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Das Bundesgericht und Architektur

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Präsentation zum Thema: "Das Bundesgericht und Architektur"—  Präsentation transkript:

1 Das Bundesgericht und Architektur
Grundzüge des Rechts für Architektur Das Bundesgericht und Architektur Gérard Hertig (ETH Zurich) Herbst 2016

2 Die Rolle des Bundesgerichtes
A. beauftragte B. ein Einfamilienhaus zu planen und erstellen. Noch vor Baubeginn entwarf B. ein abgeändertes Konzept für die Entwässerung. Dazu war der Bau einer Pumpe erforderlich (Abwasser im Untergeschoss musste in höher gelegenen Kanalisationsstrang gepumpt werden). Eigentümer einer unterhalb gelegenen Parzelle beklagte sich, weil das Wasser dann auf seine Parzelle fliesse. B. unterbreitete hierauf ein drittes Entwässerungskonzept, das die Gemeinde bewilligte. A. realisierte jedoch nicht diese, sondern eine andere Variante, die ein anderes Architekturbüro ausgearbeitet hatte. Der überflüssig gewordene Pumpensumpf wurde stillgelegt. A. verlangt Schadenersatz.

3 Beispiel 1: Vertrag (siehe auch BGE 4A.90 - 2013)
Vertrag mit stets gleichem Inhalt gibt es nicht. Je nach Umständen: sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu finden. Projektierungsarbeiten/Erstellen von Plänen → Werkvertrag. Spaltung der Rechtsfolgen: Planungsfehler: Werkvertraglichen Regeln, Unsorgfältige Bauleitung: Auftragsrechtlichen Regeln

4 Beispiel 2: Kosten (siehe auch BGE 122 III 61 vom 10. Januar 1996)
Mit Vertrag vom 19. Februar 1981 übertrug W. als Bauherr dem Architekten R. verschiedene Architekturarbeiten für den Neubau eines Einfamilienhauses. Sie vereinbarten eine Entschädigung von pauschal Fr. 32'000.-- Am 12. Mai 1981 erstellte der Architekt einen "approximativen Kostenvoranschlag", der Gesamtbaukosten von Fr. 507' vorsah. Am 16. Juni 1981 wurde dieser durch einen weiteren "approximativen Kostenvoranschlag" ersetzt, der mit Gesamtbaukosten von Fr. 440' (ohne die Garage von Fr. 26'000.--) rechnete. Mit Schreiben vom 13. April 1982 beanstandete W. die Arbeiten des R. In der Folge rügte W eine massive Kostenüberschreitung. Er machte einen Schaden von Fr. 100' geltend, der durch eine Kostenüberschreitung von 30 bis 50% entstanden sei und für den R. einzustehen habe

5 Beispiel 2: Kosten (siehe auch BGE 122 III 61 vom 10. Januar 1996)
Vom verantwortlichen Architekten zu ersetzen ist der Schaden, den der Bauherr wegen seines Vertrauens in die Verlässlichkeit der Kosteninformation erlitten hat. Der Kläger ist als Bauherr insoweit geschädigt, als er bei Kenntnis der Unrichtigkeit des Kostenvoranschlages über seine finanziellen Mittel anders disponiert hätte und der - aufgedrängte - Mehrwert des Hauses für ihn nutzlos ist oder die Investition gar seine wirtschaftlichen Möglichkeiten übersteigt. Da der Mehrwert dem Bauherrn insoweit als Vorteil anzurechnen ist, als er ein persönliches Interesse daran hat, kann der massgebliche Schaden als Differenz zwischen dem objektiven Wert der Baute und dem subjektiven Nutzen des Bauherrn daran umschrieben werden..

