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Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“

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Präsentation zum Thema: "Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“"—  Präsentation transkript:

1 Fachbereichskonferenz „Ambulante Pflege“
Akademie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 01109 Dresden, Königsbrücker Landstr. 2a 9.30 Uhr Claudia Österreicher/ Matthias Steindorf Referat Altenhilfe

2 Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
Tagesordnung Zur ärztlichen Versorgung in der stationären und ambulanten Pflege – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch Verordnung zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (DVOSächsBeWoG) – Entwurf Informationen aus der Pflegesatzkommmision: Altenpflegeausbildung Hinweise/ Informationen zu Nachbarschaftshelfern/ Nachbarschaftshilfe (BAVO) MRSA-Eradikationstherapie Pro Pflege Sachsen, Positionspapier Altenhilfe des Paritätischen Sachsen aktuelle Urteile u.a. Neuwahl des Fachbeirates Ambulante Pflege Verschiedenes

3 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Hintergrund: Abfrage durch das Referat Altenhilfe zur aktuellen Situation/ von Problemen in/ mit der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung von Patienten/ Bewohnern Zahlreiche Rückmeldungen von ambulanten Diensten/ stationären Einrichtungen eingegangen Erörterung in einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) im Liga-Fachausschuß Altenhilfe Verschiedene Problembereiche wurden deutlich: Hausärztliche/ Fachärztliche Versorgung, Hausbesuche, Pflege-dokumentation, Sonstiges Vertreter der KVS haben Einladung zur Fachbereichskonferenz leider abgelehnt => nachfolgend Vorstellung der Ergebnisse

4 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Frage: Wie werden von der KVS Versorgungsdefizite (insbesondere Neurologie, Psychiatrie, Augenheilkunde, Urologie, Gynäkologie, Orthopädie) und die Entwicklung der ärztlichen Versorgung in Pflegeheimen/ ambulanten Diensten in den vergangenen Jahren eingeschätzt? Neurologie/Psychiatrie: Fachärzte werden nicht mehr für beide Fachgebiete zugelassen, sondern entweder Neurologie oder Psychiatrie, es gibt Nachbesetzungsprobleme und offene Stellen, aber nach Aussage der KVS noch eine ausreichende Versorgung (Richtwert 1 Stelle auf Einwohner) bei Augenheilkunde zwar Nachwuchsprobleme, aber noch ausreichende Versorgung im Bereich Gynäkologie gibt es lt. KVS keinerlei Versorgungsprobleme Besetzung von Hausarztstellen ist ein Problem, vor allem in ländlichen Gegenden, insgesamt 200 offene Stellen in Sachsen

5 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) für Urologie und Orthopädie keine Neuzulassungen vorgesehen, der Bedarf sei gedeckt Bedarfspläne für die Arztstellen werden von der Bundesebene vorgegeben, dabei wird ein Demografie-Faktor berücksichtigt (d.h. Korrektur nach oben oder unten) um vor allem den Bedarf an Hausärzten zu decken, hat die KVS mehrere Projekte Studieren in Europa (Ungarn werden in Ungarn ausgebildet und kommen dann nach Sachsen) Förderung der hausärztlichen Weiterbildung durch zusätzliche Gelder Förderungen für Praxisübernahme vor allem in ländlichen bzw. drohend unterversorgten Gegenden (z.B. Garantie für Mindestumsatz, z.T. Praxisfinanzierungen) ausländische Ärzte gewinnen (Problem: sprachliches Niveau unzureichend)

6 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Frage: Aus ländlichen Regionen werden zunehmend Probleme in der ärztlichen, auch hausärztlichen Versorgung berichtet. Ärzte nehmen keine Patienten mehr an oder nur welche, bei denen keine Hausbesuche erforderlich sind. Hausärzte verweisen in Einzelfällen auf Notärzte, z.B. bei akuten Gesundheitsproblemen. Diagnosen werden zunehmend per Telefon gestellt, es müssen z.B. auch Bilder an die Praxis gesendet werden. Rezepte müssen in der Praxis abgeholt werden. Welche Möglichkeiten hat die KVS, hier wirksam Einfluss auf eine qualitätsgerechte und bedarfsgerechte ärztliche Versorgung in Pflegeheimen zu nehmen? es besteht die Verpflichtung zu Hausbesuchen, das sehen die ärztlichen Verträge vor (Pflicht gilt für den Hausarzt, für Fachärzte nur eingeschränkt, z.B. weil Praxisausstattung erforderlich ist) Ferndiagnosen stehen in der Verantwortung des Arztes, dieser haftet dafür, KVS sieht Ferndiagnosen kritisch (Hinweis: Bestätigung vom Arzt schriftlich geben lassen) Beschwerden über Ärzte müssen im Einzelfall mit der KVS geklärt werden

7 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) die KVS hätte ein Servicetelefon in Bezirksgeschäftsstelle Leipzig, das die Arztsuche unterstützt (KV informell um Hilfe bitten!) Ärzte können die Annahme neuer Patienten (z.B. wg. Überlastung) verweigern, das liegt in der Praxisorganisation des Arztes, die KVS hat keinen Einfluss bei Verweigerung, Notfälle müssen aber behandelt werden Frage: Patienten in Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden oft auch bei akuten Behandlungsbedarfen nicht besucht. Woran liegt das, kann Abhilfe geschaffen werden? der Arzt kann Hausbesuche ablehnen, wenn der Besuch nicht mehr im Versorgungsbereich des Arztes liegt (z.B. ein Patient ist woanders in Kurzzeitpflege, möchte aber seinen Hausarzt) Frage: Wie viele Kooperationsverträge zwischen Ärzten und stationären Pflegeheimen gibt es? Rechtsgrundlage § 119 b SGB V, bisher gibt es keine Verträge die Hürden in Musterverträgen sind sehr hoch, das wollen die Ärzte nicht

