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Europäische Sozialcharta (European Social Charter/ESC)

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Präsentation zum Thema: "Europäische Sozialcharta (European Social Charter/ESC)"—  Präsentation transkript:

1 Europäische Sozialcharta (European Social Charter/ESC)
„Teil I Die Vertragsparteien sind gewillt, mit allen zweckdienlichen Mitteln staatlicher und zwischenstaatlicher Art eine Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist: Jedermann muss die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu verdienen. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen. Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in nationalen und internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen. Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen. Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren, denen sie ausgesetzt sind. Arbeitnehmerinnen haben im Falle der Mutterschaft und in anderen geeigneten Fällen das Recht auf besonderen Schutz bei der Arbeit. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht. Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsausbildung. (…)

2 Europäische Sozialcharta (European Social Charter/ESC)
Teil I (…) 11. Jedermann hat das Recht, alle Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des besten Gesundheitszustandes zu erfreuen, den er erreichen kann. 12. Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf soziale Sicherheit. 13. Jedermann hat das Recht auf Fürsorge, wenn er keine ausreichenden Mittel hat. 14. Jedermann hat das Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen. 15. Jeder Behinderte hat das Recht auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung ohne Rücksicht auf Ursprung und Art seiner Behinderung. 16. Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz, der ihre volle Entfaltung zu sichern vermag. 17. Mütter und Kinder haben, unabhängig vom Bestehen einer Ehe und von familienrechtlichen Beziehungen, das Recht auf angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Schutz. 18. Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen jede Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vorbehaltlich von Einschränkungen, die auf triftigen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen. 19. Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.“

3 Europäische Sozialcharta (European Social Charter/ESC)
„Teil II Artikel 2 – Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: für eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit zu sorgen und die Arbeitswoche fortschreitend zu verkürzen, soweit die Produktivitätssteigerung und andere mitwirkende Faktoren dies gestatten; bezahlte öffentliche Feiertage vorzusehen; die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens zwei Wochen sicherzustellen; für die Gewährung zusätzlicher bezahlter Urlaubstage oder einer verkürzten Arbeitszeit für Arbeitnehmer zu sorgen, die mit bestimmten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt sind; eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen, die, soweit möglich, mit dem Tag zusammenfällt, der in dem betreffenden Land oder Bezirk durch Herkommen oder Brauch als Ruhetag anerkannt ist.“

4 Europäische Sozialcharta (European Social Charter/ESC)
„Teil III Artikel 20 – Verpflichtungen Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie entsprechend dem einleitenden Absatz jenes Teils mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird; mindestens fünf der folgenden sieben Artikel des Teils II dieser Charta als für sich bindend anzusehen: Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19; zusätzlich zu den nach Maßgabe des Buchstabens b ausgewählten Artikeln so viele Artikel oder nummerierte Absätze des Teils II der Charta auszuwählen und als für sich bindend anzusehen, dass die Gesamtzahl der Artikel oder nummerierten Absätze, durch die sie gebunden ist, mindestens 10 Artikel oder 45 nummerierte Absätze beträgt. Die nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstaben b und c ausgewählten Artikel oder Absätze sind dem Generalsekretär des Europarats gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde durch die betreffende Vertragspartei zu notifizieren. Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation erklären, dass sie in Teil II der Charta einen anderen Artikel oder nummerierten Absatz als für sich bindend ansieht, den sie bisher noch nicht nach Absatz 1 dieses Artikels angenommen hatte. Diese später übernommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation oder Genehmigung und haben vom dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Notifikation an die gleiche Wirkung. Der Generalsekretär bringt allen Unterzeichnerregierungen und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes jede Notifikation zur Kenntnis, die er auf Grund dieses Teils der Charta erhält. Jede Vertragspartei hat ein den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechendes System der Arbeitsaufsicht zu unterhalten.“

