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Preßbaum, Bruckner Karl, Steuerberater

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Präsentation zum Thema: "Preßbaum, Bruckner Karl, Steuerberater"—  Präsentation transkript:

1 Preßbaum, 29.10. 2015 Bruckner Karl, Steuerberater
Pferdeturniere u. andere Reitveranstaltungen im Lichte des Steuer-, Sozialversicherungs-, Veranstaltungs- und Gewerberechtes Preßbaum, Bruckner Karl, Steuerberater

2 Das Meldewesen von Veranstaltungen N.Ö. Veranstaltungsgesetz
Oktober 2015 Karl Bruckner

3 Freie Veranstaltungen
Relevante Ausnahmen: 􀂾 Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen 􀂾 Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner

4 Meldepflichtige Veranstaltungen
Feste, Zeltfeste, Partys, Bälle, Kostümfeste, Kränzchen, Maskenbälle, Reiterfest, Heuriger, ….. Sofern sie nicht in behördlich genehmigten Gast- gewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorge- sehenen Umfang (genehmigte Betriebsanlage) stattfinden Oktober 2015 Karl Bruckner

5 Wer ist für die Anmeldung zuständig?
Oktober 2015 Karl Bruckner

6 Anmeldefristen Oktober 2015 Karl Bruckner

7 Andere gesetzliche Bestimmungen bzw. Regeln trotz Ausnahme beachten:
Bauordnung, Vermeidung von Lärm- u. Geruchsbelästigung, Gewerbeordnung, Naturschutzgesetze, Jugendschutz, Steuer- u. Sozialversicherungsrecht, u. a. Oktober 2015 Karl Bruckner

8 Ausnahmen von der Gewerbeordnung
Sportveranstaltungen sind gem. § 2 Abs. 1 Zi 17 von der Gewerbeordnung ausgenommen …. Zi 17. den Betrieb von Theatern und Lichtspieltheatern und von Unternehmen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art, musikalische und literarische Darbietungen, …. Die Verabreichung von Speisen u. der Ausschank von Getränken im Rahmen von Veranstaltungen durch gemeinnützige Organisationen im definierten gesetzlich erlaubten Umfang Oktober 2015 Karl Bruckner

9 Ausnahmeregelungen für gemeinnützige Vereine
Die Ausnahmeregelung gem. §2, Abs.1.Zi.25 GewO gilt für:  max. drei Tage im Jahr und umfasst die Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen von  geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenschank, Wandertage, Vergnügungs- und Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr (jeder angefangene Tag gilt)  Die Veranstaltungen müssen nach außen erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten gemeinnützigen Zweckes (BAO) dienen  Die Erträge dieser Veranstaltung müssen nachweislich auch für diesen Zweck verwendet werden §§ 112 – 114 GewO gelten! Oktober 2015 Karl Bruckner

10 Gastgewerbe für ein Reiterstüberl
Freies Gewerbe („Würstelstand“, Ausschank oder Verkauf durch Automaten, Schutzhütte, Beherbergung bis 10 Betten) Reglementiertes Gastgewerbe – Befähigungsnachweis erforderlich Oktober 2015 Karl Bruckner

11 Was gilt für Vereine, die bereits eine Gastgewerbeberechtigung besitzen?
Einige Vereine führen ein Vereinslokal mit einer Gastgewerbe-berechtigung und gelten damit als Gewerbetreibende. Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (z.B. Volksfeste, Wohltätigkeitsveran-staltungen, Sportveranstaltungen) außerhalb ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken dürfen. Eine gesonderte gewerbebehördliche Bewilligung ist dafür nicht mehr notwendig. Auch die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte kann unterbleiben. Wenn daher ein Verein, der bereits eine Gastgewerbe-berechtigung erworben hat, ein Zeltfest veranstaltet, stellt sich die Frage nach der Gemeinnützigkeit nicht. Auch der aus dem Zeltfest erwirtschaftete Gewinn kann in diesem Fall für jeden möglichen Zweck verwendet werden. Beachte: die Steuerpflicht! Oktober 2015 Karl Bruckner

12 Übernahme der Bewirtung durch einen Gastgewerbetreibenden
§ 50 GewO: Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten: Gastwirte dürfen vorübergehend aus Anlaß einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeits- veranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportver- anstaltungen, größere Baustellen u. dgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken. (Abs. 1 Zi 17). - siehe auch Folie 11 Oktober 2015 Karl Bruckner