8 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Frage: Wie soll aus Sicht der KVS die Palliativversorgung zukünftig gesichert werden? Gibt es flächendeckende SAPV-Angebote in Sachsen? 97 % von Sachsen sind mit Spezialisierter Ambulante Palliativversorgung (SAPV) abgedeckt, SAPV liegt aber in Zuständigkeit der Kassen, KVS hat damit nichts zu tun Probleme in der Versorgung sind der KVS bisher auch nicht bekannt Palliativmedizinische Versorgung ist seit Bestandteil der Gebührenordnung, die Ärzte können das extra abrechnen, für die Abrechnung ist keine Zusatzausbildung in Palliativmedizin erforderlich, ca. 100 Ärzte in Sachsen haben eine palliativmedizinische Zusatzausbildung (Hinweis aus stat. Fachbeirat: Versorgung erfolgt nur im Rahmen der Schmerzbehandlung) Ärzte mit geriatrischer Zusatzausbildung gibt es bisher nur ganz wenige

9 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Frage: Notwendige Verordnungen werden häufig nicht ausgestellt (z.B. für Verbandsmaterial). Diese sollen in der Apotheke käuflich erworben werden. In wessen Verantwortung liegt die Versorgung mit Verbrauchsmaterialen und welche Möglichkeiten der Einflussnahme hat die KVS? Ärzte müssen Verbandsmittel und Wundabdeckung verordnen, es kann nicht unterstellt werden, dass der amb. Dienst dies alles vorhält bei Spritzen und Kanülen ist es so oder so: es muss verordnet werden, wenn die Spritze oder Kanüle mit dem Medikament zusammenhängt, ansonsten müssen Ärzte das auch aus ihrem Sprechstundenbedarf nehmen und können nicht vom Heim/ amb. Dienst erwarten, dass dort alles vorgehalten wird Dauerverordnungen: der Arzt entscheidet über die Dauer einer Verordnung (Z.B. Quartalsverordnung/ Dauerverordnung) Weitere Schwerpunkte: Eintrag in die Pflegedokumentation: Ärzte beschweren sich bei KVS über die Aufforderungen, in den Pflegedokumentationen (z.B. der Heime) zu dokumentieren, der Arzt hat dazu keine Verpflichtung, andererseits müssen die Einrichtungen die Kommunikation mit den Ärzten u.a. durch Dokumentation nachweisen, hier besteht eine Lücke in den Regelungen

10 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Weitere Schwerpunkte Chipkarten: mobile Lesegeräte sind Standard, insbesondere Hausärzte haben diese und müssten sie (z.B. in die Heime) mitbringen Bereitschaftsdienst: Problem ist, dass zwischen Praxiszeiten und Bereitschaftszeiten (außerhalb der üblichen Praxiszeiten) eine Lücke besteht, z.B. zw. 7:00-8:00 Uhr/ Freitag Mittag/ zw. 18: :00 Uhr, diese Zeiten müssen nach Aussage der KVS überbrückt werden, Notarzt wirklich nur in Notfällen rufen, ansonsten gibt es dafür keine Lösungsmöglichkeiten Katheterisierung bei Männern: die KVS wird noch einmal die Bereitschaft der Ärzte dafür fordern (betrifft stat. Einrichtungen) Ausfall von Ärzten durch Krankheit: wenn der Arzt länger ausfällt, dann soll sich die Einrichtung wegen Vertretung/ Problemen immer direkt an die zuständige Bezirksgeschäftsstelle der KVS wenden (Chemnitz, Leipzig oder Dresden, je nach Zuordnung)

11 1. Zur ärztlichen Versorgung in amb
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Weitere Schwerpunkte Entlassungsmedikation bei Krankenhäusern: Krankenhäuser haben die Pflicht, Medikation für 3 Tage mitzugeben (bei Feiertagen sogar mehr), Heime/ amb. Dienste sollen in den Krankenhäusern darauf drängen (Hinweis aus Fachbeirat: Krankenhäuser geben nicht immer ausreichend Medikamente mit) Rezepte werden nicht vor Ort ausgestellt: Grund ist, dass die Ärzte ihr Verwaltungsprogramm nicht vor Ort haben, mit vielen Kassen haben die Ärzte Rabattverträge, werden diese nicht eingehalten, sind Strafen fällig, außerdem ist aus Sicherheitsgründen das Verwaltungsprogramm der Praxen nicht über Internet zulässig (also nicht mobil) Bitte der KVS: Ärzte informieren, wenn noch Verordnungen ausstehen und der Patient inzwischen verstorben ist (Info über die Ausstellung des Rezeptes geht automatisch an Kassen => Folge: Regressforderungen)

12 Kontaktdaten Kassenärztlichen Vereinigungen in Sachsen:
1. Zur ärztlichen Versorgung in amb. Diensten/ Pflegeheimen – Bericht von einem Gespräch mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Kontaktdaten Kassenärztlichen Vereinigungen in Sachsen: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Landesvertretung Sachsen Schützenhöhe 12, Dresden Tel / Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz Tel.: / Fax: Bezirksgeschäftsstelle Dresden Tel.: / Fax: Bezirksgeschäftsstelle Leipzig Tel.: / Fax:

13 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG) Referentenentwurf vom Intention des Gesetzgebers: Mit dem vorliegenden Referentenentwurf eines Fünften SGB XI-Änderungsgesetzes (5.SGB XI-ÄndG) sollen die Leistungen der Pflegeversicherung so weitentwickelt werden, dass sie den sich verändernden Bedürfnissen und Bedarfen pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen entsprechen und die Strukturen der Pflegeversicherung an die demographischen Entwicklungen unserer Gesellschaft angepasst werden.

14 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz - 5. SGB XI-ÄndG) Der Referentenentwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen: 1. Einmalige Anpassung zahlreicher Leistungen an die Preisentwicklung der letzten Jahre zum (Dynamisierung) 2. Ausweitung der Betreuungsleistungen in § 45 b SGB XI und § 87b SGB XI auf alle Pflegebedürftigen 3. Schaffung einer niedrigschwelligen Entlastungsleistung für häusliche Pflegesettings 4. Flexibilisierung der Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege 5. Erhöhung der Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. 6. Anhebung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentsatzpunkte zum 7. Aufbau eines Pflegevorsorgefonds bei der Bundesbank

15 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze  Abs. 1 Nr. 13 statt zusätzliche Betreuungsleistungen neu zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 b § 30 Dynamisierung  2017 wird erneut eine Anpassung der Leistungen geprüft § 36 SGB XI Pflegesachleistungen  die Pflegesachleistungen werden ab um 4 % erhöht Stufe 1 statt 450 € dann 468 € Stufe 2 statt 1100 € dann 1144 € Stufe 3 statt 1550 € dann 1612 €

