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Veröffentlicht von:Fritzi Schwarz Geändert vor über 6 Jahren
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„MITARBEITERINNEN UND KOLLEGINNEN MIT BEHINDERUNG IN MEINER DIENSTSTELLE. WIE GEH´ ICH´S AN …“
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Guten Abend meine Damen, guten Abend meine Herrn, guten Abend die Madln,
servas die Buam“ - Heinz Conrads in den 70iger Jahren
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1970 2017 Invaliden- einstell- gesetz Behinderteneinstellungsgesetz
Behindertengleichstellungsgesetz Bundesbehindertengesetz B-VG Artikel 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz …… Wiener Antidiskriminierungsgesetz Antidiskriminierungsnovelle DO/VBO Chancengleichheitsgesetz Wiener Bedienstetenschutzgesetz Invaliden- einstell- gesetz
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SOZIALPOLITISCHE KONZEPTE
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INTEGRATION: INKLUSION:
Das Konzept der Integration nimmt bewusst Unterschiede wahr und verlangt vom Einzelnen, dass er sich an das Mehrheitssystem anpasst! INKLUSION: Das Konzept der Inklusion betrachtet die Vielfalt und Heterogenität der Gesellschaft als grundlegend und selbst- verständlich. Der Einzelne muss sich nicht dem System an- passen, sondern die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen müssen so flexibel gestaltet sein, dass sie jedem Einzelnen Teilhabe ermöglichen!
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Der Weg zur Inklusion – Behindertengleichstellung
1997 Artikel 7 B-VG, Absatz 1: Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich … Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik bekennt sich dazu die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung des allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – „Gleichstellungsrahmenrichtlinie“
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. 2004 Gleichbehandlungsgesetz/Wiener GlBG
Richtlinie 2000/43/EG Antirassismusrichtlinie Richtlinie 2002/73/EG Gleichbehandlungsrichtlinie Gleichbehandlungsgesetz/Wiener GlBG Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Bundesbehindertengesetz (BBG) Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) UN-Behindertenrechtskonvention
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in WIEN: 2004 Wiener Antidiskriminierungsgesetz
2004 Antidiskriminierungsnovelle Dienstordnung und Vertragsbedienstetenordnung 2010 Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW
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Behinderteneinstellungsgesetz
Verpflichtungen der DienstgeberInnen: Beschäftigungspflicht (§ 1) Fürsorgeverpflichtung (§ 6) Antidiskriminierungsvorschriften (§ 7a-q) Kündigungsschutz (§ 8) Zusammenarbeit mit der BVP, …. (§ 22a Abs. 9)
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Gleichstellungsrecht
Gleichbehandlung NICHT Diskriminierung Gleichstellung
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