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Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche im Schießsport
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Sportschießen durch Jugendliche
Sportschießen mit Kindern und Jugendlichen unterschiedliche Regelungen für Altersgruppen Waffenarten nur mit Einverständnis des Sorgeberechtigten „besondere Obhut“ § 27 Abs. 3-6 WaffG § 10 Abs. 5+6 AWaffV
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Altersgruppen unter 12 Jahren 12–14 Jahre „Kinder“
14 – 16 Jahre „Jugendliche“ über 16 Jahre LG/LP Verboten Nur mit besonderer Erlaubnis der Behörde möglich Erlaubnis der Eltern und „Besondere Obhut“ Erlaubnis der Eltern frei Sonstige Schuß-waffen Armbrust
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Mindestalter Mindestalter beim Schießen: Ausnahmen vom Mindestalter:
12 Jahre bei Luftdruckwaffen 14 Jahre für Kleinkaliber Waffen Ausnahmen vom Mindestalter: durch örtliche Waffenbehörde Förderung des Leistungssports erforderliche Bescheinigungen: geistige und körperliche Eignung (Arzt) schießsportliche Begabung (Verein) § 27 Abs. 3, 4 WaffG
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Einverständnis der Eltern
muss vor dem Schießen vorliegen nachträgliche Genehmigung ist unwirksam kann auch generell für die Zukunft erklärt werden (z.B. in Aufnahmeantrag) durch Sorgeberechtigten in der Regel beide Eltern (Ausnahme: ein Elternteil verstorben oder gerichtliche Übertragung) Erteilung des Einverständnisses durch persönliche Anwesenheit beim Schießen schriftliche Einverständniserklärung (ist bis zum Ende des Schießens aufzubewahren) § 27 Abs. 3 WaffG
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„besondere Obhut“ durch besonders qualifizierte Aufsichtsperson
muss auf Schießstand anwesend sein gegenüber Aufsicht beim einzelnen Schützen weisungsberechtigt „Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen“ Qualifikation erfolgt durch Schießsportverbände Qualifizierungsrichtlinien sind Bestandteil des Anerkennungsverfahrens § 27 Abs. 3 WaffG § 10 Abs. 5 AWaffV
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