16 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
§ 37 Pflegegeld das Pflegegeld wird um 4 % erhöht Stufe 1 statt 235 € dann 244 € Stufe 2 statt 440 € dann 458 € Stufe 3 statt 700 € dann 728 € § 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen  der pauschale Zuschlag wird von 200 auf 205 € erhöht § 39 Verhinderungspflege   wird neu gefasst mit folgenden Inhalten: Anspruch auf Verhinderungspflege 6 Wochen bis zu 1612 €/Jahr ab 2015 bei Verhinderungspflege kann der Betrag um bis zu 806 € aus dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege erhöht werden, wenn dafür noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde (Budget aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege)

17 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen  Abs. 2 der Betrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel steigt von monatlich 31 € auf 40 € Abs. 4 der Betrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen steigt von 2557 € auf 4000 € je Maßnahme wenn mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, steigt der Gesamtbetrag je Maßnahme von € auf max € § 41 Tagespflege und Nachtpflege  Erhöhung der Leistungen um 4 % Stufe 1 statt 450 € dann 468 € Stufe 2 statt 1100 € dann 1144 € Stufe 3 statt 1550 € dann 1612 € Tagespflege ist zusätzlich zu ambulanter Pflege möglich, ohne dass eine Anrechnung auf Sachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung erfolgt (Wegfall der 150 % Leistung)

18 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
§ 42 Kurzzeitpflege Erhöhung des jährlichen Betrages ab 2015 auf 1612 € der Betrag kann auf 3224 €/Jahr aus den Leistungen für Verhinderungspflege erhöht werden, wenn dafür noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde, in diesem Fall besteht bis zu 8 Wochen/Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege § 43 vollstationäre Pflege  Stufe 1 statt 1023 € dann 1064 € Stufe 2 statt 1279 € dann 1330 € Stufe 3 statt 1550 € dann 1612 € Härtefall statt 1918 € dann 1995 € § 43 a Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen  statt 256 €/Monat dann 266 €

19 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
§ 45 b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen   neu heißt es nun immer: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen statt 100 € dann 104 € und statt 200 € dann 208 € zugelassene Pflegedienste dürfen neben Betreuungsleistungen nun auch Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen auch alle Pflegebedürftigen (d.h. Stufen 1 bis 3) ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhalten ab 2015 für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 104 € (nicht 208 €) wer Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen hat, kann bis zu 50 % der Sachleistungen zusätzlich für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen wenn dafür noch keine Sachleistung erbracht wurde es erfolgt die Anrechnung auf den Sachleistungsanspruch und es sind Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 bis 6 durchzuführen § 45 e Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen   die Umgestaltungsmaßnahme der Wohnung kann auch vor der Gründung und dem Einzug der Wohngruppe erfolgen

20 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
§ 55 Beitragssatz  steigt von 2.05 % auf 2,35 % § 87 a Berechnung und Zahlung des Heimentgeltes  wird der Pflegebedürftige durch aktivierende Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe eingestuft, steigt die „Prämie“ für das Heim von 1536 € auf 1597 € § 87 b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen neuer Begriff: Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (bisher: für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) Leistungen und Vergütungszuschläge gibt es für alle (bisher nur für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) - auch für Personen ohne Pflegestufe, aber mit Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung Personalschlüssel 1:20 (bisher 1:24)

21 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
§ 114 Qualitätsprüfungen  wenn es bei einer Prüfung sachliche begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen gibt, die nicht in die Prüfung einbezogen sind, ist die Prüfung auf diese zu erweitern die Prüfung gilt dann als Anlassprüfung diese Pflegebedürftigen werden zusätzlich in die Bewertung einbezogen § 123 Verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz alle Beträge werden ebenfalls um 4 % erhöht Versicherte mit Pflegestufe 0 und eingeschränkter Alltagskompetenz haben Anspruch auf Tagespflege im Umfang von 231 €/Monat §§ 131 bis 139 (neu) Bildung eines Pflegevorsorgefonds  Ziel ist die langfristige Stabilisierung der Beiträge Außerdem: Prüfung der Einführung des neuen Pflegbedürftigkeitsbegriffes

22 2. Eckpunkte der Bundesregierung für eine neue Pflegereform
Erste kurze Bewertung: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird nicht bzw. erst in 2.Schritt eingeführt! Seit > 7 Jahren breiter gesellschaftlicher Konsens, ihn einzuführen, u.a. 2 Expertenbeiräte mit Empfehlungen + verschiedene wiss. Expertisen stattdessen Einführungen weiterer Vorziehleistungen => kein verbindlicher zeitlicher Rahmen, voraussichtl. erst 2017 (eventl. 2016) und damit Notwendigkeit weiterer Gesetzesänderungen/-anpassungen Einführung einer zusätzlichen Entlastungsleistung das „System Pflegeversicherung“ wird dadurch noch undurchsichtiger für Betroffene/ Angehörige Keine Aufhebung der Pflicht zur Anwendung zweier paralleler Vergütungs-systeme (Zeitvergütung) Kein Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit im Gesetz festgeschrieben Rolle der Kommunen sollte (lt. Koalitionsvertrag) gestärkt werden => fehlt Leistungen zur medizinischen Reha => hier fehlen klare Regelungen im Sinne der Versicherten => Referat Altenhilfe wird weiterhin zum 5. SGB XI-ÄndG (Entwurf) informieren!

