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Schwerpunktschule GS Schifferstadt-Süd

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Präsentation zum Thema: "Schwerpunktschule GS Schifferstadt-Süd"—  Präsentation transkript:

1 Schwerpunktschule GS Schifferstadt-Süd
Fachtag Schwerpunktschule GS Schifferstadt-Süd Programm 9.00 Uhr: Begrüßung im Mehrzweckraum 9.15 Uhr: Die GS- Süd stellt sich vor ( Vortrag ) 9.50 Uhr: Hospitation in den Klassen ( Einteilung durch das Förderteam ) 11.00 Uhr: Ihre Fragen ( Mehrzweckraum ) 12.00 Uhr: Veranstaltungsende März 2011 GS Schifferstadt Süd

2 Inhalt Rechtliche Grundlage Aufnahme eines Integrationskindes
Schwerpunktschule Inhalt Rechtliche Grundlage Aufnahme eines Integrationskindes Sonderpädagogischer Förderbedarf Personalausstattung unserer Schule Klassengröße der Schule Kooperation Integrativer Unterricht Integrationshelfer an der Schule Zeugnis für Integrationskinder Zuständigkeiten der Kreis- oder Stadtverwaltung Stundenplan einer Förderlehrerin Arbeitsplan / Förderplan März 2011 GS Schifferstadt Süd

3 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen UN-Konvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung Schulgesetz Grundschulordnung Landesgleichstellungsgesetz Nachteilsausgleich Landesgleichstellungsgesetz (LGG) = Landesgesetzt zur Herstellung gleichwertiger Lebnsbedingungen für Menschen mit Behinderungen Der Begriff Nachteilsausgleich stammt aus §126 SGB IX (Rehabilitations und Teilhabe behinderter Menschen März 2011 GS Schifferstadt Süd

4 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen UN-Konvention: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung Gültig in Deutschland seit Ende März 2009 Artikel 24 – Bildung 24 (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben. März 2011 GS Schifferstadt Süd

5 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Schulgesetz: (Dezember 2008)‏ § 1 Auftrag der Schule (Abs. 2, Satz 4)‏ Alle Schulen wirken bei der Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit. - Integration hat gemäß dem Landesgleichstellungsgesetz Vorrang - Verpflichtung aller Schulen / nicht nur SPS = Integration - Kind kann im Prinzip jeder Schule zugewiesen werden - Einzelintegration März 2011 GS Schifferstadt Süd

6 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Schulgesetz: (Dezember 2008)‏ § 3 Schülerinnen und Schüler (Abs. 5) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbstständig, barrierefrei im Sinne des §2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können. Bei der Gestaltung des Unterrichts und bei Leistungsfeststellungen, sind die besonderen Belange behinderter Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und ihnen die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zu gewähren. - beeinträchtigten Schüler /innen barrierefreie Nutzung des schulischen Angebotes gemeinsam mit nicht beeinträchtigten Schüler/innen - Stärkung des gemeinsamen Unterrichts durch gesetzliche Regelung - Nachteilsausgleich 1. Mal schriftlich festgehalten im SchulG - stärkere Gewichtung durch Verankerung im SchulG - Der Begriff Nachteilsausgleich stammt aus §126 SGB IX (Rehabilitations und Teilhabe behinderter Menschen März 2011 GS Schifferstadt Süd

7 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Schulgesetz (Dezember 2008) § 10 Aufgaben und Zuordnung der Schularten (Abs.1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. März 2011 GS Schifferstadt Süd

8 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Schulgesetz: (Dezember 2008)‏ § 59 Wahl der Schullaufbahn (Abs. 4) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, besuchen eine Förderschule oder nach Maßgabe des §3 Abs. 5 eine andere Schule. März 2011 GS Schifferstadt Süd

9 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (10. Oktober 2008) § 15 Sonderpädagogische Förderung Für Schülerinnen und Schüler, die mit individueller Förderung in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden können, kann das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs eingeleitet werden. Das Nähere regelt die für die öffentlichen Förderschulen geltende Schulordnung. März 2011 GS Schifferstadt Süd

10 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Grundschulordnung (10. Oktober 2008) § 28 Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen (Abs. 1) Schülerinnen und Schüler mit Lernschwierigkeiten und Lernstörungen sind entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen zu fördern. Für sie ist ein individueller Förderplan zu erstellen und im Verlauf des Lernprozesses zu überprüfen und anzupassen. (Abs. 2) Der Förderplan ist den Eltern zu erläutern. März 2011 GS Schifferstadt Süd

11 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Grundschulordnung (10. Oktober 2008) § 29 Integrativer Unterricht (Abs. 1) Schülerinnen und Schüler, die nach Feststellung der Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf haben, können gemäß § 59 Abs. 4 SchulG auch integrativ in der Grundschule gefördert werden. Die Entscheidung über den Förderort trifft die Schulbehörde nach Anhören der Eltern und auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens. ( Abs. 3 ) Soweit diese Schülerinnen und Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder ganzheitliche Entwicklung haben, gelten abweichend von dieser Schulordnung die in der für die öffentlichen Förderschulen geltenden Schulordnung für die Bildungsgänge Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung bestehenden Regelungen zu Schulverhältnis, Leistungsfeststellung und –beurteilung, Zeugnissen, Versetzungen und Schulabschlüssen (zieldifferenter Unterricht). In die Zeugnisse ist ein Vermerk aufzunehmen März 2011 GS Schifferstadt Süd

