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Unionszollkodex 2016 Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (1)

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Präsentation zum Thema: "Unionszollkodex 2016 Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (1)"—  Präsentation transkript:

1 Unionszollkodex 2016 Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (1)

2 Sie bewegen, wir versichern.
Unionszollkodex UZK neue Zollrechtliche Bestimmungen - seit 1.Mai 2016 Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (2) Sie bewegen, wir versichern.

3 Haftung Haftungsverschärfung für Spediteure ART 77 Abs. 3 UZK Neben der Haftung des Spediteurs als Anmelder mit indirekter Vertretung (keine Änderung zum alten Recht): Haftung des Spediteurs nunmehr auch dann als Zollschuldner, wenn er zwar als direkter Vertreter handelt, er aber die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass diese Angeben unrichtig waren. Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (3)

4 Zollschuldner Im Rahmen der direkten Vertretung haftet der Spediteur, wenn nicht eine Haftung nach Art 77 Abs 3 oder Art 79 UZK besteht, nur dann wenn ein Schuldbeitritt des Spediteurs vorliegt. Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (4)

5 UZK Bestimmungen Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (5)
Art 79 UZK schreibt Verpflichtungen und Voraussetzungen vor, bei deren Nichteinhalten den Spediteur als Zollschuldner die Haftung trifft: 1.1. Der Spediteur Verpflichtungen nicht erfüllt hat, 1.2. der Spediteur wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war und er für Rechnung der Person handelte die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte oder (wenn er nicht auf Rechnung des Pflichteninhabers handelte) er an der Handlung (sonst) beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte; 1.3. der Spediteur die Waren in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt der Inbesitznahme wusste oder vernünftiger Weise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war; 2.1. der Spediteur Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat und diese nicht erfüllt oder 2.2. er für die Zollanmeldung (im Rahmen der Überführung von Waren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren) erforderliche Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftiger Weise hätte wissen müssen, dass diese Angaben unrichtig sind und die Einfuhrabgaben deshalb nicht oder nur teilweise erhoben wurden. gemäß Art 15 abs 2 UZK angeführte Verpflichtungen des „Beteiligten“ gelten auch für den Spediteur (siehe Kundenaussednung S 3.) Verjährungsbesonderheit – siehe Kundenaussendung S 3 unten Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (5)

6 UZK Bestimmungen gemäß Art 15 Abs 2 UZK haftet der Spediteur für
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag, für die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage, gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge. Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (5)

7 UZK Bestimmungen Verjährung Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre
Verlängerung auf 10 Jahre, wenn die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung besteht Die Verjährungsfrist ist gehemmt, für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahren. Nach der alten Rechtslage verjährte Forderungen leben nicht mehr auf! Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (5)

8 UZK Bestimmungen Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (5)
Verwaltungsabgabe gem Art 42 UZK Gem Arbeitsrichtlinie des BMF Für bestimmte Zollzuwiderhandlungen sind Verwaltungsabgaben vorgesehen, die bei Handlungen durch den Spediteur von diesem zu tragen sind, wenn ihm die Zuwiderhandlung zuzuordnen ist. Verletzung der Gestellungspflicht Versäumnis der Pflichtenerfüllung Unrichtige oder unvollständige Angaben Die Abgaben betragen vom 2 fachen bis zum 4 fachen des Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit. Diese werden über FINDOK bekanntgegeben. Voraussetzungen für die Verwaltungsabgabe: Unter anderem Kein Finanzstrafrechtlicher Tatbestand Kommerzielle Waren Zuwiderhandlung in Österreich Kein Erlass- oder Erstattungsfall Für die Zollbehörde entsteht ein erhöhter Verwaltungsaufwand Ermittlungsverfahren Nacherhebung Nachträgliche bescheidmäßige Änderung der Zollanmeldung gem Art 173 Abs. 3 UZK Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (5)

9 Praxis Erlass / Erstattung wegen Billigkeit Besondere Umständen, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen ist. Besondere Umstände liegen dann vor, wenn sich der Zollschuldner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befindet und dass ihm, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen, keine Nachteile aus der Erhebung der Abgaben entstanden wären. Frist neu: 3 Jahre ab Vorschreibung. Das Rechtsbehelfsverfahren setzt die Frist aus. Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (6)

10 Praxis Erlass / Erstattung wegen Irrtums der zuständigen Behörden
Voraussetzungen: wenn der ursprünglich mitgeteilte Einfuhrabgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden zu niedrig vorgeschrieben wurde und der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und der Zollschuldner gutgläubig gehandelt hat und der Zollschuldner die Zollbehörden nicht getäuscht hat. Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (6)

11 Zollhaftungsversicherung
Prinzip jeder Haftungsversicherung versichert soll sein die - zu Grunde liegende Haftung Fragestellung: wer ist geschädigt? wer ist der Anspruchsteller? Besonderheit bei Zollhaftungsversicherung – Staat/Fiskus als Anspruchsteller Jede Haftung – auch wenn unbegrenzt – immer nur begrenzt versicherbar Deckungsdetails – vom Spediteur „verschuldet“, - auch Deckung wenn verschuldensunabhängig (kein direkter Fehler, keine fehlerhafte Abwicklung des Spediteurs) - Limitierungen Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (7)

12 Versicherungsbüro Dr. Ignaz Fiala Ges.m.b.H Wurmbstraße 42/2. Stock A – 1120 Wien Tel.: +43 (1) Fax.: +43 (1) – 22 Dr. Josef Traxler Dr. Michael Stögerer (8)


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