5 Durchsetzung der Sozialcharta
Keine Individualverfahren bei Verletzungen der in der Sozialcharta niedergelegten Rechte > Staatenberichtsverfahren und Kollektivbeschwerderecht Staatenberichte Zuständigkeit für Prüfung von Staatenberichten bei Europäischem Sozialrechtsausschuss > seine Schlussfolgerungen werden mit den Berichten an Regierungsausschuss weitergeleitet > dieser berät über Maßnahmen zur Beseitigung eventueller Defizite & bereitet Entscheidungen des Ministerkomitees vor > Ministerkomitee letzte Instanz im Überwachungszyklus> verabschiedet Beschlüsse & gibt gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsstaaten ab Artikel 29 – Das Ministerkomitee Das Ministerkomitee kann mit Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an seinen Sitzungen berechtigten Mitglieder auf Grund des Berichts des Unterausschusses und nach Anhörung der Beratenden Versammlung an jede Vertragspartei alle notwendigen Empfehlungen richten. Kollektivbeschwerdeverfahren Eingeführt durch 3. Zusatzprotokoll, seit 1. Juli 1998 in Kraft, Deutschland hat nicht unterzeichnet Legitimation zur Kollektivbeschwerde bei internationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, internationale NGO’ s mit Beraterstatus beim Europarat sowie repräsentative nationale Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften, zusätzlich können Vertragsstaaten nationale NGO’ s ermächtigen, gegen ihn Beschwerde einzulegen

6 Minderheitenschutz im Rahmen des Europarates
Art. 14 EMRK Verbot der Benachteiligung Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muss ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.“

7 Entwurf einer Minderheitenkonvention der Venedig-Kommission von 1991
Art. 2 des Textentwurfs lautet: “1. For the purposes of this Convention, the term „minority” shall mean a group which is smaller in number than the rest of the population of a State whose members, who are nationals of the State, have ethnical, religious or linguistic features different from those of the rest of the population, and are guided by the will to safeguard their culture, traditions, religion or language. 2. Any group coming within the terms of this definition shall be treated as an ethnic, religious or linguistic minority. 3. To belong to a national minority shall be a matter of individual choice and no disadvantage may arise from the exercise of such choice.”

8 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Art. 1 Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar. Art. 3 1. Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen. 2. Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.

9 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
Rahmenübereinkommen beinhaltet keine Definition der nationalen Minderheit Erklärung im Erläuternden Bericht zum Rahmenübereinkommen: „Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs ,nationale Minderheit’ enthält. Es wurde beschlossen, pragmatisch vorzugehen, gestützt auf die Erkenntnis, dass es gegenwärtig nicht möglich ist, zu einer Definition zu gelangen, die von allen Mitgliedstaaten des Europarats mitgetragen wird.” bei Unterschrift oder Ratifizierung des Rahmenübereinkommens können Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, in welchen sie u. a. festlegen, auf welche nationale Minderheiten auf ihrem Territorium das Rahmenübereinkommen Geltung haben sollte oder nicht Erklärung Deutschlands bei Unterschrift zur Rahmenkonvention und Ratifikation “The Framework Convention contains no definition of the notion of national minorities. It is therefore up to the individual Contracting Parties to determine the groups to which it shall apply after ratification. National Minorities in the Federal Republic of Germany are the Danes of German citizenship and the members of the Sorbian people with German citizenship. The Framework Convention will also be applied to members of the ethnic groups traditionally resident in Germany, the Frisians of German citizenship and the Sinti and Roma of German citizenship.”

10 Durchsetzung des Rahmenübereinkommens
Art. 24 1. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien. 2. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am Durchführungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise teil. Art. 25 1. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen hat. 2. Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und sooft das Ministerkomitee dies verlangt, jede weitere Information, die für die Durchführung dieses Rahmenübereinkommens von Belang ist. 3. Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten Informationen an das Ministerkomitee weiter. Art. 26 1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den Vertragsparteien zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird das Ministerkomitee von einem beratenden Ausschuss unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen. 2. Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren werden vom Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens festgelegt.

11 Durchsetzung des Rahmenübereinkommens
Ministerkomitee verabschiedet Resolution mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen, in welche es vordringlichste Punkte aus Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses aufnimmt Formel: „2. Recommande que [nom de l’Etat Partie] tienne compte de manière appropriée des conclusions énoncées à l’alinéa 1 ci-dessus, ainsi que des divers commentaires figurant dans l’avis du Comité consultatif. 3. Invite le gouvernement de [nom de l’Etat Partie], conformément à la Résolution (97)10 : a. à poursuivre le dialogue en cours avec le Comité consultatif ; b. à tenir le Comité consultatif régulièrement informé des mesures qu’il aura prises pour donner suite aux conclusions et aux recommandations figurant aux alinéas 1 et 2 susvisés. »

