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Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen

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Präsentation zum Thema: "Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen
Axel Schulte Fachanwalt für Arbeitsrecht Andreaswall 2 27283 Verden T F Partnerschaft (AG Hannover PR )

2 Leiharbeit Personalleasing Zeitarbeit Arbeitnehmerüberlassung
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3 Anteil Leiharbeitnehmer an Erwerbstätigen?
2,5 % 5 % 7,5 % Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

4 Anzahl der Leiharbeitnehmer?
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5 Anzahl der Leiharbeitnehmerfirmen?
1000 4000 11.000 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

6 Gemeinschaftsrecht: RICHTLINIE 2008/104/EG über Leiharbeit vom 19. November 2008 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

7 Artikel 4 Überprüfung der Einschränkungen und Verbote
(1) Verbote oder Einschränkungen des Einsatzes von Leiharbeit sind nur aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt; hierzu zählen vor allem der Schutz der Leiharbeitnehmer, die Erfordernisse von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz oder die Notwendigkeit, das reibungslose Funktionierendes Arbeitsmarktes zu gewährleisten und eventuellen Missbrauch zu verhüten. Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

8 Statistischer Hintergrund
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20 Entwicklung des AÜG Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

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22 a) Verhältnis Verleiher zu Leiharbeitnehmer
Normaler Arbeitsvertrag Besonderheiten: Verpflichtungen bei einem Dritten nach dessen Weisungen tätig zu werden Verpflichtung zur schriftlichen Niederlegung gemäß Nachweisgesetz weitere aufzunehmende Angaben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ) Aushändigung von Merkblatt (§ 11 Abs. 2), gegebenenfalls ausländische Sprache Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

23 Weitere Verpflichtungen:
Unterrichtungspflicht bei Wegfall der Erlaubnis und Änderungen Verpflichtung zur Gleichstellung (§ 9 Nr. 2) unwirksame Vereinbarungen: Verbot von Anschlussbeschäftigung Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsvergütung Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

24 b) Verhältnis Entleiher zu Verleiher
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Schriftform geregelt in § 12 Verleiher: Verpflichtung zur Überlassung von Arbeitskräften Entleiher: Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung Auswahl der Leiharbeitnehmer grundsätzlich Recht des Verleihers Alternative: Rahmenvertrag oder Einzel-Überlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

25 c) Verhältnis Leiharbeitnehmer zu Entleiher
Kein Arbeitsverhältnis Rechtscharakter: unechter Vertrag zugunsten Dritter Direktionsrecht bei Entleiher (gespaltene Arbeitgeberstellung) ggfs. Fiktion AV § 10 I AÜG Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

26 Besondere Pflichten/Rechte
Anspruch Entleiher auf Mitteilung der wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 4 Satz 1) Ausnahme: Abweichende tarifliche Regelungen Informationspflicht über zu besetzende Arbeitsplätze (§ 13a) Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, allgemeine Fürsorgepflicht Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

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28 Zulässigkeit von AN-Überlassung
a) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 1 Abs. 1 Satz 1) Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

29 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis
Schriftlicher Antrag (§ 2 Abs.1) Befristung ein Jahr nach dreimaliger Befristung Möglichkeit unbefristeter Erlaubnis: Zuständig: Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Kiel Versagungsgründe: - Mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers - Mängel in der Betriebsorganisation des Verleihers - Verstoß gegen das „equal-pay“ und „equal-treatment“ –Gebot Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

30 AN-Überlassung im Baugewerbe
Grundsätzlich Verbot bei gewerblichen Tätigkeiten diverse Ausnahmen (§ 1b II) Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

31 Ausnahmen: Zwischen Arbeitgebern gleicher Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Entlassungen/Kurzarbeit (§ 1 Abs. 3 Nr. 1) zwischen Konzernunternehmen (Nr. 2) wenn nur gelegentliche Überlassung (Nr. 3) zur Vermeidung von Kurzarbeit/Entlassungen bis zur Dauer von zwölf Monaten in Betrieben bis 50 AN Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

32 Diverse Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 7)
Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben/Betriebsteilen Wechsel der zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Personen Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

33 Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Der AV zwischen Verleiher und Leih-AN ist ohne Erlaubnis unwirksam (§9 Nr. 1 AÜG) Auswirkungen der fehlenden Erlaubnis auf das Leiharbeitsverhältnis Nichtigkeit des Leiharbeitsvertrages Fiktion des Arbeitsverhältnisses mit Entleiher Schadensersatzanspruch des Leiharbeitnehmers Verleiherhaftung für an Dritte zu leistende Zahlungen Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Gleichbehandlung Ordnungswidrigkeiten/Straftaten Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

