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Seminar Arbeitsrecht Das Mindestlohngesetz und seine Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse Mittelstandsunion CSU – Kreisverband Bad Tölz-Wolfratshausen.

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Präsentation zum Thema: "Seminar Arbeitsrecht Das Mindestlohngesetz und seine Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse Mittelstandsunion CSU – Kreisverband Bad Tölz-Wolfratshausen."—  Präsentation transkript:

1 Seminar Arbeitsrecht Das Mindestlohngesetz und seine Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse Mittelstandsunion CSU – Kreisverband Bad Tölz-Wolfratshausen Geretsried, 25. März 2015 Ass. jur. Dagmar Marek-Pregler Geschäftsführerin Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V. Fachabteilung Arbeitsrecht und Tarifpolitik

2 Gliederung 1.Höhe und Anpassung des gesetzlichen Mindestlohnes 2.Wer hat einen Anspruch? 3.Kann der Anspruch ausgeschlossen werden? 4.Welche Arbeitgeberleistungen können angerechnet werden? 5.Wann wird der Mindestlohn fällig? –Grundsatz –Nutzung von Arbeitszeitkonten –Abgeltungsklauseln 6.Auftraggeberhaftung – Wer haftet für wen? 7.Aufzeichnungspflichten 8.Meldepflichten 9.Sanktionen 10.Wer überprüft die Einhaltung des MiloG? 2

3 Höhe und Anpassung des MiLo ■Flächendeckend Euro 8,50 brutto ■Höhere branchenspezifische Mindestlöhne (z.B. Baugewerbe) bleiben unberührt ■Erste Anpassung zum 01. Januar 2017 ■Durch Mindestlohnkommission ■Momentaner Vorsitzender: Dr. Henning Voscherau 3

4 Wer hat Anspruch auf den MiLo? ■Jeder AN, der in Deutschland beschäftigt wird ■Dauer des Arbeitseinsatzes ist irrelevant Ausnahme Transitverkehr ■Auch Angestellte und Minijobber ■Keinen Anspruch haben –Echte freie Mitarbeiter –Organe des Unternehmens –Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung –Auszubildende –Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten 4 Mindestlohn - § 1 MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich - § 22 MiLoG Mindestlohn - § 1 MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich - § 22 MiLoG

5 Wer hat Anspruch auf den MiLo? Praktikanten ■Praktikanten  grundsätzlich ja –Ohne Arbeits- oder Ausbildungsvertrag –Aber zum Erwerb beruflicher Fähigkeiten ■Pflichtpraktikanten  nein –Im Rahmen einer Ausbildung (Schule, Hochschule, Berufsakademie) –Dauer schreibt Ausbildungsordnung vor –Kann nur einmal abgeleistet werden 5 Praktikanten - § 22 Abs. 1 MiLoG

6 Wer hat Anspruch auf den MiLo? Praktikanten ■„Orientierungspraktikum“  nein, wenn –es der Orientierung bzgl. einer Ausbildung/ eines Studiums dient. –Befreiung aber nur für drei Monate –Was passiert, wenn das Praktikum länger dauert? –Zweites „Orientierungspraktikum“ in demselben Unternehmen? ■Freiwillige studienbegleitende Praktika  nein, wenn –begleitend zur Ausbildung –Befreiung nur für drei Monate ■Echte Volontäre  nein 6

7 Ausschluss des Anspruchs? ■Der Anspruch kann weder durch –Arbeitsvertrag –Tarifvertrag oder –Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. ■Verzicht nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches ■Tarifliche Ausschlussfristen kommen –auf den MiLo wahrscheinlich nicht zur Anwendung –auf den Entgeltbestandteil, der den MiLo-Anspruch übersteigt, aber schon ■Der Anspruch verjährt innerhalb von 3 Jahren 7 Unabdingbarkeit - § 3 MiLoG

8 Anrechenbarkeit von Arbeitgeber- leistungen ■Drei verschiedene Ansätze: –Es wird immer nur der „nackte“ Stundenlohn berücksichtigt –Es wird alles berücksichtigt, was monatlich ausbezahlt wird –BMAS: es wird nur das berücksichtigt, was die Arbeitsleistung des AN vergüten soll  Entscheiden muss das BAG  Das erste veröffentlichte Urteil (ArbG Berlin) schließt sich der Meinung des BMAS an 8 Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14 Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14

