im Föderalen Zentrum von Saint Hubert - Bedingungen
14 Jahre zum Tatzeitpunkt Schwerwiegende Schuldindizien Strafe = 5 Jahre Haft oder mehr Zwingende, schwerwiegende und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit den Erfordernissen zum Schutz der Gesellschaft Kein Platz in einem IPPJ

27 ELTERNPRAKTIKUM Art. 29 bis
Bedingungen: s. Maßnahmen, die die Stw. Vorschlagen kann Nur wenn dem Minderjährigen eine Maßnahme auferlegt wird Art. 85: Strafbestimmung bei Weigerung oder mangelnde Zusammenarbeit der Eltern  1 bis 7 Tage Haft und/oder 1 bis 25 Euro

28 ENTBINDUNG Zum Zeitpunkt der Tat 16 Jahre oder mehr
JG ist der Ansicht, dass eine Betreuungs-, Schutz- oder Erziehungsmaßnahme nicht angebracht ist

29 UND entweder Es wurde bereits eine Jugendschutzmaßnahme angeordnet Es handelt sich um gewisse Straftaten (sexueller Übergriff mit Gewalt oder Drohungen, Vergewaltigung, Mord, KV mit schwerwiegenden Folgen, Folter, unmenschliche Behandlung, Diebstahl mit mehreren erschwerenden Umständen


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