Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Eine Informationsveranstaltung

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Eine Informationsveranstaltung"—  Präsentation transkript:

1 Eine Informationsveranstaltung
Die VoG-Gesetzgebung Eine Informationsveranstaltung des Ministeriums der DG März 2017 Eupen Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

2 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Hinweis Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation können Sachverhalte nur verkürzt dargestellt werden. Wir weisen deshalb darauf hin, dass dieser Vortrag ohne Gewähr veröffentlicht wird und dass dies keine rechtsverbindlichen Informationen sind. Sie geben eine erste fachlich fundierte Auskunft. Bei speziellen Fragestellungen empfehlen wir, entsprechende Fachleute zu Rate zu ziehen. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

3 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Übersicht Was ist eine ehrenamtliche Tätigkeit? Was ist eine VoG ? Wann ist eine VoG sinnvoll? Die Gründung einer VoG Merkmale einer VoG Die VoG als «laufendes Geschäft» Haftung & Versicherung Die Auflösung einer VoG Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

4 Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit laut Gesetz(1) *
Jede Tätigkeit, die unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird Jede Tätigkeit, die für Drittpersonen angeboten wird und die im Auftrag einer Gruppe, Organisation oder Gemeinwesen stattfindet Jede Tätigkeit, die für Dritte angeboten wird, die nicht zum familiären oder privaten Umfeld der Person gehören, die die ehrenamtliche Tätigkeit ausübt. * 22 MAI Loi modifiant la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires en vue de rendre le volontariat accessible aux étrangers Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

5 Definition einer ehrenamtlichen Tätigkeit laut Gesetz(2)
Jede Tätigkeit, die nicht durch eine Personen ausgeübt wird, die gleichzeitig im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer statutarischen Anstellung der gleichen Organisation tätig ist. Achtung für Asylbewerber und ehrenamtliche Tätigkeit gilt: Bisher durften Asylbewerber keiner ehrenamtlichen Arbeit nachgehen. Am wurde jetzt ein Gesetz verabschiedet, dass die ehrenamtliche Arbeit für Asylbewerber in Belgien ermöglicht. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

6 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Was ist eine VoG? „Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie- oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht.” Es gibt eine Gesetzgebung für Vereinigungen: Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht […] DE FR LOI – WET Broschüre des Justizministeriums 2016 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

7 Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit
Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit, sie hat Rechten und Pflichten. Die VoG kann Rechtsgeschäfte abschließen die Vereinigung vor Gericht vertreten als Vermögensverwalter arbeiten als Arbeitgeber agieren Für alle Tätigkeiten ist eine VoG haftbar! Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

8 Unterschied zwischen VoG und „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“
Verwalter als Juristische Person Einzelne Mitglieder der Vereinigung als Privatpersonen Nicht-rechtsfähige Vereinigung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

9 VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“ (1)
Man spricht von einer „faktischen Vereinigung“ (Nicht-rechtsfähigen Vereinigung), wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschließen, um ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen, aber keine Rechtsform annehmen Im Gegensatz zu einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verfügt die faktische Vereinigung nicht über den Status als Rechtsperson: Nicht-rechtsfähigen Vereinigung hat weder Rechte noch Pflichten; das haben nur die einzelnen Mitglieder, auch wenn sie gemeinsam handeln. Das Fehlen des Status als Rechtsperson hat mehrere Folgen: Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

10 VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“ (2)
Eine faktische Vereinigung kann als Vereinigung keine Rechte an Mobilien oder Immobilien erwerben Sie kann als Vereinigung keine Verträge abschließen (wohl aber einzelne Mitglieder). Die Mitglieder einer faktischen Vereinigung haften unbeschränkt für die Schulden der Vereinigung. Diese Haftung betrifft auch ihr persönliches Vermögen. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

11 Wann ist eine VoG sinnvoll?
Es gibt eher langfristig oder sich wiederholende Projekte Es gibt umfangreiche Verpflichtungen & Haftungsrisiken Die VoG erhält Schenkungen oder Erbschaften Die VoG erhält Zuschüsse der öffentlichen Hand Es gibt Vermögen und / oder Immobilien Es gibt relativ viele Mitglieder Allerding erfordert die VoG die Bereitschaft, einen gewissen administrativen Aufwand zu leisten! Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