6 Beispiel 3: Prüfungspflicht (siehe auch BGE 119 IV 54 vom 17
Beispiel 3: Prüfungspflicht (siehe auch BGE 119 IV 54 vom 17. Februar 1993) Ermächtigt der Bauherr den bauleitenden Architekten, die Unternehmerrechnungen im Sinne der SIA-Normen zu genehmigen, darf er sich darauf verlassen, dass der Architekt seiner Prüfungspflicht in jeder Hinsicht nachkommt. Die Prüfung der vom Bauunternehmer gestellten Rechnung durch den bauleitenden Architekten solle dem Bauherrn objektive Gewähr bieten, dass die in der Rechnung aufgeführten Leistungen, soweit sie vom Bauleiter bestätigt wurden, tatsächlich erbracht worden sind. Der Bauherr müsse sich daher auf die Angaben des von ihm mit der Bauleitung betrauten Architekten verlassen können. Diesem komme im Verhältnis zum Bauherrn eine ähnliche Vertrauensstellung zu wie dem Arzt gegenüber der Krankenkasse. Die in der schriftlichen Genehmigung einer Unternehmerrechnung liegende wahrheitswidrige Erklärung des Architekten, die genehmigte Rechnung sei inhaltlich richtig, erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung.

7 Beispiel 4: Mäklerlohn (siehe auch BGE 4A_21/2010 vom 17. März 2010)
Die W. ist im Immobilienhandel tätig. Bei der X. handelt es sich um ein Architektur- und Generalplanungsbüro. Im Juni 2004 trafen sich zufällig Vertreter der W. und X. Sie sprachen über die Vermittlung von Grundstücken an Billigdiscount-Ketten. Es wurde abgemacht, dass die W Baulandverkaufsangebote an Standorten, welche für die Y. interessant sein könnten, der X. zur Weiterleitung unterbreiten würde. Diesbezüglich kam ein Kaufvertrag zwischen A und Y zustande. A. entschädigte sowohl die W. als auch die X. für ihre Vermittlerdienste.

8 Beispiel 4: Mäklerlohn (siehe auch BGE 4A_21/2010 vom 17. März 2010)
Die Y. selbst bezahlte keiner der Parteien, sondern einzig einer Drittperson einen Mäklerlohn. Für den Bau der Filiale in B. erteilte die Y der X. den Architekturauftrag. Auf Anfrage der W schrieb Y dieser, dass bei erfolgreicher Vermittlung eines Liegenschaftskaufvertrages, eines Baurechts- oder eines Mietvertrages üblicherweise eine Vergütung von Fr ' zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlt werde. X verlangte von W die Bezahlung von Fr. 139'880. als Mäklerprovision bzw. Schadenersatz.

9 Beispiel 4: Mäklerlohn (siehe auch BGE 4A_21/2010 vom 17. März 2010)
Entgegen der Ansicht der W ist nicht anzunehmen, die vereinbarte Zusammenarbeit wäre - zumindest für die W - nur sinnvoll gewesen, wenn die X die Offerten im Namen der W hätte zukommen lassen. Die W konnte mit Blick auf die ihr von Verkäuferseite zustehende Provision durchaus am Zustandekommen eines Grundstückkaufvertrags mit der Y. interessiert sein, ohne dieser gegenüber als Offerentin aufzutreten und ohne nebst jener der Verkäuferschaft eine zusätzliche Provision von Käuferseite zu kassieren. Die X durfte demgemäss nach Treu und Glauben annehmen, die Vereinbarung sei für die W auch dann sinnvoll, wenn es zu einem Vertragsschluss mit der Y. käme, bei welchem der W die Mäklerprovision nicht von der Y. ausbezahlt würde.

10 Beispiel 5: Verwaltungsrat (siehe auch BGE 140 III 602 – 2014)
Das Obligationenrecht sieht eine Entschädigung von Verwaltungsräten nur in Form von Tantiemen vor, d.h. als formelle Gewinnentnahme (Art. 677 OR). Es ist aber unbestritten, dass gestützt auf ein entsprechendes Schuldverhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Verwaltungsrat auch feste Entschädigungen zulasten der Erfolgsrechnung ausgerichtet werden dürfen. Rechtsgrundlage ist entweder eine Statutenbestimmung, welche die Bemessung und Ausrichtung einer Entschädigung der Generalversammlung oder dem Verwaltungsrat zuweist, oder in besonderen Fällen ein Arbeitsvertrag oder Auftrag. Darüber hinaus ist es denkbar, dass im Einzelfall für besondere Aufgaben, beispielsweise als Rechtsanwalt, als Werbeberater, als Architekt oder als Versicherungsagent spezielle Verträge bestehen, die separat abgerechnet werden. Gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 718b OR müssen Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter schriftlich abgeschlossen werden, wenn die Verpflichtung der Gesellschaft Fr. 1'000.- übersteigt.

