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Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention für die sozialgerichtliche Praxis Beilngries 19. Oktober 2016.

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1 Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention für die sozialgerichtliche Praxis
Beilngries 19. Oktober 2016

2 Überblick 1 Einleitung 2 UN-Behindertenrechtskonvention 3 Verfassungsrechtliche Grundlagen 4 Analyse (Studie und Beispiele) 5 Fazit und Thesen Mittwoch, 19. Oktober 2016

3 Die Monitoring-Stelle UN-BRK
Seit 2009 eingerichtet im Deutschen Institut für Menschenrechte Politisch unabhängig; gesetzliche Grundlage (2015) Mandat: Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern und schützen; Umsetzung in Deutschland überwachen Aufgaben: Beobachtung, Klärung, Intervention Mittwoch, 19. Oktober 2016

4 1 Einleitung Mittwoch, 19. Oktober 2016

5 Beispiel: BSG Az.: Urteil vom – B 8 SO 14/13 R Sachverhalt: Regelbedarfseinstufung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen, wenn sie in Hausgemeinschaft mit anderen leben, ohne Partner zu sein Rechtlich: Auslegung „eigene Haushaltsführung“; Vermeidung von Diskriminierung nach der UN-BRK Ergebnis: Konventionskonforme Auslegung führte zum Ausschluss der Regelstufe 3 Mittwoch, 19. Oktober 2016

6 Fragen Welche Aufgabe fällt der Gerichtsbarkeit zu?
Welche Anforderungen gibt es, menschenrechtliche Normen in die Rechts- und Entscheidungsfindung einzubeziehen? Welche Rolle können Gerichte bezüglich der Förderung der UN-BRK einnehmen? Mittwoch, 19. Oktober 2016

7 Aktualität Gesellschaftspolitische Diskussion über Inklusion
Aktuelle Fach- und Diskursbeiträge Staatenberichtsprüfung durch den UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2015) Mittwoch, 19. Oktober 2016

8 2 UN-Behindertenrechts-konvention
Mittwoch, 19. Oktober 2016

9 Entstehungsgeschichte
Hintergrund: elementare Unrechtserfahrungen weltweit (etwa soziale Ausgrenzung, Diskriminierung etc.) Menschen mit Behinderungen zwar von den UN-Übereinkommen erfasst, aber in der Praxis keine Gleichstellung Internationale Verhandlungen ( ): Partizipation von Selbsthilfeorganisationen Mittwoch, 19. Oktober 2016

10 Fokus, Ziel, Stellung Fokus: Menschen mit Beeinträchtigungen, die Behinderungen erfahren („soziales Modell“ von Behinderung) Ziel: gleichberechtigte Rechtsausübung Anerkennung von Behinderung als Bereicherung und als Bestandteil menschlicher Vielfalt Mittwoch, 19. Oktober 2016

11 Bedeutung Keine Spezialkonvention, sondern Konkretisierung der bereits anerkannten Menschenrechte Grundlage für eine Gesellschaftspolitik: von einer Politik der Fürsorge hin zu einer Politik der Rechte Mittwoch, 19. Oktober 2016

12 Inklusion als Leitnorm
Menschenrechtliches Prinzip (kein Recht) Bedeutung: vorbehaltlose Zugehörigkeit aller Menschen von Anfang an (immer), freiheitliche Vergemeinschaftung und gesellschaftliche Teilhabemöglichkeit Wertschätzung von Vielfalt Als ein qualitativer Begriff (Struktur, Prozess, Ergebnis) Mittwoch, 19. Oktober 2016

13 Weitere menschenrechtliche Grundsätze
Menschenwürde Selbstbestimmung Nichtdiskriminierung Barrierefreiheit/Zugänglichkeit Partizipation Kindeswohl Gleichstellung von Frauen und Männern Mittwoch, 19. Oktober 2016

14 Welche Rechte? Bürgerliche und politische Rechte
Beispiel: Recht auf Meinungsfreiheit, Freiheit und Sicherheit der Person, Wahlrecht, Religions- und Weltanschauungsfreiheit etc. Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Beispiel: Rechte auf Bildung, Arbeit, Wohnen, Gesundheit, Teilhabe am kulturellen Leben, etc. Mittwoch, 19. Oktober 2016

15 3 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Mittwoch, 19. Oktober 2016

16 Rechtliche Einordnung
Verfassungsentscheidung für die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes UN-Konventionen als völkerrechtlicher Normenkomplex Teil dieser Rechtsordnung (siehe Art. 59 Abs. 2 GG) Mittwoch, 19. Oktober 2016