13 - Körperschaft- u. Umsatzsteuerpflicht (Kantine, großes Vereinsfest)
Der Verein im Steuerrecht – Die Geldbeschaffung - Körperschaft- u. Umsatzsteuerpflicht (Kantine, großes Vereinsfest) Oktober 2015 Karl Bruckner

14 Vereinsfeste im Steuerrecht
Kleines Vereinsfest = entbehrlicher Hilfsbetrieb Großes Vereinsfest/Gastgewerbe = begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb Der Sportbetrieb ist idR unentbehrlicher Hilfsbetrieb und daher steuerlich unbeachtlich Oktober 2015 Karl Bruckner

15 Vereinsfeste •Kleines Vereinsfest
- Übersteigt den Interessenkreis des Vereins nicht - erfordert keine Planung und Organisation iS eines Gewerbebetriebes - geselligen Veranstaltungen, bei denen Einnahmen erzielt werden, sind idR entbehrliche Hilfsbetriebe z.B.: Faschingsball, Sommerfest, Nikolokränzchen - KSt-Pflicht, aber nicht schädlich für Gemeinnützigkeit Oktober 2015 Karl Bruckner

16 Vereinsfeste Kleines Vereinsfest - Neue Beurteilung seit 1.1.2013
Die Organisation (vorausgehende Planung bis zur Mitarbeit während des Ablaufes der Veranstaltung) wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen vorgenommen. Die Verpflegung übersteigt ein beschränktes Angebot nicht und wird ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen bereitgestellt und verabreicht. Ein Catering ist immer begünstigungsschädlich! Auch die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstlerinnen und Künstler (nicht bekannt durch Film, Fernsehen, Radio) erfolgen. Der Hilfsbetrieb „kleines Vereinsfest“ umfasst alle geselligen Veranstaltungen der genannten Art, die insgesamt einen Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Anzahl der Besucher ist nicht mehr wesentlich Keine Registrierkasse notwendig, keine Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner

17 Vereinsfeste Berechnung der Dauer eines Vereinsfestes
Verein veranstaltet ein Zeltfest – Beginn Freitag Uhr, Ende Sonntag Uhr (allerdings kein durchgehender Festbetrieb) Bei mehrtägigen Vereinsfesten sind nicht die tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen, sondern die Zeit vom Festbeginn bis zum Festende ist durchzuzählen. Im vorliegenden Fall: Freitag – 6 Stunden, Samstag – 24 Stunden, Sonntag – 23 Stunden, gesamt daher 53 Stunden Es liegt daher ein großes Vereinsfest vor und dies gilt für alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Oktober 2015 Karl Bruckner

18 Vereinsfeste Großes Vereinsfest
-Immer begünstigungsschädlicher Betrieb mit KSt- und USt-Pflicht -Ohne Ausnahmegenehmigung geht Gemeinnützigkeit für den Verein verloren – bedeutet Verlust der Steuerfreiheit der PRAE •Ausnahmegenehmigung beantragen! -Gemeinnützigkeit für Verein bleibt erhalten -Vereinsfest ist immer steuerpflichtig -Bis € Jahresumsatz (aus begünstigungsschädlichen Betrieben wie großes Vereinsfest, Kantine) automatische Genehmigung -Ab € Antrag beim zuständigen USt-Finanzamt erforderlich Registrierkasse bzw. elektronisches Aufzeichnungssystem, Belegerteilungspflicht Oktober 2015 Karl Bruckner

19 Aufzeichnungspflichten und Gewinnermittlung
•Aufzeichnungspflichten nach § 131 BAO -Umfang der Steuerpflicht muss ersichtlich sein -Vollständige Erfassung der Einnahmen und Ausgaben (bei kleinen Vereinen mit Umsätzen bis € 1 Mio) -Überprüfung durch Finanzbehörde muss auch bei Vorliegen von Gemeinnützigkeit möglich sein (Vorhalt, Fragebogen, Nachschau, etc.) •Besonderheiten zur Gewinnermittlung -Sachspenden -Wiederbeschaffungswert ist Betriebsausgabe zB Getränke für Vereinsfest werden gespendet -Arbeitsleistung von freiwilligen Mitarbeitern mit 20% der Netto-Einnahmen als Betriebsausgabe -Gilt sowohl für kleine als auch für große Vereinsfeste, daher zB auch für Kantinen Oktober 2015 Karl Bruckner

