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Einteilung der Wissenschaften

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Präsentation zum Thema: "Einteilung der Wissenschaften"—  Präsentation transkript:

1 Einteilung der Wissenschaften
Naturwissenschaften Mischdisziplinen Kulturwissenschaften* Physik Medizin Geisteswissen- schaften Astrophysik Psychologie Geschichte Biophysik Philosophie Technik Chemie Sozialwissen- schaften Biochemie Ökonomie Der Begriff „Humanwissen- schaften“ fasst, unabhängig von der hier getroffenen Einteilung, alle Disziplinen zusammen, die den Menschen zum Gegenstand ihrer Wissenschaft haben. – Dadurch werden charakteristische Methodenunterschiede verwischt. Soziologie Biologie Astronomie Rechtswissen- schaften Barta: Zivilrecht online Theologie

2 Disziplinen der Rechtswissenschaft
Privatrecht Sonderdisziplinen Öffentliches Recht Allg PrivatR: ABGB Internat. PrivatR VerfassungsR Rechtsvergleichung VerwaltungsR SonderprivatR Rechtsgeschichte VerfahrensR: ZPO, StPO, AVG etc HandelsR Antike Rechtsgeschichte StrafR GesellschaftsR Griechisches und Byzantinisches Recht VölkerR Wechsel- u ScheckR Römisches Recht EuropaR ImmaterialgüterR: PatR, MarkR, MuR Germanisches Recht SteuerR Österr und Europ Rechtsgeschichte UWG ……….. BankR Barta: Zivilrecht online RPhil + RS + RTF ……….

3 Rechtswissenschaft und Nachbardisziplinen
Rechtsphilosophie Methodenlehre Rechtsgeschichte Legistik Rechtssoziologie + RTF Rechtspolitik Rechtsanthropologie und Rechtsethnologie Rechtsvergleichung Rechtsinformatik Rechtspsychologie Barta: Zivilrecht online Rechtsmedizin/MedR etc

4 Das Privatrecht: intradisziplinäre Bezüge
StrafR Arb- u SozR RG RV RTheorie RTF + RS RPhil + MethodL MedR PrivatR SteuerR AltenR VerfR VerwR öffR VerfahrensR iwS VölkerR EuropaR HR + WirtschaftsR iwS = fachlich stärkere Betonung = fachlich kurze Behandlung als = Hilfsdisziplin der Rechtswissenschaft Barta: Zivilrecht online

5 Allgemeines PrivatR: ABGB
AllgT AllgT + SachR + SchR BesT + FamR + ErbR Zivilrechtliche Sondergesetze: außerhalb des ABGB EKHG + PHG + OrgHG + AHG + GBG + D(N)HG + … Barta: Zivilrecht online

6 Funktionen des Rechts (1)
Friedens-, Ordungs- und (Rechts)Sicherheits-funktion, Konfliktvermeidung Gerechtigkeitsfunktion Herrschafts- und Herrschaftskontrollfunktion Grundsätzliches Selbsthilfeverbot; §§ 19 und 344 ABGB, § 1 StGB ∞ Rechtsschutzgarantie ↔ Widerstandsrecht – Entstehung von Kultur durch Gewaltverzicht (S. Freud) Anpassung an den sozialer Wandel  Rechtspolitik austeilende ausgleichende Barta: Zivilrecht online

7 Funktionen des Rechts (2)
Soziale Integration – Ausgleich Verhaltenssteuerung + Bildung durch das Recht und seine Werte Sicherung von Freiheit und Gleichheit Gestaltung der Lebensbedingungen  Rechtspolitik/social engineering Legitimation und Kontrolle von Herrschaft/Macht + Teilhabe am Staatsgeschehen Barta: Zivilrecht online

8 Barta: Zivilrecht online
Normen als Wegweiser Normen/Paragraphen/Rechtsvorschriften sind Wegweiser für menschliches Verhalten; aber: nicht die Sanktion (der Norm) steht im Vordergrund, sondern ihre Orientierungsfunktion Andere Sozialnormen als gesellschaftliche Wegweiser: Sitte = mehr od weniger gefestigter gesellschaftlicher Brauch iSv erwünschtem äußeren Verhalten  Wechselwirkung zwischen Recht und Sitte: zB § 914 ABGB (Verkehrssitte), § 346 HGB (Gewohnheiten und Gebräuche unter Kaufleuten); Trauerjahr Moral = wendet sich im Gegensatz zu Sitte und Recht (formum externum) nach innen (Gewissen; forum internum  auch hier Wechselwirkungen mit dem Recht: zB § 879 ABGB) Recht ↔ unterscheidet sich von Sitte und Moral durch seine Erzwingbarkeit/Zwangsgewalt des Staates Barta: Zivilrecht online

9 Barta: Zivilrecht online
SEIN und SOLLEN (1) Für den Rechtspositivismus ist diese Unterscheidung eine absolute! – SEIN  SOLLEN als Gegensätze  legal isolationism vorbereitet vom römischen Recht (F. Schulz) Vgl H. Kelsen, Über Grenzen zwischen juristischer und soziologischer Methode (1911, 1970) Die Wirklichkeit sieht anders aus: der Seinsbereich soll rechtlich geleitet/geführt und schließlich beurteilt werden; und das rechtliche Ergebnis zielt idR auf eine Änderung von Seinszuständen – Es existieren Übergänge! Beispiel: Menschliches (Fehl)Verhalten [= Seinsbereich] wird rechtlich mit dem Ziel beurteilt/korrigiert [= Sollensbereich] (erneut) eine Änderung im Seinsbereich herbeizuführen. – Oder: Deliktisches Verhalten  Prozess/Urteil  Strafe/Schadenersatz etc erzwingt rechtskonformes Verhalten: zB Strafvollzug → Resozialisierung Barta: Zivilrecht online

10 Barta: Zivilrecht online
SEIN und SOLLEN (2) H. Kelsen, Über die Grenzen juristischer und soziologischer Methode (1911, 1970) Auf diesem Unterschied beruht Kelsens Einteilung in: Explikative/erklärende und = Kausalwissenschaften Welt des Seins, der Realität, des tatsächlich Gegebenen … sie wollen das tatsächliche Verhalten der Dinge in ihrem naturnotwendigen Kausalzusammen-hang aufzeigen und erklären Ergebnis: Gewinnung von Naturgesetzen iS naturnotwendiger Abläufe! Normative Disziplinen = Normwissenschaften Welt des Sollens, der Idealität … ihnen geht es nicht darum, was wirklich geschieht, sondern was geschehen soll; sie stellen Regeln auf, schreiben ein Verhalten vor, fordern ein Sein oder Nicht-Sein Ergebnis: Normerzeugung (= es soll, muss aber nicht so geschehen) Barta: Zivilrecht online

11 Barta: Zivilrecht online
SEIN und SOLLEN (3) Beispiele Explikative oder Kausalwissenschaften: Naturwissenschaften Historische Wissenschaften Soziologie: sie erforscht die „Naturgesetze“ des sozialen Zusammenlebens Psychologie Normwissenschaften: ReWi Ethik Logik Grammatik Unzulässige Verquickungen zwischen der explikativen und normativen Betrachtungsweise nennt Kelsen: (Methoden)Synkretismus Barta: Zivilrecht online

12 Bedeutung der RTF und RS für die ReWi (1)
Die ReWi als (angeblich reine) Sollensdisziplin (Ehrlich ↔ Weber) bedarf jedenfalls der Unterstützung durch: RS, RTF etc nötig zur disziplinären „Selbsterkenntnis“ (in ihrem „Seinsbereich“): Fragestellungen (Beispiele): – Begleitforschung zu (neu beschlossenen) Gesetzen  Rechtswirkungs-, Implementations- und Evaluationsforschung: – Erreicht das Gesetz seinen Zweck? ZB Ambulanzgebühr, Unfallrentenbesteuerung, § 27a KAKuG, neues GWL-Recht, Anwaltszwang bei § 55a EheG); – Wird es von den Rechtsadressanten angenommen? – Bestehen Reibungsverluste und Vollzugsdefizite? – Wie gehen Gericht, Anwälte damit um; – Kostenfolgen uvam. Beispiel: – Untersuchung der Heimvertragspraxis in Ö; – Pilgram: Sachwalterschaftsverfahren und ihre gerichtliche Erledigung Barta: Zivilrecht online

13 Bedeutung der RTF und RS für die ReWi (2)
Datenaufbereitung für: – Bundes- und Landesgesetzgebung, Politik, große Organisationen (zB Gewerkschaften), Kammern, Interessenvertre-tungen, aber auch Firmen/Unternehmen (zB Versicherungen) und Wissenschaft Entdeckung des lebenden Rechts Allgemein für Rechtspolitik und Legistik Justiz: Justizstatistik Rspr-Analyse Rechtsberatung Forschung und Wissenschaft Arbeit und Wirtschaft: AGB, UWG etc Normanspruch und  Wirklichkeit. ZB im Bereich des Verfassungsrechts oder des Erbrechts Verbesserung von Theorie und Praxis Vertragspraxis Verbraucherschutz Ermöglicht Relevanzaussagen: Bedeutung in der Praxis Barta: Zivilrecht online