12 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Merkmale einer VoG Vereinigungsfreiheit Rechtspersönlichkeit Satzung kein Gewinnstreben Generalversammlung und Verwaltungsrat Sie unterliegt gesetzlichen Vorgaben & Formalitäten, beispielsweise VoG-Gesetz, Zivil-, Steuer- & Sozialrecht, Buchhaltungsvorschriften Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

13 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Gründung einer VoG In einer Gründungsversammlung beschließen die anwesenden Personen (Gründungsmitglieder) die Konstituierung einer VoG Es müssen mindestens 3 Gründungsmitglieder vorhanden sein. Die Vereinigung besteht mindestens aus zwei Organen: der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat hat mindestens ein Mitglied weniger als die Generalversammlung. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

14 Pflichtangaben in der Satzung 1
Name, Vornamen, Wohnsitz [...] aller Gründungsmitglieder oder Bezeichnung, Sitz und Rechtsform der juristischen Personen (VoG‘s) Sitz der Vereinigung und Gerichtsbezirk Mindestanzahl Mitglieder. Diese Anzahl darf nicht kleiner als drei sein Zweck, zu denen die VoG gegründet wird (Sozialziel), Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

15 Pflichtangaben in der Satzung 2
Bedingungen und Formalitäten für Beitritt und Austritt der Mitglieder Befugnisse der Generalversammlung und Weise, wie sie einberufen wird und wie ihre Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden, Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

16 Pflichtangaben in der Satzung 3
Weise der Bestellung, der Beendigung des Amtes und der Abberufung der Verwalter. Umfang ihrer Befugnisse und Weise, wie sie sie ausüben, das heißt, ob sie einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln und Dauer ihres Mandats Höchstbetrag der Beiträge oder Einzahlungen, zu denen Mitglieder der Vereinigung verpflichtet sind Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

17 Pflichtangaben in der Satzung 4
Zweckbestimmung des (Rest-)Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer Auflösung Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbestimmt ist. Mustersatzung finden Sie auf dglive.be Mustersatzung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

18 Befugnisse des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der Vereinigung und vertritt sie bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. Befugnisse, die nicht ausdrücklich durch Gesetz der Generalversammlung vorbehalten sind, werden vom Verwaltungsrat wahrgenommen Die Befugnis zur Vertretung einer Vereinigung […] kann jedoch gemäß den durch die Satzung festgelegten Modalitäten einer oder mehreren Personen übertragen werden. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

19 Befugnisse der Generalversammlung (1)
Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich: 1. Änderung der Satzung, 2. Bestellung und Abberufung der Verwalter, 3. Bestellung und Abberufung der Kommissare und Festlegung ihrer Besoldung, falls eine Entlohnung gewährt wird, 4. den Verwaltern und Kommissaren zu erteilende Entlastung, Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

20 Befugnisse der Generalversammlung (2)
5. Billigung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses, 6. Auflösung der Vereinigung, 7. Ausschluss eines Mitgliedes, 8. Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, 9. durch die Satzung vorgeschriebene Fälle. Merkblatt: Verschiedene Aspekte einer VoG-Gründung Merkblatt: Gründung einer VoG -Verschiedene Aspekte_ pdf Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

21 Veröffentlichung im Staatsblatt 1
Formulare zur Veröffentlichung Neue Tarife ab dem constitution Sur papier 151,90 euro + 21% T.V.A. 183,80 EURO Par voie électronique euro + 21% T.V.A. 132,74 EURO modification Sur papier et par voie électronique euro + 21% T.V.A. 124,63 EURO Gründungsakte für VoG online einreichen (voie électronique Hinterlegung von Dokumenten Rundschreiben - Offenlegung von Urkunden und Unterlagen von VoG's Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

22 Veröffentlichung im Staatsblatt 2
Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

23 Veröffentlichung im Staatsblatt 2
Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

24 Gründung einer VoG online
Elektronisches Einreichen der Gründungsakte einer Rechtsperson Handbuch Um eine VoG elektronisch über die Anwendung eGREFFE zu veröffentlichen, braucht man einen elektronischen Personalausweis mit ihrem PIN ein Kartenlesegerät Eine gültige -Adresse Eine elektronische Kopie der Gründungsakte Eine Bankkontaktkarte oder eine Kreditkarte, um die Gebühren zu bezahlen Helpdesk Tel. 0800/98.809 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

25 Checkliste für eine VoG (1)
Hinterlegung der Satzung bzw. Änderungen beim Handelsgericht? Aktuelle Mitgliederliste am Sitz der Gesellschaft? Stehen alle Angaben auf der Geschäftskorrespondenz der VoG? Name + Sitz + Bezeichnung „VoG“ Unternehmensnummer der VoG Gerichtsbezirk Eupen Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

