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Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren

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Präsentation zum Thema: "Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren"—  Präsentation transkript:

1 Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Schuluntersuchungsverordnung VwV ESU und Jugendzahnpflege (bzgl. Einschulungsuntersuchung) Was hat sich geändert? Dr. Kersten Wolfers Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg 1

2 Überblick Ziele der Überarbeitung Schuluntersuchungsverordnung
VO VwV Überblick Ziele der Überarbeitung Schuluntersuchungsverordnung Verwaltungsvorschrift ESU und Jugendzahnpflege 2

3 Überblick Ziele VO VwV Ziele Berücksichtigung seit 2008/2009 geäußerter Änderungswünsche und Kritikpunkte soweit sachlich geboten Einheitliche Basis für Schritt 2 mit genügend Flexibilität zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kooperationsmodelle 3

4 Ziele Zusammenlegung VwV Jugendzahnpflege mit VwV ESU
Überblick Ziele VO VwV Ziele Zusammenlegung VwV Jugendzahnpflege mit VwV ESU Anpassung der Form an EDV-Nutzung bei Dokumentation und Weitergabe von Daten 4

5 Ziele Gebrauch einheitlicher und korrekter Begriffe
Überblick Ziele VO VwV Ziele Gebrauch einheitlicher und korrekter Begriffe Einverständnis  Einwilligung weitergehende Nachuntersuchung  ergänzende ärztliche Untersuchung Eltern, Sorgeberechtigte,…  sorgeberechtigte Personen Kindergarten, Kindertagesstätte  Kindertageseinrichtung Kinder- und Jugendärztlicher Dienst  Kinder- und Jugendgesundheitsdienst 5

6 Schuluntersuchungsverordnung
Überblick Ziele VO VwV Schuluntersuchungsverordnung § 1 (Örtliche Zuständigkeiten) Neu: Berücksichtigung zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen 6

7 Schuluntersuchungsverordnung
Überblick Ziele VO VwV Schuluntersuchungsverordnung § 2 (Zweck, Umfang, Häufigkeit und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen) § 2, Abs. 2 ESU ist Pflicht für alle zur Schule angemeldeten Kinder und für Kinder, die nach Schuljahresbeginn bis zum September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben  nach Beginn des Schuljahres für die Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Schuljahres das vierte Lebensjahr vollendet haben. 7

8 Schuluntersuchungsverordnung
Überblick Ziele VO VwV Schuluntersuchungsverordnung § 2, Abs. 3 Neu (bisher nur in VwV): Die Vorlage dieser Dokumente (Untersuchungsheft und Impfausweis) ist Pflicht. In Schritt 2 werden alle Kinder untersucht, die keine Kindertageseinrichtung besuchen. 8

9 Schuluntersuchungsverordnung
Überblick Ziele VO VwV Schuluntersuchungsverordnung § 4 Mitwirkung der Tageseinrichtungen für Kinder und der Schulen § 4 Zusammenwirken der Gesundheitsämter mit den Kindertageseinrichtungen und Schulen 9

10 Schuluntersuchungsverordnung
Überblick Ziele VO VwV Schuluntersuchungsverordnung § 4, Abs. 3 Neu: Trennung zwischen Angaben für ESU bzw. zielgruppenspezifische Untersuchungen und Maßnahmen 10

11 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.1 (Gesetzl. Grundlagen und Zweck der ESU), Abs. 2 Neu: Kinderschutzgesetz BW: … sollen Ärztinnen und Ärzte des Kinder- und Jugendgesundheits- dienstes unter anderem i. R. der ESU die Gesundheit von Kindern schützen und fördern. Sie arbeiten hierbei eng mit anderen Stellen zusammen. 11

12 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.3 (Durchführung der ESU) 2.3.4 (Einladung), Abs. 3 Neu: Kind nicht auffindbar: Rückmeldung an Meldebehörde. Teilnahme ist Pflicht, bußgeldbewehrt. Nicht-Teilnahme ist Ordnungswidrigkeit konkreter Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: Jugendamt hinzuziehen. 12