23 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
1. Zeitvergütung seit sind die amb. Dienste nach § 89 SGB XI dazu verpflichtet, ihren Pflegebedürftigen Kunden alternativ zu den pauschalen Leistungskomplexen auch eine Vergütung nach tatsächlichem Zeitaufwand anzubieten (Zeitvergütung) in/ für Sachsen gibt es noch keine Zeitvergütung trotz intensiver Verhandlungen auf Länderebene ist es bislang nur in wenigen Einzelfällen zu Abschlüssen über eine Zeitvergütung gekommen (z.B. Bremen, Schleswig-Holstein) Erfahrungen in den Ländern, wo Pflege nach Zeit bereits eingeführt wurde, zeigen, dass die Zeitvergütung bislang nur wenig in Anspruch genommen wird

24 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
Zeitvergütung Die Umsetzung der Neuregelung des PNG erweist sich als verschiedenen Gründen weiterhin als sehr schwierig: derzeitige Ausgestaltung der Zeitvergütung = bedeutet Minutenpflege (d.h. minutengenaue Erfassung und Abrechnung, Pauschalierungen, z.B. pro 15 min-Zeittaktung/ Einsatz sind unzulässig) Nebeneinander der zwei alternativen Vergütungsformen (u.a. für pflegebedürftigen Kunden kaum noch durchschaubar, Kunde wählt immer die günstigere Leistung => führt zu einer faktischen Absenkung der Leistungskomplex-Pauschalen,..etc.) => Existenz der Dienste u.U. bedroht die in § 120 SGB XI vorgeschriebenen umfangreichen Informations- und Dokumentationspflichten des Dienstes werden den Zeit- und Bürokratieaufwand und die Kosten der Pflegeleistung erhöhen Überschneidungen von Verrichtungen nach Zeit und Leistungskomplexen führen zu erheblichen Abgrenzungsproblemen

25 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
Vor diesem Hintergrund hält die BAGFW die parallele Anwendung zweier Vergütungssysteme weder für geeignet noch für sachgerecht, das vom Gesetzgeber avisierte Ziel zu erreichen, dass „Pflegebedürftige […] sich flexibler als bisher und orientiert an ihren persönlichen Bedürfnissen die Leistungen zusammenstellen können, die Pflegedienste im Rahmen von Pflegeeinsätzen erbringen.“ (BT-Drucksache 17/9369, S.47) Auf Bundesebene fordern die Wohlfahrtsverbände daher, dass lediglich ein Vergütungssystem zur Anwendung kommt und das die Pflicht zur Anwendung von 2 Vergütungssystematiken in § 89 Abs.3 SGB XI entfällt, die strukturelle Unterfinanzierung in der ambulanten Pflege beseitigt wird, §120 Abs. 3 SGB XI dahingehend zu ändern, das die Verpflichtung entfällt, zwei Vergütungssysteme fortlaufend schriftlich oder anderweitig gegenüberzustellen unabhängig davon ist jede Umsetzung der Zeitvergütung nur unter bestimmten Bedingungen vorstellbar (z.B. keine Mindestleistungszeit unter 15 min)

26 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
BAGFW-Gespräch mit Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU): am fand hierzu erstmals ein Gespräch mit dem neuen Bundesgesundheitsminister Gröhe in Berlin statt der Minister hat sich einer Prüfung gegenüber offen gezeigt, ob das Nebeneinander von Zeitvergütung und Pauschalen für ambulante Pflegeleistungen in der Praxis funktioniert => das Referat Altenhilfe wird weiterhin über die Entwicklungen auf Bundesebene und zur Zeitvergütung informieren

27 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
2. Zusammenfassung HKP-Verhandlung (SGB V) am Ausgangssituation - Punkte der Liga für die Verhandlung: 1. Vergütung • Erhöhung der Vergütung • deutliche Erhöhung des Stundensatzes für Hauswirtschaft 2. Strukturelle Änderungen des Vergütungssystems • Abrechnung mehrerer Leistungen aus einer bzw. aus verschiedenen Leistungsgruppe in einem Einsatz • Einführung einer Wege-/Einsatzpauschale • Einführung einer dem LK 18 im SGB XI-Bereich vergleichbaren Leistung • Zuschlag für Leistungserbringung an Wochenenden und Feiertagen sowie in der Nacht • Zuschlag für MRSA (der bisher in zwei Bundesländern existiert)

28 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
3. Laufzeit • nicht zu lang • und möglichst entsprechend der Vereinbarung für ambulante Pflege nach SGB XI Abschließendes Verhandlungsergebnis für Liga-Verbände: + 2,2 % Anhebung der Vergütung in allen Leistungsgruppen 16,52 € Anhebung der Vergütung für hauswirtschaftliche Leistungen (+ 27%) Laufzeit: – (Übergangsvereinbarung)

29 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
Erläuterung weiterer Schritte: Mit dieser Vereinbarung ist für die Liga-Verbände und die Kostenträger verbunden, dass bis zum die strukturellen Fragen im Rahmen der Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege aufzugreifen, zu verhandeln und einer praktikablen Lösung zuzuführen sind. Vor allem geht es um: Abrechnung mehrerer Leistungen aus einer bzw. verschiedenen Leistungsgruppen während eines Einsatzes Zeitzuschläge bei ungünstigen Einsatzzeiten (z.B. Wochenende, Feiertage) Zuschlag für MRSA Einsatz-/ Fahrtkostenpauschale Überprüfung der Vergütungssystematik SGB XI und SGB V Mit dem neu gewählten ambulanten Fachbeirat werden „Verhandlungs-schwerpunkte“ des Paritätischen besprochen; Verhandlungen werden bis Ende 2014 im Referat Altenhilfe gemeinsam und systematisch vorbereitet => man muss sehen, was sich bis Mitte 2015 erreichen lässt!

30 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
3. Verhandlungen zum Rahmenvertrag ambulante Pflege Aktueller Stand • Verhandlungen laufen seit einigen Jahren • diese wurden unterbrochen durch die Neufassung der Maßstäbe und Grundsätze zur Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege im Jahr 2011 • und das Pflege-Neuausrichtungsgesetz im Jahr 2012/2013 • Ziel war immer, alle aktuellen rechtlichen Regelungen im Rahmenvertrag zu berücksichtigen • die Rahmenverträge sind einvernehmlich zwischen allen Beteiligten (gemeinnützige und private Leistungserbringer, Kostenträger, Landkreistag, Städte- und Gemeindetag u.a.) abzuschließen • die Verhandlungen sind abgeschlossen, aber nicht einvernehmlich • ein privater Leistungserbringerverband stimmt der mehrheitlichen Einigung nicht zu • wenn keine Einigung besteht, bleibt nur der Rechtsweg (Schiedsstelle SGB XI)