20 Betriebsausgaben •(anteilige) AfA für Wirtschaftsgüter, die bei Vereinsfest (anteilig) eingesetzt werden -zB Kaffeemaschine •Aufführungsentgelte -zB AKM •Kosten für Werbemaßnahmen •Geringwertige Wirtschaftsgüter (400) •Wareneinkauf -Wiederbeschaffungswert bei Spenden -Ansonsten nach Belegen Oktober 2015 Karl Bruckner

21 Steuerpflicht von Vereinsfesten
•Körperschaftsteuer -Vereinsfest ist grundsätzlich KSt-pflichtig -Saldo der Gewinne/Verluste aus allen Vereinsfesten eines Jahres -Jahresfreibetrag von € ,-- (bis einschl € 7.300,--) -Jahresgewinn bis € → keine Steuererklärung erforderlich Jahresgewinn über € → Abgabe KSt-Erklärung bis (30.6.) des Folgejahres •Umsatzsteuer -Grundsätzlich Liebhabereivermutung für entbehrliche Hilfsbetriebe (zB kleines Vereinsfest) -Daher keine UVA`s abzugeben, aber auch keine Vorsteuer -Bei großem Fest Ust-Pflicht, Kleinunternehmerregelung bis € Umsatz p.a. Oktober 2015 Karl Bruckner

22 Grundsätzliches Statuten steuerbegünstigter Zweck und
ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung müssen verankert sein und diese Betätigung genau umschreiben Kein Gewinnstreben Auflösungsbestimmungen müssen passen Finanzamt gibt Auskunft betreffend Vorliegen der Voraussetzungen (schriftlich, kein Bescheid) Tatsächliche Geschäftsführung muss in Statuten Deckung finden und der ausschließlichen und unmittelbaren Verwirklichung der begünstigten Zwecke dienen Oktober 2015 Karl Bruckner

23 Förderung der Allgemeinheit
-daher grundsätzlich kein Ausschluss von Personen (wie zB bei einer Betriebsverein) -Ausschluss event. aufgrund der Höhe des Mitgliedsbeitrages (bis € 180,-- monatlich bzw. bis € 2.160,-- pro Jahr toleriert, weiters bis € ,-- einmaliger Beitrittsgebühr) Oktober 2015 Karl Bruckner

24 Grundsätzliches Gemeinnützige Zwecke sind zB:
Körpersport (nicht Berufssport und nicht Betrieb von Freizeiteinrichtungen, Reitsport ist gemeinnützig!) Kunst und Kultur Umweltschutz Beispiele siehe S 23f der Broschüre (auch unter zu finden Nicht gemeinnützig sind zB: Geselligkeitsvereine Anhängerklubs (da keine unmittelbare Förderung) Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft (zB Berufs- und Wirtschaftsverbände) Oktober 2015 Karl Bruckner

25 Die Steuer und Sozialversicherung der Aktivisten
Die Aktivitäten von Personen für Vereine unterliegen den gleichen Vorschriften wie die Beschäftigung von Personen in Unternehmen … bis auf wenige Ausnahmen, die in verschiedenen Gesetzen (EStG, ASVG) geregelt wurden und nicht wortgleich formuliert sind. Richtlinien des BMF und die Ausführungen in der SozDok des Hauptverbandes interpretieren die Gesetze. Das BMF hat im Internet „bmf.gv.at“ die Broschüre „Sportlerbegünstigung Regelung Neu zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern 2010 veröffentlicht Oktober 2015 Karl Bruckner

26 Gesetzliche Normen und Richtlinien – Überblick
Reisekosten – Allgemeine Regelungen § 49 Abs 3 Z 1 ASVG § 3 Abs 1 Z 16 b EStG § 26 Abs 4 EStG Lohnsteuerrichtlinien 2002 RZ • Vereinsrichtlinien 2001 RZ 762 – 792 Reisekosten – Sonderreglungen für Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer § 49 Abs 3 Z 28 ASVG § 3 Abs 1 Z 16c EStG • Vereinsrichtlinien 2001 RZ 774a Führung eines Lohnkontos § 76 Abs 1 EStG Mitteilungsverpflichtung nach § 109 EStG - nur freier DV Oktober 2015 Karl Bruckner

27 Soziale Kosten allgemein Dienstnehmer u. freie Dienstnehmer
1. Sozialversicherung (freie) Dienstnehmer 2. Lohnnebenkosten DB (4,5%), Kommunalsteuer (3%) Summe 7,5% 3. zwingende Anmeldung vor Arbeitsantritt bei der GKK Oktober 2015 Karl Bruckner

28 Soziale Kosten allgemein Selbständige
Sozialversicherung selbständige Auftragnehmer (Werkvertrag, Neue Selbständige gem. GSVG) Krankenversicherung 7,65% Pensionsversicherung 18,50% Gesamt : 26,15%; zusätzl. Unfallversicherung 8,90 p.m. (2015) Keine Lohnnebenkosten Wer: Trainer (wenn kein DV oder freier DV) immer Schiedsrichter, Richter Empfehlung: Höherversicherung in der Unfallversicherung beantragen – Kosten Stufe 2 € 160,37 p.a.; Oktober 2015 Karl Bruckner

29 Einkünfte der Vereinsmitglieder
Vorteile u. Bezüge sind grundsätzlich steuerpflichtig, auch wenn sie unter dem Titel „Aufwandsentschädigung“ oder „Spesenersatz“ empfangen werden Unterscheide (für Sonderregelungen): ● (gewählte) Funktionäre ● Vereinsmitglieder u. andere dem Verein nahestehende Personen ● Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer Oktober 2015 Karl Bruckner

30 Keine Sonderregelungen
Für Dienstnehmer des Vereines (ausgenommen Sportler) oder für entgeltliche Tätigkeiten in den Gewerbebetrieben oder begünstigungs-schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – egal ob DV oder WV Oktober 2015 Karl Bruckner

31 Mitglieder Kein steuerrechtliches Dienstverhältnis, wenn unangemessen niedriges Entgelt Beispiel in der VereinsRL: Sozialhelfer Bibliothekar Verwaltungstätigkeiten Platzwart Es werden sonstige Einkünfte erzielt. Die PRAE dürfen nicht angewandt werden. Oktober 2015 Karl Bruckner

32 Dienstverhältnis Wenn die Arbeitskraft dem Verein gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird – Anmeldung GKK Beachte: ein angemessenes Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze zwingt zur Anmeldung bei der GKK und es werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (Lohnkonto!). Beispiel: ein Platzwart erhält € 10 Stundenlohn und ist verpflichtet 30 Stunden pro Monat zu arbeiten – kein pauschaler Werbungskostenabzug zulässig! Anmeldung vor Tätigkeitsbeginn bei der GKK Oktober 2015 Karl Bruckner

33 geringfügiges Entgelt - Sonstige Einkünfte RZ 766
„Gesamtbild der Verhältnisse“ Erzielung von Einkünften steht nicht im Vordergrund kein Dienstvertrag keine Leistungsverpflichtung keine feste Arbeitszeit keine Eingliederung in den Betrieb keine Abhängigkeit Einkünfte max. bis zur Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Ab2 2 ASVG 2015 : 405,98 Bindungswirkung in der SV - keine Anmeldung bei der GKK wenn die o.a. Kriterien zutreffen und nur Reisekosten lt. RZ 744 VR bezahlt werden Oktober 2015 Karl Bruckner

34 Übersicht über die unterschiedlichen Regelungen für Aufwandsersätze
PRAE: Sportler, Sportbetreuer, Schiedsrichter VereinRL: Funktionäre, Helfer, Nahestehende Oktober 2015 Karl Bruckner

35 Werkvertrag Einzelsportler: nur Verpflichtung zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen Richter, Parcourbauer, Geländebauer, Turnierärzte, Turnierbeauftragte etc. Erbringung der Leistung steht im Vordergrund – Einkünfte aus Gewerbe-betrieb Oktober 2015 Karl Bruckner

36 Sonstige und selbständige Einkünfte
Pauschale Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben – RZ772 VR Einkünfte der Funktionäre und dem Verein nahestehender Personen sind bis zu einer monatlichen Vergütung von € 75 steuerrechtlich nicht zu erfassen. Entschädigungen > € 75 p.M. führen zu sonstigen Einkünften oder Einkünften gem. § 22 Z 2EStG 1988; € 75 p.M. dürfen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Keine Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG wenn die Einkünfte < € 75 Oktober 2015 Karl Bruckner

37 Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder - RZ 774 VR
Erhalten Personen die nicht vom Anwendungsbereich des § 3 Abs 1 Z 16c EStG (PRAE) erfasst sind, Reisekosten (Sonderregelung), liegen keine Einkünfte vor, wenn Max. € 26,40 (>4 Stunden) bzw. € 13,20 (<=4 Stunden) pro Tag, die Fahrtkosten des Massebeförderungsmittels ein Reisekostenausgleich € 3 bzw. € 1,5 (bis 4 Stunden) bezahlt werden. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Die Reise (z.B.: Fahrten zu den Tätigkeitsorten, Aufführungsort, Vereinssitz, Trainingsplatz usw.) muss aus den Aufzeichnungen des begünstigten Rechtsträgers ersichtlich sein. Oktober 2015 Karl Bruckner

38 Kostenersätze mittätige Funktionäre und Vereinsmitglieder RZ 774VR
Wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist, darf das Kilometergeld (€ 0,42/km) verrechnet werden. Das Kilometergelder muss um den Reisekostenausgleich gekürzt werden. Ein Fahrkosten-ersatz für das Massenbeförderungsmittel ist in diesem Fall nicht zulässig. Bsp.: Vereinsobmann fährt 2x pro Woche zum Vereinssitz á 50 km und ist mehr als 4 Stunden unterwegs: Kilometergeld: €0,42 / km Taggeld: € 26,40 Steuer- und SV frei. Nachweis: Fahrtenbuch, Reisekostenabrechnung Oktober 2015 Karl Bruckner

39 Sportler – gemeinnützige Sportvereine
Sportler und Sportbetreuer sind: Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen, Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter Masseure, Sportarzt, Zeugwart, Sowie Personen die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter, Hilfskräfte). nicht jedoch der Platzwart. (gemäß Bericht Finanzausschuss d. Nationalrats, ) Oktober 2015 Karl Bruckner

40 Sportler – gemeinnützige Sportvereine
Die Begünstigungen (60/540 Regelung) für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gelten nur für gemeinnützige Körpersportvereine im Bereich des Amateursportes Wird nachträglich z.B. durch eine GPLA die Gemeinnützigkeit aberkannt, können hohe Abgabennachforderungen entstehen, insoweit Dienstverhältnisse vorliegen (Sportbetreuer, Trainer, etc). Oktober 2015 Karl Bruckner

41 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) laut EStG
Steuerbefreiungen § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988: PRAE die von gemeinnützigen Sportvereinen im Sinne der § 34 ff BAO an Sportler, Schiedsrichter, Richter, Parcourbauer etc. Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure, Sportärzte) gewährt werden, sind bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber bis zu 540 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Es dürfen keine zusätzlichen Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden. Die Steuerbefreiung für PRAE gilt unabhängig von der Einkunftsart und unabhängig ob das Engagement haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Oktober 2015 Karl Bruckner

42 Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) ASVG
§ 49 ASVG : Entgelt (1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 49 Abs 3 : Als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 gelten nicht: § 49 Abs 3 Z 28 ASVG pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine an Sportler oder Schieds(wettkampf)richter oder Sportbetreuer (z. B. Trainer) leisten, und zwar bis zu 60 € pro Einsatztag, höchstens aber 540 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, sofern diese nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet und Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 zusteht (gilt für Dienstnehmer u. freie DN). Das GSVG kennt keine PRAE – Beitragspflicht für Selbständige Oktober 2015 Karl Bruckner

43 Haupt- oder Nebenberuf – PRAE im ASVG
Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwands der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Nebenberuflich im Bereich des Sportes sind generell: Hausfrauen/männer, Studenten, Schüler Pensionisten, wenn die Pension höher ist wie die Einnahmen vom Sport Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfebezieher sind nie nebenberuflich tätig und haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung der PRAE bei der Sozialversicherung Oktober 2015 Karl Bruckner

44 Haupt- oder Nebenberuf – PRAE im ASVG - Pensionisten
Steuerfreie PRAE für Pensionisten: nur wenn die Haupteinnahmequelle die Pension ist (Beachte: wird die SV- und steuerfreie PRAE [90/540 Regelung] überschritten, muss die Geringfügigkeitsgrenze für den Überschreitungs-betrag beachtet werden, um den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension zu vermeiden). Selbständige dürfen für Sozialversicherungszwecke (Prüfung des Anspruches auf eine vorzeitige Alterspension) die PRAE nicht abziehen. Oktober 2015 Karl Bruckner

45 Art der Einkünfte (Dienstvertrag/Werkvertrag)
Bei Sportlern, die ihre Arbeitskraft vertraglich zur Verfügung stellen, ist im Einzelfall zuprüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Bei Mannschaftssportlern (Horseball, etc.) liegt in der Regel ein Dienstverhältnis vor. Verpflichtet sich der Einzelportler zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen und steht der Leistungserfolg im Vordergrund, liegt ein Werkvertrag vor, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Die Qualifikation der Einkünfte spielt für die Anwendbarkeit der Befreiungs- bestimmung grundsätzlich keine Rolle. Es ist unbeachtlich, ob die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dauernd oder nur anlässlich bestimmter Einsätze bzw. nur während bestimmter Zeiträume gewährt werden. Die Qualifikation der Einkünfte ist für andere steuerrechtliche Konsequenzen entscheidend (z. B. Dienstverhältnis: ein Lohnzettel übermittelt werden muss). Oktober 2015 Karl Bruckner

46 Pauschale Aufwandsentschädigung - Nachweis
Wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 16 EStG erfüllt sind (Einsatztag = Wettkampf/Training) darf die PRAE, unabhängig ob eine Reise iSd § 26 Z 4 EStG vorliegt, steuerfrei gewährt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage PRAE ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Übersteigen die PRAE € 60 pro Einsatztag bzw. € 540 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Siehe PRAE Formular Stand 11/2014 – Homepage BSO Oktober 2015 Karl Bruckner

47 Funktionär und Sportler in einer Person – RZ 92k LStR 2002
Ist eine Person Funktionär und werden dieser Person im gleichen Monat steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (als Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer) ausbezahlt, geht die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 den Begünstigungen der VereinsR 2001 Rz 772 ff vor. Beispiel: Maier ist als Vereinsobmann beim Pferdesportverein A tätig. Gleichzeitig nimmt er an Turnieren für den Verein teil und erhält Preisgelder sowie PRAE von € 60 pro Turniertag, Da Maier bereits als Sportler die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 in Anspruch nimmt, sind für seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der VR 2001 RZ 772 ff nicht anwendbar (kein Abzug der pauschalen WK bzw. BA in der Höhe von € 75). Die Reiseaufwandsentschädigungen sind bis zu € 60 pro Turniertag/€ 540 pro Monat steuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherung, wenn der Sport für den Verein im Rahmen eines freien Dienstvertrages nebenberuflich ausgeübt wird. Die Preisgelder bzw. Prämien sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird der Sport selbständig ausgeübt (der Sportler ist Werknehmer),unterliegt der Sportler der Pflichtversicherung gem. GSVG und der Abzug der PRAE für die SV ist unzulässig. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu adaptieren. In der Praxis werden an die SVA nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit übermittelt. (Die Einkünfte lt. Steuerbescheid - ohne PRAE - sind – entgegen dem GSVG - maßgebend!) Oktober 2015 Karl Bruckner

48 Mehrere Dienstverhältnisse bzw. Auftraggeber
(freies) Dienstverhältnis: Ist der Sportler oder Trainer für mehrere Auftraggeber im Rahmen eines (freien) Dienstverhältnisses tätig, dürfen die PRAE zwar steuerfrei ausbezahlt werden, der Verein ist aber verpflichtet ein Lohnkonto zu führen und muss den Lohnzettel L16 an das Finanzamt übermitteln. Steuer- und SV-rechtlich erfolgt eine Zusammenfassung. Die PRAE dürfen nur bis zu den monatlichen Höchstgrenzen berücksichtigt werden. Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsbeiträge werden dem Sportler, Trainer vorgeschrieben. Für Selbständige bzw. freie Dienstnehmer ist die Meldung gem. § 109a EStG an das Finanzamt zu erstatten. Für freie Dienstnehmer ist zusätzlich ein Lohnzettel L16 für SV Zwecke zu übermitteln. Oktober 2015 Karl Bruckner

49 Bsp.: mehrere Dienstverhältnisse
Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A und Sportverein B Beide Vereine zahlen eine pauschale Aufwandsentschädigung aus SV A : € 250 SV B : € 500 Insgesamt wird daher ein Betrag von € 750 ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da nur maximal € 540 steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung € 210 nachversteuert werden. Von der GKK werden SV-Beiträge vorgeschrieben. Oktober 2015 Karl Bruckner

50 Reitlehrer, Reittrainer:
Mayer wurde von einem Pferdesportverein als ständiger Reitlehrer und Reittrainer engagiert und unterstützt die Turnierreiter bei den Turnieren am Wochenende. Jeden Dienstag und Mittwoch findet ein Training statt. Er erhält für ein Training jeweils 30 Euro an pauschaler Reiseaufwandsent-schädigung. Bei den Wettkämpfen (jeweils Samstag oder Sonntag) erhält er 60 Euro pauschale Reiseaufwandsentschädigung Steuerrechtliche/Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Die ausbezahlten Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht höher als 60 Euro pro Tag bzw. als 540 Euro pro Monat und daher steuer- und sozialversicherungs-frei. Da Mayer ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereins erhält und keine weiteren bei einem anderen Sportverein (dies bestätigt Mayer auch schriftlich dem Verein), muss der Sportverein für Mayer kein Lohnkonto führen und auch keinen Lohnzettel an das Finanzamt übermitteln. Es besteht keine Verpflichtung Herrn Mayer bei der Sozialversicherung anzumelden, da er ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen erhält. SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Ja SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Nein Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Oktober 2015 Karl Bruckner

51 Hauptberuf: Buchhalterin (beim Verein), ansonsten keine Tätigkeit
Frau Meier ist bei einem Verein als Buchhalterin angestellt. Sie hat einen Dienstvertrag für 20 Stunden in der Woche und erhält dafür monatlich Euro (14 mal) Steuerrechtliche Betrachtung: Da Sie keine Sportlerin, Sportbetreuerin oder Schiedsrichterin ist, ist die SportlerInnenbegünstigung für Sie nicht anwendbar. Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien gibt es nicht, da sie in einem echten Dienstverhältnis zum Verein steht. Für Frau Meier muss ein Lohnkonto geführt werden. Weiters muss ein Lohnzettel übermittelt werden. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Da Sie keine Sportlerin, Sportbetreuerin oder Schiedsrichterin ist, ist die Sport-lerInnenbegünstigung für Sie nicht anwendbar. Darüber hinaus stellt die Tätigkeit beim Verein den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle von Frau Meier dar. Sozialversicherungsrechtlich muss Frau Meier als echte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt angemeldet werden. SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Oktober 2015 Karl Bruckner

52 Steuerrechtliche Betrachtung:
Vereinsobmann Hauptberuf: Lehrer Herr Xaver erhält für seine Tätigkeit als Vereinsobmann zur Abgeltung seiner Verpflegungs- und Reisekosten (laut Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774) für drei Tage (29,40 Euro pro Tag) 88,20 Euro im Monat. Steuerrechtliche Betrachtung: Herr Xaver ist als Vereinsobmann Funktionär. Da Herr Xaver kein Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter ist, ist die Sportlerbe-günstigung für ihn nicht anwendbar. Die Verpflegungs- und Reisekosten, die ihm der Verein, gemäß der Bestimmungen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich unterliegt er nicht dem ASVG (damit ist auch die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar). SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Oktober 2015 Karl Bruckner

53 Hauptberuf: Dolmetscher
Schiedsrichter Hauptberuf: Dolmetscher Herr Baumgartner ist am Samstag als Richter im Einsatz. An Reiseaufwandsentschädigungen erhält er dafür 40 Euro pauschale Reiseaufwandsentschädigung pro Einsatztag. Steuerrechtliche Betrachtung: Als Richter ist Herr Baumgartner von der Sportlerbegünstigung umfasst. Die pauschale Reiseaufwandsentschädigung ist geringer als 60 Euro pro Tag und 540 Euro pro Monat. Es ist daher Steuerfreiheit hinsichtlich der gesamten Reiseaufwandsentschädigung gegeben. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist der Richter kein Dienstnehmer und unterliegt nicht dem ASVG. - keine Meldepflicht gem. § 109 a EStG; GSVG; Werkvertrag SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Ja SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Oktober 2015 Karl Bruckner