9 Anrechenbarkeit von Arbeitgeber- leistungen: Beispiele ■Zulagen und Zuschläge nein –für Gefahren, Nachtarbeit, Überstunden usw. –es werden besondere Erschwernisse ausgeglichen ■zusätzliches Urlaubsgeld eher nein –es wird nicht die vertragliche Arbeitsleistung vergütet –wenn aber doch, dann nur bei taggenauer Auszahlung ■Weihnachtsgeld/ JSZ nein –selbst wenn nicht nur Betriebstreue belohnt wird –keine monatliche Auszahlung ■Sachbezüge nein –MiLo = reiner Geldanspruch ■VWL nein –keine Vergütung geleisteter Arbeit ■Provisionen wohl ja 9

10 Fälligkeit des MiLo ■Grundsatz –unmittelbar nach Ende des Arbeitsmonats –bei entsprechender Vereinbarung: spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats ■Nutzung eines Arbeitszeitkontos –Auszahlung kann noch später erfolgen, wenn Nutzung eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbart ist –schriftlicher Hinweis auf Tarifvertrag oder BV genügt –Bloßes Führen des Kontos genügt nicht ■Die Probleme beginnen, wenn das verstetigte Entgelt den MiLo-Anspruch nicht erfüllt. 10

11 Auswirkungen auf Nutzung eines Arbeitszeitkontos ■Einbringungsgrenze –nur noch 50% der monatlich vereinbarten Arbeitszeit –bei einer Regelarbeitszeit von 165 Stunden  82,5 Std. –Grenze ArbZG aber bereits bei 240 Stunden  75 Std. ■Keine Beschränkung der Anordnung von Überstunden –bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung –bis zur Grenze des ArbZG ■Auch Minijobber dürfen Überstunden machen –(P) Sozialversicherungsfreiheit –Arbeitszeitkonten? 11

12 Auswirkungen auf Nutzung eines Arbeitszeitkontos ■(P): Berechnung des Stundenlohnes bei Nutzung von Arbeitszeitkonten Monatsentgelt wird immer durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt ■Beispiel: Stundenlohn von € 10,50 Gearbeitet 240 Stunden Ausbezahlt werden 165 Stunden € 1.732,50 75 Stunden auf Arbeitszeit-Konto€ 787,50 € 1.732,50 : 240 € 7,22 ■Ausgleich der Differenz (€ 315) bis April 2016 in Freizeit/ Entgelt ■Der Restbetrag (€ 472,50) kann später ausgezahlt werden 12

13 Auswirkungen auf Nutzung eines Arbeitszeitkontos ■monatliche Festlegung, wie viele Stunden ausgezahlt werden müssen –im Beispiel 195 x € 10,50 = € 2047,40 € 8,53/ Stunde –Großer Aufwand bei unregelmäßiger Arbeitszeit –aber Beschränkungen des MiLoG betreffen das Arbeitszeitkonto nicht oder ■Abbau des Kontos innerhalb von 12 Monaten –dann erfolgt Ausgleich innerhalb der Fristen des MiLoG –Abbau im Winter erfüllt grds. diese Voraussetzungen –Achtung bei Minijobbern: Beschäftigungsbeginn ist entscheidend 13

14 Auswirkungen auf Abgeltungsklauseln ■Verstetigtes Entgelt enthält bestimmte Anzahl von Überstunden ■Auch hier wird das monatliche Entgelt durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geteilt ■Beispiel: monatliches Entgelt € 1.500 regelmäßige Arbeitszeit 165 Std./ Monat Abgeltung von 14 Überstd./ Monat € 8,38/ Std.  nur noch 11 Stunden abgelten€ 8,52/ Std. 14

15 Auftraggeberhaftung Wer haftet für wen? ■§ 13 MiLoG –Im Gesetzesentwurf: eigenständige Haftungsregelung mit Entlastungsmöglichkeit –Daraus wurde: Verzicht auf eigenständige Regelung und Verweis auf § 14 AEntG ohne Entlastungsmöglichkeit –Unternehmer haftet dafür, dass sein Subunternehmer vom Subunternehmer eingeschaltete Nachunternehmer sowie deren Nachunternehmer und vom Subunternehmer oder seinem/seinen Nachunternehmer/n eingeschaltete Verleiher den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen.  Vollumfängliche Haftungskette 15 Haftung des Auftraggebers - § 13 MiLoG