31 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
Verhandlungen zum Rahmenvertrag ambulante Pflege Problem - Anlage zum Rahmenvertrag ist das Leistungskomplexsystem verhandelt werden die Leistungskomplexe mit ihren Inhalten, nicht der Punktwert (dieser ist Gegenstand der Vergütungsverhandlungen) das LK-System muss überarbeitet werden, was aber ohne Einigung zum Rahmenvertrag nicht möglich ist Wesentliche Punkte der mehrheitlichen Einigung zum Rahmenvertrag ambulant: beziehen sich auf die Regelungen aus dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz es waren vor allem grundsätzliche Abgrenzungen zwischen der Leistungserbringung nach Leistungskomplexen und Zeitvergütung zu treffen, das sind zum Beispiel:

32 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
Verhandlungen zum Rahmenvertrag ambulante Pflege Innerhalb eines Pflegeeinsatzes können sowohl Leistungen nach Leistungskomplexen als auch nach Zeit erbracht werden. Es ist ausgeschlossen, soweit die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarte Vergütungsform für einen Pflegeeinsatz das Leistungskomplexsystem ist, Inhalte aus einem Leistungskomplex herauszunehmen und als weitere Leistung in diesem oder einem gesonderten Einsatz zu erbringen und abzurechnen. Im Fall der Leistungserbringung nach Zeit sind - Datum - Uhrzeit des Leistungsbeginns u. der Leistungsdauer je Einsatz anzugeben. Im Fall der Leistungserbringung nach Leistungskomplexen sind - Art und Menge der Leistung, - Datum und Uhrzeit des Leistungsbeginns je Einsatz anzugeben.

33 3. Aktueller Stand zu den Verhandlungen für die ambulante Pflege
Verhandlungen zum Rahmenvertrag ambulante Pflege außerdem wollten die Kassen seit Jahren, dass sämtliche Unterlagen, z.B. für Qualitätsprüfungen kostenfrei zur Verfügung gestellt werden => das Wort „kostenfrei“ sollte im Rahmenvertrag stehen, konnte aber im Laufe der Verhandlungen gestrichen werden. der Paritätische Sachsen stimmt dem Rahmenvertrag in der vorliegenden Fassung zu (ausführliche Beratung dazu erfolgte auch im Fachbeirat) weitere Informationen zum Rahmenvertrag erfolgen, wenn der Rechtsweg abgeschlossen ist

34 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Verordnung zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (DVOSächsBeWoG) – Entwurf Teil 1 Bauliche Anforderungen § 2 Anwendungsbereich gilt für Einrichtungen mit mehr als 6 Plätzen Ausnahme sind Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen – hier bereits ab dem 1. Platz § 3 Allgemeine Grundsätze Orientierung von Bau und Gestaltung an Erhaltung von Würde, Selbstbestimmung und Lebensqualität der fachlichen Konzeption ist auch beim Bau Rechnung zu tragen Belichtung, Beleuchtung und Raumklima § 4 Barrierefreiheit Verweis auf DIN Barrierefreies Bauen – öffentlich zugängliche Gebäude Verweis auf DIN Barrierefreies Bauen - Wohnungen

35 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Verordnung zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (DVOSächsBeWoG) - Entwurf Geplante Regelungen für Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen §§ 10 bis 13 Anforderungen an Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen Grundsatz: Anwendung der Verordnung nur dann, wenn Wohngemeinschaften überhaupt unter das Heimrecht fallen Verordnung gilt nicht für jegliche Einrichtungen bis maximal 6 Plätze – Ausnahme davon sind allerdings Wohngemeinschaften (Unterscheidung bis 6 Plätze und mehr als 6 Plätze mit unterschiedlichen Anforderungen) Wohngemeinschaften mit maximal 6 Plätzen werden noch nach baulichen Gegebenheiten unterschieden: in bereits bestehenden Gebäuden oder in Gebäuden, die erst nach Inkrafttreten der Verordnung errichtet werden

36 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Verordnung zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (DVOSächsBeWoG) Geplante bauliche Regelungen für Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen Wohngemeinschaften mit mehr als 6 Plätzen müssen weitgehend die baulichen Voraussetzungen für stationäre Pflegeeinrichtungen erfüllen: Zimmergrößen (§ 5 Abs. 2), d.h. Einzelzimmer 14 m² (bisher 12 m²); Doppelzimmer 20 m² (bisher 18 m²) jeweils ein Bad für zwei Personen (§ 8 Abs. 1) Arbeits- und Funktionsräume für die pflegerische Versorgung (§ 7 Abs. 2) Rufanlage (§ 9) für Wohngemeinschaften bis maximal 6 Plätze zwar geringere bauliche Anforderungen, aber erhöhte Anforderungen an das Konzept, § 12 fordert z.B. ein Bad für drei Personen DIN und DIN sind zur Anwendung vorgesehen Übergangsfrist fünf Jahre für bestehende Wohngemeinschaften zur baulichen Anpassung Befreiungsmöglichkeiten sind vorgesehen

37 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Verordnung zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (DVOSächsBeWoG) Geplante personelle Regelungen für Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen für Wohngemeinschaften bis 6 Plätze sind Ausnahmen von den personellen Regelungen geplant, dafür ist allerdings ein ergänztes Leistungskonzept vorzulegen und deutlich sichtbar in der Wohngemeinschaft auszuhängen (mit beruflicher Ausbildung und Namen der mindestens anteilig beschäftigten Leitung, Pflegedienstleitung und Fachbereichsleitung sowie umfangreiche Angaben zum weiteren Personal)

38 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Informationen aus der Pflegesatzkommission: Altenpflegeausbildung Praxisanleitung geplant ist zukünftig die Berücksichtigung von 0,1 VK Praxisanleitung je Azubi die Finanzierung soll über die Zusatzvereinbarung zur Altenpflegeausbildung erfolgen es sollen bis zu 4000 € anerkannt werden die Pflegesatzkommission soll dazu einen Beschluss fassen Schlüssel 1:3 (Azubi zu Fachkräften) auch darüber wird die Pflegesatzkommission entscheiden der Schlüssel wird voraussichtlich erst einmal so bleiben der Paritätische hat sich für eine Verbesserung des Schlüssels auf mindestens 1:2 ausgesprochen