14 Zum Begriff „Rechtskultur“ (1)
Rechtssysteme konkreter Gesellschaften sind historisch gewachsen und das Produkt einer Gesellschaft: Ö, D, CH, CS, USA etc In Ö fehlt bislang eine solche Untersuchung, sie wäre aber lohnend. – Aber es fehlt an Vorarbeiten und brauchbaren empirischen Daten  Ö als rechtstatsächliches Entwicklungsland ! Rechtssysteme/-kulturen wandeln sich sozialer Wandel. – Heute erfolgt dieser Wandel akzeleriert: Das schafft ebenso (Anpassungs)Probleme wie die Unfähigkeit und Unwilligkeit der Politik RS und RTF gewähren Einblick ! – Auch RG und RV können helfen Barta: Zivilrecht online

15 Zum Begriff „Rechtskultur“ (2)
Diesen Wandel zu begreifen, abzufedern, zu unterstützen etc wäre Aufgabe der ReWi und ihrer Teildisziplinen; aber insbes RS, RTF, RPhil, RG (!), RV, Politikwissenschaft, RPol, Legistik etc Den sozialwissenschaftlich orientierten Fächern kommt dabei besondere Bedeutung zu … RS + RTF ! Unter Rechtskultur verstehen wir den „Inbegriff der in einer Gesellschaft bestehenden auf das Recht bezogenen Wertvorstellungen, Normen, Institutionen, Verfahrensregeln und Verhaltensweisen“; Th. Raiser, Das lebende Recht 318 (19993). Barta: Zivilrecht online

16 Zum Begriff „Rechtskultur“ (3)
Die Frage nach der Rechtskultur (eines Staates, einer Organisation oder Einrichtung) umfasst demnach alle Erscheinungsformen des Rechts und des Rechtslebens Beispiele/Indikatoren: – Prozesshäufigkeit; – Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens; – Rechtsberufe; – Anwaltsdichte; – Sozialprofil der Juristen; – Alternativen zur gerichtlichen Streitaustragung; – Ausgestaltung der Amts- oder Staatshaftung; – Kontrolle von AGB; – Existenz von SchutzGn: KSchG, MRG, PHG, D(N)HG etc; – Strafrecht und Strafvollzug; – geschriebene Verfassung  Verfassungswirklichkeit; – Grundrechtskatalog; – Verwaltungshandeln/Verwaltungsgerichtsbarkeit; – Rechtskreiszugehörigkeit; – Rechtsschutz Alter, Behinderter, Kranker; etc Barta: Zivilrecht online

17 Große RS und RT-Forscher (1)
Eugen Ehrlich ( ) Hauptwerk: Grundlegung der Soziologie des Rechts (1913, 19673). – Mehr im Rahmen der Porträts. Zu ihm: M. Rehbinder, Die Begründung der RS durch Ehrlich (1967, 19862) Barta: Zivilrecht online

18 Große RS und RT-Forscher (2)
Max Weber ( ) Lit: Käser, Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995) Hauptwerke: – Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus (1904/05); – Die Wirtschaftsethik der Weltreligionen ( ); – Wissenschaft als Beruf (1919); – Politik als Beruf (1919); – Die „Objektivität“ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis (1904); – Der Sinn der „Wertfreiheit“ der Soziologie und ökonomischen Wissenschaften (1917/18); – Wirtschaft und Gesellschaft (1961; 19725); – Rechtssoziologie (Teil aus Wirtschaft und Gesellschaft: 1921) Barta: Zivilrecht online

19 Große RS und RT-Forscher (3)
Karl N. Llewellyn ( ) Vater des amerikanischen Handelsgesetzbuchs/Uniform Commercial Code Hauptwerke: – The Common Law Tradition – Deciding Appeals (1960); – Recht, Rechtsleben und Gesellschaft (1977, sog Leipziger Vorlesungen); – Jurisprudence. Realism in Theory and Practice (1962); – The Cheyenne Way. Conflict and Case Law in Primitive Jurisprudence (zusammen mit E.A. Hoebel, 1941) – My Philosophy of Law (1941); – The Normative, the Legal and the Law-Jobs (1940) Zu ihm: M. Rhebinder, Karl N. LLewellyn als Rechtssoziologe (1966) Barta: Zivilrecht online

20 Große RS und RT-Forscher (4)
Arthur Nussbaum ( ) Wichtige Werke: – Die RTF. Ihre Bedeutung für Wissenschaft und Unterricht (1914); – Ziele der RTF (1920, Aufsatz); – Die RTF (AcP 154 (1955) 453 ff Über ihn: M. Rehbinder (Hg), Die RTF. Programm- schriften und praktische Beispiele. Ausgewählt und eingeleitet von M. Rehbinder Barta: Zivilrecht online

21 Große RS und RT-Forscher (5)
Erhard Blankenburg (* 1938) Wichtige Werke (Beispiele): – Empirische RS (1975); – Prozessflut – Indikatorenvergleich von Rechtskulturen auf dem europäischen Kontinent (1988); – Mobilisierung des Rechts – Eine Einführung in die RS (1995); – Alternativen zur Ziviljustiz (gemeinsam mit W. Gottwald, D. Strempel als Hg, 1982); – Rechtsberatung (gemeinsam mit U. Reifner ua, 1982) Barta: Zivilrecht online

22 Eugen Ehrlich: Porträt (1)
Stammt aus Czernowitz/Bukowina 1896: Professor für römisches Recht in Czernowitz – blieb hier bis zu seinem Tod Typisch für das alte Österreich: die besten kritischen Leute wurden nicht gefördert ! 1910: Gründung eines Seminars für „Lebendes Recht“ – keine Mittel ! 1912: 31. DJT-Gutachten zur juristischen Studienreform Arbeitsschwerpunkte: römisches Recht, geltendes Privatrecht, Grundlagen der Rewi Barta: Zivilrecht online

23 Eugen Ehrlich: Porträt (2)
Ehrlich war sich seiner Pionierstellung bewusst: „Ich arbeite fast überall auf jungfräulichen Boden, mußte mir oft genug selbst mit der Axt den Weg durch die Dickichte bahnen; es fehlte an Material, an Vorarbeiten, an Literaturnachweisen; um nur eine Übersicht über den Stoff zu gewinnen, mußte ich fast alle europäischen Sprachen erlernen und weite Reisen unternehmen.“ (Aus: Gesetz und lebendes Recht 192) Geistiges Haupt der Freirechtsschule Dazu noch mehr → Folien 34 ff Wichtiger Einfluss in den USA: Vgl neben K. N. Llewellyn etwa R. Pound, An Appreciation of Eugen Ehrlich, Harvard Law Review 36-2 (1922) 129 Dem induktiv-empirischen Geist der >Angeln< kamen RS und RTF sehr entgegen ! Barta: Zivilrecht online

24 Eugen Ehrlich: Porträt (3)
Wichtige Werke: Über Lücken im Rechte (1888) Die stillschweigende Willenserklärung (1893) Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft (1903) Grundlegung der Soziologie des Rechts (1913, 19894) Die richterliche Rechtsfindung aufgrund des Rechtssatzes (1917): 4 Teile des unvollendeten Werks: „Theorie der richterlichen Rechtsfindung“ Die juristische Logik (1918, 19663) Recht und Leben. Gesammelte Schriften zur RTF und zur Freirechtslehre (1967) Gesetz und lebendes Recht. Vermischte kleinere Schriften (1986) Barta: Zivilrecht online

25 Eugen Ehrlich: Porträt (4)
RS: Gesetzliches  gesellschaftliches Recht Beobachtung: Gesetzesrecht und Recht nach dem die Menschen leben, stimmen nicht überein …! Gesetze erfassen gesellschaftliche Wirklichkeit nur unvollkommen/Lücken Gesetzliche Verweisung auf außergesetzliche Normen: zB § 879 ABGB/§ 242 dtBGB oder § 346 HGB Aber auch klare Gesetzesbefehle bleiben mitunter totes Recht ZB §§ 16 ff ABGB bis in die 1960er Jahre  Rechtspositivismus + Historische Rechtsschule: F.C.v. Savigny + J. Unger Das gilt letztlich noch heute ! Barta: Zivilrecht online

26 Eugen Ehrlich: Porträt (5)
Für Ehrlich ist die RS die wahre ReWi: Daraus folgt: Kritik an positivistischer Jurisprudenz, weil das Gesetz das Wesen und die Wirklichkeit des Rechts nicht wirklich erfasst ReWi ist für Ehrlich eigentlich keine Wissenschaft, bloß Technik und handwerkliche Kunstlehre für Juristen Ziel seiner Arbeit: Verbesserung der Rechtspraxis ! RS = Kern der ReWi – Sie erforscht das Recht als gesellschaftliche Erscheinung, seinen Entstehungs- und Entwicklungsprozess Barta: Zivilrecht online

27 Eugen Ehrlich: Porträt (6)
Das Recht ist eine gesellschaftliche Erscheinung; die Jurisprudenz daher eine Gesellschafts- oder Sozialwissenschaft „Die Soziologie des Rechts ist die wissenschaftliche Lehre vom Rechte“; aus: Grundlegung der Soziologie des Rechts Barta: Zivilrecht online