13 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV ARL VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.3.5 (Räumlichkeiten), Abs. 2 Neu: Die Untersuchungsräume sollten von außen nicht einsehbar sein und die dort stattfindenden Gespräche dürfen von außen nicht gehört werden können. 13

14 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.3.7 (Anwesenheit Dritter) Die Anwesenheit Dritter ist nur zulässig, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung erforderlich ist und …  die ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchung nicht behindert wird und … 14

15 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.3.8 (Datenschutz) Die Bestimmungen zum Datenschutz wurden hier zusammengeführt 15

16 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege Nr. 2.4 (Erhebung von Anamnese und Befunden 2.4.3 (Untersuchungsumfang), Abs. 2 Bei Kindern, die eine Kita besuchen, gehört mit Einverständnis… die Beobachtung des Entwicklungsstandes… zur Basisuntersuchung  erfolgt die Beobachtung des Entwicklungsstandes. Mit Einwilligung…wird Anl. 5 zum Bestandteil der Untersuchung. 16

17 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.4.3 (Untersuchungsumfang), Abs. 3 Im Fall von auffälligen Befunden erfolgt nach ärztlichem Ermessen eine weitergehende Nachuntersuchung ggf. einschließlich der Sprachstandsdiagnose … ggf. eine ergänzende ärztliche Untersuchung, eine Sprachstandsdiagnostik … 17

18 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.4.3 (Untersuchungsumfang) Abs. 4-10: Schritt 2 weiterhin gilt: Es werden alle Kinder untersucht, die keine Kita besuchen. Berücksichtigung von Schritt 1 18

19 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.4.3 (Untersuchungsumfang) Abs. 4-10: Schritt 2 ärztl. Bewertung: - von Schritt 1 - der Entwicklungsbeobachtung mit Einverst. - der Beurteilung der f. Kooperation zuständigen Lehrkraft mit Einverständnis  zur Entscheidung über Untersuchung werden herangezogen: - Ärztl. Bewertung von Schritt 1 - Entwicklungsbeobachtung mit Einwilligung - Beurteilung der für die Kooperation zuständigen Lehrkraft mit Einwilligung 19

20 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.4.3 (Untersuchungsumfang) Abs. 4-10: Schritt 2 Neu: Die Organisation soll vor Ort bestehende Kooperationsmodelle berücksichtigen. Bei medizinischen Fragestellungen zur Schulfähigkeit können ErzieherInnen oder zust. Schule schulärztliche Beurteilung beantragen. Untersuchung, wenn nach ärztl. Ermessen erforderlich. Liegt für die Weitergabe des Beobachtungsbogens keine Einwilligung vor, wird dies dem GA gemeldet. 20

21 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.4.3 (Untersuchungsumfang) Abs. 11 Keine vorherige ESU: Kinder werden in der Regel in Schritt 2 untersucht → Es wird die Basisuntersuchung nach Schritt 1 nachgeholt, Befundung mit altersangepassten Normwerten, ggf. ärztl. Nachuntersuchung. 21

22 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege 2.6.5 (Aufbewahrungszeit) Aufbewahrungszeit der Dokumentationsunterlagen bei den GÄ: bis zum Ende der Grundschulzeit. Über Ausnahmen entscheidet der Amtsleiter → Vier Jahre nach der termingerechten Einschulung. (ohne Ausnahmen) (da das „Ende der Grundschulzeit“ im Einzelfall nicht bekannt ist.) 22

23 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege Anlagen Keine „vorauseilende Einwilligung“ mehr (Datenschutz) Befundbogen zur Weitergabe an fördernde Stelle → an Kita, ggf. Weitergabe mit Einwilligung 23

24 VwV ESU und Jugendzahnpflege
Überblick Ziele VO VwV VwV ESU und Jugendzahnpflege Anlagen Fragebogen für sorgeberechtigte Personen, z.B. SDQ nicht mehr enthalten Frage nach soziodemographischen Daten: - abgesetzt, Freiwilligkeit nochmals betont - enthält nun Fragen zur Feststellung des Migrationshintergrundes 24


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