39 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Informationen zu Nachbarschaftshelfer, Nachbarschaftshilfe Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs-angeboten (BAVO) vom => neu aufgenommen wurden erstmals: Nachbarschaftshelfer Unterstützung sollen hierdurch Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und bestätigtem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen gem. § 45b SGB XI erhalten, so das Sozialministerium. Ziel ist es, Pflegepersonen zu entlasten und mit gezielter Unterhaltung die Aktivität und Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu erhalten. Als niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote anerkennungsfähig, in denen Nachbarschaftshelfer einzelne Personen betreuen, die dem zu betreuenden Personenkreis angehören und im häuslichen Bereich leben. in Sachsen gibt es eine Koordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe, (gefördert durch den Freistaat Sachsen)

40 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es, interessierte Nachbarschaftshelfer und Pflegebedürftige zu beraten und zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Koordinierungsstelle für die wissenschaftliche Auswertung zuständig. Informationen / Kontaktdaten: Koordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Heim gemeinnützige GmbH für medizinische Betreuung, Senioren und Behinderte Chemnitz Lichtenauer Weg 1, Chemnitz Telefon: 0371 / oder -32/ Fax: 0371 / Ansprechpartner: Frau Sieber, Frau Möckel, Herr Holzapfel Koordinierungsstelle bietet ab Mai 2014 sachsenweit Infoveranstaltungen zu den Projekten „Alltagsbegleitung - Ruheständler als Alltagsbegleiter" und „Nachbarschaftshilfe“ für alle Interessierte an. Informationen/ Formulare zum Download etc. u.a. siehe Homepage

41 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Daten-Clearing-Stelle – Pflege Durchschnittsnoten der ambulanten Pflegeeinrichtungen, Stand: April 2014 Bewertungen nach Notensystem Bund Sachsen Pflegerische Leistungen ,7 1,6 Ärztlich verordnete pflegerische Leistungen 1,6 1,5 Dienstleistungen und Organisation 1,1 1,1 Gesamtergebnis ,3 1,2 Befragung der Kunden 1,0 1,0 Hinweis: Ab 2014 sind die Noten nach dem alten und dem neuen System nebeneinander darzustellen

42 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Aktuelle Urteile: SG Chemnitz, Beschluss S27 SO 158/13 ER vom Medizinische Behandlungspflege durch Sozialstationen in Einrichtungen der Behindertenhilfe (Werkstätte für Behinderte) Pflegedienste erbringen Häusliche Krankenpflege in Wohnstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen der KSV trägt die Kosten, lehnt aber seit kurzem die Kostenübernahme für „einfache Behandlungspflegen“ ab KSV bezeichnet die einfachen Behandlungspflegen als „Laienpflege“ und geht davon aus, dass diese Leistungen von den Einrichtungen der Behindertenhilfe erbracht werden nach Ansicht des SG Chemnitz (als auch der Beigeladenen: AOK Plus) weist der Pflegebedarf kein besonders hohes Maß auf, so dass ein Anspruch auf HKP im Rahmen der Eingliederungsleistungen begleitend abzudecken ist

43 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
die Blutzuckermessung und die Insulininjektion seien einfache behandlungs-pflegerische Verrichtungen, deren Erbringung keine ärztlichen oder medizinisch-pflegerischen Kenntnisse verlangt. Daher werden sie als sog. LAIENPFLEGE bezeichnet. es ist, so das Gericht, zu unterscheiden zwischen dem in einer Einrichtung üblichen Pflegebedarf und dem diesen Rahmen im Einzelfall überschreitenden besonders hohen Pflegebedarf eines behinderten Menschen den üblichen Pflegebedarf muss die Einrichtung mit dem Personal ihrer begleitenden Dienste durch Maßnahmen der „kleinen Behandlungspflege“ selbst decken. (dazu gehört u.a. regelmäßig die Gabe von Insulininjektionen) nur bei besonders hohem Pflegebedarf wäre die Krankenkasse verpflichtet, Leistungen der Häuslichen Krankenpflege zu gewähren

44 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Aktuelle Urteile: Sozialgericht Münster, Urteil vom S 6 P 166/13: Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI auch bei familiärem Zusammenleben! – noch nicht rechtskräftig der mit dem PNG eingeführte § 38a SGB XI regelt die Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben und Leistungen bei häuslicher Pflege für eine im Haushalt tätige Pflegekraft erhalten, haben einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn das gemeinschaftliche Wohnen dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient nach der Entscheidung des SG Münster ist der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung i.S.d. § 38 a I Nr. 4 SGB XI auch dann erfüllt, wenn pflegebedürftige Eltern und ein pflegebedürftiges Kind in einem Familienverbund leben und Leistungen der häuslichen Pflege durch die ebenfalls im Haushalt lebende Schwiegertochter erbracht werden.

45 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
SGB XI-SG Berlin, Berlin v (noch nicht rechtskräftig): Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI und Hilfe zur Pflege Das Gericht hat festgestellt: ein Widerspruch gegen die Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI im Rahmen der Hilfe zur Pflege als Einkommen hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Anrechnungsbescheides im vorliegenden Fall war rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen war. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung hatte der Sozialhilfeträger nicht hinreichend dargelegt. => demzufolge darf der Sozialhilfeträger im vorliegenden Fall den Wohngruppenzuschlag nicht bei der Hilfe zur Pflege anrechnen, bis das Gericht der Hauptsache eine solche Anrechnung für zulässig befunden hat.

46 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Sozialgericht Halle, Entscheidung vom , Az. S 24 SO 223/13 ER (noch nicht rechtskräftig!) SGB XI ./. SGB XII: Wohngruppenzuschlag ist nicht bei Hilfe zur Pflege anrechenbar! das SG Halle hat eindeutig entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI nicht im Rahmen der Hilfe zur Pflege angerechnet werden kann und zwar weder auf das insofern gezahlte Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistung. Grund hierfür ist, dass die beiden Leistungen nicht demselben Zweck dienen. Während die Hilfe zur Pflege der Absicherung der erforderlichen Pflege dient, soll der Zuschlag nach § 38a SGB XI hingegen die Anstellung einer Präsenzkraft ermöglichen, welche zusätzliche Verwaltungsleistungen im Rahmen des selbstorganisierten Wohnens erbringt. Auch wenn im Streitfall die Verwaltungstätigkeiten nicht vom Pflegedienst erbracht wurden, wird die Entscheidung des Gerichts hier so verstanden, dass auch in diesem Fall eine Anrechnung auf die Hilfe zur Pflege aus den genannten Gründen ausscheiden würde.

