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Steuerwesen und Harmonisierung der Steuern in der EU Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest.

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Präsentation zum Thema: "Steuerwesen und Harmonisierung der Steuern in der EU Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest."—  Präsentation transkript:

1 Steuerwesen und Harmonisierung der Steuern in der EU Dr. Endre Domonkos Wirtschaftsuniversität Budapest

2 I. Der Aufbau des Vortrages 1. Grundlagen des Steuerrechts 2. Das Verbot steuerrichtler Diskriminierung: Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben (Art. 110 AEUV). 3. Harmonisierung der indirekten Steuern 4. Harmonisierung direkter Steuern 5. Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen 6. Doppelbesteuerungsabkommen 7. EU-Steuern 8. Fazit

3 I. Grundlagen des Steuerrechts I. Steuerwesen: eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten. Die gemeinschaftliche Steuerpolitik: die Verwirklichung des Binnenmarktes. Die Begrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten durch die Verträge. AEUV „Steuerliche Vorschriften”: Verbot steuerlichler Diskriminerung und Harmonisierungsauftrag für indirekte Steuern. Keiner Harmonisierungsauftrag für direkte Steuern.

4 I. Grundlagen des Steuerrechts II. Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern. Direkte Steuern: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Vermögensteuer. Indirekte Steuern: Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern, Versicherungssteuern. Art. 113 und 115 AEUV: Harmonisierungsvorschriften können nur einstimmig vom Rat erlassen werden. Art. 192. II AEUV: Rechtsgrundlage zum Erlass von „Vorschriften überwiegend steuerlicher Art“ zur Erreichung umweltpolitischer Ziele.

5 II. Das Verbot steuerrechtlicher Diskriminierung: Verbot diskriminierender innerstaatlicher Abgaben (Art. 110 AEUV) Art. 110 AEUV: „Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.“ Das Verbot der Erhebung protektionistischer Abgaben auf Importgüter. Ziel: Die Wettbewerbsneutralität der Besteuerung von eingeführten und inländischen Waren zu sichern.

6 II. Das Verbot steuerrechtlicher Diskriminierung: Tatbestände des Art. 110 AEUV I. Art. 110 I AEUV: unmittelbar wirksames Verbot, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben als auf gleichartige inländische Waren. Der Begriff der Gleichartigkeit: umfangreiche Anlegung der Rechtsprechung. Das Verbot von Zöllen und zollgleichen Abgaben befindet sich in Art. 30 AEUV. Nichtdiskriminierende, auf objektiven Kriterien beruhende steuerliche Differenzierungen sind zulässig.

7 II. Das Verbot steuerrechtlicher Diskriminierung: Tatbestände des Art. 110 AEUV II. Art. 110 II EGW: Das Verbot mit unmittelbarer Wirkung Waren aus anderen Mitgliedstaaten mit Abgaben zu belegen, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Die Rechtsprechung des EuGH: objektiver Begriff der Diskriminierung. Art. 111 und 112 AEUV: Verbot überhöhter Rückvergütung inländischer Abgaben Die Verhinderung der Wettbewerbsverzerrungen durch überhöhte Rückstattungen im Binnenmarkt.

8 III. Harmonisierung der indirekten Steuern Art. 113 AEUV: spezielle Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der indirekten Steuern. Angleichung der indirekten Steuern: wichtig für die Vollendung des Binnenmarktes. Harmonisierung der indirekten Steuern: einstimmige Beschlussfassung des Rates. Erhebliche Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten.

9 III/I. Umsatzsteuern: Der gemeinsame Mehrwertsteuersystem I. Umsatzsteuer: Schwerpunkt der Steuerharmonisierung. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: die Versicherung der Wettbewerbsneutralität im Binnenmarkt. Die Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die Mehrwertsteuer-Normalsätze in den Mitgliedstaaten reichen von 15 % bis 27 %. RL 2006/112: Übergangsregelung über die Einführung des binnenmarktkonformen Ursprungslandprinzips.