16 Auftraggeberhaftung Wer haftet für wen? ■Art der Haftung –Auftraggeber haftet wie Bürge, der auf Einrede der Vorausklage verzichtet hat AN kann sofort Auftraggeber in Anspruch nehmen Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner –Haftung nur auf Nettoentgelt –Keine Haftung für nicht / unvollständig abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Achtung anders bei Baubetrieben!) –Haftung bei Insolvenz des Subunternehmers? Macht es einen Unterschied, ob Subunternehmer nicht zahlen will oder nicht zahlen kann? BAG hat das bisher nicht entschieden. Anspruch geht aber nicht auf BA über, wenn diese Insolvenzgeld zahlt.  Verschuldensunabhängige Haftung 16

17 Auftraggeberhaftung Einschränkung durch Rechtsprechung? ■Wann bin ich Unternehmer i.S.d. § 14 AEntG? –Anwendung Rechtsprechung BVerfG u. BAG zum AEntG? –Folgerichtig aber nicht sicher! –Aussagen des BVerfG/ BAG: Beide Gerichte schränken Haftung ein Hintergrund: sehr weitreichende (Haftungskette ohne Begrenzung) verschuldensunabhängige Haftung Wenn man sich zur Erledigung eigener vertraglicher Verpflichtungen Subunternehmer bedient, dann haftet man (sog. „Generalunternehmerhaftung“) (P) diese Rechtsprechung wurde für das Baugewerbe entwickelt und lässt sich nicht 1:1 auf alle anderen Branchen übertragen Außerdem spricht das MiLoG vom „Auftraggeber“, was sehr viel weitreichender ist 17

18 Auftraggeberhaftung Einschränkung durch Rechtsprechung? ■Beispiele –Betonfertigteilwerk lässt durch WU Bewehrungskörbe herstellen Haftung? Ja –Transportbetonbetrieb beauftragt Fuhrunternehmer mit Lieferung seines Mischgutes Haftung? Ja –Betrieb lässt Produktionsanlagen im Winter durch externe Firma warten Haftung?Unklar –Betonfertigteilwerk kauft Stahl /TB-Werk Zement Haftung? Eher Nein –Betrieb lässt sein Verwaltungsgebäude von externer Firma reinigen Haftung? Nach BVerfG/BAGNein 18

19 Auftraggeberhaftung Vertragliche Absicherung? ■Haftung kann nicht ausgeschlossen werden ■Garantieerklärungen und SE-Regelungen für den Haftungsfall? ■Vermeidung/ Herabsetzung eines Bußgeldes –Ein Bußgeld droht dem Unternehmer, –der Werk- oder Dienstverträge in erheblichem Umfang ausführen lässt –und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Subunternehmer und/oder nachgeschaltete Subunternehmer /Verleiher –den MiLo nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. –Höhe § 21 Abs.3 MiLoG: bis zu 500.000 Euro 19

20 Auftraggeberhaftung Vertragliche Absicherung? ■Befreiung vom Bußgeld? –Möglich, aber welche Anforderungen gestellt werden, ist noch unklar –Folgendes wird zurzeit empfohlen Sorgfältige Auswahl des Subunternehmers Prüfung der Angebote auf Plausibilität Garantie für rechtzeitige Zahlung des MiLo einfordern Beleg durch anonymisierte Entgeltabrechnungen Anzeigepflicht bei Einschaltung von Nachunternehmern u. Zeitarbeitsfirmen (m.M. kein Zustimmungserfordernis!) Pflicht des Subunternehmers, Garantien der Nachunternehmer / Zeitarbeitsfirmen bzgl. MiLo vorzulegen Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der genannten Punkte Freistellung von Ansprüchen Dritter durch Subunternehmer Haftung für weitere Schäden (bspw. § 19 MiLoG, Anwalts- Gerichtskosten) Recht zur ao. Kündigung im Schadensfall 20

21 Aufzeichnungspflichten, § 17 MiLoG Minijobber ■Minijobber –jeder Arbeitgeber, egal welche Branche –Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit –spätestens am 7. Kalendertag nach der Arbeitsleistung –MiLoDokV: keine Aufzeichnungen für AN mit verstetigtem monatlichen Entgelt über € 2.958 brutto mit Aufzeichnungen nach § 16 ArbZG ■Aufbewahrungspflicht: 2 Jahre –Problematisch, weil zu kurz –Sowohl Prüfungsrahmen von Zoll und DRV, als auch Verjährungsvorschriften des BGB sind länger ■Art der Aufzeichnung bleibt dem AG überlassen –Stundenzettel genügen –wenn Arbeitszeiterfassung vorhanden, diese anwenden 21 Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