12 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Grundschulordnung (10. Oktober 2008) § 30 Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund (Abs. 2) Die Vermittlung der deutschen Sprache und eine rasche schulische Eingliederung dieser Schülerinnen und Schüler sind vordringliche pädagogische Aufgaben des differenzierenden Regelunterrichts. Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden Deutschkenntnissen sollen im Rahmen der personellen Möglichkeiten eine zusätzliche Förderung erhalten. März 2011 GS Schifferstadt Süd

13 1. Rechtliche Grundlagen
Schwerpunktschule 1. Rechtliche Grundlagen Grundschulordnung (10. Oktober 2008) § 33 Grundsätze der Leistungs- feststellung und Leistungsbeurteilung (Abs. 1) Die Schule fördert durch individuelle Anforderungen, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angemessen sind, die Leistungsbereitschaft, Leistungsfähigkeit und das Erreichen von Leistungen. Ermutigung, Bestätigung, Lernhilfe und Lernkontrolle sind Grundlagen für ein zielgerichtetes Lernen. März 2011 GS Schifferstadt Süd

14 2. Aufnahme eines Integrationskindes
Schwerpunktschule 2. Aufnahme eines Integrationskindes Eine Beratung der Eltern erfolgt durch: die Schulleitung der Grundschule vor Ort die Schwerpunktschule die Schulleitung der Förderschule die Schulaufsicht März 2011 GS Schifferstadt Süd

15 2. Aufnahme eines Integrationskindes
Schwerpunktschule 2. Aufnahme eines Integrationskindes Der Antrag auf integrativen Unterricht geht per Internetportal von der Grundschule vor Ort an die zuständige Förderschule. Die für die Einschreibung des Kindes zuständige Grundschule bringt diesen Antrag auf den Weg. Bei Antragsstellung sollten die Eltern alle vorhandenen Unterlagen vorlegen. Die zuständige Förderschule benennt eine/n Gutachter/in.Diese/r legt in seinem Gutachten den Förderschwerpunkt ( z. B. Lernen ) fest. Erst danach kann eine Aufnahme an unserer Schule beantragt werden. Bei der amtsärztlichen Untersuchung sollten die Eltern den Arzt/Ärztin über den gestellten Antrag informieren. - Unterlagen gehen an die zuständige Förderschule - Termine für schulärztliche Untersuchung - Regelkinder schulärzt. Untersuchung Termin in Schule - Gutachtenkinder Gesundheitsamt / längere Untersuchung März 2011 GS Schifferstadt Süd

16 3. Sonderpädagogischer Förderbedarf
Schwerpunktschule 3. Sonderpädagogischer Förderbedarf Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Föderbedarfs ( eingeleitet durch die GS vor Ort ) Erstellt durch ein/e ( FörderlehrerIn ) Beinhaltet die Feststellung des sonderpädagogischen Förderschwerpunkts Eröffnung und Anhörung der Eltern ( alle Möglichkeiten der Beschulung werden erörtert ) - Eltern werden informiert, wenn Kd. schon in Schule - Lehrer stellt Antrag auf sonderpäd. Förderbedarf -zuständige Förderschule - nur durch Förderschullehrer - kein Förderschullehrer von SPS - wird der sonderpäd. Förderbedarf festgestellt - individueller Förderplan - Förderort wird festgestellt - fertige Gutachten wird der Eltern genau erklärt - Eltern dürfen ihre Meinung dazu sagen - Eltern dürfen wünsche äußern, wegen Integration - Eltern werden genau darüber informiert welche Schule für das Kind am besten sei Zuweisung durch die ADD als Abschluss des Verfahrens März 2011 GS Schifferstadt Süd

17 4. Personalausstattung unserer Schule ( ohne Ganztagsschule )
Schwerpunktschule 4. Personalausstattung unserer Schule ( ohne Ganztagsschule ) 5 Förderschullehrerinnen 1 Pädagogische Fachkraft 28 Lehrkräfte 2 Praktikanten (freiwilliges soziales Jahr) Unsere Förderlehrkräfte sind nicht ausschließlich für Gutachtenkinder, sondern für die Förderung aller Schüler zuständig. Im Schuljahr 2010/11 besuchen 15 Intgrationskinder unsere Schule ( /12 ca. 20 Kinder ) - 4 zügige Schule - 5/6 Pädagogische Fachkraft - 1 1/3 Förderschullehrer Poolstunden – für Team Rucksackstunden abhängig von Beeintächtigung Lernen: 2,3 FölWStd. Ganzheitliche Entwicklung: 1,5 FölWStd PFWStd. Motorische Entwicklung: 2,5 FölWStd. + 3 PFWStd PFWStd. + FölWStd. = austauschbar 1 Föl-Stelle = 1,2 PF-Stelle März 2011 GS Schifferstadt Süd