34 Rechtsfolgen dauerhafter Überlassung
Unklar war in der Praxis, ob und welche Rechtsfolgen ein zeitlich unbegrenzter Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem Einsatzbetrieb unter Verstoß gegen die in §1 Abs.1 S.2 AÜG eingefügte Merkmal hat. Das BAG hat hierzu klargestellt, dass der gesetzeswidrige Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern nicht dazu führt, dass die Leiharbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen. BAG Urteil vom , 9 AZR 51/13 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

35 Abgrenzung zu anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes
Werk-oder Dienstvertrag Gebrauchsüberlassung von Sachgegenständen mit Bedienpersonal Arbeitsvermittlung Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft Gestellungsverhältnisse Beschäftigungs-und Qualifizierungsgesellschaften Spezialgesetzliche Sonderregelungen Nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

36 „Verdeckte“ Arbeitnehmerüberlassung
Liegt bei einem als Werk- oder Dienstvertrag bezeichneten Vertragsverhältnis tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung vor ( sog. Scheinwerkvertrag), so ergibt sich daraus nach dem BAG die Rechtsfolge der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Auftraggeber (Einsatzunternehmen) gemäß § 10 Abs.1 S.1 AÜG. BAG-Urteil vom ,Az. 10 AZR 282/12 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

37 „Vorratserlaubnis“ Leitsatz:
Bei Scheinwerkverträgen kommt kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande, wenn der Verleiher eine Vorratserlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat: BAG Urteil vom , 9 AZR 352/15 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

38 Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses
Bei dauerhaftem Überhang an Arbeitskräften ist betriebsbedingte Kündigung möglich, nicht aber bei bloßen kurzfristigen Auftragsschwankungen ( BAG vom , 2 AZR 412/05) Befristung möglich nach den allgemeinen Befristungsregelungen Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

39 Gleichstellungsgrundsatz „equal pay und equal treatment“
§ 3 I Nr.3 AUG (Versagungsgründe) Ausnahmen: Neueinstellung eines Arbeitslosen innerhalb der ersten 6 Wochen Abweichungen auf Grund eines Tarifvertrages Abweichungen aus sachlichem Grund Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

40 Tarifverträge in der Arbeitnehmerüberlassung
Es gibt derzeit noch 2 Tarifvertragsgruppen: IGZ (DBG-Gewerkschaften) BAP (DGB-Gewerkschaften) Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

41 Tarifliche Branchenzuschläge Zeitarbeit
Branchenzuschläge Chemieindustrie Branchenzuschläge Druckindustrie Branchenzuschläge Holz/Kunststoff Branchenzuschläge Kali- und Steinsalzbergbau Branchenzuschläge kautschukverarbeitende Industrie Branchenzuschläge kunststoffverarbeitende Industrie Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie Branchenzuschläge Papier erzeugende Industrie Branchenzuschläge Papier/Pappe/Kunststoff Branchenzuschläge Schienenverkehr Branchenzuschläge Tapetenindustrie Branchenzuschläge Textil/Bekleidung Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

42 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen 14. 09
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43 Leiharbeit in Betriebsverfassungsrecht
Zuständigkeit des Verleiher-Betriebsrats Beteiligungsrechte des Entleiher-Betriebsrats Mitbestimmung bei Einstellung (§ 14 III 1 AÜG) Während des Einsatzes im Betrieb des Entleihers Beteiligungsrechte bei - Arbeitsplatzsicherheit - Ordnung im Betrieb - betrieblichen Arbeitszeiten Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

44 Wahlrecht der Leiharbeitnehmer
aktives + passives Wahlrecht im Betrieb des Verleihers. Aktives Wahlrecht im Einsatzbetrieb des Entleihers vom 1. Einsatztag (§ 14 II1 AÜG), soweit die voraussichtliche Einsatzdauer 3 Monate überschreitet ( § 7 S.2 BetrVG). Maßgeblich für die Berechnung der Einsatzdauer ist der Zeitpunkt der Wahl. Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

45 Früher: Grundsatz „Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht“
Schwellenwerte Früher: Grundsatz „Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht“ Jetzt: BAG: Leiharbeitnehmer bei der Berechnung arbeitsrechtlicher Schwellenwerte im Betrieb und Unternehmen zu berücksichtigen bei Betriebsänderungen § 111 BetrVG BAG, Urteil vom – 1 AZR 335/10; Größe des Betriebsrates §9 BetrVG BAG Beschluss vom – 7 ABR 69/11; Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

