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Zuständigkeiten und Verfahren an der Realschule 1. Maßnahmen der individuellen Unterstützung werden ohne Antrag der Erziehungsberechtigten von der Lehrkraft.

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Präsentation zum Thema: "Zuständigkeiten und Verfahren an der Realschule 1. Maßnahmen der individuellen Unterstützung werden ohne Antrag der Erziehungsberechtigten von der Lehrkraft."—  Präsentation transkript:

1 Zuständigkeiten und Verfahren an der Realschule 1. Maßnahmen der individuellen Unterstützung werden ohne Antrag der Erziehungsberechtigten von der Lehrkraft (Schule) gewährt. 2. Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes werden für Lese-Rechtschreibstörungen von der Schulleiterin / dem Schulleiter, für alle weiteren Beeinträchtigungen von der zuständigen MB-Dienststelle auf Antrag der Erziehungsberechtigten bewilligt. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

2 Erforderliches bei Beeinträchtigungen (ohne Lese-Rechtschreib-Störung) siehe Deckblatt Antrag der Erziehungsberechtigten auf Nachteilsausgleich oder Nachteilsausgleich und Notenschutz (möglicher Antrag liegt den Unterlagen bei) Fachärztliches Zeugnis mit Angabe zu Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung (evtl. mit Empfehlungen zum Nachteilsausgleich) oder Schwerbehindertenausweis aus dem Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung hervorgehen. Stellungnahme der Schule zu Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes Informationen über wesentliche Maßnahmen der individuellen Unterstützung Weitere Unterlagen (MSD, bereits erstelle Bescheide zu Nachteilsausgleich/Notenschutz, Schulpsychologen…) Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

3 Lese-Rechtschreib-Störung Bisher: 1. Lese-Rechtschreibstörung (Legasthenie), dauerhafte, biologische Ursachen, Bescheinigung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zusammenwirken mit dem Schulpsychologen 2. Lese und Rechtschreibschwäche (LRS), vorübergehend, verschiedene Ursachen, Bescheinigung durch den Schulpsychologen, notwendige Überprüfung nach 2 Jahren Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

4 Lese-Rechtschreib-Störung Zukünftig: 1.Lesestörung 2.Rechtschreibstörung 3.Lese-Rechtschreib-Störung Fokus auf Phänomen und förderlicher Maßnahmen Bescheinigung durch Facharzt oder Schulpsychologe Stellungnahme des Schulpsychologen immer erforderlich Erziehungsberechtigte können entscheiden, ob sie Maßnahmen des Nachteilsausgleichs oder Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes beantragen. Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

5 Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen zur individuellen Unterstützung sind beispielsweise: -Arbeitsblätter: vergrößerte Vorlagen, gut lesbare Schriftgröße, ausreichender Zeilenabstand -Vorderer, möglichst zentraler Sitzplatz -Beim Diktieren betroffene Schülerinnen und Schüler nicht von hinten ansprechen. -Vorlesen in der Klasse maßvoll einsetzen -Individuelle Rückmeldungen zu Fortschritten im Lesen und Rechtschreiben Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind beispielsweise: -Strukturierungshilfen: Aufgabenstellung in vergrößerte Vorlagen, gut lesbare Schriftgröße, ausreichender Zeilenabstand -Vorlesen einzelner Aufgabenstellungen (nicht des zu erschließenden Textes, wenn die Texterschließung Kern der Leistung ist) -Zeitverlängerung bei Bedarf bis zu 25%, in Ausnahmefällen bis 50%... Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

6 Lese-Rechtschreib-Störung Maßnahmen des Notenschutzes sind ausschließlich: 1. bei Lesestörung: Verzicht auf die Bewertung des Vorlesens in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache (DaZ), Fremdsprachen Achtung: kein Verzicht auf die Bewertung des Leseverständnisses! 2. bei Rechtschreibstörung Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistung (abweichend von den Vorgaben der Schulordnungen, nicht in Abschlussprüfungen) Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016

7 Lese-Rechtschreib-Störung Zeugnisbemerkungen: „Auf die Bewertung des Vorlesens wurde in …(Fächern) verzichtet.“ § 34 Abs. 6 BaySchO „Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde in ….(Fächern) verzichtet.“ § 34 Abs. 7 Nr. 1 BaySchO „In den Fremdsprachen wurden die mündlichen Leistungen stärker gewichtet.“ § 34 Abs. 7 Nr. 2 BaySchO Tagung der Direktorinnen und Direktoren in Obb-West - Dachau - 7.9.2016


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