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Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016 Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften.

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Präsentation zum Thema: "Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016 Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften."—  Präsentation transkript:

1 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016 Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften

2 Vereinsberatung : Steuern Grundsteuer Bauabzugssteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Körperschaftssteuer Gewerbesteuer Lotteriesteuer Abgeltungssteuer Verein Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

3 Vereinsberatung : Steuern Körperschaftsteuer Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von mehr als 35.000,- € Körperschaftsteuer = Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben abzüglich Freibetrag von 5.000,-€ x 15 % Solidaritätszuschlag= 5,5 % von der Körperschaftsteuerschuld Verpflichtung zur Abgabe von jährlichen Körperschaftsteuer- erklärung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

4 Vereinsberatung : Steuern Umsatzsteuer Optionserklärung bei der Vermögensverwaltung im ideellen Bereich Sportveranstaltungen im Zweckbetrieb mit Einnahmen von mehr als 45.000,- € oder Teilnahme von bezahlten Sportlern (dann steuerpflich- tiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Option im Bereich des Zweckbetriebs bei Einnahmen von weniger als 45.000,- € Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Einnahmen von mehr als 17.500,- € Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Einnahmen von weniger als 17.500,- € und Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Steuersatz = 7 % im Zweckbetrieb Steuersatz = 19 % im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Berechtigung zum Vorsteuerabzug Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

5 Vereinsberatung : Steuern Gewerbesteuer Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Einnahmen von mehr als 35.000,- € Gewerbesteuer = Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben abzüglich eines Freibetrages von 5.000,- € Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages Erhebung der Gewerbesteuer durch Städte oder Gemeinden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

6 Vereinsberatung : Steuern Grundsteuer Eigenes Grundstück des Vereins Bemessungsgrundlage ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert für das Grundstück Grundstücke die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen sind grundsteuerpflichtig Grundstücke und Anlagen die dem steuerfreien Bereich des Vereins betreffen sind grundsteuerfrei Hebeberechtigung obliegt den Städten oder Gemeinden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

7 Vereinsberatung : Steuern Grunderwerbsteuer Erwerb eines Grundstücks durch den Verein Kaufpreis mehr als 2.500,- € (Bagatellgrenze) Betriebsvorrichtungen bleiben außer Ansatz Besondere Rechte, die Inhalt des Kaufvertrages sind, gehören zur Bemessungsgrundlage Steuersatz = 6 % des Kaufpreises Schuldner der Grunderwerbsteuer ist der Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

8 Vereinsberatung : Steuern Bauabzugssteuer Auftraggeber (Verein) beauftragt Auftragnehmer (Baufirma) zum erbringen einer Bauleistung Bauleistung muss im Inland erbracht werden Bauleistungen sind alle Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung und Änderung an einem Bauwerk (auch der Abriss) Bagatellgrenze 5.000,- € jährlich Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStDV durch den Bauunternehmer fällt keine Bauabzugssteuer an Bemessungsgrundlage = 15 % der Gesamtrechnung Haftung der Bauabzugssteuer durch den Auftraggeber (Bauherrn) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

9 Vereinsberatung : Steuern Lotteriesteuer Lotterien und Tombolas sind grundsätzlich meldepflichtig Lotterien und Tombolas sind steuerfrei, - wenn Genehmigung des Innenministers oder den Kreis- und Ortspolizeibehörden vorliegt - die Tombola ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen - der Gesamtpreis der Lose 40.000,- € nicht übersteigt - Tombola mit ausschließlichen Sachwertgewinnen der Gesamtpreis von 650,- € nicht übersteigt Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % im Zweckbetrieb Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016

10 V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n Abgeltungssteuer 25 % der Zinserträge Abführung der Abgeltungssteuer erfolgt durch Kreditinstitut (Haftungsschuldner) Zinsgutschrift ohne Abzug der Abgeltungssteuer bei Vorlage einer Kopie des - Freistellungsbescheids vom Finanzamt, längstens 5 Kalenderjahr - Vorläufige Bescheinigung vom Finanzamt nur für das Ausstellungskalenderjahr - NV 2 B Bescheinigung vom Finanzamt, längstens für 3 Kalenderjahre Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: August 2016


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