18 5. Klassengröße der Schule
Schwerpunktschule 5. Klassengröße der Schule normale Regelklassengröße ( ca Kinder ) pro Klasse max. 3 Integrationskinder teilweise Doppelbesetzung Innere und äußere Differenzierung - bis 30 Schüler - die Förderkräfte sind für alle Schüler da - unterschiedliche Beeinträchtigungen - meistens Lernen - manche Beeinträchtigungen bringen keine Rucksackstunden z.B. Autismus motorische Entwicklung - März 2011 GS Schifferstadt Süd

19 6. Kooperation mit: Ärzten, Psychologen, Jugendamt
Schwerpunktschule 6. Kooperation mit: Ärzten, Psychologen, Jugendamt GrundschullehrerInnen FörderschullehrerInnen Pädagogischen Fachkräften Schulleitung der Salierschule FörderschullehrerInnen der Salierschule Integrationshelfer des Jugendamtes Kräfte des Freiwilligen sozialen Jahres Kindergärten - alle Lehrer an SPS gleiche Rechte - z.B. könnte eine PF auch Stunden halten und der Klassenlehrer fördert dann - Integrationshelfer ist nur für sein Kind zuständig, sollte sich nicht um andere Kinder kümmern Gruppenarbeit! Wie kann die Zusammenarbeit aussehen? Positiv und Negativ Wie sind die Arbeiten verteilt? März 2011 GS Schifferstadt Süd

20 7. Integrativer Unterricht
Schwerpunktschule 7. Integrativer Unterricht Förderpläne Arbeitspläne Zieldifferenzierter Unterricht Einzelförderung Förderung in Kleingruppen Klassenteilung März 2011 GS Schifferstadt Süd

21 8. Integrationshelfer an der Schule
Schwerpunktschule 8. Integrationshelfer an der Schule „Eingliederungshilfe“ im Zusammenhang mit §§ 53 ff SGB XII‏‏ Kann nur von den Eltern beim Sozialamt beantragt werden. Voraussetzung ist die Beantragung der Familienhilfe durch die Eltern Kann auch für mehrere Kinder gleichzeitig beantragt werden - zur Bewältigung des Schulalltages - arbeiten zu langsam, lassen sich zu viel ablenken - Hilfe in Pausen / aggressiv - Toilettengang I-Helfer nicht für pädagogische Notwendigkeiten = das muss die Schule machen - Schulleitung kann eine Stellungnahme abgeben, kann hilfreich sein - Sozialhilfeträger darf die Entscheidung der Schulbehörde nicht anzweifeln z.B. das Kind soll in die Förderschule, da braucht man keinen Integrationshelfer!!!!!!! März 2011 GS Schifferstadt Süd

22 9. Zeugnis für Integrationskinder
Schwerpunktschule 9. Zeugnis für Integrationskinder Das Zeugnis enthält immer einen Zusatz, in welchem Förderschwerpunkt ( z. B. Lernen ) der Schüler beschult wird. Es werden aber auch Fächer genannt auf denen der Schüler auf Klassenniveau arbeitet. ( z.B. Musik, Sport etc. ) Fächer, in denen der Schüler nicht auf Klassenniveau arbeitet, können ausschließlich verbal beurteilt werden. Eine Note entfällt dann. Ein erfolgreicher Abschluss der GS ( inkl. Empfehlung ) ist möglich, wenn der Schüler in allen Fächern auf Klassenniveau arbeitet. In diesem Fall können die Eltern auch den Status eines Integrationskindes aufheben lassen. Besteht am Ende der 4. Klasse weiterhin Förderbedarf, suchen sich die Eltern eine Schule ihrer Wahl zur weiteren Förderung. Die Lehrerin / Schulleitung unterstützt und berät auf diesem Weg . - verbal - in Fächern in denen das Kind normal mitkommt bekommt es Noten - Zeugnis von der Schule - Vermerk: Das Kind wird nach dem Lehrplan der Förderschule Lernen unterrichtet - I- Kinder bleiben nicht sitzen, verbleiben im Klassenverband - können aber wiederholen, wenn es einen Sinn ergibt - Eltern führen rechtzeitig EG - informiert über entsprechende Schulen - Eltern melden das Kind an der weiterführenden Schule an - FöLehrer der Folgeschule besuchen I-Kinder in GS März 2011 GS Schifferstadt Süd

23 10. Zuständigkeiten der Kreis- oder Stadtverwaltung
Schwerpunktschule 10. Zuständigkeiten der Kreis- oder Stadtverwaltung Fördermaterial, Lehrmittel ( Schulträger/Stadt ) Schülerbeförderung von Auswärtigen ( Kreis ) Anträge bei den Behörden sind frühzeitig durch die Eltern zu stellen ( idealerweise vor der Einschulung ) - evt. mehrere Kinder zusammen März 2011 GS Schifferstadt Süd

24 11. Stundenplan einer Förderlehrerin
Schwerpunktschule 11. Stundenplan einer Förderlehrerin März 2011 GS Schifferstadt Süd

25 12. Arbeitspläne/Förderpläne
! liegen zur Mitnahme aus ! März 2011 GS Schifferstadt Süd


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