11 Beispiel 6 : Verzugszinsen (siehe auch BGE 4C. 96/2004 vom 13
Beispiel 6 : Verzugszinsen (siehe auch BGE 4C.96/2004 vom 13. August 2004) C. liess in den Jahren 1987/88 auf seinem Grundstück in X. ein Gewerbehaus erstellen. Das Ingenieurbüro A. AG führte die Ingenieurarbeiten aus. Die Architektur- und Planungsarbeiten wurden der B. AG übertragen. Als Berater des C wirkte Architekt D. mit. Im Herbst 1988 konnte der Bau bezogen werden. Nach Darstellung des Klägers bildeten sich kurz darauf in den Fassaden Risse, die sich in der Folge vergrössert und vermehrt hätten Mit Klage vom 11. März 1992 beantragte C die Bezahlung von Fr. 1'868' zuzüglich Zins zu 5 % Ab welchem Zeitpunkt sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Verzugszins auf dem für die nicht gehörige Vertragserfüllung zuerkannten Schadenersatzbetrag erfüllt? .

12 Beispiel 6: Verzugszinsen (siehe auch BGE 4C. 96/2004 vom 13
Beispiel 6: Verzugszinsen (siehe auch BGE 4C.96/2004 vom 13. August 2004) Der vertragliche Schadenersatzanspruch aus Schlechterfüllung entsteht nicht schon mit der Schlechterfüllung der Schuld, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens. Der Schaden ist hier erst nach Bezug des streitbetroffenen Gebäudes zum Vorschein gekommen und hat sich nach und nach verschlimmert. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt, in dem der endgültige Schaden eintritt und demnach die entsprechende Schadenersatzforderung fällig wird, nicht leicht festzustellen. Nachdem der erst nach und nach eintretende Schaden auf den Zeitpunkt des Urteils aufgerechnet worden ist, kann nicht von einer früheren Fälligkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden. Entsprechend sind dem Kläger Verzugszinsen erst vom Zeitpunkt des Urteils an zuzubilligen

13 Beispiel 7 : Bezirksrichter (siehe auch BGE 134 I 16 - 2007)
X. und Y. haben beim Bezirksgericht Münchwilen diverse Wegrechtsstreitigkeiten hängig. Infolge Ausstandes des Präsidenten und Vizepräsidenten werden die Prozesse von U. O., Architekt und seit 1996 gewählter Bezirksrichter, geleitet. Art. 30 Abs. 1 BV gewährt den Prozessbeteiligten verschiedene institutionelle Verfahrensgarantien. So muss das urteilende Gericht nicht nur durch Gesetz geschaffen und zuständig, sondern auch unabhängig und unparteiisch sein. Die Beschwerdeführer rufen nicht eine der genannten Garantien an, sondern leiten aus Art. 30 Abs. 1 BV einen Anspruch auf juristisch gebildete Richter oder jedenfalls auf einen über entsprechende Kenntnisse verfügenden Gerichtsvorsitzenden ab.

14 Beispiel 7 : Bezirksrichter (siehe auch BGE 134 I 16 - 2007)
U. O. amtet seit dem Jahr 1996 als vom Volk gewählter Bezirksrichter amtet. Er verfügt zwar über keine juristische Ausbildung, was allein ihn aber nach dem Gesagten nicht unfähig macht, das Richteramt auszuüben Dies ist umso weniger der Fall als die Verfahrensleitung unter Mitwirkung eines juristisch ausgebildeten Gerichtsschreibers erfolgt, dem beratende Stimme zukommt und der U. B. sowohl für materiell-rechtliche Fragen als auch bei möglichen verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten zur Seite stehen kann.


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