26 Checkliste für eine VoG (2)
Ordnungsgemäße Buchhaltung? Steuerpflichten erfüllt? Sozial- und Arbeitsrechtliche Verpflichtungen? Pflichtversicherungen abgeschlossen? Die Kraftfahrzeug-Versicherung für jeden Fahrzeughalter (Gesetz vom 22. November 1989) Die Haftpflichtversicherung laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (Gesetz vom 3. Juli 2005) Die Gefährdungshaftung (Gesetz vom 30. Juli 1979) Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

27 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Haftungsfragen (1) Grundsätzlich gilt: “Eine Vereinigung haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können.” Dies betrifft: Zivilrechtliche Haftung Strafrechtliche Haftung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

28 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Haftungsfragen (2) Achtung Mitglieder sind eventuell persönlich haftbar für Handlungen vor Gründung der VoG wenn die Ausgangsdokumente der VoG die Pflichtangaben nicht vermerken (VoG in Gründung) Wenn bei allen Korrespondenzen der Zusatz fehlt„VoG in Liquidation“ Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

29 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Haftungsfragen (3) VWR-Mitglieder haften eventuell persönlich für Grobe Fehler bei der Verwaltung der VoG Verstoß gegen die Satzung Verstoß gegen die VoG-Gesetzgebung Steuer- und Sozialschulden der VoG Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

30 Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
Das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (3. Juli 2005) schreibt ausdrücklich in Artikel 5 die Versicherung von Personen vor, die ehrenamtlich für eine Organisation aktiv sind. Die Versicherung der „Ausübung von Freiwilligenarbeit“ ist also eine Pflichtversicherung! Achtung: Die Versicherung greift nicht bei schweren Fehlern leichte aber gewohnheitsmäßige Fehler arglistige Täuschung oder Betrug Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

31 Buchhaltung - Prinzipien
Zusammenfassung: Kleine VoG’s Große Sehr große Buchführung Vereinfacht Doppelt Inventar Ja Jahresabschluss Budget Verabschiedung von Jahresabschluss und Budget Kommissar/Revisor Nein Veröffentlichung Wo? Handelsgericht BNB Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

32 Buchhaltung einer VoG (1)
In der Regel sind kleine VoG‘s betroffen. Kleine VoG‘s brauchen nur eine einfache Buchführung zu machen. Dazu reicht ein Kassenbuch, das sie handschriftlich führen können. Dies ist geregelt im  Königlicher Erlass bezüglich vereinfachter Buchhaltung für VoG   Ausführliche Informationen finden Sie auch in unserem Handbuch Ehrenamt Teil III, „Übersicht über Dokumente und Rechtstexte“ (siehe unter  Downloads) Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

33 Buchhaltung einer VoG (2)
Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

34 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Buchhaltung einer VoG 3 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

35 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Auflösung einer VoG (1) Die Initiative zur Auflösung einer VoG kann entweder durch die Generalversammlung der Vereinigung oder durch ein Gericht erfolgen. (2/3 Anwesenheitsquorum und 4/5 Beschlussmehrheit) Die 1. Generalversammlung beschließt, die VoG in "Auflösung zu versetzen". (damit trägt die VoG den Zusatz: Vereinigung in Liquidation). Damit tragen die von der Generalversammlung bezeichneten Liquidatoren die ausschließliche Verantwortung für die Rechtsgeschäfte der VoG. Die Generalversammlung bezeichnet einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Die Liquidatoren können Mitglieder der Generalversammlung sein oder Drittpersonen Die 2. Generalversammlung beschließt den "Abschluss der Auflösung". Häufig erfolgen die beiden Schritte auch in einer einzigen Generalversammlung Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

36 Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG
Auflösung einer VoG (2) Die Liquidatoren prüfen unter anderem die Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und führen die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. Meist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugutekommen soll. Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich der Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgericht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge). Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtskräftig. Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG

37 Weitere Informationen
Online-Dokumentation rund um das Thema Ehrenamt Bibliothek Ehrenamt Handbuch Ehrenamt in der DG Servicestelle Ehrenamt im Ministerium Dieter Gubbels Gospertstraße 1 – 4700 Eupen Tel. 087/ Dieter Gubbels, Servicestelle Ehrenamt im Ministerium der DG


Herunterladen ppt "Eine Informationsveranstaltung"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen