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Europarecht II: Grundfreiheiten X. Die Niederlassungsfreiheit

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Präsentation zum Thema: "Europarecht II: Grundfreiheiten X. Die Niederlassungsfreiheit"—  Präsentation transkript:

1 Europarecht II: Grundfreiheiten X. Die Niederlassungsfreiheit
Juristenfakultät Lehrstuhl für Europarecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht Europarecht II: Grundfreiheiten X. Die Niederlassungsfreiheit

2 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
→ Art. 49 AEUV → Selbständig Erwerbstätige können ihren Unternehmensstandort frei wählen → Gleicher Schutz für Gesellschaften (Art. 54 AEUV) Voraussetzungen der Niederlassungsfreiheit a) Definition: Grenzüberschreitende Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auf der Grundlage einer festen und ständigen Einrichtung in einem anderen Mitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

3 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
b) Abgrenzung zu anderen Grundfreiheiten (1) Niederlassungsfreiheit <=> Arbeitnehmer_Innenfreizügigkeit Selbständige Erwerbstätigkeit = Alle nach eigener Disposition und auf eigenes wirtschaftliches Risiko tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten, die der Erzielung von Einkommen dienen <=> Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

4 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
(2) Niederlassungsfreiheit <=> Dienstleistungsfreiheit Zeitliches Kriterium: Vorübergehender Charakter der Dienstleistungsfreiheit Räumliches Kriterium: Niedergelassene/r übt ihre/seine Tätigkeit in erster Linie auf dem Markt des Mitgliedstaates seiner Niederlassung aus Dienstleistende/r übt ihre/seine Tätigkeit dort nur in zweiter Linie oder nebenher aus → Niederlassungsfreiheit : Dauerhafte und rechtliche Eingliederung in den Wirtschaftsablauf des Aufnahmestaates → Dienstleistungsfreiheit : Geringere Häufigkeit / Kontinuität PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

5 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Bedeutung der Niederlassungsfreiheit für europäische Gesellschaften Entscheidung des EuGH, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn eine Gesellschaft bei der Verlegung ihres Sitzes die Rechtsfähigkeit verliert (EuGH, Überseering ) Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, nach dem Recht anderer Mitgliedsstaaten wirksam gegründete Gesellschaften als rechts- und parteifähig anzuerkennen Gründungstheorie innerhalb der EU zwingend Sitztheorie obsolet „Freizügigkeit der Gesellschaften“ PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

6 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Schranken und Ausnahmen der Niederlassungsfreiheit Nicht auf Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt anwendbar (Art. 51 AEUV) Rechtfertigungsgründe des Art. 52 I AEUV → Öffentliche Ordnung → Öffentliche Sicherheit → Öffentliche Gesundheit Zwingende Interessen des Allgemeinwohls (ungeschriebene Rechtfertigungsgründe nach der Cassis-Formel) PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

7 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Fall: Der deutsche Staatsangehörige L ist seit 1999 in Stuttgart als Anwalt zugelassen, betreibt dort allerdings keine Kanzlei, sondern ist als freier Mitarbeiter in einer Bürogemeinschaft tätig. Seit 2000 lebt er mit seiner Familie in Mailand und betreibt dort seit 2002 eine Kanzlei zusammen mit italienischen Avvocati und Procuratori. Im Briefverkehr fügt er seinem Namen das Avvocato bei. Nach Beschwerde anderer Mailänder Anwält_Innen, wird gegen L ein sechsmonatiges Berufsausübungsverbot erlassen. Er dürfe den Titel Avvocato nicht tragen ohne die notwendigen italienischen Befähigungsnachweise erbracht zu haben. L legt Berufung ein und stützt sich dabei auf die Richtlinie 98/5/EG, welche die Niederlassung von Rechtsanwälten erleichtern soll und vorsieht, dass ein Anwalt die in seinem Herkunftsstaat gültige Berufsbezeichnung auch in dem Mitgliedsstaat, in dem er sich niederlassen will, tragen darf. Ansonsten hat er, insbesondere im Bezug auf die gerichtliche Vertretung, die Regeln des Aufnahmestaats einzuhalten. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

8 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Die Richtlinie wurde in italienisches Recht umgesetzt. Die italienische Vorschrift verbietet jedoch, dass ein/e im Ausland zugelassene/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin in Italien eine Kanzlei eröffnet. Der Consiglio Nazionale Forense, der nationale Rat der Rechtsanwält_Innen, welcher unabhängig ist und in derartigen Fragen entscheidet, prüft die Sache. Er legt dem EuGH im Wege der Vorabent- scheidung die Frage vor, ob die italienische Vorschrift mit der Richtlinie vereinbar ist und ob die Tätigkeit des L unter den Anwendungsbereich der Richtlinie und der Niederlassungsfreiheit fällt. Wie wird der EuGH entscheiden? Vgl. Fall Gebhard EuGH, Urteil v , Rs. C-55/94 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