54 Steuerrechtliche Betrachtung:
Freiwilliger Helfer Hauptberuf: Beamter Herr Unger hilft dreimal jährlich beim örtlichen Reitklub aus und verteilt für diesen Flugblätter. Er erhält dafür jeweils ein Taggeld von 26,40 Euro (laut Bestimmungen der Vereinsrichtlinien 2001 Rz 774). Steuerrechtliche Betrachtung: Da Herr Unger kein Sportler, Sportbetreuer oder Schiedsrichter ist, ist die Sportlerbegünstigung für ihn nicht anwendbar. Die Taggelder, die ihm der Verein gemäß der Bestimmungen der Vereinsrichtlinien gewährt, sind steuerfrei. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist er als echter Dienstnehmer vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung anzumelden. SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Nein SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Ja Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Oktober 2015 Karl Bruckner

55 Hauptberuf: Profiturnierreiterin
Frau Schmid ist Angehörige des österreichischen Bundesheeres und kann im Heeressportzentrum hauptberuflich dem Reitsport nachgehen. Sie ist auch Mitglied beim Reitklub AC, ist jedoch nicht in diesen eingegliedert. Als Einzelperson kann sie individuell bestimmen, an welchen Sportveranstaltungen sie teilnimmt, wie sie sich vorbereitet und mit welchem Trainer sie trainiert. Steuerrechtliche Betrachtung: Als Turnierreiterin, (Erbringung des Leistungserfolges steht im Vordergrund; Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen) erzielt sie (mit den Honoraren die sie mit dem Verein AC abrechnet) Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Sportlerbegünstigung ist für Frau Schmid grundsätzlich anwendbar Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung: Sozialversicherungsrechtlich ist eine Turnierreiterin, die als Einzelsportlerin tätig ist, keine Dienstnehmerin und unterliegt damit nicht dem ASVG. Für eine selbständige Einzelsportlerin besteht eine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Einkommensteuer) Ja SportlerInnenbegünstigung anwendbar (Sozialversicherung) Nein Führung eines Lohnkontos/Übermittlung eines Lohnzettels Anmeldung bei der Sozialversicherung vor Dienstantritt Anmerkung: Da eine Profi-Turnierreiterin grundsätzlich keine Dienstnehmerin bzw. kein Dienstnehmer ist, ist Frau Schmid für eine Versteuerung ihrer selbständigen Einnahmen selbst verantwortlich und hat Meldeverpflichtungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu beachten! Oktober 2015 Karl Bruckner

56 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVG-Pflichtversicherung
Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen nur steuerrechtlich außer Ansatz gelassen werden SV-rechtlich erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die Differenz zwischen den tatsächlichen Reiskosten, bzw. pauschalen Tag/Nächtigungsgelder gem. § 4 EStG und den PRAE gem. § 3 EStG Oktober 2015 Karl Bruckner

57 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und GSVG-Pflichtversicherung
Beispiel: Ausbezahlte, steuerfreie PRAE ,- Tatsächliche Reisekosten: Km-Geld 200 km a 0, ,-- Taggeld 26,40 x , ,- Die Bemessungsgrundlage gem. GSVG ist um ,- höher wie die Einkünfte aus GWB - besonders bedeutsam beim Bezug einer vorzeitigen Alterspension, die bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze inkl. PRAE wegfallen würde. Oktober 2015 Karl Bruckner

58 Wann ist man auf der sicheren Seite?
Auf der sicheren Seite ist man wenn, 1) Die Tätigkeit im Sport im Nebenberuf betrieben wird (Student, Angestellter, Hausmann, Pensionist; aber nicht Arbeitslosigkeit). 2) Auszahlung unter 60/540 € 3) Nur ein Verein zahlt aus, mit entsprechender schriftlicher Erklärung und Verwendung des PRAE-Formulars. 4) Aufzeichnungen werden vom Verein geführt. 5) Verein/Athlet organisiert Reisen zu Wettkämpfen und Trainingslagern im Namen und auf Rechnung des Vereins. Oktober 2015 Karl Bruckner

59 Weitere Themen Preisgelder Ausländer im Sport
Pauschalbesteuerung bei überwiegender Tätigkeit im Ausland Haftungsbestimmungen der Funktionäre Strafbestimmungen Registrierkasse, Barumsatzverordnung – Ausnahmen für Vereine Oktober 2015 Karl Bruckner

60 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER KARL BRUCKNER & PARTNER STEUERBERATER 3130 HERZOGENBURG, WIENER STRASSE 28/STIEGE 2 TEL /82513; FAX 02782/82054 Karl Bruckner Oktober 2015


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