28 Eugen Ehrlich: Porträt (7)
Begriff des „lebenden Rechts“ Lebendes Recht/law in action  law in the books Zur Feststellung des „lebenden Rechts“ dienen induktive Methoden der empirischen Sozialforschung: Fragebogen Interview (verschiedene Arten) Sammlung von: Vertragsformularen, Entscheidungen/Urteilen etc  Inhaltsanalyse historisches Material Barta: Zivilrecht online

29 Eugen Ehrlich: Porträt (8)
… unterscheidet 3 Arten des Rechts, weil der übliche Rechtsbegriff, der sich nur auf Gesetzesrecht bezieht, für ihn nicht ausreicht Er unterscheidet: (1) Gesellschaftliches Recht: D.s. die Organisations-Regeln der menschlichen Verbände und ihre „innere Ordnung“; Familie, Verein, RAO etc (2) Juristen-Recht: D.s. die Entscheidungsnormen/Rechtssätze, nach denen die Gerichte Streitigkeiten schlichten; Verfahrensrecht (3) Staatliches Recht: Rechtsvorschriften für Polizei, Militär, Steuergesetze + Eingriffsnormen iSv: Mittel zur Sozialgestaltung Ehrlich schätzt die Macht des Staates gering ein, sein gesatztes Recht durchzusetzen. Barta: Zivilrecht online

30 Eugen Ehrlich: Porträt (9)
Ehrlich schreibt Juristen eine bedeutende Funktion zu: Und zwar Richtern, den Rechtsanwälten, den Kautelarjuristen (zB Notaren, Beratungswesen von Kammern, Gewerkschaften, Vereinen) = sog Rechtsstab Die Juristen vermitteln zwischen den 3 Arten des Rechts, verflechten diese Regeln und formen sie um Gerechte Lösungen zu schaffen/finden ist eine Kunst! – Schöne Zitate („Grundlegung“) Barta: Zivilrecht online

31 Beispiele: Rechtsnorm ≠ Rechtswirklichkeit; zu Portrait 4 bis 7
ETV § 308 ABGB: dingliche Rechte § 339 ABGB: Besitzstörung § 364a ABGB: industrielle Immissionen  Rspr … § 428, 3. Fall ABGB: Besitzanweisung Verständnis des § 429 ABGB durch die Rspr: Versendungskauf § 879 Abs 1 ABGB: restriktive Interpretation § 956 ABGB: Schenkung auf den Todesfall – Form § 1319 ABGB  Analogie auf „Gewachsenes“/Bäume Etc ….. cic, ETV, dtWdG Barta: Zivilrecht online

32 Rechtsidee/RI und Rechtsbegriff/RB - zu Folie Porträt (8)
Begriffsklärungen: RI: Was ist das (höchste/letzte) Ziel des Rechts? → Gerechtigkeit ! RI ist ein eminent normativ aufgeladener Begriff ! RB: Was ist „das“ Recht? Funktionale Ausrichtung: Was braucht es, um die RI zu fördern, ihr nahe zu kommen? RI und RB stehen demnach in innerer funktionaler Beziehung zueinander, wobei der RB der Verwirklichung der RI dienen soll Barta: Zivilrecht online

33 Induktion und Deduktion - zu Folie Porträt (7)
Induktion: → Schluss vom Einzelnen auf das Allgemeine Deduktion: → Schluss vom Allgemeinen auf das Einzelne/Besondere Ziel ist jeweils (also in beiden wissenschaftlichen Verfahren) eine Theorie oder doch eine Hypothese iSv nachprüfbaren Aussagen über die (Norm)Wirklichkeit zu formulieren Barta: Zivilrecht online

34 Eugen Ehrlich: Freirechtsschule (1)
Sein Wissenschaftsverständnis führte zu Kritik an den herrschenden Rechtsanwendungsmethoden seiner Zeit Werk: „Freie Rechtsfindung und freie ReWi (1903; Nachdruck: 19...) Ehrlich wurde zum Begründer der sog Freirechtsschule: Kritik am Dogma der Lückenlosigkeit der RO und der daraus abgeleiteten Behauptung, sie halte für jeden Streitfall eine Lösung bereit, weshalb der Richter bloß ein Subsumtionsautomat (SV  Tb  RF) sei Für Ehrlich ist der Richter nicht bloß „la bouche, que prononce la parole de la loi“ (Montesquieu), sondern ein eigenverantwortliches Organ der Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung – Diese Meinung geht auf Platon und Aristoteles zurück Barta: Zivilrecht online

35 Eugen Ehrlich: Freirechtsschule (2)
Falsche Kritik an Ehrlich und der Freirechtsschule: Der Vorwurf, sie hätte eine arbiträre Rspr ohne Bindung an das Gesetz gefordert, ist falsch ! Ehrlich forderte vielmehr Gesetzestreue der Richter, soweit sich ein Fall aus dem Gesetz entscheiden lässt Nur wenn die Auslegung versagt/Lücke, soll der Richter selbst entscheiden  § 7 ABGB (?): Aber auch hier keine völlige Freiheit des Richters! Ehrlich betont die schöpferische Richterpersön-lichkeit (wie in England, USA, Römer) Doch: „Die freie Rechtsfindung ist konservativ wie jede Freiheit, denn Freiheit bedeutet eigene Verantwortung, Gebundenheit wälzt die Verantwortung auf andere ab.“ – Ist das wirklich konservativ? Barta: Zivilrecht online

36 Eugen Ehrlich: Freirechtsschule (3)
Ehrlichs pointierte und leidenschaftliche Kritik stieß auf Ablehnung von Schuljurisprudenz und Rechtspositivismus Kontroverse: Ehrlich  Kelsen* Die praktische Wirkung von Ehrlichs Kritik war jedoch groß! – In seiner Tradition steht die heute anerkannte Interessenjurisprudenz + neuere Methodenlehren: J. Esser**, W. Fikentscher*** etc) + moderne Rspr: Richterliche Rechtsfortbildung, Ablehnung der Lückenlosigkeit * Kelsen, ARSP (Archiv für Rechts- und Sozialpolitik) 1915, 839  Ehrlich, ARSP 1916, 844; Kelsen (Replik), ARSP 1916, 850  Ehrlich (Duplik), ARSP 1916/17, 609; Kelsen (Schlusswort), ARSP 1916/17, 611. ** Esser, Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts (19905) und derselbe, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung (1970) *** W. Fikentscher, Methoden des Rechts Bd ff, 1269 ff (1977) Barta: Zivilrecht online

37 Barta: Zivilrecht online
Max Weber: Porträt (1) Studierte ReWi – Habil (1892): „Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht“ (1891) 1894: Professor für Nationalökonomie (Freiburg)  1897: Heidelberg; ab 1918: München Werkbezüge: Rechtswissenschaft + Nationalökonomie + Wissenschaftstheorie + Soziologie (Religions- und Wirtschaftssoziologie) + zeitgeschichtliche Fragen Weber ist eine zentrale Gestalt der modernen (Rechts)Soziologie – weltweit. Barta: Zivilrecht online

38 Barta: Zivilrecht online
Max Weber: Porträt (2) Webers Rechtssoziologie „RS“: geschrieben, wurde erst 1921, also posthum veröffentlicht Die RS ist ein Kapitel von „Wirtschaft und Gesellschaft“ + weiteren Teilen dieses Werks, zB soziologische Kategorienlehre + Typologie der Herrschaftsformen + Verhältnis von Recht und Wirtschaft Hier kann nur auf die Bedeutung M. Webers hingewiesen werden! Barta: Zivilrecht online

39 Barta: Zivilrecht online
Max Weber: Porträt (3) Webers „soziologischer Rechtsbegriff“ besitzt 2 Merkmale: Die Existenz eines Rechtsstabs/Sanktionsapparats, der die Durchsetzung der Ordnung erzwingt, also Verstöße ahndet Beachte: – E. Ehrlich (Anerkennungstheorie)  M. Weber (Zwangstheorie des Rechts) Soziologie ist für Weber die Lehre vom sinnhaften sozialen Handeln und von den daraus entstehenden sozialen Bindungen Barta: Zivilrecht online

40 Barta: Zivilrecht online
Max Weber: Porträt (4) Wichtige Begriffe (auch für die RTF): Ideal- und Realtypus; dazu noch mehr Typen der Herrschaft: eng mit RS verbunden Denn: Recht ist die durch einen mit Herrschaftsgewalt ausgestatteten Rechtsstab garantierte soziale Ordnung + Recht begründet Legitimation dieser Ordnung Unterscheidung zwischen Macht und Herrschaft; vgl Besitz (tatsächliche Macht) ↔ ET (rechtliche Herrschaft) Barta: Zivilrecht online

41 Max Weber: Porträt (5) Methode der „verstehenden Soziologie“ – 1
Auch Weber betont den Unterschied zwischen SEIN (Soziologie) und SOLLEN (ReWi), also zwischen soziologisch-empirischer und juristisch-dogmatischer Betrachtung Webers soziologischer Methodenansatz ist geisteswissenschaftlich beeinflusst: Er will den Sinn sozialen Handelns „deutend verstehen“ und es „dadurch in seinem Ablauf und in seinen Wirkungen ursächlich erklären“  Hermeneutik Hier spielt wieder der Idealtypus eine Rolle. – Weber verzichtet dabei auf die Formulierung von sozialen Gesetzen, analog zu den Naturgesetzen, stellt aber auf das Typische und Sinnhafte sozialer Vorgänge ab: soziologische Gesetze. Barta: Zivilrecht online