22 Aufzeichnungspflichten, § 17 MiLoG Übrige Arbeitnehmer ■Ansonsten nur Unternehmer, die einem Wirtschaftsbereich des § 2a SchwarzarbeitsbekämpfungsG angehören Baugewerbe Speditions-, Transport- u. damit verbundenen Logistikgewerbe Auf- und Abbau von Messen u. Ausstellungen (u.a.) ■Steine- und Erden-Industrie gehört nicht zum Baugewerbe –Beurteilung nach BaubetriebeVO u. Klassifikation der Wirtschaftszweige durch BA –Hinweis = Verpflichtung zur Sofortmeldung 22 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten - § 17 MiLoG

23 Aufzeichnungspflichten, § 17 MiLoG Übrige Arbeitnehmer ■Beschäftigung von Fahrern –Fahrer im S+E-Betrieb angestellt  keine Transportbetrieb –etwas anderes gilt, wenn Fuhrpark in eigenständige Gesellschaft ausgegliedert wurde ■Mischbetriebe –Betriebe, die auch Bauleistungen erbringen –Wahrscheinlich Unterscheidung nach organisatorisch selbständigen und unselbständigen Betriebsteilen –Aufzeichnungspflichten vorsorglich erfüllen 23

24 Meldepflichten, § 16 MiLoG ■Wer muss melden? –Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die AN für einen Werk- DienstV nach Deutschland schicken –Entleiher mit Sitz in D, der AN aus dem Ausland „ausleiht“ Müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Meldung an den Zoll abgeben Voraussetzung ist Tätigwerden im Bereich von § 2a SchwarzarbeitsbekämpfungsG –Kommt also für S+E-Industrie grds. nicht zur Anwendung ■Was muss gemeldet werden? –Name und Geburtsdatum des AN –Beginn und Dauer des Einsatzes –Beschäftigungsort –Ort im Inland, an dem Unterlagen nach § 17 MiLoG aufbewahrt werden –Name, Geburtsdatum u. Anschrift des verantwortlich Handelnden –Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten 24

25 Meldepflichten, § 16 MiLoG ■Ausländischer Arbeitgeber muss Versicherung bzgl. des MiLoG abgeben ■MiLoMeldVO Einsatzplan statt Einzelmeldungen über Arbeitszeit, wenn der AN an einem Beschäftigungsort teilweise vor 6.00 Uhr oder nach 22.00 Uhr an mehreren Einsatzorten am selben Tag oder in ausschließlich mobiler Tätigkeit beschäftigt wird. 25

26 Sanktionen ■Nicht oder nicht rechtzeitige Zahlung des MiLo –Bußgeld bis zu € 500.000 –Ausschluss von Vergabe öffentlicher Aufträge „Nicht rechtzeitig“ auch bei fehlender schriftlicher Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos Zoll wird sich wahrscheinlich am erlangten wirtschaftliche Vorteil orientieren ■Einsatz von Nachunternehmern –im erheblichen Umfang –bei Kenntnis oder fahrlässiger Nichtkenntnis, –dass dieser oder seine nachfolgenden Subunternehmer –den MiLo nicht zahlen „im erheblichen Umfang“ = unklar Bußgeld bis zu € 500.000 Ausschluss von Vergabe öffentlicher Aufträge 26 Bußgeldvorschriften - § 21 MiLoG

27 Sanktionen ■Verstoß gegen Aufzeichnungs- u. Aufbewahrungs- pflichten, § 17 MiLoG –Bußgeld von bis zu € 30.000 –Ausschluss von Vergabe öffentlicher Aufträge –Fehlende, verspätete, unvollständige Aufzeichnungen ■Mangelhafte Kooperation mit dem Zoll –Bußgeld bis zu € 30.000 –Ausschluss von Vergabe öffentlicher Aufträge –Unterlagen vorenthalten, Zutritt zum Betriebsgelände verweigern u.ä. 27

28 Was darf der Zoll? ■Kontrolle durch Finanzkontrolle Schwarzarbeit ■Kontrollbefugnis nach § 15 MiLoG i.V.m. Schwarz- arbeitsbekämpfungsgesetz –Recht das Betriebsgelände u. Geschäftsräume während der Arbeitszeit zu betreten –Einsicht in alle relevanten Unterlagen –Identitätsfeststellung aller Anwesenden – auch unbeteiligter Dritter –Befragung von Arbeitgeber und Arbeitnehmern –Kein Durchsuchungsrecht ohne entsprechende richterliche Genehmigung! ■Auch verdachts- und anlasslose Kontrollen möglich 28 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung … - § 15 MiLoG

29 Fragen und Antworten 29


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