47 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
SG Bremen, Gerichtsbescheid vom S24 SO 100/10 (rechtskräftig) § 45 b SGB XI wird bei Hilfe zur Pflege nicht angerechnet! Das SG Bremen stellte fest, dass der sich in häuslicher Pflege befindliche Demenzkranke auch dann weiterhin einen ungekürzten Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes gegen den Sozialhilfeträger hat, wenn er den Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI in Anspruch nimmt. § 13 Abs. 3a SGB XI verbiete es ausdrücklich, dass Leistungen nach § 45 b SGB XI bei der Hilfe zur Pflege durch andere Sozialleistungsträger angerechnet würden - so das Gericht. Das Gericht stellt fest, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht bei der Hilfe zur Pflege nach SGB XII angerechnet werden dürfen! die Entscheidung findet in der Praxis leider oft kaum Beachtung, weshalb wir nochmals darauf aufmerksam machen wollen Gerichtsbescheid ist mittlerweile rechtskräftig. (Der Sozialhilfeträger hat das zunächst eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen.)

48 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Pro Pflege Sachsen Papier des Sozialministeriums wird von allen an der Pflege Beteiligten (auch der Liga) vor. am unterschrieben Inhalte sind: Fachkräfte in Sachsen halten, Ausbildung ausbauen, niedrigschwellige Betreuungsangebote fördern Positionspapier Altenhilfe des Paritätischen Sachsen erarbeitet mit den Fachbeiräten und den Mitgliedern aus der Pflege wird bekannt gemacht mit einem Pressegespräch (vor. am ) Expertenstandards es ist ein neuer Expertenstandard „Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege“ in Arbeit mit der Einführung ist im Herbst 2015 zu rechnen

49 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Information zum Aktionstag Pflege „Pflege braucht Rückenwind“ Was die Pflege braucht ist ein kräftiger Rückenwind! Den gilt es zu entfachen. Aus diesem Grund sind alle Pflegenden etc. aufgerufen, am 12. Mai 2014, dem Tag der Pflegenden, in Dresden auf die Straße, zu gehen.

50 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Mit dem diesjährigen Aktionstag verbinden die Organisatoren folgende Erwartungen/ Ziele: Abschaffung des Schulgeldes für Azubis der Altenpflege bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, z.B. durch mehr bezahlte Pflegezeit für pflegende Angehörige mehr und besser bezahltes Personal in der Altenpflege Wir wünschen uns mehr Leidenschaft und Engagement beim Ringen um gute Lösungen für die Pflege, mehr Teamgeist bei allen Verantwortlichen, mehr Mut für die nötigen Schritte, mehr Transparenz. Mit diesem Wind im Rücken kommt das Ziel "Gute Pflege" in Sicht! Aktionstag Pflege am 12. Mai 2014 ab Uhr in Dresden. Mehr Informationen unter Quelle: Pflege-braucht-Pflege.de

51 4. Aktuelle Informationen und Erfahrungsaustausch
Information zum Aktionstag Pflege „Pflege braucht Rückenwind“

52 5. Neuwahl des Fachbeirates Ambulante Pflege
Ein herzliches Dankeschön für die engagierte Mitarbeit an die derzeitigen und ausscheidenden Fachbeiratsmitglieder. Auszug aus der Fachgruppenordnung des Paritätischen Sachsen: die Fachbereichskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Fachbeirat mit bis zu 7 Mitgliedern für 2 Jahre (nächste Amtszeit: 2014 – 2016) der Fachbeirat vertritt die Fachbereichskonferenz im Verband und steht zwischen den Fachbereichskonferenzen zur Beratung und Abstimmung zur Verfügung der Fachbeirat übernimmt dabei auch anstelle der Fachbereichskonferenz die Unterstützung bei der inhaltlichen Facharbeit und die Vorbereitung der innerverbandlichen Willensbildung jede Mitgliedsorganisation hat nur eine Stimme, auf dem Wahlzettel können bis zu 7 Stimmen vergeben werden die Fachbereichskonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer => Bitte um kurze Vorstellung der Kandidaten…

53 Rahmenhygieneplan für ambulante Pflegedienste (Stand: Dezember 2013)
6. Verschiedenes Rahmenhygieneplan für ambulante Pflegedienste (Stand: Dezember 2013) Landespflegeausschuss empfiehlt den Rahmenhygieneplan (Stand: 12/ 2013) für ambulante Pflegedienste (Info: FBK ambulant 11/ 2013 und Fachinformation vom ) verschiedene Nachfragen, da es im Rahmenhygieneplan unter Punkt 5.1 heißt: „Personal, dass im Rahmen der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, muss über eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß § 43 IfSG verfügen (außer examiniertes Pflegepersonal). Erfolgt durch (sonstiges) Pflegepersonal in der Regel nur eine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme kann hiervon abgesehen werden. Eine Belehrung durch den Arbeitgeber ist vor Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren im Abstand von 2 Jahren erforderlich.“ => Problem bei Betreuung in kleineren Wohngruppen (z.B. für behinderte Menschen) wegen z.T. gemeinsamer Zubereitung von Mahlzeiten, unterschiedliche Mitarbeiter (Pflege, Betreuung, Hauswirtschaft)

54 6. Verschiedenes Rahmenhygieneplan für ambulante Pflegedienste (Stand: Dezember 2013) Empfehlung: entscheidend ist, welche Position das jeweils zuständig Gesundheitsamt zu der Frage einnimmt (hierzu kann es unterschiedliche Ansichten geben) Wichtig: Arbeitgeber sollte die Mitarbeiter gemäß § 43 IfSG schriftlich unterweisen (vor Arbeitsaufnahme und in regelmäßigen Abständen, mind. alle 2 Jahre) bei der Zubereitung von Mahlzeiten ist die o.g. Unterweisung zwingend erforderlich, nicht aber bei der reinen Verabreichung von fertig zubereiteter Nahrung examinierte Pflegekräfte sind (im Gegensatz zu sonstigem Personal) von der Erbringung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt befreit (=> weil Hygienerichtlinien + das Erkennen von best. Infektionskrankheiten in der Ausbildung ausreichend vermittelt wurden) Rahmenhygieneplan ist grundsätzlich eine Empfehlung