12 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
Schlussakte von Helsinki 1975 VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten. Sie werden die wirksame Ausübung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen sowie der anderen Rechte und Freiheiten, die sich alle aus der dem Menschen innewohnenden Würde ergeben und für seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind, fördern und ermutigen. In diesem Rahmen werden die Teilnehmerstaaten die Freiheit des Individuums anerkennen und achten, sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder einer Überzeugung in Übereinstimmung mit dem, was sein Gewissen ihm gebietet, zu bekennen und sie auszuüben. Die Teilnehmerstaaten, auf deren Territorium nationale Minderheiten bestehen, werden das Recht von Personen, die zu solchen Minderheiten gehören, auf Gleichheit vor dem Gesetz achten; sie werden ihnen jede Möglichkeit für den tatsächlichen Genuß der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewähren und werden auf diese Weise ihre berechtigten Interessen in diesem Bereich schützen….

13 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
Schlussakte von Helsinki 1975 (…) Die Teilnehmerstaaten anerkennen die universelle Bedeutung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Achtung ein wesentlicher Faktor für den Frieden, die Gerechtigkeit und das Wohlergehen ist, die ihrerseits erforderlich sind, um die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen ihnen sowie zwischen allen Staaten zu gewährleisten. Sie werden diese Rechte und Freiheiten in ihren gegenseitigen Beziehungen stets achten und sich einzeln und gemeinsam, auch in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, bemühen, die universelle und wirksame Achtung dieser Rechte und Freiheiten zu fördern. Sie bestätigen das Recht des Individuums, seine Rechte und Pflichten auf diesem Gebiet zu kennen und auszuüben. Auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten werden die Teilnehmerstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte handeln. Sie werden ferner ihre Verpflichtungen erfüllen, wie diese festgelegt sind in den internationalen Erklärungen und Abkommen auf diesem Gebiet, soweit sie an sie gebunden sind, darunter auch in den Internationalen Konventionen über die Menschenrechte.

14 Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
KSZE (später: OSZE) Folgetreffen in Helsinki Juli 1992 > Entscheidung der KSZE als regionale Abmachung iSd Kapitel VIII der UN Charta zu handeln Regionale Abmachungen Artikel 52 UN-Charta (1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, dass diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind. (2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen. (...)

15 Ministerrat (ehem. KSZE-Rat) Amtierender Vorsitzender (aV)
Mind. 1x jährlich Zusammenkunft Außenminister der OSZE - Teilnehmerstaaten unter Leitung des amtierenden Vorsitzenden Zentrales Beschluss- und Lenkungsorgan Amtierender Vorsitzender (aV) Koordinierungsfunktion Übergreifende Verantwortung für exekutive Maßnahmen Troika OSZE – Generalsekretär Sitz in Wien Vertreter des aV Aufsicht über OSZE- Institutionen Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte Sitz in Warschau Befassung mit menschenrechtlichen Fragen Wahlüberprüfung Hilfe beim Aufbau demokratischer und rechtsstaatlicher Institutionen in neuen Teilnehmerstaaten Hoher Kommissar für nationale Minderheiten in Den Haag Frühwarnung bei drohenden Minderheitenkonflikten Gemeinsame Beratungsgruppe Tritt in Wien zusammen Fördert die Umsetzung des KSE Vertrages Beratungskommission „Offener Himmel“ Fördert Umsetzung des Vertrages über den offenen Himmel Regelmäßige Treffen in Wien Vergleichs- und Schiedsgerichtshof in Genf Forum für Sicherheitskooperation wöchentlich Zusammenkunft in Wien Reguläres Gremium für Rüstungskontrolle, Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen (VSBM), Abrüstung und Beschlussfassung Parlamentarische Versammlung Sekretariat in Kopenhagen Abgeordnete der Teilnehmerstaaten Beratungen und nichtverbindliche Beschlüsse Gipfeltreffen (OSZE-Folgetreffen der OSZE -Staats- und Regierungschefs) alle zwei Jahre Überprüfungskonferenz Ausarbeitung der zukünftigen Richtlinien Ständiger Rat (ehem. Ständiger Ausschuss) wöchentlich Zusammenkunft in Wien Reguläres Gremium für politische Konsultation und Beschlussfassung Vertreter der Teilnehmerstaaten Beauftragter für Medien- freiheit Frühwarnfunktion bei drohenden Verstößen gegen Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit


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