46 Exkurs: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
2. Senat BAG: Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind, wenn ihr Einsatz auf einem "in der Regel" vorhandenen Personalbedarf beruht BAG Urteil vom – 2 AZR 140/12 Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

47 Leiharbeit in Unternehmensmitbestimmung
BAG-Beschluss: Schwellenwert gem. § 9 MitbestG: Leih-AN zählen! BAG Beschluss vom 4. November ABR 42/13 - Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

48 III. vorgesehene Gesetzesänderungen ab 01.01.2017
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49 1. Festlegung Höchstüberlassungsdauer
max. 18 Monate maßgeblich Einsatzarbeitsplatz maßgeblich Überlassungsdauer, nicht Einsatzdauer Höchstgrenze bezieht sich auf das Einsatzunternehmen, nicht Betriebe Unterbrechungszeiten von weniger als 3 Monaten unerheblich auch Einsätze bei anderem Verleiher zu berücksichtigen Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

50 a) Abweichung möglich durch Tarifvertrag
Maßgeblich: TV der Einsatzbranche (nicht Zeitarbeit) Bei bestehender Tarifbindung des Entleihers: Maßgeblich tarifliche Regelung Bei fehlender Tarifbindung: Übernahme durch BV zwischen Entleiher und Betriebsrat Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

51 b) Bei Tarifverträgen ohne Regelung der Überlassungsdauer mit Öffnungsklausel:
Möglichkeit der Festlegung der Überlassungshöchstdauer durch BV Einschränkung: In Betrieben ohne Tarifbindung: Die maßgebliche tarifvertragliche Überlassungshöchstdauer, maximal 24 Monate Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

52 2. Gleichstellungsgrundsatz
komplette Neufassung in § 8 des Entwurfs Bestimmung der wesentlichen Arbeitsbedingungen: rein tätigkeitsbezogen Möglichkeit der Abweichung durch TV der Zeitarbeitsbranche/Inbezugnahme Änderungen: Bis 9 Monate ab Abweichungsmöglichkeit wie bisher bis 15 Monate Abweichung durch Tarifverträge bei Staffelung der Zuschläge ab 6. Woche Überlassungszeiten zu addieren, soweit Unterbrechungszeiten weniger als 3 Monate keine Anrechnung von Einsätzen vor Inkrafttreten Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

53 3. Unzulässigkeit von sog.Kettenverleih
(§ 10a des Entwurfs) Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

54 4. Offenkundigkeit/Unwirksamkeit der sogenannten Vorratserlaubnis
Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist zwingend als Überlassungsvertrag zu bezeichnen Wichtig: Zu überlassende Arbeitnehmer sind vor Beginn namentlich zu benennen Verpflichtung, Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darauf hinzuweisen Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

55 5. Grundsätzliche Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei Schwellenwerten
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56 6. Erweiterte Informationsrechte des Betriebsrates in § 80 Abs
6. Erweiterte Informationsrechte des Betriebsrates in § 80 Abs. 2 BetrVG Entleiher-Betriebsrat ist über Beschäftigung von Nichtarbeitnehmern rechtzeitig, also vor dem Einsatzbeginn und umfassend inklusive Einsatzdauer/-ort und Arbeitsaufgaben zu informieren Verpflichtung zur Vorlage erforderlicher Unterlagen inklusive Verträge auf Anforderung Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

57 Fiktion des Arbeitsverhältnisses
Nach §10 I 1 AÜG wird zum Schutz des Arbeitnehmers ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert Beendigung des fingierten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag/Kündigung Fiktion endet automatisch, wenn der Überlassungsvertrag mit Erlaubniserteilung wirksam wird (umstritten!) Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

58 Folgen eines Verstoßes
Ausweitung der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG auf Verstoß gegen die Höchstdauer der Überlassung Verstoß gegen Offenkundigkeit (fehlende Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung) Ausnahmen: schriftliche Erklärung des Leiharbeitnehmers, an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhalten zu wollen Adressat Verleiher oder Entleiher Erklärung muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Überlassung/Eintritt der Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages erfolgen Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

59 Wegfall umfangreicher statistischer Meldungen (bisher § 8 AÜG)
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60 Aufnahme der Definition des Arbeitnehmerbegriffes als neuer § 611a BGB
„§ 611a Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann; der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“ Arbeitnehmerüberlassung, Grundlagen und Neuregelungen , Axel Schulte

61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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