55 6. Verschiedenes MRSA-Therapie wird in die HKP-Richtlinien (unter Nr. 26a des Leistungsverzeichnisses) aufgenommen Gemeinsamer Bundesausschuss hat am den Beschluss gefasst, den Leistungskatalog der Häuslichen Krankenpflege zu erweitern Beschluss zur MRSA-Eradikationstherapie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geprüft und aktuell im Bundesanzeiger veröffentlicht tritt ab 1. Mai 2014 in Kraft Hintergrund ist das Pflegeneuausrichtungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber den G-BA beauftragt hatte, Näheres zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege zur Sanierung von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu regeln Vertragsärzte dürfen künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auch Maßnahmen zur Beseitigung des antibiotikaresistenten Keims MRSA verordnen (auch Ärzte im Krankenhaus, wenn die Eradikationstherapie im Krankenhaus begonnen wurde => zur Sicherung der Nahtlosigkeit der Sanierung)

56 6. Verschiedenes die ambulante MRSA-Eradikationstherapie kann bei Versicherten mit bestimmten Risikofaktoren bereits dann verordnet werden, wenn es noch nicht zu einer Infektion gekommen ist Je nachdem, welche Maßnahmen der ärztliche Sanierungsplan vorsieht, kann z.B. die antiseptische Behandlung der Nase, von besiedelten Wunden oder der Haut verordnet werden. Die begleitenden Maßnahmen des Wäschewechselns und der Desinfektion sind regelhafte Leistungen, die im Bereich der pflegerischen Grundversorgung und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem SGB XI erbracht werden. => da die Formulierung bezüglich des Wäschewechsels und der Desinfektion eine Leistungsverlagerung in das Teilleistungssystem des SGB XI bzw. in die Eigenleistung des pflegebedürftigen Versicherten (bzw. in die Sozialhilfe) vorsieht, hatten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege vergeblich mit einem Schreiben an das BMG formuliert, dem Beschluss in der vorliegenden Fassung nicht zuzustimmen. auf Landesebene muss nun mit den Kassen/ Kostenträgern eine Vergütung für diese Leistung vereinbart werden

57 6. Verschiedenes Weiterhin Prüfungen vertragskonformer Leistungserbringung SGB V (z.B. Berufsurkunden) AOK prüft weiterhin verstärkt vertragskonforme Leistungserbringung der Vertragspartner, u.a., ob zum Zeitpunkt der Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachkraft vorlag. (Grundlage: Vertrag nach §132 und 132 a Abs. 2 SGB V) => es kommt verstärkt zu Regreßforderungen durch die Kassen! Veränderungen bei den ambulanten Diensten/ Sozialstationen bitte immer auch dem Spitzenverband/ Paritätischer Sachsen, Referat Altenhilfe mitteilen! (z.B. Umzug/ Einstellung des Betriebes, wesentliche Änderungen, z.B. Wechsel PDL) Bitte Kopie der Mitteilung an Krankenkassen 1x an Verband richten! Geplant wird künftig: 1x jährlich eine routinemäßige Aktualisierung der Mandatierungen und der aktuellen Adressdaten/ Kontaktdaten (erfolgt über Frau Göbel)

58 6. Verschiedenes Nachfrage zu Mitarbeiterschulungen in Erster Hilfe
wird u.a. in MDK-Prüfanleitung unter Punkt 6.11a abgefragt „Werden Mitarbeiter regelmäßig in erster Hilfe und Notfallmaßnahmen geschult?“ Laut MDK bedeutet dies im Einzelnen: regelmäßig heißt: mindestens alle 2 Jahre (Hinweis von amb. Dienst in der FBK: es wird vom MDK teilweise auch eine jährliche Unterweisung gefordert!) Es müssen nicht alle Mitarbeiter zu einer externen Erste-Hilfe-Schulung und auch nicht alle 2 Jahre einen kompletten Kurs belegen Wichtig ist, dass intern Regelungen zum Erste-Hilfe- und Notfallmanagement getroffen sind Diese Regelungen müssen allen Mitarbeitern bekannt sein, dazu ist regelmäßig mind. aller 2 Jahre zu schulen, das ist zu dokumentieren Die Schulung kann z.B. auch die PDL übernehmen

59 6. Verschiedenes Information zum Dresdner Überleitungsbogen + Zusatzbogen Demenz Veranstaltung „Dresdner Überleitungsbogen- Vorstellung der Ergebnisse und Diskussion“ fand Ende März in Dresden statt Ziel: Entlassungs- und Überleitungsmanagement sollte verbessert werden => Sicherstellung der Versorgungskontinuität hinsichtlich der Informationsweitergabe während der Überleitung über Sektorengrenzen hinweg die Überleitungsbögen sollen zudem für alle Interessierten zugänglich gemacht werden (siehe Kopien) der Überleitungsbogen wird als beschreibbare PDF-Version in Kürze auch auf der Internetseite des Dresdner Pflegenetzes bereitgestellt Weitere Informationen unter folgender Internetadresse:

60 6. Verschiedenes Mehrfach Anfragen wegen Problemen mit der Abrechnung bei der Bündelung von Leistungen, z.B. LK 12 – Reinigung der Wohnung (abrechenbar 1x tägl. oder auch gebündelt) hier gab es Probleme mit der Bündelung, weil die Leistung nicht am 1./ Monats begann. (wg. Bündelung) Leistung kann 31 x abgerechnet werden (wenn ein Monat 31 Tage hat) Bei Problemen bitte gg.falls an das Referat Altenhilfe wenden. Nachfrage: Positionsnummer neue Leistung HKP: s.c. Infusionen Abrechnung entsprechend des aktuellen Positionsnummernverzeichnisses, Art der Leistung (4.-6-Stelle) : 591 s.c. Infusion Allgemeiner Veranstaltungshinweis: Hinweis auf Paritätischen Pflegekongreß: 15./ in Berlin => veranstaltet vom Gesamtverband des Paritätischen; Hinweise/ Einladungen werden rechtzeitig verschickt

61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
6. Verschiedenes Die nächste ambulante Fachbereichskonferenz findet am in Dresden statt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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