10 III/I. Umsatzsteuern: Der gemeinsame Mehrwertsteuersystem II. Das Defizit der Übergangsregelung: keine Beseitigung der Steuergrenzen. Die Einführung eines Systems des „modifizierten” Ursprungslandprinzips. Wichtiges Ziel: den MwSt-Betrug in vertretbaren Grenzen zu halten. Spezifische Regel für Drittlandshandel. Die Anwendung für zunächst drei Jahre auf lokal erbrachte Mehrwertsteuersätze: Bekämpfung gegen der Schattenwirtschaft und Schaffung zusätzliche Beschäftigung im offizielen Arbeitsmarkt.

11 III/II. Verbrauchsteuern Große Unterschieden zwischen den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Harmonisierung der Verbrauchsteuern. System-Richtlinie: empfangen im November 2008. Die Erhebung der Verbrauchsteuern: Bestimmungslandprinzip. Ausnahme: für Waren, die von Privatpersonen für nichtgewerbliche Zwecke erwerben werden. Struktur-Richtlinien und Steuersazt- richtlinien.

12 III/IV. Besteuerung von Tabakwaren Die Besteuerung der Zigaretten: die Kombination einer spezifischen Mengensteuer mit einer proportionalen Wertsteuer. Seit Anfang 1993 müssen spezifische und proportionale Tabaksteuer zusammen mindestens 57% des Kleinkaufpreises betragen. Trotz der Harmonisierung sind die steuerbedingten Preisunterschiede bei Tabakwaren zwischen den Mitgliedstaaten erheblich. Von 2014 an muss die Tabaksteuer mindestens 60% des Kleinverkaufpreises ausmachen + mindestens 90 EUR je 1.000 Stück betragen.

13 III/V. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom Diese Güter werden neu besteuert, wenn sie als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden. Die RL 2003/96/EG: Mindestbeträge, die von den Mitgliedstaaten nicht unterschritten werden dürfen. Der Höhe nach sind die Sätze sehr differenziert. Für die gewerbliche Verwendung von Erdgas für Heizzwecke sowie von Kohle und Koks beträgt der Steuersatz vom 1.1.2004 an 0,15 EUR je Gigajoule, für Strom 0,5 Gigajoule. Die Regelung der Möglichkeiten für eingeschränkte oder uneingeschränkte Steuerbefreiungen.

14 III/VI. Alkohol und alkoholische Getränke Für Alkohol und alkoholische Getränke unterscheiden sich gemäß RL 92/83/EWG die Besteuerungsgrundlagen nach Produkten deutlich. Für Bier ist eine Besteuerung nach Verbrauchsmenge und Alkoholgehalt vorgeschrieben. Für Weine mit geringem Alkoholgehalt (bis zu 8.5% vol.) können ermäßigte Sätze bestimmt werden. Bei Ethylalkohol: die Steuersätze werden je hl reinen Alkohol festgelegt + die Erzeugnisse nach ihrem Alkholgehalt besteuert. Der Mindestsatz beim reinen Alkohol: 550 EUR je hl.

15 III/VII. Kapitalverkehrs- und Versicherungssteuern Harmonisierung der Kapitalverkehrsteuern: die Erleichterung des freien Kapitalverkehrs innerhalb der EU. Die dritte Schadenversicherungsrichtlinie von 1992 im Bereich der Versicherungssteuern. Vorschlag der Kommission im September 2011: Finanztransaktionssteuer, die auf breiter Grundlage Transaktionen mit Finanzinstrumenten erfassen soll. Vorschlag der Kommission für die Einführung des Finanztransaktionssteuers im September 2011.

16 IV. Harmonisierung direkter Steuern I. Unterschiede in der direkten Besteuerung: nachteilige Auswirkungen für den Binnenmarkt + Wettbewerbsverzerrungen. Im Bereich der Harmonisierung der direkten Steuern: geringe Fortschritte. Schwerpunkt der Harmonisierungs- bestrebungen:Unternehmensbesteuerung. Jedoch wurden bisher nur in einigen Bereichen harmonisierte Vorschriften erlassen.