42 Max Weber: Porträt (6) Methode der „verstehenden Soziologie“ – 2
Weber vermeidet monokausale Erklärungen (wie der Marxismus) und betont die Fülle von Einflussfaktoren auf das soziale Leben: politische, ökonomische, historische, religiöse, ethische, geistige, rechtliche usw. Auch das Recht spiegelt diese Einflüsse wieder! Besonderes Augenmerk legt Weber auf die Wechselwirkung zwischen Recht und Wirtschaft Prozess der „Rationalisierung des Rechts“: Ausdifferenzierung des Rechts → Einteilungen – öffentliches ↔ Privatrecht, Strafrecht ↔ Zivilrecht, Deliktsrecht ↔ Vertragsrecht, Vertrags- und Vereinigungsfreiheit, juristische Methode, Rechtsunterricht Den Gang der Rechtsgeschichte kennzeichnet die Entwicklung zu formaler Rationalität Barta: Zivilrecht online

43 Max Weber: Vertragsfreiheit (1)
ABGB regelt Vertragsfreiheit nicht – Ist auch verfassungsrechtlich-grundrechtlich nicht explizit geregelt; wird umständlich abgeleitet aus der Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit etc → Dringlichkeit der Grundrechtsreform Martinis Entwurf 1796 und das WGGB 1797 sehen noch eine ausdrückliche Regelung vor; Qualitätsverlust des ABGB M. Weber geht auf die rechtshistorisch lange und schwierige Entwicklung ausführlich ein; WuG 398 ff und RS 128 ff Barta: Zivilrecht online

44 Max Weber: Vertragsfreiheit (2)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (1) Weber geht zunächst auf die Trennung von öffentlichem und Privatrecht ein; das ist heute allgemeiner (Wissens)Standard geworden: RS 107 ff Anschließend behandelt er das Entstehen der Scheidung von Strafrecht  Zivilrecht (hier insbes Schadenersatzrecht; RS 113 ff): Gemeinsame Wurzel (der lange nicht geschiedenen Bereiche) war das Deliktsrecht: BlutR + Vermögen Ursprünglich war nach Weber jede Klage eine ex delicto Innerhalb der Familie und Sippe regiert der Hausherr „absolut“; Schranken allenfalls aus sakral-religiösen Vorstellungen heraus – Daher: kein Recht! Barta: Zivilrecht online

45 Max Weber: Vertragsfreiheit (3)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (2) Ansätze in Richtung Recht entstehen durch die Verletzung von Sippenregeln durch die Mitglieder anderer Sippen und Fremde  Rache oder Sühne Rache und Sühne sind (so möglich) Sache des Verletzten + Beistandpflicht der eigenen Sippe Sühneverfahren zwischen den Sippen unterscheidet nur allmählich zwischen Rache heischendem Frevel und bloß Ersatz erfordernder Unrechtmäßigkeit Sippenverhandlungen → Vereinbarungen/Verträge: Bußgeldvereinbarungen! Barta: Zivilrecht online

46 Max Weber: Vertragsfreiheit (4)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (3) Zivilrechtlich-schadenersatzrechtliche Anspruchsverfolgung und strafrechtliche Anklage gehen zunächst im Begriff der Sühne / Rache ungeschieden auf – Keine Unterscheidung! Das wird durch Eigentümlichkeiten des frühen / „primitiven“ Rechts und Rechtsgangs gestützt und gefördert: (1) durch das Fehlen (der Berücksichtigung) von Schuld (samt der durch die Gesinnung definierten Schuldgrade): Jedes (Erfogs)Unrecht ist sühnepflichtiges „Delikt“ ! (2) Auch die Rechtsdurchsetzung fördert die „Erhaltung dieser Ungeschiedenheit“! – Sie ist nämlich die gleiche bei einem Streit um ein Grundstück oder bei Totschlag! Beachte: Erste Unterscheidung – vorsätzlich ↔ unvorsätzlich (Drakon) Barta: Zivilrecht online

47 Max Weber: Vertragsfreiheit (5a)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (4a) In der Frühzeit existiert keine staatliche Exekution / Zwangsvollstreckung „von Amts wegen“ Staat war selbst erst im Entstehen Das Befolgen von Wahrsprüchen, Urteilen, Orakeln udgl erfolgte noch aus magischer Scheu – Nichtbefolgung war Frevel (sakrale Komponente) Die Rechtsdurchsetzung geschah durch Sippe oder den Verletzten selbst  Selbsthilfe: Tötung oder Pfandnahme der Person des Verurteilten bis zur Einigung über Sühnebetrag Seit Drakon (624/3 v.C.): Selbsthilfe/Rache an staatliche Zustimmung/gerichtliches Urteil gebunden Barta: Zivilrecht online

48 Max Weber: Vertragsfreiheit (5b)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (4b) Zu einem hoheitlichen Einschreiten („imperium“: Fürst, Magistrat) kommt es erst, wenn Vollstreckung vereitelt oder gestört wird  Friedloslegung und dauraus allmählich amtlich-hoheitliche Vollstreckung. Die Form der Rechtsdurchsetzung ist demnach ein Indiz für die Entwicklung eines Gemeinwesens / Staates Beachte: All das kennt noch keine Trennung zwischen Straf- und Zivilverfahren! – Daran erinnert noch die Ablehnung der Realexekution zur Wiedererlangung konkreter Objekte: Geldkondemnation (Rom!) auch bei ET-Klage um Grundstück. Das ist Folge der „persönlichen“ Haftung (!) und nicht etwa Ausdruck der wirtschaftlicher Entwicklung. Barta: Zivilrecht online

49 Max Weber: Vertragsfreiheit (6)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (5) M. Weber hat leider die griechische Rechtsentwicklung fast vollständig ausgeblendet – Sie bietet aber interessante (Entwicklungs)Aspekte: Drakon, Solon, Kleisthenes etc So bewirkte der Vertragsschluss nach griechischem Recht – ob nun ausschließlich (so H.J. Wolff) oder nur die obligatorische Verpflichtung der Parteien ergänzend – insbes Einverständnis des Schuldners auf den Gläubigerzugriff (bei Nicht- oder unvollständiger Erfüllung) Darin liegt eine Art privatautonomes Vereinbaren (zwischen Gläubiger und Schuldner) von Vollstreckungsmaßnahmen durch den Gläubiger-Zugriff. Diese Vorgangsweise wird allmählich „verstaatlicht“! Barta: Zivilrecht online

50 Max Weber: Vertragsfreiheit (7)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (6) Weber übersieht im Rahmen der von ihm geschilderten Entwicklung einen wichtigen (Teil)Schritt, den die griechische Rechtsentwicklung aber kannte: den Vermögensverfall, der mit der Friedloslegung (zB im Rahmen einer „Exekutionsvereitelung“) einherging; schon vordrakontisch: ~ ab 7. Jhd v.C. Persönlich konnte sich zB ein Mörder (samt Fahrnis) durch Flucht entziehen; sein Grundbesitz dagegen verfiel der Gemeinschaft Darin lag ein erster Schritt in Richtung: Realexekution Von diesem Entwicklungsstand ist es nur noch ein kleiner Schritt zur  staatlichen Exekution: Monopol der Zwangsgewalt und Rechtsdurchsetzung – In Griechenland: Ab 5. Jhd v. C.: staatliche Vollstreckung (E. Schönbauer) Barta: Zivilrecht online

51 Max Weber: Vertragsfreiheit (8)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (7) Geschilderte Entwicklung gilt auch für das Entstehen des materiellen Privatrechts; RS 116 „Alle“ (Kontrakts)Obligationen waren nach Weber ohne Ausnahme zunächst „ursprüngliche Deliktsobligationen“ und auch so „konstruiert“! Beispiele: Frühe Erbenhaftung; Schulden waren zunächst nur rein persönlich und gingen nicht über! „Hand muss Hand wahren“ – Gutgläubiger Erwerb (§ 367 ABGB): Ursprünglich nur eine Deliktsklage zB gegen den Dieb oder Hehler. Erst später  Verkehrssicherheit zugunsten des Kaufs auf dem offenen Markt im alten dt Recht; anders bspw im römischen und englischen Recht! Barta: Zivilrecht online

52 Max Weber: Vertragsfreiheit (9)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (8) Ursprünglich fehlte nicht nur eine amtliche Exekution, sondern auch eine „Verfolgung von Delikten ‚von Amts wegen’ „ (RS 117 ff): Innerhalb von Haus und Sippe  Züchtigung durch Hausherrn; kein (Straf)Recht! Das Strafrecht entwickelt sich in einfacher Form „außerhalb des Hauses“ bei Gefährdung nachbarschaftlicher oder der Interessen des gesamten politischen Verbandes; typisch: Religions- und Militärfrevel (Verrat, Desertion)  Friedlosigkeit, Lynchjustiz – In allen anderen Fällen: private Rache (als eine Art Strafdelegation für die Gemeinschaft) Allmählich entstehen aus dieser Praxis verbindliche Regeln: Strafrecht ∞ öffentliches Recht Barta: Zivilrecht online

