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Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) 2 Jahre gesetzlicher Mindestlohn – eine Bilanz Stand:

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Präsentation zum Thema: "Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) 2 Jahre gesetzlicher Mindestlohn – eine Bilanz Stand:"—  Präsentation transkript:

1 Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) 2 Jahre gesetzlicher Mindestlohn – eine Bilanz Stand: ORR J. Helmig

2 Gliederung Einleitung
Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen iRd. MiLoG Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten Kontrollen und Prüfungen Zahlen aus dem Bezirk des Hauptzollamts Dortmund zu Prüfungen nach dem MiLoG Stand: ORR J. Helmig

3 Aktuell: Am 26.10.2016 ist die Mindestlohnanpassungs-VO durch das Bundeskabinett beschlossen worden
Mindestlohnkommission hatte am beschlossen, den ML anzupassen (ab jetzt alle 2 Jahre) Ab 01. Januar 2017 erhalten alle unter den gesetzl. ML fallenden AN 8,84 €/Stunde Stand: ORR J. Helmig

4 Stand: ORR J. Helmig

5 Stand: ORR J. Helmig

6 Exemplarische Darstellung entschiedener Rechtsfragen/Klarstellungen im Rahmen des MiLoG:
Stand: ORR J. Helmig

7 Eingeschränkte Auftraggeberhaftung (zivilrechtlich) - § 13 MiLoG
Verweis auf § 14 AEntG – entsprechende Anwendung Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtung dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an AN oder zur Zahlung von Beiträgen an gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien wie ein Bürge (Haftung nur für Nettoentgelt) Stand: ORR J. Helmig

8 Was meint nun eingeschränkte Haftung?
Es haften nur solche Unternehmer, die sich zur Erfüllung eigener Verpflichtungen eines oder mehrerer Nachunternehmer bedienen und damit die an sich ihnen obliegende Pflicht zur Vergütung der AN auf die ausführenden Nachunternehmer verlagern. Ausgenommen sind folglich Fälle, in denen Auftraggeber mit der Vergabe des Auftrags lediglich einen Eigenbedarf ihres Unternehmens befriedigen! Stand: ORR J. Helmig

9 Übertragung der eingeschränkten Haftung auf die Bußgeldvorschrift des § 21 Abs. 2 MiLoG
„ Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags 1. entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder 2. einen Nachunternehmer einsetzt der zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt. Stand: ORR J. Helmig

10 Unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom 12. 01
Unter Bezugnahme auf das BAG-Urteil vom , 5 AZR 617/01 hat das BMAS am festgestellt: „Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2010 (neu), S. 23) zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift des § 13 MiLoG durch den Verweis auf § 14 AEntG an die dortige Rechtslage und Ausgestaltung der Haftung insbesondere durch die Rechtsprechung angeglichen worden ist. Nach dem Verständnis des BMAS hat er dadurch klargestellt, dass er von der Übertragung der oben dargestellten einschränkenden Rechtsprechung auf das MiLoG ausgeht.“ Stand: ORR J. Helmig

11 Weitere entschiedene Rechtsfragen/Klarstellungen:
Ergänzung/Absenkung der ursprünglich festgelegten Einkommensschwelle von 2958 €/2000 € für den Verzicht auf die Aufzeichnungspflicht zur täglichen Arbeitszeit Verzicht auf Aufzeichnungspflicht bei Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern und Eltern des AG, die im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten (Änderung der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung –MiLoDokV vom ) Berücksichtigung von Zuschlägen beim gesetzlichen ML Prüfungen nach dem Arbeitszeitgesetz grds. n i c h t durch den Zoll Stand: ORR J. Helmig

12 Erfahrungen und Erkenntnisse aus den bisher durchgeführten Kontrollen und Prüfungen
Stand: ORR J. Helmig

13 2. Stand- und Bereitschaftszeiten sind hierbei häufig Thema
Die Anzeigen im Taxi und Mietwagengewerbe haben sich seit Einführung des gesetzl. ML nahezu verdreifacht 2. Stand- und Bereitschaftszeiten sind hierbei häufig Thema In der ersten Hälfte 2015 wurde bei ca. 75% der Prüfungen in den Betrieben festgestellt, dass entweder noch keine oder mangelhafte Arbeitszeitauf- zeichnungen geführt wurden. Bei GU-Prüfungen werden regelmäßig neben den Stundenaufzeichnungen auch weitere Unterlagen verlangt, wie z.B. Fahrtenzettel/Fahrer, buch- mäßige Erfassung d. Beförderungsaufträge, Fahrtenbücher u. Abrech- nungen b. Krankentransporten etc. Es können auch die in der Branche zu führenden Grundaufzeichnungen der Bareinnahmen- Schichtzettel (§§ 22, 63 bis 68 UStDV) betrachtet werden. Diese fehlten häufig oder waren nur unzureichend ausgefüllt! Stand: ORR J. Helmig

14 Zahlen aus dem Bezirk des Hauptzollamts Dortmund zu Prüfungen nach dem MiLoG
Stand: ORR J. Helmig

15 Zuständigkeit der FKS beim HZA Dortmund
Stand: ORR J. Helmig

16 Durchgeführte AN-Kontrollen im Personenbeförderungsgewerbe 588
Weitergehende und z.T. komplexere Geschäftsprüfungen in den Unternehmen (Pers.bef.gew.)nach Risikogesichtspunkten 121 Eingeleitete OWi-Verfahren wegen der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (insges.) 28 Eingeleitete OWi-Verfahren wegen Verletzung der Aufzeichnungs-pflicht (insges.) Stand: ORR J. Helmig


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