9 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Lösung des Falles: Zuständigkeit des EuGH Zulässigkeit EuGH für Vorabentscheidungsverfahren zuständig (Art. 267 I AEUV). Differenzierung EuGH/EuG je nach Sachgebiet Vorlageberechtigung (Art. 267 UA 2 AEUV) „Gericht“ Der Consiglio Nazionale Forense ist die italienische Rechtsanwaltskammer, die nach herkömmlichen Verständnis kein Gericht darstellt. Jedoch ist der Begriff „Gericht“ unionsrechtlich zu definieren: Alle unabhängigen Organe, die in einem vorgeschriebenen Verfahren Rechtstreitigkeiten unter Anwendung von Normen rechtsbindend entscheiden. Hier: (+) PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

10 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
„eines Mitgliedsstaats“ Italien zuzurechnen Vorlagegegenstand Die Frage nach der Vereinbarkeit der Vereinbarkeit der italienischen Vorschrift mit dem EU-Recht muss als Frage nach der Auslegung der EU-rechtlichen Normen verstanden werden. → Art. 267 I lit. a AEUV: Auslegung der Verträge Entscheidungserheblichkeit Vom EuGH nicht überprüft, hier jedenfalls (+) Vorlageverfahren → Aussetzung des nationalen Verfahrens Vorlagepflicht → Art. 267 UA 3 AEUV, hier (+) Zulässigkeit (+) PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

11 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Antwort auf die Vorlagefrage Keine vorrangige sekundärrechtliche Regelung Die Richtlinie 98/5/EG erlaubt L lediglich die Berufbezeichnung seines Herkunftsstaats zu führen, der Titel Avvocato kann ihm also versagt werden. Bezüglich der Niederlassung als Anwalt ist zu beachten, dass die Rechtsberatung an eine bestimmte Befähigung geknüpft werden darf. Jedoch dürfen Qualifikationen, die bereits in einem anderen Mitgliedsstaat erworben wurden, nicht völlig außer Acht gelassen werden. Die Zulassung des L darf also vom Erbringen eines bestimmten Befähigungsnachweises abhängig gemacht werden. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

12 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit Persönlicher Schutzbereich L unterliegt als Unionsbürger dem Schutzbereich der Grundfreiheit. Abgrenzung von anderen Grundfreiheiten Denkbar wäre, dass der Sachverhalt gar nicht unter die Niederlassungsfreiheit sondern unter die Dienstleistungsfreiheit fällt. Grundsätzlich ist nach der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und des Aufenthalts im Empfängerstaat zu differenzieren. L hat ein festes Berufsdomizil in Italien und einen dortigen Mandantenkreis. Es handelt sich folglich um eine kontinuierliche Tätigkeit, die Niederlassungsfreiheit ist anwendbar. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

13 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Grenzüberschreitender Bezug Es besteht ein grenzüberschreitender Bezug, da L als deutscher Staatsbürger in Italien arbeitet. Staatliche Maßnahme Das Berufsausübungsverbot ist eine staatliche Maßnahme. Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit (+) PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

14 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Eingriff in die Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUV legt fest, dass Beschränkungen der freien Niederlassung von Unionsbürger_Innen in einem anderen Mitgliedsstaat verboten sind. Gemäß Art. 49 UA 2 AEUV unterliegt die Niederlassungsfreiheit den Regelungen des Empfängerstaates. Diese dürfen grundsätzlich nicht diskriminierend sein. Im vorliegenden Fall verbietet die italienische Regelung aber gerade ausländischen Anwält_Innen eine Kanzlei zu eröffnen. Sie knüpft damit an die Staatsangehörigkeit an und stellt somit eine offene Diskriminierung dar. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

15 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Rechtfertigung Geschriebene Rechtfertigungsgründe Art. 52 AEUV → öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit (-) Art. 51 I AEUV → Teilnahme an öffentlicher Gewalt (-) PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

16 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe Cassis-Formel: Zwingende Gründe des Allgemeininteresses (-) Nicht-diskriminierend (-) Verhältnismäßigkeit: Hier jedenfalls keine Rechtfertigung Das im italienischen Gesetz vorgesehene Verbot einer Niederlassung ausländischer Anwält_Innen ist unionsrechtswidrig. Das Verbot den Titel Avvocato zu führen, sowie die Voraussetzung eines Befähigungsnachweises sind hingegen zulässig. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

17 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Fall: M und J möchten eine Firma gründen, um Gebrauchtwagen zu vertreiben. Zunächst kommt ihnen die Gründung einer GmbH in den Sinn, bald jedoch stellen sie fest, dass dafür ein Stammkapital von mindestens Euro benötigt wird. Sie hören von der Möglichkeit eine englische Limited zu gründen. Das Mindestkapital betrage dann nur 150 Euro. Es sei lediglich notwendig eine Briefkastenfirma in England zu errichten, dann könne man eine Zweigniederlassung in Deutschlang gründen und von dort die Handelstätigkeit betreiben. Wenn es in England an einer tatsächlichen Tätigkeit fehle, störe das niemanden, da dort der Gründungstheorie gefolgt würde. M und J gehen genau so vor. Als sie die Zweigniederlassung in Deutschland ins Handelsregister eintragen lassen wollen, kommt es jedoch zu Problemen: Die englische Limited besitze in Deutschland keine Rechtsfähigkeit. M und J müssten hier eine GmbH gründen, welche den Anforderungen an das Mindestkapital genüge. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

