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Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes

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Präsentation zum Thema: "Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes"—  Präsentation transkript:

1 Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes
Insbesondere: Sprachförderung für Flüchtlingskinder

2 unbare Leistungserbringung ermöglicht Zweckbindung
Bildungs- und Teilhabepaket – Wie und Warum? die Leistungen für Bildung- und Teilhabe erfüllen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Kinder und Jugendliche sind keine kleinen Erwachsenen. Sie haben spezielle altersabhängige Bedürfnisse geeignete Leistungen für Kinder müssen deshalb individuell ermittelt und unmittelbar erbracht werden neu: zielgerichtete Leistungen zur Deckung spezieller Bedarfe (Bildung und Teilhabe) unbare Leistungserbringung ermöglicht Zweckbindung die Förderung kommt direkt bei den Kindern an individueller einklagbarer Rechtsanspruch Mit den Leistungen nach § 28 wird das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der Bildungsteilhabe und der gesellschaftlichen Teilhabe sichergestellt. Bildung und Teilhabe am sozialen Leben sind erforderlich, um die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen. Insbesondere der Bildung kommt bei der nachhaltigen Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zukünftigen Lebenschancen eine Schlüsselfunktion zu. Mit diesen zielgerichteten - weil zweckgebundenen und gesondert zu erbringenden – Leistungen, soll eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft erreicht werden.

3 Was beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?
Lernförderung Für nachweislich erforderliche Lernförderung Schulbasispaket Schulbedarf (ab ) Kostenübernahme für 1-tägige Ausflüge Schülerbeförderung Zuschuss Mittagessen Teilnahme ermöglichen Zuschuss durch Jobcenter Kultur, Sport, Mitmachen Förderung der Teilnahme an Vereins-, Kultur- und Freizeitangeboten Mehr für Bildung Mehr für soziale Integration Mehr für positive Persönlichkeits-entwicklung Für mehr Lebenschancen

4 Leistungen im Überblick: 1. § 28 Abs. 2 Nr. 1 Schulausflüge
Die Leistung soll die gleichberechtigte Teilnahme an eintägigen Schulausflügen unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Eltern sicherstellen und damit einer negativen Entwicklung in der Sozialisation der Kinder und Jugendlichen entgegenwirken. Wesentlicher Inhalt Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Kinder in Kindertageseinrichtungen Alter unter 25 Jahre Leistungs-voraussetzung Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen Keine Obergrenze Nur Übernahme der schulisch veranlassten Kosten, keine Übernahme von Taschengeld Höhe der Leistung Antragstellung erforderlich Antrag gilt ab dem Tag der Antragstellung für alle Ausflüge im Bewilligungszeitraum Gutschein oder Direktzahlung möglich Verfahren

5 Leistungs-voraussetzung
Leistungen im Überblick: 2. § 28 Abs. 2 Nr. 2 mehrtägige Klassenfahrten Wesentlicher Inhalt Nachfolgeregelung zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kommunale Leistung Zuständigkeit weiterhin beim kommunalen Träger Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Kinder in Kindertageseinrichtungen Alter unter 25 Jahre Leistungs-voraussetzung Höhe der Leistung Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen Keine Obergrenze Antragstellung erforderlich Antragstellung vor Beginn der Fahrt Einzelheiten zum Verfahren regelt der jeweilige kommunale Träger Die Umsetzung hat im Rahmen des Weisungsrechts des kT zu erfolgen Verfahren

6 Leistungen im Überblick: 3. § 28 Abs. 3 persönlicher Schulbedarf
Nachfolgeregelung zu § 24a SGB II zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (Füller, Radiergummi …) Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen (Tinte, Hefte…), sind aus der Regelleistung zu bestreiten Wesentlicher Inhalt Leistungs-voraussetzung Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Alter unter 25 Jahre Höhe der Leistung 70 EUR zum jeden Jahres 30 EUR zum jeden Jahres Keine gesonderte Antragstellung erforderlich Anspruch besteht bei Leistungsberechtigung ab dem Tag der allgemeinen Antragstellung auf Verlangen ist ein Nachweis über den Schulbesuch (Schulbescheinigung) vorzulegen Kassenbelege sind aufzubewahren, da Nachweis über die zweckbestimmte Verwendung eingefordert werden kann Verfahren

7 Leistungen im Überblick: 4. § 28 Abs. 3a Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule besuchen, diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu ihren Schülerbeförderungskosten tatsächliche Nutzung kostenpflichtiger Verkehrsdienstleistungen (Schulbus, öffentliche Verkehrsmittel…) Wesentlicher Inhalt Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Alter unter 25 Jahre i.d.R. Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe II (für Sekundarstufe I i.d.R. überwiegend Kostenübernahme durch das Land) Leistungs-voraussetzung Höhe der Leistung Kosten der Schülermonatskarte minus Eigenanteil aus Regelbedarf für Verkehr Eigenanteil beträgt je Altersstufe ca. 13,00 – 18,00 Euro Begründung für Abzug: private Nutzung des Tickets möglich Antragstellung erforderlich der Zuschuss wird als Geldleistung erbracht Verfahren