17 Bundesverfassungsgericht
Anwendung: Rechtsstaatliches Gebot für Behörden und Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) Die Völkervertragsnormen haben den Rang eines Bundesgesetzes (aber sie sind kein Bundesgesetz) Ständige Rechtsprechung des BVerfG: Rechtsanwendungsbefehl (siehe BVerfGE 111, 307 (317f.)) Mittwoch, 19. Oktober 2016

18 Anwendung Anwendungsvarianten durch Behörden und Gerichte:
Variante 1: Auslegung der gesetzlichen Norm im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen (ggf. „menschenrechtskonforme Auslegung“) Variante 2: Unmittelbare Anwendbarkeit Mittwoch, 19. Oktober 2016

19 Auslegungsansatz Ausgangspunkt: Authentische Sprachfassungen (nicht die deutsche Fassung) Völkerrechtliche Auslegungsmethoden -Siehe „Wiener Vertragsrechtskonvention“ Allgemeine Bemerkungen der menschenrechtlichen UN-Fachausschüsse („General Comments“) Internationale „Jurisprudence“ („Views“) Mittwoch, 19. Oktober 2016

20 Verfassungsrechtliche Grundlagen 1
Verfassungsrechtliche Grundlagen 1. Variante: Auslegung im Lichte der UN-BRK Ausgangspunkt: Gesetz ist auslegungsfähig Beispiele: unbestimmte Rechtsbegriffe; Ermessensentscheidungen Menschenrechtskonforme Auslegung ist geboten bei mehrdeutigen Auslegungsergebnissen, wenn nur ein Verständnis ein konventionskonformes Ergebnis erzielt Grenze: Wortlaut des geltenden Rechts; originäres Ziel des Gesetzgebers und verfassungsimmanente Schranken Mittwoch, 19. Oktober 2016

21 2. Variante: Unmittelbare Anwendbarkeit
Rechtlich und praktisch der Ausnahmefall!! Begriff: Norm ist geeignet und hinreichend bestimmt, selbst Entscheidungsgrundlage zu sein Voraussetzung: Gesetzliche Norm ist nicht auslegungsfähig; kein anderer rechtlicher Ansatzpunkt außer ein direkter Zugriff auf das Völkerrecht Auffassung der UN-Fachausschüsse: Verbot der Diskriminierung, Kernbereiche der Rechte; Wortlaut der UN-BRK (vgl. Art. 4 Abs. 2) Mittwoch, 19. Oktober 2016

22 UN-BRK Maßstab zur Überprüfung
Revisionsverfahren: UN-BRK ist revisibles Recht! Bei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesnorm: Vorlageentscheidung zum Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) Auch: Vorabentscheidung „erforderlich“ an den EuGH nach Art. 267 AEUV Mittwoch, 19. Oktober 2016

23 Fallgruppen (Versuch einer Systematik)
Fallgruppe 1: Kein sachlicher Bezug Fallgruppe 2: Bezug zur UN-BRK gegeben, die Entscheidung ist aber ohne UN-BRK sachgerecht Fallgruppe 3: Einbeziehung in die Rechts- und Entscheidungsfindung wird nicht erkennbar Fallgruppe 4: Einbeziehung in die Rechts- und Entscheidungsfindung ist sachlich geboten und wird erkennbar: (a) falsche Interpretation (b): UN-BRK zusätzliches Element der Begründung (c): ausschlaggebend für die Entscheidung (d): Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit Mittwoch, 19. Oktober 2016

24 4 Analyse gerichtlicher Praxis (2009 – 2015)
4a Die Studie Mittwoch, 19. Oktober 2016

25 Studienergebnisse 1 Zeitraum 2009 – 2014
Entscheidungszahl: 227 (203 Sachverhalte) mit ausdrücklichem Bezug Vielfältige Lebensbereiche 123 als Beschluss, 103 als Urteil; 1 als Gerichtsbescheid Entscheidungen überwiegend aus NRW, BY, BW 40% VerwG; 47% SozG Mittwoch, 19. Oktober 2016

26 Häufigkeit: 13 (2009) seit 2012 ca. 50 pro Jahr, davon:
Studienergebnisse 2 Häufigkeit: 13 (2009) seit 2012 ca. 50 pro Jahr, davon: 142 Entscheidungen erfolglos 39 Entscheidungen zulässig und begründet, davon: überwiegend erfolgreich: 16 teilweise erfolgreich: 4 Entscheidungen 19 Entscheidungen in der Sache erfolgreich (wobei offen ist, ob die UN-BRK ausschlaggebend war) Mittwoch, 19. Oktober 2016