17 IV. Harmonisierung direkter Steuern II. Fusionsrichtlinie 2009/113: Der Abbau der Diskriminierung grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse und -spaltungen durch eine gegenüber vergleichbaren rein nationalen Operationen erhöhte Steuerbelastung. „Mutter-Tochter”-Richtlinie 90/345: Die Regelung der steuerlichen Behandlung von Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Unternehmen. Richtlinie über die Besteuerung von Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Verhaltungskodex über die Unternehmensbesteuerung.

18 IV. Harmonisierung direkter Steuern III. Die Einkommenbesteuerung von Privatpersonen: die Bekämpfung gegen Steuerflucht und Steuervermeidung + die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern. Die Einigung der Mitgliedstaaten Mitte 2003 auf ein allgemeines System des Informationsaustausches (RL 2003/48/EG). Als Übergangsbestimmung erheben Belgien, Luxemburg und Österreich eine Quellensteuer auf Zinserträge. Der Satz steigt von anfangs 15% über 20% (ab 1.7.2008) auf schließlich 35% (ab 1.7.2011).

19 V. Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen I. Die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten: Kampf gegen internationale Steuerflucht und Steuerumgehung. Richtlinie 2011/16 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien. Betreibungsrichtlinie 2010/24: die Vollstreckung von Abgabenbescheiden der Behörden eines Mitgliedstaaten in der EU.

20 V. Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen II. Fiscalis-Programm: Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission. Fiscalis 2013: EU-Kooperationsprogramm. Fiscalis 2020: die Vorbereitung der künftigen Herausforderungen der Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten. Laufzeit 7 Jahr und 243.3 Mio. Euro Mittelausstattung. Die Umsetzung des Fiscalis-Programms: die Verantwortung der Kommission.

21 VI. Doppelbesteuerungsabkommen Bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen geschlossen. Studie über die Unternehmensbesteuerung von der Kommission. Arbeitspapier über die Probleme in Bezug auf die Doppelbesteuerungsabkommen im Juni 2005. Die Aufstellung einer Arbeitsgruppe in der EU.

22 VII. EU-Steuern Steuerkapital: keine Rechtsgrundlage für die Erhebung eigener Steuern zugunsten der Union. Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU. Mehrere Vorschläge der Europäischen Kommission um eine Steuer auf Nichtbutterfette als eigene Steuereinnahme einzuführen. Der Mangel der Zustimmung des Rates.

23 VIII. Nationale Elemente überwiegen weiterhin Die Abschaffung der Steuergrenzen + die Angleichung von Besteuerungsgrundlagen und Steuersätzen bei den Verbrauchsteuern als wichtiges Element für das Funktionieren des Binnenmarktes. Offene Frage: Wie weit in der EU die Angleichung der Systeme der Unternehmensbesteuerung erforderlich ist? Für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist eine einheitliche Bemessungsgrundlage in der Diskussion. Hochaktuelles Thema: Wie die digitale Wirtschaft im Hinblick auf Umsätze und Erträge wirksam und effizient besteuern ist?

24 IX. Fazit Steuerwesen: eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten der EU (einstimmiges Entscheidungsverfahren von dem Rat). Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern. Art. 113 AEUV: spezielle Rechtsgrundlage für die Harmonisierung der indirekten Steuern. Im Bereich der direkten Steuern: wenige Fortschritte. Fiscalis-Programm: Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Finanzbehörden und der Kommission in der EU.

25 Literatur - Bergmann, Jan (2015): Handlexikon der Europäischen Union, Nomos Verlaggesellschaft, Baden-Baden, pp. 885-892. - Europäische Kommission, Steuern und Zollunion, Taxation, Allgemeine Informationen. In:http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/gen_in fo/index_de.htmhttp://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/gen_in fo/index_de.htm - Roland Bieber – Astrid Epiney – Marcel Haag (2013): Die Europäische Union, Europarecht und Politik, 10 Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden.

26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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