8 Leistungs-voraussetzung
Leistungen im Überblick: 6. § 28 Abs. 5 gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung zur sozialen Teilhabe grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf enthalten Mittagessen in der Schule / Kindertageseinrichtung i.d.R. teurer dieser Mehrkosten werden ausgeglichen Wesentlicher Inhalt Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Kinder, die ein Kindertageseinrichtung besuchen Alter unter 25 Jahre Leistungs-voraussetzung Höhe der Leistung komplexe Berechnung im Einzelfall Eigenanteil von einem Euro pro Mittagessen Verpflegung, die am Kiosk gekauft wird, wird nicht bezuschusst Antragstellung erforderlich Schule bzw. Kindertageseinrichtung muss gemeinschaftliches Mittagessen anbieten Nachweis über „Anmeldung“ zur Mittagsverpflegung ist zu erbringen Gutschein oder Direktzahlung möglich Verfahren

9 Mittagsverpflegung: Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause, daher werden mit dieser Leistung die Mehrleistungen ausgeglichen. Erbracht wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Daneben ist (einkommensabhängig) ein Eigenanteil in Höhe von mindestens einem € pro Mittagessen von dem Leistungsberechtigten zu übernehmen. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.

10 Was bedeutet das konkret?
Der Zuschuss zur Mittagsverpflegung muss für jedes Kind gesondert beim Jobcenter beantragt werden. Er wird nur erbracht, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet und das Kind daran teilnimmt. Mit der Antragstellung ist die Anmeldung zur Mittagsverpflegung oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des Gastronoms (kann Schule z. B. in Kantinenform selbst oder auch ein anderer Anbieter sein) oder und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.

11 Leistungen im Überblick: 5. § 28 Abs. 4 außerschulische Lernförderung
ergänzende Leistung, nachrangig zu schulischen oder schulnahen Angeboten Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) muss gefährdet sein eine Verbesserung muss kurzfristig erreicht werden können keine Förderung für das Erreichen besserer Schulartempfehlung (z.B. Übertritt auf ein Gymnasium) keine Förderung zum Ausgleich von Lerndefiziten aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten oder in Fällen des § 35a SGGB VIII Wesentlicher Inhalt Leistungs-voraussetzung Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten Alter unter 25 Jahre Höhe der Leistung einzelfallabhängig individuelle Höhe Antragstellung erforderlich Notwendigkeit der Lernförderung soll von Schule bestätigt werden (mittels Vordruck „Bestätigung der Schule“ ) Schule ist nicht verpflichtet, Notwendigkeit zu bestätigen  in diesen Fällen ist z.B. anhand von Zwischenzeugnissen, letzten Zensuren zu prüfen) geeignete Anbieter werden durch Jobcenter zugelassen Verfahren

12 Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Das Erreichen des wesentlichen Lernziels wird im Regelfall nicht mehr möglich sein, wenn in mehr als zwei versetzungsrelevanten Fächern eine mangelhafte oder ungenügende Leistung vorliegt. Näheres – zu Schulformen und Klassenstufen - ergibt sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen der Länder. Die Notwendigkeit einer außerschulischen Lernförderung besteht jedenfalls nicht, wenn Verbesserungen der Leistungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung angestrebt werden (Übertritt von Grundschule zur weiterführenden Schule, Qualifikation für die Oberstufe), das wesentliche Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann; das ist der Fall wenn Wiederholung der Klasse oder Schulwechsel angezeigt ist, das Lerndefizit aus unentschuldigtem Fehlen oder anderem vergleichbarem Fehlverhalten des Schülers/der Schülerin resultiert und keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar sind.

13 Ein Lerndefizit ist vorübergehend, wenn es voraussichtlich durch klassischen Nachhilfeunterricht behoben werden kann. Es ist nicht nur vorübergehend, wenn insbesondere gesundheitliche Gründe dafür ursächlich sind (z. B. Legasthenie). Die außerschulische Lernförderung sollte daher in der Regel nur kurzzeitig notwendig sein. Geeignete Nachweise zur Prüfung und ggf. Feststellung eines Förderbedarfes sind z. B: Halbjahreszeugnis (bezüglich Noten, (unentschuldigter) Fehlstunden und Beurteilung des Sozialverhaltens), „blauer Brief“ Klassenarbeiten/ Klausuren (mehrere, eine schlechte Note sagt nichts aus), anderweitige Glaubhaftmachung der Versetzungsgefährdung. Vorrangig soll der Bedarf allerdings mittels einer Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden.

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21 Zuordnungsmöglichkeiten
keine gesonderte Antragstellung!! Gilt als beantragt durch Grundantrag! Schulausflüge / Klassenfahrten Personen < 25 Jahren Schulbesuch - ohne Ausbildungsvergütung oder - Kind in Kita Mittagsverpflegung Schüler- beförderung - Personen < 25 Jahren - Schulbesuch - ohne Ausbildungsvergütung pers. Schulbedarf Antragsvordrucke ausgeben / annehmen und weiterleiten EZ/ Leistung Lernförderung - Personen < 18 Jahre Beiträge Sport, Kultur, etc.

22 Zuständigkeiten: Leistungsempfänger nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II): Jobcenter im Landkreis Vechta Ansprechpartner: Herr Bornhorst (Vechta, Lohne, Dinklage, Bakum, Goldenstedt, Visbek), Tel.: 04441/ Herr Keding (Damme, Steinfeld, Holdorf, Neuenkirchen-Vörden) Leistungsempfänger nach SGB XII und AsylBLG, Empfänger von Kindergeld und Wohngeld: Städte und Gemeinden (Sozialämter)


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