27 Häufig sehr pauschaler Bezug auf UN-BRK
Studienergebnisse 3 Häufig sehr pauschaler Bezug auf UN-BRK Staatsrechtliche Argumentation: methodisch uneinheitlich dogmatisch undifferenziert Inhaltlich oft nur oberflächliche Befassung Entscheidungserheblichkeit sehr selten offengelegt Mittwoch, 19. Oktober 2016

28 4 Analyse gerichtlicher Praxis (2009 – 2015)
4b Beispiele aus der gerichtlichen Praxis Mittwoch, 19. Oktober 2016

29 Beispiel 1: BVerfG Az.: Beschluss von – 2 BvR 882/09 (bestätigt mit Beschluss vom – 1 BvL 8/15) Sachverhalt: Maßregelvollzug; Recht auf Schutz der persönlichen Integrität (Art. 2 Abs. 2 GG) Bedeutung: Auslegung der Grundrechte im Lichte der UN-BRK („kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden“) Mittwoch, 19. Oktober 2016

30 Sachverhalt: Kündigung aufgrund symptomloser HIV-Erkrankung
Beispiel 2: BAG Az.: Urteil vom – 6 ARZ 190/12 Sachverhalt: Kündigung aufgrund symptomloser HIV-Erkrankung Bedeutung: Über das EU-Recht und EuGH vermittelte Wirkung der UN-BRK auf die Auslegung des deutschen „Behinderungsbegriffs“ im AGG Mittwoch, 19. Oktober 2016

31 Beispiel 3: VGH Hessen Az.: Beschluss vom (7 B 2763/09) Sachverhalt: Beschwerde wegen Prozesskostenhilfe, Zugang zur Grundschule Bedeutung: obiter dictum mit verheerender Wirkung: fehlerhafte Darstellung der UN-BRK, die sich in vielen weiteren Entscheidungen unreflektiert wiederfindet Mittwoch, 19. Oktober 2016

32 Az.: Cialis-Entscheidung, Urteil vom 6.3.2012 (B 1 KR 10/11 R)
Beispiel 4: BSG Az.: Cialis-Entscheidung, Urteil vom (B 1 KR 10/11 R) Sachverhalt: Kostenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB V; Diskriminierung? Revision unbegründet Bedeutung: Grundsatzentscheidung Klärung der Stellung und Umgang mit der UN-BRK; insbesondere Anerkennung der unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots; positive Rezeption durch Folgeentscheidungen Mittwoch, 19. Oktober 2016

33 Beispiel 5: SG Düsseldorf
Az.: Beschluss vom (S 22 SO 319/13 ER) Sachverhalt: Zumutbarkeit beim Mehrkostenvorbehalt Bedeutung: Auslegung nach Art. 19 UN-BRK entscheidungserheblich Dagegen: LSG NRW Mittwoch, 19. Oktober 2016

34 Az.: Beschluss vom 27.11.2014, L 2 AL 41/14 B ER
Beispiel 6: LSG SA Az.: Beschluss vom , L 2 AL 41/14 B ER Sachverhalt: Zugang zur Werkstatt; Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit Bedeutung: Auslegung am Maßstab von Art. 27 UN-BRK; Anspruch bejaht Mittwoch, 19. Oktober 2016

35 5 Fazit und Thesen Mittwoch, 19. Oktober 2016

36 Fazit Menschenrechtliche Argumentation ist im Einzelfall für sozial- und verwaltungsrechtliche Verfahren von großer praktischer Bedeutung Ziel der Gerichte sollte es sein, der UN-BRK dort, wo es rechtsstaatlich und fachlich geboten ist, volle praktische Wirksamkeit zu verschaffen Mittwoch, 19. Oktober 2016

37 Thesen Es bedarf der Fortsetzung der Fachdiskussion, auf welche Weise die fachgerechte Rezeption der UN-BRK in der gerichtlichen Praxis befördert werden kann Es sollten sich geeignete Maßnahmen zur Förderung der besseren Rezeption der UN-BRK anschließen Mittwoch, 19. Oktober 2016

38 Vielen Dank

39 Dr. Valentin Aichele, LL.M.
Leiter der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention Telefon:


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