53 Max Weber: Vertragsfreiheit (10)
Entstehung privatrechtlicher Rechtsgebiete und Rechtsinstitute (9) Rechtsschöpfung und Rechtsfindung im Privatrecht / Zivilprozess: Rechtsschöpfung = Satzung genereller Normen Rechtsfindung = Anwendung gesatzter Normen auf Sachverhalte Reziproke Wirkung des Rechts (Rechtsschöpfung und –findung) auf die Wirtschaft und umgekehrt … Rationalität des Rechts(denkens): „Konstruktions“-Arbeit und Systematisierung – Typisierung von Tbn + RF Systematisierung als „Inbeziehungsetzung“ aller durch Analyse gewonnenen Rechtssätze derart, dass sie untereinander ein logisch klares, in sich logisch widerspruchsloses und, vor allem, prinzipiell lückenloses [?] System von Regeln bilden“ Barta: Zivilrecht online

54 Barta: Zivilrecht online
Max Weber: Methode (1) Lit.: – D. Käser, Max Weber. Eine Einführung in Leben, Werk und Wirkung (1995) Webers soziologische Methode ist methodisch-wissenschaftstheoretisch durch 3 Konzepte charakterisiert: (1) das Konzept des „Verstehens“ Verbindungen von: Mikro- und Makroansätzen sowie die hermeneutische Rekonstruktion von Sinnzusammenlegungen (2) das Konzept des „Idealtypus“ (3) das Postulat der „Werturteilsfreiheit“ Barta: Zivilrecht online

55 Barta: Zivilrecht online
Max Weber: Methode (2) Webers „Verstehende Soziologie“ besteht aus 2 Komponenten: einer empirischen und einer kausalanalytischen. Beide Komponenten begründen den „wirklichkeitswissenschaftlichen“ Charakter der (Rechts)Soziologie „Sinn“ ist für Weber ein (mit)bestimmender realer Faktor menschlichen Handelns; aktuelles Verstehen, Motivationsverstehen – Sinnzusammenhang Das Ergebnis von Sinn-Deutungen sind sozialwissenschaftliche Hypothesen Barta: Zivilrecht online

56 Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (1)
Welcher instrumentale Stellenwert kommt ihm zu? Zweck: Bewältigung der Materialflut durch „Erörterung sozialer Probleme unter philosophischen Gesichtspunkten“ + „Bildung klarer Begriffe“ Hintergrund: Intellektuelle Kontroversen an der Wende vom 19. zum 20. Jhd – sog Methodenstreit zwischen: verschiedenen Richtungen der Nationalökonomie (G. Schmoller  C. Menger), Philosophie (Neoidealismus: Dielhey, Husserl, Simmel  Neokantianismus: Rickert, Stammler, Windelband) Begriff des Verstehens als spezifische Methode der Geistes- gegenüber den Naturwissenschaften: Erkenntnis des Besonderen, Individuellen, Einmaligen … nicht Naturgesetze! Lit.: – D. Käser, Max Weber 229 ff (1995) Barta: Zivilrecht online

57 Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (2)
1904: M. Weber, Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis Ziel: Kritik an jenen Historikern, die klare Begriffsbildungen für unmöglich hielten „Scharfe“ (= idealtypische) Begriffe sind nötig zum Erkennen der Wirklichkeit: „inwieweit sich … [eine historische Erscheinung] dem einen oder anderen ‚Idealtypus’ annähert“ Beispiel (von mir): Gesetzesrechts- oder Gewohnheitsrechtssystem, Erfolgs-, Verschuldens- oder Gefährdungshaftungssystem Barta: Zivilrecht online

58 Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (3)
Weber wollte die „Kulturbedeutung“ historischer Tatsachen erklären … um in das „Chaos“ der Wirklichkeit / Geschichte eine „gedachte Ordnung“ hinein zu projezieren Oberste Aufgabe des Idealtypus: Chaotische Vielfalt individueller Erscheinungen hypothetisch einem „idealen“, dh einem gedachten Verlauf zuzuordnen. Barta: Zivilrecht online

59 Max Weber: Konzept des „Idealtypus“ (4)
(1) „Idealtypus“ als genetischer Begriff: Herausdestillieren der für bestimmte Entwicklungen ursächlichen und wesentlichen Begriffe (2) „Idealtypus“ ≠ Hypothese, aber doch etwas Ähnliches (3) „Idealtypus“ = heuristisches Mittel zur Anleitung empirischer Forschung (4) „Idealtypus“ dient der Systematisierung der empirisch-historischen Wirklichkeit: IP = Konstruktion aus der Wirklichkeit (5) Ergebnisse mit Hilfe des „Idealtypus“ zum Verstehen der Wirklichkeit müssen immer wieder angepasst und umgedeutet werden  fortschreitender Fluss der Kultur Barta: Zivilrecht online

60 Max Weber: Werturteilsfreiheit (1)
Grundbestimmung wissenschaftlichen Erkennens: nicht nur für Einzeldisziplinen Werke: (1) Die ‚Objektivität’ sozialwissenschaftlicher und sozialpolitischer Erkenntnis (1904); (2) Der Sinn der ‚Wertfreiheit’ der soziologischen und ökonomischen Wissenschaften (1917); (3) Wissenschaft als Beruf (1919) Anhaltende Diskussion Viele Missverständnisse, Verzerrungen und Trivialisierungen Lit.: Albert / Topitsch (Hg), Werturteilsstreit (1971) Barta: Zivilrecht online

61 Max Weber: Werturteilsfreiheit (2)
4 Zusammenhangsbereiche für ein Verständnis von Webers Anliegen: Philosophischer Hintergrund Theoretischer Hintergrund Organisatorischer Hintergrund Lage und politisches Selbstverständnis der dt Wissenschaft um 1900 Barta: Zivilrecht online

62 Max Weber: Werturteilsfreiheit (3)
Der „philosophische“ Hintergrund Krise im geschichtlichen und gesellschaftlichen Bewusstsein Europas in den Jahrzehnten vor dem 1. Weltkrieg: Krise des Historismus Aus Kulturkritik wird Kulturpessimismus: Ist eine Geschichts- oder Gesellschaftswissenschaft überhaupt möglich? Weber versucht zwischen den gegensätzlichen Positionen (Relativismus / Pessimismus  „Sinn der Geschichte“) zu vermitteln Barta: Zivilrecht online

63 Max Weber: Werturteilsfreiheit (4)
Der „theoretische“ Hintergrund Standortbestimmung der dt Nationalökonomie:  Bedeutung der historischen Dimension ökonomischer Vorgänge: G. Schmoller – „Verein für Sozialpolitik“ (1872) – praktische Wirtschaftspolitik Methodenstreit: C. Menger  G. Schmoller Weber will auch hier vermitteln Barta: Zivilrecht online

64 Max Weber: Werturteilsfreiheit (5)
Der „organisatorische“ Hintergrund Der Werturteilsstreit über das Werturteilsfreiheit-Konzept wurde in Form von meist literarischen Diskussionen ausgetragen Organisatorische Bühne war der „Verein für Sozialpolitik“ + die „Dt Gesellschaft für Soziologie“ „Verein für Sozialpolitik“: 3 Fraktionen (Kathedersozialisten, Mitte, rechter Flügel) – Diskussions- und Publikationsforum Barta: Zivilrecht online

65 Barta: Zivilrecht online
Arthur Nussbaum: (1) 1914 – also nur 1 Jahr nach E. Ehrlichs „Rechtssoziologie“ – erscheint seine Programmschrift: „Die Rechtstatsachenforschung. Ihre Bedeutung für Wissenschaft und Unterricht“ Er beschwört darin den „neuen Geist“ der Jurisprudenz, der sich „bemerkbar macht“, weil viele der „leeren Dogmatik überdrüssig“ geworden seien …! (S. 1) „… alles drängt zu der lebendigen Natur, der die Quellen des Rechts entströmen“ (S. 1) Der „noch gar nicht abzuschätzende Gewinn“ könne nur „durch die ReWi und durch den Rechtsunterricht“ gesichert werden Statt „rein formal-methodologischer Erörterungen … um den abstrakten Begriff der Rechtsfindung als Mittelpunkt“ gelte es „jene Schwäche des Wirklichkeitssinnes, die nun einmal das Erbe unserer Privatrechtswissenschaft zu sein“ scheinen, zu beseitigen (S. 2) Barta: Zivilrecht online

66 Barta: Zivilrecht online
Arthur Nussbaum: (2) N. fordert eine „Umbildung“ und „Erweiterung des juristischen Lehrstoffs“ (S. 4) Richtern, Anwälten, Notaren etc soll jenes Wissen und Können vermittelt werden, dessen sie bedürfen Reine juristische Dogmatik ist zu wenig Gefördert werden soll in der Ausbildung nicht nur eine „spätere prozessrichterliche“ Tätigkeit (S. 4), sondern auch die „Bedürfnisse der nichtrichterlichen Juristen“! Etwa der Jugendfürsorge, Vormundschaft, außerstreitiger Tätigkeiten, der Zwangsversteigerung usw ! (S. 5) Im Gegensatz zu E. Ehrlich und E. Fuchs will er aber keine neue Theorie (soziologische Jurisprudenz), sondern nur eine Ergänzung des rein Normativen durch „induktiv zu erforschende Tatsachen“ des Rechts (S. 6) Barta: Zivilrecht online