18 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Da M und J den Hauptteil ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland verrichteten, seien die Regelungen des englischen Limited-Rechts nicht anwendbar. Nach der Sitztheorie sei es notwendig, eine Neugründung der Gesellschaft vorzunehmen. Außerdem stelle die Absicht die Vorschriften zum Mindestkapital zu umgehen, einen Missbrauch des Niederlassungsrechts dar, der ohnehin die Versagung der Rechtsfähigkeit nach sich ziehen müsse. M und J ziehen vor Gericht und bringen vor, in ihrem Ausweichen auf die englische Limited liege kein Missbrauch, sondern gerade der Ausdruck der Niederlassungsfreiheit. Deutschland sei verpflichtet, ihre Zweigniederlassung anzuerkennen, selbst wenn in England keine Geschäftstätigkeit betrieben werde. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

19 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Das mit der Sache befasste Gericht legt dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Ist Art. 49 AEUV so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Zweigniederlassung einer im Ausland ordnungsgemäß gegründeten Gesellschaft davon abhängig macht, dass diese nach innerstaatlichen Regelungen neu gegründet wird, sofern der Hauptteil der Geschäftstätigkeit in der Zweigniederlassung erbracht wird? 2. Ist es mit Art. 49 AEUV zu vereinbaren, die Rechtsfähigkeit der Zweigniederlassung abzulehnen, wenn die Errichtung einzig und allein dem Zweck dient, die Gesellschaftsregelungen des Mitgliedstaats zu umgehen? Wie wird der EuGH in der Begründetheit entscheiden? PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

20 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Antwort auf die erste Frage: Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit Persönlicher Schutzbereich → Auch juristische Personen, wenn Gründung in einem Mitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften und Sitz/Hauptverwaltung in der EU – Art. 54 I AEUV Hier: England (+) → Erwerbszweck - Art. 54 II AEUV Hier: Vertrieb von Gebrauchtwagen (+) Sachlicher Schutzbereich → Umfasst das Recht in einem anderen Mitgliedstaat Agenturen, Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften zu gründen (sogenannte sekundäre Niederlassungsfreiheit) Hier daher (+) PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

21 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Grenzüberschreitendes Element: → Hier: Gründung mit der Absicht, lediglich in Deutschland geschäftlich tätig zu sein → Jedoch darf nicht lediglich auf den faktischen Sitz abgestellt werden - Art. 49, 54 AEUV verlangen nur die ordnungsgemäße Gründung nach innerstaatlichen Vorschriften und das Fortbestehen der innerstaatlichen Rechtsfähigkeit. Auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit kommt es insoweit nicht an. Hier daher (+) Bereichsausnahme des Art. 51 AEUV Hier: Keine Ausübung öffentlicher Gewalt → Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

22 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Diskriminierende Regelung? Hier nicht erkennbar Nicht-diskriminierende Regelung Durch die Nichtanerkennung der Rechtsfähigkeit einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründete Gesellschaft in einem anderen, wird die Niederlassungsfreiheit unmöglich gemacht → Beschränkung (+) Rechtfertigung Geschriebene Rechtfertigungsgründe Art. 52 AEUV: Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, Ordnung oder Sicherheit → Hier: Nicht ersichtlich PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

23 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe → Cassis de Dijon-Rechtsprechung: Zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls → Hier: Möglicherweise Gläubigerschutz, denn Limited hat geringe Mindestkapitalisierung → Verhältnismäßigkeit? Völlige Versagung der Rechtsfähigkeit ist unverhältnismäßig, da der Gläubigerschutz auch mit geringeren Mitteln zu erreichen ist, z.B. durch die Verpflichtung der Limited, bei geschäftlichen Kontakten die Höhe ihres Stammkapitals zu nennen; außerdem sind Gläubiger bereits durch den Titel „Limited“ gewarnt. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

24 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Antwort auf die zweite Frage Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit → Eröffnet: s.o. Ausschluss des Schutzbereichs durch Missbrauchsabsicht Grds. ist eine missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet Aber: Ziele der Grundfreiheit sind zu beachten: → Auch das Tätigwerden in einem anderen Mitgliedstaat mittels einer Zweigniederlassung/Agentur ist vom Schutzbereich umfasst → Nur über die Zweigniederlassung tätig werden zu wollen, stellt allein keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit dar Beschränkung/Rechtfertigung: Wie bei Frage 1 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17

25 PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17
Ergebnis: In beiden Fällen steht Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung entgegen, die die Rechtsfähigkeit einer solchen Zweigniederlassung nicht anerkennt. PD Dr. Felix Hanschmann / Europarecht II: Grundfreiheiten / WS 2016/17


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