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FRÜHJAHRSIMPULS 2013 BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten www.wt-bks.at HERZLICH WILLKOMMEN ZUM.

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1 FRÜHJAHRSIMPULS 2013 BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten www.wt-bks.at HERZLICH WILLKOMMEN ZUM

2 Arbeitszeitaufzeichnungen – Aktueller denn je BKS Steuerberatung GmbH & Co KG Herzogenburg – Melk – Wilhelmsburg – St. Pölten www.wt-bks.at HERZLICH WILLKOMMEN zum THEMA

3 Allgemeine Informationen AG müssen für jeden AN Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der Tagesarbeitszeit auch hervorgehen - die Wochenarbeitszeit - die tägliche und wöchentliche Ruhezeit - Beschäftigung während der Ruhezeit - Beginn und Ende der Ruhepausen - Bei Durchrechnung der Arbeitszeit muss auch Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraumes festgehalten werden

4 TagBeginn Pause Ende Pause EndeGesamtNormal- arbeitszeit MehrarbeitÜber- stunden Sonstiges 1.07:3012:0012:3016:308,50 2.07:3012:0012:3018:0010,008,501,50 3.07:3012:0012:3018:0010,008,501,50 4.F 5.4,50K

5 Führung durch Arbeitnehmer Führen die AN die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst, bleibt AG für die Aufzeichnungen und für die Einhaltung AZ-Bestimmungen verantwortlich Der AG muss - die AN zur richtigen Führung anleiten - sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen - die Aufzeichnungen kontrollieren

6 Zeiterfassungssysteme Werden bei flexiblen Arbeitszeitsystemen (zB Gleitzeit, Durchrechnung der Normalarbeitszeit) die Aufzeichnungen vom AG durch Zeiterfassungssysteme geführt, muss den AN - auf Verlangen eine Abschrift der Aufzeichnungen übermittelt werden oder - Einsicht gewährt werden

7 Ausnahme von Pausenaufzeichnungen Voraussetzung ist Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat Genaue Festlegung des Beginnes und Ende der Ruhepausen oder Es wird den AN überlassen, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen

8 Einsicht und Auskunft Der AG hat der Arbeitsinspektion die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen - Einsicht zu gewähren oder - Kopien zu übermitteln

9 Sonderbestimmungen Außendienstmitarbeiter Lenker Bäckereimitarbeiter AN in Krankenanstalten Jugendliche

10 Fristen Aufbewahrungsfrist: 6 Monate Für Lenker: 24 Monate Bei Durchrechnung der Arbeitszeit: Fristenlauf mit Ende des Durchrechnungszeitraumes Jugendliche: nach Neuauflage bis zum Ablauf von 2 Jahren nach letzter Eintragung

11 Zuständige Stelle Zuständige Stelle für die Kontrolle der Einhaltung ist die Arbeitsinspektion Finanzpolizei kontrolliert im Auftrag des Arbeits- inspektorats

12 Konsequenzen bei falscher Arbeitszeitaufzeichnung Nachzahlungen: Leistet AG auf Grund mangelhafter AZ-Aufzeichnungen zu niedrige SV-Beiträge, sind diese nachzuzahlen (samt Verzugszinsen 8,88 % p.a.) Schätzungen: Die GKK kann bei Vorliegen einer mangelhaften oder überhaupt fehlenden AZ-Aufzeichnungen eine Schätzung der Arbeitszeit vornehmen (ohne Durchführung eines konkreten Ermittlungsverfahrens) Verfallsfristen: können auf Grund fehlender AZ-Aufzeichnungen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht ermittelt werden, werden die Verfallsfristen gehemmt LSDBG: Unvollständige oder fehlende AZ-Aufzeichnungen erschweren AG, die korrekte Entlohnung seiner AN iS des LSDBG nachzuweisen

13 Verwaltungsstrafbestimmungen AG sind für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verantwortlich. Übertretungen der Bestimmungen betreffend der Arbeitszeitaufzeichnungen sind strafbar Zuständige Stelle: BH, Magistrat, Magistratisches Bezirksamt (Wien) Höhe der Verwaltungsstrafen lt. - Arbeitszeitgesetz - Arbeitsruhegesetz - Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - Bäckereiarbeitergesetz - Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz

14 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!


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