67 Barta: Zivilrecht online
Arthur Nussbaum: (3) Die Auswahl dieser Tatsachen hat nach den „Bedürfnissen der Rechtslehre selbst, also nach spezifisch juristischen Gesichtspunkten zu erfolgen“ (S. 6) Für ein Verständnis des Rechts zu berücksichtigende Tatsachen sind: politische, gesellschaftliche und psychologische, also nicht nur wirtschaftliche –Rechtstatsachen (S. 8) Diese RTF kann kein „Selbstzweck“ für die Jurisprudenz sein, sie ist keine neue Disziplin; vielmehr Belebung, Vertiefung und Bereicherung des bisherigen Lehrstoffs, um auch fruchtbare Problemstellungen für die wissenschaftliche Einzelarbeit zu gewinnen Barta: Zivilrecht online

68 Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (1)
Wichtigste Zielsetzungen (S. 11 ff): Die tatsächliche Anwendung des Gesetzes, insbesondere seine tatsächliche Anwendung durch die Gerichte und das Publikum … welche Zwecke mit den Normen verfolgt werden und welche Wirkungen sie äußern Kurz: Es geht um die wissenschaftliche Erforschung der tatsächlichen Gesetzesgeltung und -anwendung Beispiele (von mir): – J. Fedynskij, Rechtstatsachen auf dem Gebiet des Erbrechts … (1967); – Wie lebt das eheliche Güterrecht? – Wie steht es um die Anwendung des MRG? – Die Praxis der Verlagsverträge oder der Gesellschaftsverträge oder des Hypotheken- oder Treuhandrechts; – Konsumentenschutz „life“ Barta: Zivilrecht online

69 Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (2)
Eine so verstandene RTF ist für die Rechtsdogmatik nach N. ein „unentbehrlicher Wegweiser“ (S. 12), denn: sie leitet zu „fruchtbaren Problemen“ und hilft „gegenstandlose Probleme“ erkennen Beachte: Nicht alles, was dogmatisch für wichtig gehalten wird, ist es auch. – N: „Tatsächlich ist ein ganz gewaltiger Teil der juristischen Literatur schon wegen verfehlter Problemstellung vollständig unnütz“ Die RTF bedeutet „Freimachung missbrauchter geistiger Energie zu fruchtbarer Arbeit“ (S. 13) Barta: Zivilrecht online

70 Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (3)
Das Erforschen bestimmter Rechtstatsachen führt auch zur Betrachtung jener typischen Institutionen, die in einem Gebiet als (Hilfs)Akteure auftreten. VormundschaftsR  Vormundschaftsgerichte + Jugendämter HypothekenR  Bodenkreditorganisationen etc ProzessR  Rechtspraktikanten + Rechtspfleger Rechtsanwälte  Kanzleipersonal + Konzipienten UrheberR  AKM etc All das weist auf die Bedeutsamkeit der von E. Ehrlich betonten „Organisationsnormen“ Barta: Zivilrecht online

71 Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (4)
Der (seit R. v. Ihering betonte) „Zweck im Recht“ – und sein Erkennen im geltenden Recht – kann durch die RTF unterstützt werden. Mit seinem „Programm der RTF“ will N. sowohl in: a) wissenschaftstheoretischer, als auch b) in didaktischer Hinsicht Nutzanwendungen erzielen Damit übernimmt N. inhaltlich weithin das Konzept des „lebenden Rechts“ von E. Ehrlich N. ist kein kreativer Kopf (wie Ehrlich), vielmehr Epigone Denn ganz ohne „Theorie“ geht es nicht! Das muss auch N. konzedieren Barta: Zivilrecht online

72 Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (5)
Die RTF kann auch zeigen, dass das „formell einheitliche Recht“ sich in den verschiedenen Teilen eines Landes „differenziert“; S. 16 Dem PartikularR, LandesR / GemeindeR sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden Das GewohnheitsR hält N. „heutzutage für einen ganz untergeordneten Faktor der Rechtsbildung“ (??) – Wichtig sind, so N., heute „fast ausschließlich“ die „Vertragsformen“ und „Verkehrsgebräuche“ und „Handelsbräuche“. Vernachlässigt sind auch die vom „Verkehr neu geschaffenen Rechtsformen und ‑institutionen“ Beispiele: Gläubigerschutzverbände, Treuhandwesen usw Barta: Zivilrecht online

73 Arthur Nussbaum: Pogramm der RTF (6)
Die RTF ist – was schon Ehrlich konstatierte – im PrivatR wie im öffentlichen Recht, im materiellen wie im formellen oder VerfahrensR anwendbar. Besonders interessante Gebiete neben dem PrivatR stellen das ArbeitsR und das HandelsR dar. Die RTF kann aber auch der Rechtsgeschichte dienen, worauf ebenfalls E. Ehrlich schon hingewiesen hat. Literatur: – E. Ehrlich, Freie Rechtsfindung und freie Rechtswissenschaft 35 ff (1903); – H. U. Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie (1910/11) Barta: Zivilrecht online

74 Barta: Zivilrecht online
Was will die RTF? Rufen wir uns erneut Ziele und Funktionen der RTF in Erinnerung. - Die RTF verhilft: der ReWi und Rechtspraxis zu einem besseren Selbstverständnis, liefert der Gesetzgebung/Legistik/Rechtspolitik die nötigen Informationen und dient der Didaktik, weil sie einerseits die rechtlich relevanten Fakten der Gesellschaft aufzeigt und andererseits das Recht auch in seiner wirklichen Anwendung offenbart, also das „lebende Recht“ iSv Eugen Ehrlich erforscht. Barta: Zivilrecht online

75 Wichtigste Anwendungsbereiche der RTF (1)
Rechtsvergleichung: um nicht nur >formal<, sondern materiell-funktional zu vergleichen, iS eines Vergleichs von Rechtswirklichkeiten, braucht es die RTF Lit.: K. Zweigert, Die soziologische Dimension der RV, RabelsZ 38 (1974) 299 ff Rechtsgeschichte: darauf hat schon Eugen Ehrlich hingewiesen Rechtspolitik: zB Umweltschutz, gesellschaftliche Randgruppen, Verbraucherschutz + Konsumverhalten der Bevölkerung/KSchG, WettbewerbsR, HandelsR; Patientenrechte und Medizinrecht, Altenrecht Justizforschung: gesellschaftlich bedingte Verzerrungen des Rechts und gesellschaftliche Bedingheit juristischer Theorie (was bei uns völlig ausgeblendet wird); Gesetzgebungsforschung, juristische Berufsfeldforschung, Forschung zum VerfahrensR usw Beachte: Die methodische Verbindung von RV, RG, RPol und RTF geht bereits auf Aristoteles und Theophrast zurück; Ende 4. und Anfang 3. Jhd v.C. Barta: Zivilrecht online

76 Wichtigste Anwendungsbereiche der RTF (2)
Erforschung rechtlicher Systeme: Zivilrecht, Strafrecht (Kriminologie), öffentliches Recht (insbes VerwaltungsR), ArbeitsR, Handels-, Wirtschafts- und WettbewerbsR, Versicherungs-, Sozialversicherungs- und Verfahrensrecht usw Im Detail: Zivilrecht: zB FamilienR, ErbR, MietR, WEG, BauR, AGB, BTVG, neue Vertragstypen etc Handelsrecht: zB GesellschaftsR, BankR Strafrecht: Strafvollzug, Strafzumessung, Diversion Öffentliches Recht: zB UmweltR, VerwVerf, GewerbeR Barta: Zivilrecht online

77 Aristoteles und Theophrast
Sie untersuchen bereits (in Arbeitsteilung): Die Verfassung (Aristoteles: v.C.) von 158 Staaten/Poleis, griechischen und anderen; Beispiel: Athenaion Politeia/Die Verfassung von Athen – 1894 entdeckt Theophrast (372/1-287/6 v.C.) untersucht die Kaufverträge der griechischen Stadtstaaten: umfassender Privatrechtsvergleich samt Rechtsgeschichte und Rechtspolitik. Leider sind nur wenige Fragmente erhalten – Damit beginnt die griechische ReWi Daneben untersuchen Aristoteles und Theophrast auch noch bestimmte Vertragstypen (zB PachtVe) und Gerichtseingaben – Beginn der RTF und RS Barta: Zivilrecht online

78 Methoden der RTF (1) O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Klären der Zielsetzungen als Voraussetzung der Methodenwahl: Stärkeres Verknüpfen rechtwissenschaftlicher Arbeiten mit der (Lebens)Wirklichkeit durch RTF Verbesserung des Realitätsbezugs Erkennen der Wechselwirkung zwischen Recht und Gesellschaft, Sein und Sollen Ergänzungsfunktion der RTF für: Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtspolitik, Rechtsdogmatik, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie usw Erkennen des sozialen Wandels Beachtung der Doppelkompetenz: Rechtswissenschaft (1) + Rechtssoziologie/Soziologie/ Sozialwissenschaften (2) Barta: Zivilrecht online

79 Methoden der RTF (2) O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Zu unterscheiden sind nach Hartwig, je nach dem Grad der fachlichen oder überfachlichen Beteiligung von ReWi und SoWi, folgende Kooperationsmöglichkeiten: RTF der Übersetzungsstufe: …rechtswissenschaftliche Arbeit wird dabei als Ganze oder doch teilweise durch empirische Daten ergänzt und abgesichert. – Dafür ist es erforderlich, den zu untersuchenden juristischen Teilaspekt in eine empirisch überprüfbare sozialwissenschaftliche Fragestellung zu >übersetzen< – Hier genügen sowi-Kenntnisse des/der Juristen RTF der Integrationsstufe: Hier wird die Forschungsaufgabe bereits von vornherein und als Ganze interdisziplinär angelegt und die besonderen Fachaspekte (ReWi + Soziologie) werden zu einer integrierten Gesamtfragestellung verarbeitet – überfachliche Durchführung Barta: Zivilrecht online

80 Methoden der RTF (3) – Übersetzungsstufe 1
O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Zu achten ist im Rahmen einer konkreten Darstellung darauf: … dass eine der rechtlichen Problematik entsprechende Fragestellung für die empirische Untersuchung erarbeitet wird und … idF eine rechtliche angemessene Interpretation der erlangten empirischen Daten erfolgt Sollen bspw die „guten Sitten“ (§ 879 ABGB) oder die „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns“ oder das Kindeswohl (§ 178a ABGB) untersucht werden, genügt nicht das bloße Befragen betroffener Personengruppen, sondern es sind ebenso Rspr und Schrifttum und allenfalls die Ergebnisse der Befragung durch Tiefeninterviews (in die alle Ergebnisse einfließen) zu ergänzen Barta: Zivilrecht online

81 Methoden der RTF (4) – Übersetzungsstufe 2
O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Das „Übersetzen“ rechtlicher Fragen in einen rechts-empirischen Kontext bedarf sowohl juristischer wie rechtstatsächlich-rechtssoziologischer Kompetenz Die Relevanz der konkreten Fragestellung für beide Bereiche ist jeweils zu hinterfragen und zu diskutieren; vor und nach der Erhebung Daher zB: Entwurf des Fragebogens, Überarbeitung/en desselben, Pretest (iS eines Versuchs der Tauglichkeit desselben an einigen Fällen), endgültige Textierung – 4-Stufen-Modell Barta: Zivilrecht online

82 Methoden der RTF (5) – Übersetzungsstufe 3
O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Idealvorstellung: Juristische und sozialwissen-schaftliche Kompetenz ergänzen sich Weniger wichtig für juristische Studien ist es meist, dass die Untersuchung repräsentativ ist; Einblick in die Rechtswirklichkeit ist schon interessant Mögliche Methoden: Umfrage, Interview, schriftliche Befragung, Gruppendiskussion, Soziometrie, Beobachtung, teilnehmende Beobachtung, Inhaltsanalyse (zB Rspr- oder Schrifttumsanalyse), Experiment, Planspiele etc Barta: Zivilrecht online

83 Methoden der RTF (6) – Integrationsstufe 1
O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Es geht dabei also um eine integrierte –rechtswissenschaftliche und sozialwissenschaftliche – Arbeitsweise/ Forschung Methodisch liegt darin eine Re-Integration von: Sein und Sollen Recht und Wirklichkeit Nicht legal isolationism (römR + Rechtspositivismus), sondern legal integrationalism ist gefragt, um das Recht als Instrument der Gesellschaftssteuerung und –kontrolle zu stärken Idealfall: Gleichberechtigte Zusammenarbeit zwischen Jurist/in und Soziologe/in Barta: Zivilrecht online

84 Methoden der RTF (7) – Integrationsstufe 2
O. Hartwig, RTF im Übergang (1975) Gerade für die Integrationsstufe muss daran erinnert werden: Von Inter- oder gar Transdisziplinarität zu reden ist eins, eine solche Kooperation umzusetzen, ist wieder etwas anderes! Eine integrierte Zusammenarbeit bedarf neben menschlichem und fachlichem Respekt vor dem jeweils anderen auch einer gemeinsamen wissenschaftstheoretischen Reflexion; und zwar bei Planung, Ausführung und Evaluierung Kleine(re) Projekte können in der Form der „Übersetzungsstufe“ durchgeführt werden, Großprojekte dagegen benötigen eine vertiefte Zusammenarbeit in Form der Integration Barta: Zivilrecht online

85 Barta: Zivilrecht online
Methoden der RTF (8) M. Rehbinder, RS (1977) – 1 Seit E. Durkheim, [„Die Regeln der soziologischen Methode“ (1895)], ist klar: persönliche (Lebens)Erfahrung führt leicht zu verzerrten Bildern der Wirklichkeit; daher vermag allein das Prinzip der Objektivität einer Untersuchung wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen Unsystematische persönliche Erfahrung/en muss daher im wissenschaftlichen Erkenntnisprozess durch allgemeine, regelgeleitete Erhebungen ersetzt werden Nur derart objektiv gewonnene soziale Tatsachen werden als empirische bezeichnet. Barta: Zivilrecht online

86 Barta: Zivilrecht online
Methoden der RTF (9) M. Rehbinder, RS (1977) – 2 RTF beginnt – wie jede empirische Sozialforschung – mit der sorgfältigen Festlegung und Beschreibung des untersuchten Gegenstandes Untersuchungsobjekt jeder empirischen Erhebung sind Tatsachen, also reale Sachverhalte, die so exakt wie möglich zu beschreiben und abzugrenzen sind Zu klären ist also auch methodisch: Was will ich? – Was ist Gegenstand / Ziel meiner Untersuchung? Was wird untersucht? Was nicht? – Dazu: Methodische Rückblende nach Arbeit ! Ferner ist zu klären: Soll die Untersuchung qualitativ iS einer (Einzel)Fallstudie (a) oder in Form einer qualifizierenden Untersuchung (b) erstellt werden? Zu a: Repräsentativ für bestimmte Fälle, der wissenschaftliche Aussagewert ist aber idR beschränkt! – Jedoch: follow-up-study/ Folgestudie Zu b: quantitative Untersuchungen sind statistische Untersuchungen Barta: Zivilrecht online

87 Barta: Zivilrecht online
Methoden der RTF (10) M. Rehbinder, RS (1977) – 3 Statistiken können wiederum sein: Totalstatistiken / Erfassen der Gesamtmenge; zB Justizstatistik Teilerhebungen / Erfassen einer Teilmenge durch Stichprobenverfahren: a) Zufallsauswahl (random sample) – Ihre Aussagekraft wächst mit ihrem Umfang  Gesetz der großen Zahl b) gelenkter Zufall  zB jede 5. Karte aus der Kartei/dem Telefonbuch Die (wissenschaftliche) Fragestellung kann sein: Deskriptiv Frage: Wie ist ein soziales Phänomen beschaffen? – ZB Anwendung bestimmter Fragen des Hypothekenrechts, des Baurechts oder des Bestattungswesens Verifizierend oder falsifizierend Fragt nach den Zusammenhängen zwischen verschiedenen sozialen Phänomenen Frage: Lassen sich soziale Gesetzmäßigkeiten feststellen? Bestehen Kausalzusammenhänge? – ZB: J. Esser, Vorverständnis und Methodenwahl in der Rechtsfindung (1970); Barta, Kausalität im Sozialrecht (1983) Barta: Zivilrecht online

88 „Kausalität im Sozialrecht“ (1)
Zielsetzung meiner Habil-Schrift (Berlin, 1983): Verstehen des in der gesetzlichen UV entwickelten und angewandten Kausalkonzepts Mittel: Judikaturanalyse (als angewandte RTF) + RG +RV + RS Kausalkonzepte wurden (erst) in der zweiten Hälfte des 19. Jhd voll entwickelt: parallel zur industriell-gewerblichen Entwicklung / Gefährdungshaftung Den Anfang machte das StrafR, darauf folgte das Zivile HaftpflichtR → Industrie, Gewerbe etc Wie unhistorisch hier gedacht wird, zeigen Apathy/Riedler, SchRBesT (20022), die behaupten, das ABGB baue auf der Äquivalenz“theorie“ auf, was schon deshalb ausscheidet, weil diese damals noch gar nicht existierte Barta: Zivilrecht online

89 „Kausalität im Sozialrecht“ (2)
Ergebnis der Entwicklung während des 19. Jhds waren zum Teil unterschiedliche Kausalkonzepte, die in den verschiedenen Bereichen der RO zur Anwendung gelangen sollten – Die csqun-Lehre oder Äquivalenz“theorie“ im Strafrecht; – die Adäquanz“theorien“ im Zivilrecht; – die „Theorie“ der wesentlichen Bedingung / ThdwB im Sozial(versicherungs)recht Barta: Zivilrecht online

90 „Kausalität im Sozialrecht“ (3)
Die ThdwB entpuppte sich dabei als Adäquanz(bereichs)konzept, das sich durch eine bereichsmäßige adaptierbare Selektionsleistung für normativ gesellschaftiche Zurechnung empfahl → Rechtliche Kausalität als gesellschaftlich vermittelte Kausalität Sie ist weder Äquivalenz-, noch ein reines Adäquanzkonzept Vielmehr eine aus dem Adäquanzbereich heraus entwickelte industriell-gewerbliche Gefahrkreislehre, die das allgemeine Adäquanzkonzept weiterentwickelte; Unterscheidung von haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität Man beachte die Zusammenhänge zwischen ökonomischer Entwicklung – das 19. Jhd war das Jhd der ersten Industriellen Revolution (!) – und der rechtlichen Ausformung von Kausalkonzepten! Barta: Zivilrecht online

91 „Kausalität im Sozialrecht“ (4)
Natürliche / naturwissenschaftliche / philosophische Kausalität  (versus) juristische Kausalität Rechtlich bedeutet Kausalität: Normative Zurechnung eines Verhaltens oder Erfolgs Vgl H. Kelsen, Vergeltung und Kausalität. Eine soziologische Untersuchung (1941): Dem modernen Verständnis rechtlicher Kausalität als normativer Zurechnung historisch vorgelagert waren: Das Fehlen des kausalen Denkens Die soziale Deutung der Natur Die Deutung der Natur nach dem Vergeltungsprinzip Die Vergeltungsidee in der Religion (zB der Griechen) Die Entstehung des Kausalgesetzes aus dem Vergeltungsprinzip in der griechischen Naturphilosophie Die moderne Natur- und Rechtswissenschaft Barta: Zivilrecht online

92 „Kausalität im Sozialrecht“ (5)
Juristische Kausalität verfolgt – über die natürliche Kausalität hinausreichende – eigene / autonome Zielsetzungen „Kausalität“ der Unterlassung Unmöglichkeit eines non liquet Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ZB Dazwischentreten der Handlung eines Dritten Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs kann dennoch Zurechnung erfordern Beispiel: Vorsätzliche Schadenszufügung durch mehrer Schädiger, aber auch kumulative, alternative und überholende Kausalität. Barta: Zivilrecht online

93 Kausal-normativer Zurechnungsfilter (6)
Input: Naturwissenschaftlich-philosophisches Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen Äquivalenz Adäquanz ThdwB Output: Rechtlich relevante iSv zurechenbare Kausalbedingungen Barta: Zivilrecht online

94 Kausalitätsspektrum (7)
Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein! Wichtige Frage des Beweisrechts Wahrheit/ Wirklichkeit 0 % 50 % 100 % Möglichkeit Wahrscheinlichkeit Schlichte W. höhere W. höchste W. In der RO besteht nicht nur kein einheitlicher Kausalitäts-, sondern auch kein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab an Sicherheit grenzende W. Barta: Zivilrecht online

95 Barta: Zivilrecht online
Judikaturanalyse (1) E. Bloch (Tübinger Einleitung in die Philosophie): „Methode haben heißt mit dem Weg der Sache gehen, und der Weg der Sache verlangt universitas, genetisch gegliederte Totalität des Blicks.“ Das heißt: „Methode“ ist keine Ware von der Stange, sondern braucht Maßanfertigung im Einzelfall ZB den immer wieder interessanten Methodenmix von: RG + RTF/RS + RDogm + RV + RPol → Kritisches, nicht nur dogmatisches Methodenverständnis Barta: Zivilrecht online

96 Barta: Zivilrecht online
Judikaturanalyse (2) ReWi +SoWi – Inhaltsanalyse: RTF von RSpr ! Dimension der Untersuchung: „Ein-Personen-Studie“ oder „Mehr-Personen-Studie“ Gefahr des Verlusts einer einheitlichen (Be)Wertungsbasis! Zeitraum? – Differenzierte und längerfristige Entwicklungen brauchen Zeit – Vieles spricht daher immer wieder gegen eine „eleatische“ Momentaufnahme Ziel der Empirie? – Theorie! Das Allgemeine – jedoch „faktengestützt“! Kein bloßer Methodenvorspann als „Zuckerguss“ ! L´art pour l´art ist aber weit verbreitet – Methode als Rechtfertigung eines vorweggenommenen Ergebnisses. Barta: Zivilrecht online

97 Barta: Zivilrecht online
Judikaturanalyse (3) Allgemein gilt es zu bedenken: Methodenfragen dürfen Sachfragen nicht überwuchern; Methode soll „dienen“ Zudem: Keine Methodenhypertrophie ! Zeitlicher Abstand der Untersuchung zum untersuchten Geschehen lässt oft manches klarer erkennen: Abstand wirkt wie eine Lupe vergrößernd und aufhellend … vor allem dann, wenn auch außerrechtliche Einwirkungen (Ökonomie, Politik, Moden, Religion etc) in der Rspr untersucht werden sollen; zB Ideologiekritik Barta: Zivilrecht online

98 Barta: Zivilrecht online
Judikaturanalyse (4) Schönes Motto von Th. W. Adorno: >Wie die Philosophie dem Trug der Erscheinungen mißtraute und auf Deutung aus war, so mißtraut die Theorie desto gründlicher der Fassade der Gesellschaft, je glatter diese sich dar bietet. Theorie will benennen, was insgeheim das Getriebe zusammen hält.< Die Wirklichkeit/Realität darf danach nicht der eigenen Schablone untergeordnet werden; gleichsam: Beugt sich die Wirklichkeit nicht dem eigenen Denken, wird die Realität gebeugt ! – Das ist immer wieder eine Gefahr ! Adornos Ausführungen zur qualitativen Inhaltsanalyse / qualitative approach wollen den gesellschaftlichen Gehalt von Texten „dechiffrieren“; Beachtung von: Kontext, Latenz, Singularität, Präsenz etc Barta: Zivilrecht online

99 Barta: Zivilrecht online
Judikaturanalyse (5) Bedeutung der methodischen Reflexion für das Untersuchen von Rspr, denn: Juristische Texte neigen in hohem Maße in ihren Aussagen zu >latenten Sinnstrukturen< (J. Ritsert) Juristische Texte „verschlüsseln“ ihre Wertungsinhalte mehr als andere Texte: dies liegt im „Wesen“ einer neutral/objektiv verstandenen Justiz Dagegen braucht es eine >Mischung von Intuition und Logik< (R. K. Merton) Barta: Zivilrecht online

100 Barta: Zivilrecht online
Judikaturanalyse (6) Schon Th. W. Adorno wies daher auf die Gefahr eines >Primats der Quantifizierung< hin Daher: qualitative Inhaltsanalyse von großer Bedeutung Möglichkeit fruchtbarer Zusammenarbeit zwischen ReWi und SoWi Entwicklung einer verfeinerten Methodik der Judikaturanalyse: Erforschen der Bewegungsgesetze der Judikatur – Konstanten, Variable; Bausteine zu einer Theorie des sozialen Wandels von Rspr Barta: Zivilrecht online

101 Statistische Hilfestellungen in Österreich
Statistik der Rechtspflege; wird nicht mehr fortgesetzt Statistik Austria Rechtspflege: s. folgende Folie Bevölkerungsentwicklung Eheschließungen und –scheidungen Sozialausgaben Bildung: Schulen und Universitäten Beschäftigung und Arbeitsmarkt Aktiengesellschaften und Genossenschaften Zahlungsbilanz Unfallstatistik des KfV Lokale Statistiken: zB Statistisches Jahrbuch Innsbruck etc Der rechtstatsächliche und statistische Zustand macht deutlich: Österreich ist nunmehr endgültig zu einem Entwicklungsland der RTF und der Rechts-Statistik geworden Barta: Zivilrecht online

102 Statistik Austria: Rechtspflege
Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes 1975 bis 2001 Tätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes 1975 bis 2001 Zivilgerichtsbarkeit in allgemeinen Streitsachen 1995 bis 2001 Zivilgerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen 1995 bis 2001 Mahnsachen bei den Bezirksgerichten und in Arbeitsrechtssachen 1995 bis 2001 Anfall in den anderen Sparten 2001 und 2000 Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte in Zivilrechtssachen 2001 (bundesweit) Bezirksgerichtliche Verfahren in Strafsachen 1995 bis 2001 Tätigkeit der Bezirksanwälte 1995 bis 2001 (fallbezogene Zählung) Strafsachen bei den Gerichtshöfen I. Instanz 1995 bis 2001 (Register Ur) Strafsachen bei den Gerichtshöfen I. Instanz 1995 bis 2001 (Register Hv) Tätigkeit der Staatsanwaltschaften 1995 bis 2001 (fallbezogene Zählung) Tätigkeit der Rechtsmittelgerichte in Strafsachen 2001 (bundesweit) Verurteilungen 1975 bis 2001 nach Alter, Staatsangehörigkeit und Vorstrafen Polizeiliche Kriminalstatistik 1990 bis 2001 Barta: Zivilrecht online

103 Barta: Zivilrecht online
Statistik im Internet Statistik Austria: Kuratorium für Verkehrssicherheit: Statistisches Jahrbuch Statistisches Bundesamt Deutschland: EUROSTAT: Vereinte Nationen (UNO): World Health Organization (WHO): OECD: Barta: Zivilrecht online


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